{"status":"available","doknr":"OLD311639","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0124.16WX2.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-24","aktenzeichen":"16 Wx  2/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist WEG-Verwalterin des Objektes M.straße\n2-20 in B.G.. Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der Wohnung\nNr. 73 in diesem Objekt. Ihre Eintragung erfolgte am 11. März 1994.\nDie Voreigentümerin der Antragsgegner, die Firma C. GmbH, von der\nsie die Wohnung durch notariellen Kaufvertrag vom 2. November 1993\nerworben hatten, hatte für das Jahr 1993 einen Wohngeldrückstand in\nHöhe von 3.622,59 DM, den sie nicht ausglich. Unter dem 3. Juni\n1994 sandte die Antragstellerin den Antragsgegnern eine\nEinzelabrechnung vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993,\nbetreffend die Wohnung Nr. 73, zu, in der es u.a. hieß:\n\n3\n\n\"Das ausgewiesene Abrechnungsergebnis\nist in nachstehendem Stand des Wohngeldkontos enthalten und wird\nfällig mit Beschlußfassung in der kommenden\nEigentümerversammlung.\"\n\n4\n\nDiese Einzelabrechnung wies unter Berücksichtigung des\nWohngeldrückstandes einen Nachzahlungsbetrag zu Lasten der\nAntragsgegner in Höhe von 3.622,59 DM aus. Die Jahresabrechnung\n1993 einschließlich der Einzelabrechnung betreffend die Wohnung Nr.\n73 wurde in einer Eigentümerversammlung am 28. Juni 1994\nbeschlossen. Eine Anfechtung dieses Beschlusses ist nicht erfolgt.\nDie Antragsgegner zahlten in der Folgezeit den Rückstand des Jahres\n1993 nicht. Er wurde deshalb in die unter dem 31. Mai 1995\ndatierende Einzelabrechnung für das Jahr 1994 betreffend die\nWohnung Nr. 73 wieder aufgenommen. Unter Berücksichtigung eines\nRückstandes aus dem Jahre 1994 in Höhe von 130,69 DM ergab sich in\nder Abrechnung ein Saldo zu Lasten der Antragsgegner in Höhe von\n3.753,28 DM. In der Einleitung zur Einzelabrechnung findet sich\nfolgender Hinweis:\n\n5\n\n\"Das Abrechnungsergebnis ... wird\nfällig mit Beschlußfassung in der kommenden\nEigentümerversammlung.\"\n\n6\n\nIn der Eigentümerversammlung vom 27. Juni 1995 wurden dann die\nJahresabrechnung 1994 sowie die Einzelwohngeldabrechnungen zum 31.\nDezember 1994 beschlossen. Eine Anfechtung dieser Beschlüsse fand\nnicht statt.\n\n7\n\nNach § 6 Ziff. 10 des Verwaltervertrages vom 19. November 1990\nist die Antragstellerin berechtigt und bevollmächtigt, rückständige\nWohnlasten außergerichtlich, gegebenenfalls gerichtlich, unter\nHinzuziehung eines Rechtsanwaltes geltend zu machen, wahlweise auch\nim eigenen Namen.\n\n8\n\nMit Antrag vom 1. Februar 1996, bei Gericht eingegangen am 5.\nFebruar 1996, hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegner den\nWohngeldrückstand in Höhe von 3.622,59 DM gerichtlich geltend\ngemacht. Die Antragsgegner sind diesem Antrag entgegengetreten. Sie\nsind der Ansicht, daß sie für Wohngeldrückstände aus dem Jahre 1993\nauch dann nicht haften, wenn diese zu ihren Lasten in die\nJahresabrechnung 1994 aufgenommen worden sind.\n\n9\n\nDurch Beschluß vom 3. Juni 1996 hat das Amtsgericht dem Antrag\nin Höhe von 3.610,59 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 13. Januar 1996\nstattgegeben. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen diesen\nBeschluß durch Beschluß vom 14. November 1996 zurückgewiesen. Der\nBeschluß ist den Antragsgegnern am 2. Dezember 1996 zugestellt\nworden.\n\n10\n\nGegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die\nAntragsgegner mit ihrer weiteren sofortigen Beschwerde vom 11.\nDezember 1996. Sie vertreten weiterhin die Ansicht, daß sie\nunabhängig von den Beschlüssen in den Eigentümerversammlungen vom\n28. Juni 1994 und 27. Juni 1995 für Wohngeldrückstände aus dem\nJahre 1993 nicht haften, auch wenn diese in die folgenden\nJahresabrechnungen zu ihren Lasten aufgenommen worden seien.\n\n11\n\nDie weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig.\nSie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 45 Abs. 1 WEG,\n20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat die Beschwerde jedoch\nkeinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht\njedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§\n27 Abs. 1 WEG, 550 ZPO). Die Antragsgegner sind verpflichtet, an\ndie Antragstellerin als Verwalterin des Objektes M.straße 2-20 in\nB.G. den offenen Restbetrag aus der Jahresabrechnung 1994 in Höhe\nvon 3.610,59 DM zu zahlen. Der Anspruch ergibt sich aus § 16 Abs. 2\nWEG i.V.m. dem Beschluß der Eigentümerversammlung vom 27. Juni\n1995. Die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin ergibt sich aus\n§ 6 Nr. 10 des Verwaltervertrages. Entgegen der Ansicht der\nAntragsgegner kommt es insoweit nicht auf die Frage an, ob Erwerber\nvon Wohnungseigentum für Wohngeldrückstände des Voreigentümers\nneben dem Voreigentümer haften oder ob sie nur für\nWohngeldrückstände einzustehen haben, die in der Zeit ihres\nEigentums entstanden sind. Die Frage wäre unter Umständen zu\nbeantworten gewesen, wenn allein um die am 28. Juni 1994, also zu\neinem Zeitpunkt, als die Antragsgegner bereits Eigentümer der\nWohnungseinheit Nr. 73 waren, beschlossene Jahresabrechnung 1993\ngestritten würde. Insoweit wäre es unter Umständen auf die Frage\nangekommen, ob diese sich allein mit dem Jahre 1993, also mit einer\nZeit, als die Antragsgegner noch nicht Eigentümer der fraglichen\nWohnungseinheit waren, befassende Abrechnung überhaupt als Beschluß\nzu ihren Lasten gemeint war, oder ob er sich eigentlich nur mit der\nVoreigentümerin befaßte, so daß für die Antragsgegner auch keine\nNotwendigkeit bestand, ihn anzufechten. Würde man letzteres\nbejahen, so käme es auf die von den Antragsgegnern aufgeworfene\nFrage an, ob der Bundesgerichtshof nicht mit seinem Beschluß vom\n30. November 1995 (WE 1996, 144) inzident, obwohl er diese Frage\nnicht offen angesprochen hat, seine alte Rechtsprechung aus dem\nJahre 1988 (Beschluß vom 21. April 1988, NJW 1988, 1910 = BGHZ 104,\n197 ff.) aufgegeben hat, wonach der Erwerber einer Eigentumswohnung\nauch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Rechnungen für\nfrühere Jahre handelt, für diese haftet, wenn nur die\nJahresabrechnung, die diese Nachforderung feststellt, erst nach dem\nEigentumserwerb gefaßt worden war (für diese Auslegung des\nBeschlusses vom 30. November 1995: Demharter, FGPrax 1996, 50;\nNiedenführ, LM § 16 WEG Nr. 16). Daß sich gegen eine solche\nAuslegung der neueren BGH-Rechtsprechung auch überzeugende Gründe\ndarlegen lassen, hat das Landgericht in seiner angefochtenen\nEntscheidung ausführlich dargelegt. Die Frage ist für den\nvorliegenden Fall jedoch letztlich ohne Bedeutung, da die\nEigentümerversammlung vom 27. Juni 1995 mit der Beschlußfassung\nüber die Wohngeldabrechnung zum 31. Dezember 1994 ausdrücklich den\nRückstand aus dem Jahr 1993 jetzt als eine Schuld der Antragsgegner\nbeschlossen hat. Ob ein solcher Beschluß den Grundsätzen\nordnungsgemäßer Verwaltung entspricht oder ob er unter\nZugrundelegung der Rechtsansichten von Demharter und Niedenführ\nanfechtbar gewesen wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu\nwerden, da eine Anfechtung jedenfalls nicht erfolgt ist. Daß ein\nsolcher Beschluß nichtig ist, weil er greifbar außerhalb jeder\nvernünftigen Gesetzesauslegung läge, kann sicher nicht festgestellt\nwerden. Ebensogut wie die Auffassung von Demharter und Niedenführ\nist sicher auch die in der angefochtenen Entscheidung des\nLandgerichts ausgeführte Auffassung vertretbar, die sich immerhin\nauf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1988 (NJW\n1988, 1910) stützen kann. Mit der Bestandskraft des Beschlusses der\nEigentümerversammlung vom 27. Juni 1995 war die Schuld der\nAntragsgegner unanfechtbar festgestellt worden, selbst dann, wenn\nsie diese Verpflichtung zuvor durch Anfechtung hätten beseitigen\nkönnen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen\nweiteren Beschwerde den unterlegenen Antragsgegnern aufzuerlegen.\nHingegen besteht keine Veranlassung für eine Erstattung\naußergerichtlicher Kosten.\n\n13\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes entspricht dem zwischen\nden Parteien streitigen Betrag der Nachforderung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-24/16-wx-2-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-24/16-wx-2-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311639","retrieved":"2026-07-09 03:42:16.739997+00:00"}}