{"status":"available","doknr":"OLD311658","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0122.16WX238.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-22","aktenzeichen":"16 WX 238/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren\nBeschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner zu 1) sind\nzulässig ( §§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1 , 27, 29 FGG ).\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDie weitere Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache\nkeinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht\ninsoweit nicht auf einer Verletzung des Gesetzes ( §§ 27 Abs. 1\nFGG, 550 ZPO ).\n\n5\n\na)\n\n6\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der\nAntrag, den Beschluß der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 26.\nApril 1994 zu Tagesordnungspunkt 10 für ungültig zu erklären ( § 43\nAbs. 1 Nr. 4 WEG ), mangels eines rechtlich schutzwürdigen\nInteresses des Antragstellers bereits unzulässig ist. Die\nWohnungseigentümer haben mit dem angefochtenen Beschluß die\ngerichtliche Inanspruchnahme des Antragstellers auf Beseitigung der\naufgrund der Baugenehmigung - Az.: 63 B 11/00841/92 - vorgenommenen\nbaulichen Veränderungen und auf Wiederherstellung des\nursprünglichen Zustands beschlossen. Zur gerichtlichen\nGeltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung baulicher\nVeränderungen ist jedoch jedes Mitglied einer\nWohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, ohne daß es zuvor eines\nBeschlusses der Wohnungseigentümer bedarf ( vgl. BGH, NJW 1992, 978\n). Die von dem Antragsteller begehrte Erklärung des Beschlusses vom\n26. April 1994 für ungültig, würde daher nichts daran ändern, daß\ndie Eigentümer nach wie vor berechtigt bleiben, von ihm die\nEntfernung der oberen Dachterrasse zu verlangen. Ein rechtlich\nschutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Anfechtung des\nBeschlusses besteht ungeachtet dessen jedenfalls deshalb nicht\nmehr, weil die anderen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft mit\ndem Gegenantrag vom 25. Juli 1994 die Entfernung der Dachaufbauten\nverlangt haben und im Rahmen dieses Begehrens die Zulässigkeit der\nvon dem Antragsteller vorgenommenen baulichen Veränderungen\ngerichtlich zu überprüfen ist.\n\n7\n\nb)\n\n8\n\nDer Antragsteller ist nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 15 Abs. 3,\n14 Nr. 1 WEG verpflichtet, die im Jahre 1992 errichtete obere\nDachterrasse und die Verbindung zu der darunter gelegenen Terrasse\nwieder zu beseitigen.\n\n9\n\nDie Errichtung der Dachterrasse und die Verbindung zu der\ndarunter gelegenen Terrasse hätte nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG der\nZustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft, die jedoch nicht\nvorliegt. Bei der von dem Antragsteller durchgeführten Maßnahme\nhandelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen\nEigentums, die über dessen ordnungsgemäße Instandhaltung oder\nInstandsetzung hinausgeht. Darunter ist jede auf Dauer angelegte\nVeränderung des Gebäudes und seiner äußeren Gestaltung zu verstehen\n( vgl. BayObLG, WE 1994, 21; Senat, Beschluß vom 10. September 1996\n- 16 Wx 99/96 -; Beschluß vom 21. Februar 1990 - 16 Wx 100/89 -, WE\n1990, 172 ). Als bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1\nSatz 1 WEG sind auch Veränderungen des architektonischen,\nästhetischen Bildes des Bauwerks anzusehen ( vgl. Senat, Beschluß\nvom 27. August 1996 - 16 Wx 205/96 -; Beschluß vom 21. Februar 1990\n- 16 Wx 100/89 -, WE 1990, 172; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 22\nRn. 6, 10 m. w. N. ). Eine solche Veränderung an der äußeren\nGestaltung des Gebäudes ist vorliegend mit der Errichtung der\nDachterrasse vorgenommen worden.\n\n10\n\nDie Zustimmung der Wohnungseigentümer zu der von dem\nAntragsteller durchgeführten Maßnahme ist auch nicht nach § 22 Abs.\n1 Satz 2 WEG entbehrlich. Dies wäre dann der Fall, wenn aus der\nMaßnahme für die betroffenen Wohnungseigentümer kein Nachteil\nerwachsen würde, der über das bei einem geordneten Zusammenleben\nunvermeidliche Maß hinausgeht ( § 14 Nr. 1 WEG ). Ein\nWohnungseigentümer darf mithin das ihm durch das\nEinstimmigkeitsprinzip eingeräumte Vetorecht nur dann nicht\nausüben, wenn er daran kein verständiges Interesse hat, weil die\nMaßnahme, die er verhindern will, ihn nicht oder in nicht\nerheblicher Weise beeinträchtigt ( vgl. Weitnauer/Lüke, a. a. O., §\n22 Rn. 12 m. w. N. ). Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch\nnicht ausgegangen werden. Die Dachterrasse verändert die äußere\nGestaltung des Gebäudes nachhaltig. Sie ist - wie die vorgelegten\nLichtbilder dokumentieren - deutlich sichtbar und verändert das\noptische Erscheinungsbild des Gebäudes. Im Hinblick auf die\nVeränderung des architektonischen Gesamteindrucks ist durch die\nErrichtung der Dachterrasse ein über das bei einem geordneten\nZusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwachsen,\nden die anderen Miteigentümer nicht hinzunehmen brauchen ( vgl.\nSenat, Beschluß vom 30. August 1996 - 16 Wx 138/96 -; Beschluß vom\n21. Februar 1990 - 16 Wx 100/89 -, WE 1990, 172 ). Der\nAntragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit\nErfolg auf die Entscheidung des Senats vom 7. Juni 1995 - 16 Wx\n78/95 - berufen. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung nicht\nmit der Zulässigkeit der Errichtung einer ursprünglich nicht\nvorgesehenen Dachterrasse befaßt, sondern mit der Frage, ob\nAbweichungen in der Gestaltung eines vorgesehenen Balkons zulässig\nsind. Abgesehen davon entfällt die Zustimmungsbedürftigkeit einer\nMaßnahme nicht deshalb, weil Baumaßnahmen anderer Miteigentümer\nhingenommen worden sind. Daraus ergibt sich kein Anspruch eines\nMiteigentümers auf Duldung einer zustimmungsbedürftigen Maßnahme\ndurch alle anderen Wohnungseigentümer ( vgl. Senat, Beschluß vom\n21. Februar 1990 - 16 Wx 100/89 -, WE 1990, 172 ).\n\n11\n\nUngeachtet dessen bedurfte die Errichtung der Dachterrasse\njedenfalls deshalb der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, weil\ndie Terrasse auf der nach § 3 Ziffer 1 der Gemeinschaftsordnung vom\n18. Dezember 1985 im Gemeinschaftseigentum stehenden Dachfläche des\nErkers errichtet worden ist. Dies gilt auch hinsichtlich der\nVerbindung der Dachterrasse zu der darunter gelegenen Terrasse\ndurch eine an dem Dach angebrachte Treppe. Das Landgericht ist\nzutreffend davon ausgegangen, daß es hierdurch sowie durch die nach\nden Bauplänen nicht vorgesehene Nutzung der Dachfläche als\nDachterrasse zu Schäden am Dach kommen kann. Diese Gefahr brauchen\ndie übrigen Miteigentümer nicht hinzunehmen. Das Landgericht hat\nferner zu Recht ein mögliches Haftungsrisiko ( § 836 Abs. 1 BGB )\nfür die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Ablösung von Teilen\n- wie etwa den Balkongittern - berücksichtigt. In Anbetracht dieser\nUmstände kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß es sich\nbei der Errichtung der Dachterrasse um eine die anderen\nMiteigentümer nicht oder nur unerheblich beeinträchtigende Maßnahme\nhandelt.\n\n12\n\nDer Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der\nVerwalter F. L. habe die Errichtung der oberen Dachterrasse\ngenehmigt. Selbst wenn man trotz der noch in der Phase der\nAusführung der Bauarbeiten erfolgten Beanstandung durch den\nVerwalter und entgegen der Bekundung des vor dem Landgericht\nvernommenen Zeugen L. von einer Genehmigung ausginge, würde diese\nim Hinblick auf die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG erforderliche\nZustimmung aller Wohnungseigentümer keine Wirkung gegen die übrigen\nMiteigentümer entfalten. In Anbetracht des ihm bekannten Umfangs\nder baulichen Veränderung und der mit dieser verbundenen\nEinwirkungen auf das Gemeinschaftseigentum kann sich der\nAntragsteller auch nicht mit Erfolg auf ein schutzwürdiges\nVertrauen darauf berufen, daß die Genehmigung des Verwalters die\nerforderliche Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer ersetzt\nhabe.\n\n13\n\n2.\n\n14\n\nDie weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1) ist begründet.\nDie Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung\ninsoweit nicht stand ( §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO ).\n\n15\n\na)\n\n16\n\nDer von den Antragsgegnern zu 1) mit Schriftsatz vom 19. August\n1996 gestellte Antrag ist entgegen seiner Bezeichnung nicht als\nAnschlußbeschwerde, sondern als erstmals in der Beschwerdeinstanz\neingebrachte Erweiterung des Gegenantrags anzusehen. Das\nLandgericht hat mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, daß es\nbereits an der für eine Anschlußbeschwerde erforderlichen Beschwer\nder Antragsgegner zu 1) durch die Entscheidung des Amtsgerichts\nfehlt. Der von den Antragsgegnern zu 1) zusammen mit den übrigen\nMiteigentümern in dem Verfahren vor dem Amtsgericht mit Schriftsatz\nvom 25. Juli 1994 gestellte Gegenantrag umfaßte nicht die\nBeseitigung der bereits im Jahr 1991 errichteten unteren Terrasse.\nDementsprechend hat das Amtsgericht nur über den Anspruch auf\nBeseitigung der oberen Dachterrasse entschieden. Es kann daher nur\nvon einer Erweiterung des Gegenantrags durch die Antragsgegner zu\n1) ausgegangen werden. Die Einbringung dieses Gegenantrags erst in\nder Beschwerdeinstanz ist von dem Landgericht zu Recht als zulässig\nerachtet worden. Der Gegenantrag betrifft eine mit der oberen\nDachterrasse unmittelbar in Zusammenhang stehende Baumaßnahme und\nist daher jedenfalls entsprechend § 530 Abs. 1 ZPO als sachdienlich\nanzusehen ( vgl. Weitnauer/Hauger, a. a. O., Anh. § 43 Rn. 25\n).\n\n17\n\nb)\n\n18\n\nDer Gegenantrag der Antragsgegner zu 1) ist begründet. Insoweit\nist die Entscheidung des Landgerichts abzuändern. Der Senat kann\nüber den Gegenantrag selbst entscheiden, weil der Sachvortrag dafür\nhinreichend geklärt ist ( vgl. BGH, NJW 1955, 1070 ).\n\n19\n\nDer Antragsteller ist nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 15 Abs. 3,\n14 Nr. 1 WEG verpflichtet, die im Jahr 1991 errichtete untere\nTerrasse wieder zu beseitigen.\n\n20\n\nDie Errichtung dieser Terrasse hätte ebenfalls nach § 22 Abs. 1\nSatz 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft. Auch\nbei dieser Maßnahme handelt es sich um eine bauliche Veränderung\ndes gemeinschaftlichen Eigentums, die über dessen ordnungsgemäße\nInstandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht. Durch die Errichtung\nder Terrasse auf einer im Gemeinschaftseigentum stehenden bekiesten\nDachfläche wurde eine nicht unerhebliche Veränderung des\narchitektonischen, ästhetischen Bildes des Gebäudes bewirkt. Auch\nhinsichtlich dieser Maßnahme war die Zustimmung der\nWohnungseigentümer nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entbehrlich.\nVielmehr ergeben sich die bereits im Zusammenhang mit der oberen\nDachterrasse dargelegten - von den übrigen Miteigentümern nicht\nhinzunehmenden - optischen und haftungsrechtlichen Auswirkungen\nsowie die Gefahr einer Beschädigung des Gemeinschaftseigentums auch\nhinsichtlich der unteren Terrasse.\n\n21\n\nDer Anspruch der Antragsgegner zu 1) auf Beseitigung der im Jahr\n1991 errichteten unteren Terrasse ist auch nicht wegen Verwirkung\nausgeschlossen. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es\nlängere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der\nAnspruchsgegner nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf\nvertrauen durfte, dieser werde sein Recht auch in Zukunft nicht\ngeltend machen. Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Schon der\nseit Beendung der baulichen Maßnahme im Juni 1991 bis zur\nEinreichung des Gegenantrags mit Schriftsatz vom 19. August 1996\nverstrichene Zeitraum von gut 5 Jahren erscheint zu kurz, um die\nRechtsausübung der Antragsgegner zu 1) als rechtsmißbräuchlich\nansehen zu können. Zu einem solchen kurzen Zeitablauf müssen\nvielmehr erhebliche Umstände hinzutreten, die das Vertrauen in die\nweitere Nichtausübung des Rechts zu rechtfertigen vermögen ( vgl.\nSenat, Beschluß vom 24. Januar 1996 - 16 Wx 200/95 - ). Außerdem\nmuß das Vertrauen des Verpflichteten auf ein Fortbestehen der\nbisherigen Lage schutzwürdig sein. Dazu genügt eine bloße\nUntätigkeit des Berechtigten nicht ( vgl. Senat, Beschluß vom 24.\nJanuar 1996 - 16 Wx 200/95 - ). Der Antragsteller kann daher nicht\nmit Erfolg geltend machen, die im Jahr 1991 durchgeführte\nBaumaßnahme sei bis zu der Versammlung der Wohnungseigentümer am\n26. April 1994 nicht beanstandet worden. Der Antragsteller kann\nsich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluß der Wohnungseigentümer\nzu Tagesordnungspunkt 10 der Versammlung vom 26. April 1994\nberufen. Dieser Beschluß bezog sich nur auf die gerichtliche\nGeltendmachung des Anspruchs auf Beseitigung der oberen\nDachterrasse und schließt die Inanspruchnahme des Antragstellers\ndurch die Miteigentümer auf Beseitigung der unteren Terrasse nicht\naus. Zudem haben sich ausweislich des Protokolls der Versammlung\nder Wohnungseigentümer vom 26. April 1994 die Miteigentümer von den\ndurch den Antragsteller auf der Grundlage beider Baugenehmigungen\nvorgenommenen Veränderungen unangenehm überrascht gezeigt. Zur\ngerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung\nbaulicher Veränderungen ist - wie oben bereits ausgeführt worden\nist - jedes Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft\nberechtigt, ohne daß es zuvor eines Beschlusses der\nWohnungseigentümer bedarf ( vgl. BGH, NJW 1992, 978 ). Der\nAntragsgegner durfte mithin nicht darauf vertrauen, von den\nMiteigentümern nicht mehr auf Beseitigung der unteren Terrasse in\nAnspruch genommen zu werden. Auf eine Genehmigung des Verwalters\nkann sich der Antragsteller aus den oben bereits dargelegten\nGründen auch in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen.\n\n22\n\nIn Anbetracht des Umfangs der Änderung der äußeren Gestaltung\ndes Gebäudes und im Hinblick auf die mit der Errichtung der\nTerrasse verbundenen Beeinträchtigungen verstößt das\nBeseitigungsverlangen auch weder gegen Treu und Glauben ( § 242 BGB\n), noch gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens dem\nunterlegenen Antragsteller aufzuerlegen. Hingegen besteht keine\nVeranlassung, von dem im Wohnungseigentumsverfahren geltenden\nGrundsatz abzuweichen, daß jeder Beteiligte seine\naußergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.\n\n24\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts für das\nRechtsbeschwerdeverfahren folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und entspricht\nder von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung des\nLandgerichts.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-22/16-wx-238-96","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-22/16-wx-238-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311658","retrieved":"2026-07-09 03:42:18.291957+00:00"}}