{"status":"available","doknr":"OLD311673","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0120.5U186.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-20","aktenzeichen":"5 U 186/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Unfallversicherung,\nder die AUB 61 zugrunde lagen. Am 3. November 1990 erlitt er\ninfolge eines Unfalls eine Sprunggelenks-Distorsion links, als\nderen Folge sich ein ausgeprägtes postthrombotisches Syndrom im\nOber- und Unterschenkel links einstellte, das zu einer dauernden\nMinderung der Gebrauchsfähigkeit des linken Beines (Invalidität) zu\neinem Grad von 3/7 Beinwert führte. Die Beklagte zahlte dafür die\nbedingungungsgemäße Invaliditätsentschädigung. Als\nThromboseprophylaxe wurde der Kläger in der Folgezeit dauerhaft auf\ndas blutgerinnungshemmende Mittel Marcumar eingestellt. Die\nBeklagte kündigte das Versicherungsverhältnis.\n\n3\n\nAm 14. Oktober 1992 stürzte der Kläger in der häuslichen Dusche.\nEs kam zu einem Kompartmentsyndrom im rechten Unterschenkel bei\nMuskelriß mit Einblutung unter Marcumar-Therapie (Diagnose der den\nKläger aufnehmenden chirugischen Abteilung des M.-Krankenhauses\nB.).\n\n4\n\nMit Anwaltschreiben vom 6. September 1993 bat der Kläger die\nBeklagte unter Hinweis \"auf das Ereignis vom 14. Oktober 1992\" um\nNeubewertung der Unfallfolgen vom November 1990. Die Beklagte\nveranlaßte daraufhin eine ärztliche Begutachtung, die zu dem\nErgebnis kam, daß hinsichtlich des linken Beines keine\nBefundveränderung festzustellen sei, das rechte Bein einen\nDauerschaden aufweise, der Folge des Distorsionstraumas vom 3.\nNovember 1990 und des Kompartementsyndroms am rechten Unterschenkel\nsei.\n\n5\n\nDer Kläger hat behauptet, er habe bezüglich des rechten Beines\neine Gebrauchswertminderung um 1/2 Beinwert erlitten, die zu 50%\ndem Unfall vom November 1990 zuzuordnen sei, weil die Ausbildung\ndes Kompartmentsyndroms auch auf der Marcumarisierung beruhe. Er\nhat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n20.250,00 DM nebst 4% Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat behauptet, daß der Schaden am rechten Bein allein auf\ndem Unfall vom 14. Oktober 1992 beruhe. Außerdem hat sie sich auf\ndie Versäumung von Anzeigefristen berufen.\n\n10\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, der Klage teilweise\nstattgegeben.\n\n11\n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie meint,\ndie Invalidität sei dem Unfall vom 9. November 1990 nur insoweit\nzuzurechnen wie das linke Bein betroffen sei. Die eingeschränkte\nGebrauchsfähigkeit des rechten Beine sie durch ein neues\nUnfallereignis ausgelöst worden, für das kein Versicherungsschutz\nbestanden habe. Im übrigen fehle es auch an dem notwendigen\nKausalzusammenhang zwischen den Folgen des Unfalls vom November\n1990 und den im Oktober 1992 erlittenen Verletzungen. Sie\nbeantragt,\n\n12\n\nunter teilweise Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene\nUrteil.\n\n16\n\nBeide Parteien haben für den Fall des Unterliegens um Zulassung\nder Revision gebeten.\n\n17\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrecht zugewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne\nErfolg.\n\n20\n\nDas Landgericht hat die Beklagte mit Recht zur Zahlung einer\nweiteren Invaliditätsentschädigung verurteilt, weil die auf § 13\n(3)a AUB 61 gestützte Neufeststellung abweichend von der\nErstfeststellung einen höheren unfallbedingten Invaliditätsgrad\nergeben hat. Während zunächst nur das linke Bein betroffen war, hat\ndie Neufeststellung eine weitere Invaliditität von 1/2 Beinwert\nrechts ergeben, die zur Hälfte Folge des Unfalls vom November 1990\nund deshalb als dessen Folge bedingungsgemäß zu entschädigen\nist.\n\n21\n\nIm Streitfall bestand zugunsten des Klägers Versicherungsschutz\ngegen den Eintritt einer Invalidtität als Folge eines Unfalls (§§\n1, 8 AUB 61). Der Kläger hat im November 1990 während der\nVertragsdauer einen Unfall im Sinne der Bedingungen (§ 2 (1) AUB\n61) erlitten, in dem er sich durch ein plötzlich von außen auf\nseinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine\nSprunggelenks-Distorision links zuzog. Diese\nGesundheitsbeschädigung hat zu einer teilweisen\nGebrauchsunfähigkeit des linken Beines (Invalidität) und darüber\nhinaus auch zu einer teilweisen Gebrauchsunfähigkeit des rechten\nBeines geführt. Die im November 1990 erlittene\nGesundheitsbeschädigung erforderte nämlich eine ständige\nMarcumarisierung, was wiederum die Blutungsneigung im Falle\nweiterer Verletzungen erhöhte. Nach den Feststellungen des\nSachverständigen Prof. Sch. hat dieser Umstand im Zusammenwirken\nmit dem im Oktober 1992 erlittenen Muskelfaserriß zur Ausbildung\ndes Kompartmentsyndroms geführt, und zwar als insoweit\ngleichrangige Mitursache (Bl. 85/86 d. A.), was wiederum zur\nteilweisen Gebrauchsunfähigkeit des Beines führte. Auch für diese\nFolge hat die Beklagte bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu\ngewähren, weil sie sich als adäquat kausale Unfallfolge\ndarstellt.\n\n22\n\nEs ist seit langem anerkannt, daß lediglich adäquate Kausalität,\nnicht aber die unmittelbare Herbeiführung der die Invaliditität\nletztlich ausmachenden Gesundheitbeeinträchtigung durch das\nUnfallereignis erforderlich ist (vgl. schon BGH Versicherungsrecht\n1962, 341). Der Senat ist deshalb der Auffassung, das sämtliche\ndurch den Unfall im Sinne von § 2 (1) AUB 61 adäquat verursachte\nGesundheitsschäden zu berücksichtigen sind, sofern sie innerhalb\nder in §§ 8 II (1) Satz 1 zweiter Halbsatz, 13 (3)a AUB 61\ngeregelten Fristen eingetreten und bedingungsgemäß gelten gemacht\nworden sind. Daß davon solche Gesundheitsschäden ausgenommen sein\nsollen, die durch Ereignisse ausgelöst worden sind, die für sich\ngenommen Unfälle im Sinne der Definition des § 2 AUB 61 sind,\nselbst wenn der Schaden im übrigen in adäquat kausalem Zusammenhang\nmit dem die Entschädigungspflicht auslösenden \"Erstunfall\" steht,\nerschließt sich dem Bedingungswerk nicht. Es wäre Sache der\nBeklagten als Versicherer gewesen, die von ihr in Anspruch\ngenommene Einschränkung im Bedingungswerk unmißverständlich zum\nAusdruck zu bringen.\n\n23\n\nNach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme besteht\nzwischen dem Unfall vom November 1990 und der teilweisen\nGebrauchsunfähigkeit des rechten Beines adäquate Kausalität.\n\n24\n\nAdäquate Kausalität ist gegeben, wenn das Ereignis im\nallgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen,\nunwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge\naußer Betracht zu bleibenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg\nder eingetretenen Art herbeizuführen (vg. etwa BGH NJW 1991, 1110).\nDiese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Daß als Folge von\nSprunggelenks-Distorsiontraumen Thromben entstehen, die in ein\npostthrombotisches Syndrom münden und künftig eine ständige\nMarcumarisierung erfordern, ist nicht ungewöhnlich, die daraufhin\neinsetzende erhöhte Blutungsneigung sogar eine zwangsläufige Folge.\nDa die Möglichkeit, durch ein beliebiges Ereignis eine Verletzung\nzu erleiden, ebenfalls dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge\nentspricht, besteht an der adäquat kausalen Verknüpfung im\nStreitfall letztlich kein Zweifel. Es fehlt auch nicht am nötigen\nZurechnungszusammenhang, weil die Entstehung des weiteren\nGesundheitsschadens (auch) durch den Muskelfaserriß bedingt war,\nwie die Beklagte offenbar meint. Die Zurechnung ist nicht dadurch\nausgeschlossen, daß der Schaden unmittelbar erst durch ein weiteres\nEreignis ausgelöst wird (vgl. BGH NJW 1989, 2127), es sei denn, die\nUrsächlichkeit des ersten Umstandes (hier die auf der\nMarcumarisierung beruhenden Blutungsneigung) war unter\nSchutzweckgesichtspunkten völlig unerheblich, wovon hier\nersichtlich keine Rede sein kann.\n\n25\n\nDie Beklagte meint zu Unrecht, dieses Ergebnis werde dem System\nder privaten Unfallversicherung nicht gerecht. Sie verkennt\nzunächst, daß Abrechnungsschwierigkeiten wegen Folgeunfällen bei\nsolchen Versicherungsnehmern bzw. versicherten Personen schon nicht\nauftreten können, die wegen der Folgen solcher Unfälle gar nicht\nversichert sind. Gleiches gilt, wenn sie bei anderen Versicherern\nVersicherungen unterhalten. Dann kann es -wie auch sonst- wegen\ndesselben Unfalls zu einer mehrfachen Entschädigung kommen, wobei\nfreilich §§ 8 AUB 88 bzw. 10 AUB 61 zu berücksichtigen sind. Kommt\nes unter der Geltung eines einheitlichen, fortbestehenden\nUnfallversicherungsvertrags zu mehreren Unfällen, die adäquat\nkausal auf einem \"Erstunfall\" beruhen oder die weitere, in adäquat\nkausalem Zusammenhang mit dem Erstunfall stehende\nGesundheitsschäden auslösen und entsprechend der vom Senat\nvertretenen Auffassung diesem \"zuzuordnen sind\", wird der\nVersicherungsnehmer bzw. der Versicherte nicht \"doppelt\" zu\nentschädigen sein, weil die Folgen der weiteren Unfälle im Rahmen\nder Regulierung des Erstschadens bereits berücksichtigt sind. Ist\nallerdings die Versicherungssumme zwischenzeitlich erhöht worden,\nwird dies entsprechend bei der Feststellung der aus den\nFolgeunfällen resultierenden Invalidtität zu berücksichtigen sein.\nDerartige isolierte Feststellungen werden ohnehin auch sonst mit\nBlick auf §§ 11 IV AUB 88, 13 (3)a AUB 61 zu treffen sein.\n\n26\n\nSchließlich vermag sich die Beklagte ihrer Leistungspflicht auch\nnicht mit Erfolg deshalb zu entziehen, weil der Kläger den Unfall\nvom 14. Oktober 1992 nicht angezeigt hat. Das Landgericht hat\ninsoweit bereits zutreffend dargelegt, daß eine solche Anzeige\nnicht erforderlich war, weil nicht § 8 II (1) AUB 61, sondern § 13\n(3)a AUB 61 betroffen ist. Das danach einzuhaltene Verfahren hat\nder Kläger aber beachtet. Auf die zutreffenden Ausführungen im\nangefochtenen Urteil wird verwiesen (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n27\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n28\n\nDer Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache\ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).\n\n29\n\nWert der Beschwer für die Beklagte: unter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-20/5-u-186-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-20/5-u-186-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311673","retrieved":"2026-07-09 03:42:19.640630+00:00"}}