{"status":"available","doknr":"OLD311672","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0120.5U132.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-20","aktenzeichen":"5 U 132/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie H. war Halterin eines Kraftfahrzeugs, für das sie bei der\nBeklagten unter anderem eine Kraftfahrunfallversicherung\nabgeschlossen hatte. Vereinbart war die Geltung der allgemeinen\nBedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) vom Juli 1988,\nAbschnitt D, §§ 16 - 23. Am 13. Oktober 1989 erlitt der Kläger mit\ndiesem Fahrzeug einen Unfall, als dessen Folge er sich unter\nanderem einen Tibiakopf- und Wadenbeinbruch rechts sowie Frakturen\nbeider Arme und der linken Hand zuzog. In den Jahren 1990 und 1991\nwar ihm eine Fortbewegung nur mittels Unterarmgehstützen möglich.\nAm 12. Juli 1990 und 28. August 1991 kam es zu weiteren Unfällen,\ndie nach Darstellung des Klägers darauf beruhten, daß die Gehstöcke\nwegrutschen. Die Stürze führten zu Oberschenkelbrüchen rechts,\nwobei jeweils unterschiedliche Bereiche betroffen waren.\n\n3\n\nDer Kläger verlangte Invaliditätsentschädigung gemäß der\nGliedertaxe in Höhe von 3/20 Armwert rechts, 7/20 Armwert links und\n15/20 Beinwert rechts. Die Beklagte akzeptierte für die\nBeschädigung des rechten Beines nur eine Entschädigung von 3/8\nBeinwert, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F. vom\n25. Februar 1993 der zu diesem Zeitpunkt festzustellende\nDauerschaden des rechten Beines (15/20 Beinwert) nur zur Hälfte dem\nUnfallereignis vom 13. Oktober 1989 anzulasten sei.\n\n4\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse auch\ndie aufgrund der Stürze vom Juli 1990 und August 1991 eingetretenen\nweiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen entschädigen, weil diese\nadäquat kausale Folgen des Unfalls vom 13. Oktober 1989 seien und\ndeshalb eine weitere -rechnerisch unstreitige-\nInvaliditätsentschädigung von 65.000,00 DM klageweise geltend\ngemacht.\n\n5\n\nEr hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n65.000,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 28. August 1993 zu\nzahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat mangelnde Aktivlegitimation des Klägers gerügt,\nbestritten, daß die Stürze vom Juli 1990 und August 1991 adäquat\nkausal auf den Unfall vom Oktober 1989 zurückzuführen seien und\nferner die Auffassung vertreten, daß jeder Unfall gesondert\nabgerechnet werden müsse.\n\n10\n\nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage\nstattgegeben.\n\n11\n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie hält die\nRechtsauffassung des Landgerichts, die Unfälle vom Juli 1990 und\nAugust 1991 seien als adäquat kausale Folgen des Unfalls vom\nOktober 1989 bei der Bemessung der Invalidität zu berücksichtigen,\nfür falsch. Dem ersten Unfall sei, bezogen auf das rechte Bein,\n(nur) eine Invalidität von 6/20 Beinwert zuzuordnen, die restlichen\n9/20 würden auf den Unfall vom August 1991 entfallen. Im Übrigen\nhabe es an einer neuen Feststellung im Sinne von § 22 AKB\ngefehlt.\n\n12\n\nSie beantragt,\n\n13\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nDie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr tritt der Berufung entgegen, verteidigt das angefochtene\nUrteil und behauptet, daß auf den dritten Unfall überhaupt nur 1/20\nBeinwert entfalle.\n\n17\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils\nsowie die im Berufungsrecht gewechselten Schriftsätze\nverwiesen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sowie prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das\nLandgericht hat der Klage mit Recht stattgegeben, weil sich die von\nder Beklagten zu entschädigende Invalidität, bezogen auf das rechte\nBein, auf 15/20 Beinwert beläuft.\n\n20\n\nNach § 20 I (1) Satz 1 AKB entsteht der Anspruch auf die\nVersicherungsleistung, wenn der Versicherte einen Unfall im Sinne\nvon § 18 I, II AKB erleidet und der Unfall zu einer Invalidität\ngeführt hat. Daß der Kläger am 13. Oktober 1989 einen Unfall im\nSinne der Bedingungen erlitten hat, ist unstreitig. Dieser Unfall\nhat unter anderem zu einer dauernden Beeinträchtigung der\nFunktionsfähigkeit des rechten Beines des Klägers geführt\n(Invalidität), und zwar unmittelbar und allein in Folge der durch\ndas Unfallereignis verursachten Gesundheitsbeeinträchtigung zu\neinem Grad von mindestens 6/20 Beinwert und darüber hinaus\nmittelbar, nämlich in Folge weiterer Ereignisse, die im Rechtssinne\naber Folgen der unfallereignisbedingt erlittenen\nGesundheitsbeeinträchtigungen sind, zu weiteren 9/20 Beinwert. Das\nLandgericht hat zutreffend festgestellt, daß insoweit eine adäquat\nkausale Verknüpfung besteht. Da die Beklagte dies im\nBerufungsrechtszug nicht mehr in Abrede stellt, braucht der Senat\ndies nicht erneut zu begründen und kann auf das angefochtene Urteil\nBezug nehmen (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n21\n\nVersichert sind sowohl die unmittelbaren als die mittelbaren\nFolgen. Es seit langem anerkannt, daß insoweit lediglich adäquate\nKausalität, nicht aber die unmittelbare Herbeiführung der die\nInvalidität letztlich ausmachenden Gesundheitsbeeinträchtigung\ndurch das Unfallereignis erforderlich ist (vgl. schon BGH\nVersicherungsrecht 1962, 341). Der Senat ist deshalb der\nAuffassung, daß sämtliche durch den Unfall im Sinne von § 18 AKB\nadäquat kausal verursachten Gesundheitsschäden zu berücksichtigen\nsind, sofern sie innerhalb der in § 20 I (1) Satz 3, 22 (4) AKB\ngeregelten Fristen eingetreten und bedingungsgemäß geltend gemacht\nworden sind. Daß davon solche Gesundheitsschäden ausgenommen sein\nsollen, die auf Ereignissen beruhen, die für sich genommen Unfälle\nim Sinne der Definition des § 18 AKB sind, selbst wenn sie in\nadäquat kausalem Zusammenhang mit dem die Entschädigungspflicht\nauslösenden Erstunfall stehen, erschließt sich dem Bedingungswerk\nnicht. Es wäre Sache der Beklagten als Versicherer gewesen, die von\nihr in Anspruch genommene Einschränkung in Bedingungswerk\nunmißverständlich zum Ausdruck zu bringen. Nach dem in § 20 I (1)\nAKB verwendeten Sprachgebrauch (\"führt der Unfall zu einer\ndauernden Beeinträchtigung ...\") ist, wie auch sonst im Zivilrecht,\nadäquate Kausalität gemeint.\n\n22\n\nDie Beklagte meint zu Unrecht, dieses Ergebnis werde dem System\nder privaten Unfallversicherung nicht gerecht. Sie verkennt\nzunächst, daß \"Abrechnungsschwierigkeiten\" wegen Folgeunfällen bei\nsolchen Versicherungsnehmern bzw. Versicherten schon nicht\nauftreten können, die wegen der Folgen solcher Unfälle gar nicht\nversichert sind. Gleiches gilt, wenn sie bei anderen Versicherern\nUnfallversicherungen unterhalten. Dann kann es -wie auch sonst-\nwegen desselben Unfalls zu einer mehrfachen Entschädigung kommen,\nwobei freilich §§ 21 AKB, 8 AUB 88 bzw. 10 AUB 61 zu\nberücksichtigen sind. Kommt es unter der Geltung eines\neinheitlichen, fortbestehenden Unfallversicherungsvertrags zu\nmehreren Unfällen, die adäquat kausal auf einem Erstunfall beruhen\nund entsprechend der vom Senat vertretenen Auffassung diesem\n\"zuzuordnen\" sind, wird der Versicherungsnehmer bzw. der\nVersicherte nicht \"doppelt\" zu entschädigen sein, weil die Folgen\nder Folgeunfälle im Rahmen der Regulierung des Erstunfalls bereits\nberücksichtigt sind. Ist allerdings die Versicherungssumme\nzwischenzeitlich erhöht worden, wird dies entsprechend bei der\nFeststellung der aus den Folgeunfällen resultierenden Invalidität\nzu berücksichtigen sein. Derartige isolierte Feststellungen werden\nohnehin auch sonst mit Blick auf §§ 11 IV AUB 88, 13 (3) a AUB 61\nzu treffen sein.\n\n23\n\nSchließlich bleibt anzumerken, daß sich der Senat nicht mehr mit\nder Frage zu befassen braucht, ob der Kläger die Fristen nach §§ 20\nAbs. 1 (1) Satz 3, 22 (4) AKB versäumt hat, nachdem die Beklagte\nausdrücklich erklärt hat, sie berufe sich nicht auf die Versäumung\nirgendeiner Frist (Bl. 290 b d. A.). Soweit sie an ihrer Auffassung\nfestzuhalten scheint, die Folgen des Unfallereignisses vom 28.\nAugust 1991 seien nicht zu berücksichtigen, weil es weder zu einer\nErst- geschweige denn einer Neufeststellung des Invaliditätsgrades\ngekommen sei, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Sie hatte es\nvorprozessual übernommen, durch Einholung eines ärztlichen\nGutachtens den Grad der aus dem Unfall vom 13. Oktober 1989\nresultierenden Invalidität feststellen zu lassen. Bereits während\ndes laufenden Verfahrens hat der Kläger dann auf die Folgeunfälle\nhingewiesen und deren Berücksichtigung verlangt. Darin lag\nkonkludent der Antrag auf Neubemessung. Nachdem sich die Erstellung\ndes Gutachtens verzögerte und schließlich das Gutachten des Dr. F.\nvorlag, das jener für die Unitas-Versicherung gefertigt hatte, hat\ndie Beklagte von eigenen Feststellungen Abstand genommen und das\nGutachten des Dr. F. zur Abrechnungsgrundlage gemacht. Dieses\nGutachten enthält aber gleichsam eine Erst- und eine Neubemessung,\nweil es zum einen auf die Invalidität abstellt, die allein auf dem\nUnfall vom 13. Oktober 1989 beruht, und zum andern auf die\nGesamtinvalidität unter Einbeziehung der Folgeunfälle. Damit ist in\nAnsehung der besonderen Umstände des Regulierungsverfahrens den\nBestimmungen des § 22 (4) AKB Genüge getan.\n\n24\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n25\n\nWert der Beschwer für die Beklagte: über 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-20/5-u-132-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-20/5-u-132-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311672","retrieved":"2026-07-09 03:42:19.536443+00:00"}}