{"status":"available","doknr":"OLD311671","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0120.19U28.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-20","aktenzeichen":"19 U 28/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Höhe des Honorars, welches dem\nBeklagten aus seiner Tätigkeit als Liquidator für die Klägerin von\nSeptember 1991 bis zu seiner vorzeitigen Abberufung im Mai 1992\nzusteht.\n\n3\n\nBei der Klägerin handelt es sich um einen ehemals volkseigenen\nBetrieb (VEB) in den neuen Bundesländern, welcher nach der\nWiedervereinigung teilweise reprivatisiert und aufgeteilt worden\nist. Der nicht privatisierte Teil, dessen Vermögen im wesentlichen\naus zwei Betriebsteilen in H. und W. bestand, wurde unter dem Namen\nder Klägerin als GmbH fortgeführt; einzige Gesellschafterin war die\nbundeseigene Treuhandanstalt, die alsbald beschloß, die Liquidation\ndes Unternehmens zu prüfen.\n\n4\n\nIm April 1991 fand eine Besprechung zwischen dem Beklagten und\ndem Finanzdirektor der örtlich zuständigen Treuhandgesellschaft -\nNiederlassung L. - statt, bei dem es um die Übernahme von\nTätigkeiten durch den Beklagten ging. Im Anschluß daran wurde ihm\ndie Liquidation für ein Unternehmen namens \"S. L. GmbH\" übertragen;\ner bestätigte diesen Auftrag durch Schreiben vom 15. Mai 1991 (Bl.\n61 d. A.).\n\n5\n\nIm Hinblick auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin prüfte der\nBeklagte im Sommer 1991 zunächst die Wirtschaftlichkeit der\nDurchführung eines privaten Liquidationsverfahrens im Vergleich zu\ndem alternativ in Betracht kommenden Gesamtvollstreckungsverfahren.\nAls Gegenleistung für den von ihm gefertigten Bericht stellte er\nder Treuhandanstalt später einen Betrag von 23.797,5O DM brutto in\nRechnung, den er aus dem Vermögen der Klägerin entnahm.\n\n6\n\nDurch Gesellschafterbeschluß vom 3. September 1991 (Bl. 7 d. A.)\nwurde der Beklagte zum neuen Liquidator bestellt. Rechte und\nPflichten sowie die Vergütung wurden in einem separaten\nSchriftstück \"Auftrag und Honorarvereinbarung\" vom selben Tag (Bl.\n9 bis 15 d. A.) geregelt. Die Vergütung des Beklagten sollte danach\ngemäß der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters\n(VergütVO) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Bei einer\nTeilungsmasse bis 1 Million DM sollte der vierfache Regelsatz, bei\neiner Teilungsmasse über 1 Million der dreifache Regelsatz der\nVergütVO gelten. Ein Umsatzsteuerausgleich gemäß § 4 Abs. 5\nVergütVO sollte nicht erfolgen. Diese Vereinbarung hat der Beklagte\nerst erheblich später, nämlich am 29. Januar 1992, unterzeichnet\nund kurze Zeit später durch ein von ihm sowohl für den\n\"Auftraggeber\", als auch für den \"Auftragnehmer\" unterzeichnetes\nSchriftstück vom 10. Februar 1992 mit der Überschrift \"Vereinbarung\nund Erklärung\", auf dessen Inhalt (Bl. 62 d. A.) Bezug genommen\nwird, abgeändert. Anfang dieses Jahres entwickelte sich die\nZusammenarbeit der Parteien problematisch; die Klägerin monierte\ndie Amtsführung des Beklagten in Schreiben vom 17. und 19. Februar\nsowie 14. April und 11. Mai 1992. Die Differenzen führten\nschließlich zur vorzeitigen Abberufung des Beklagten am 14. Mai\n1992; bis dahin hatte er als Honorar neben der bereits erwähnten\nVergütung für die Beratungstätigkeit weitere 1O7.659,32 DM aus dem\nVermögen der Klägerin entnommen.\n\n7\n\nMit der Klage verfolgt die Klägerin die Rückzahlung nach ihrer\nAnsicht zu viel entnommenen Liquidatorhonorars. Auf der Grundlage\neiner unstreitigen Teilungsmasse des Unternehmens in Höhe von\n1.261.899,OO DM hat sie die rückzuerstattende Vergütung zunächst\nauf 67.OOO,OO DM berechnet und den Beklagten vergeblich\naufgefordert, diesen Betrag bis zum 15. April 1993 zurückzuzahlen.\nSie hat diese Summe später auf 50 % der vom Beklagten entnommenen\nVergütung reduziert und behauptet, er habe weder zeitlich noch von\nden inhaltlichen Anforderungen her auch nur ansatzweise seine\nAufgaben erfüllt. So habe er beispielsweise eine\nLiquidationseröffnungsbilanz nicht erstellt, Buchhaltungsunterlagen\nund Belege unterdrückt und sei auch bei den\nGrundstücksveräußerungen der Betriebsteile in H. und W. nicht\nbeteiligt gewesen.\n\n8\n\nSie hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 54.576,O7 DM nebst 14 %\nZinsen seit dem 16. April 1993 zu zahlen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat behauptet, bereits im April 1991 habe er mit dem Zeugen\nZ., dem Leiter der Niederlassung L. der Treuhandanstalt,\nvereinbart, daß er für seine Tätigkeit nach dem fünffachen Satz der\nnach der Vergütungsverordnung geschuldeten Regelvergütung zu\nentlohnen sei. Dagegen sei die schriftliche Honorarvereinbarung vom\n3. September 1991 / 29. Januar 1992 nicht maßgeblich, da er diese\nirrtümlich unterzeichnet habe. Was den Umfang seiner Tätigkeit\nbetrifft, so hat der Beklagte behauptet, er habe während seiner\nAmtszeit die Aufgaben des Liquidators annähernd vollständig\nerbracht. Dies ergebe sich aus den schriftlichen Unterlagen, die\nvon ihm nach Beendigung seiner Tätigkeit an den neuen Liquidator,\nRechtsanwalt H. H., vollständig übergeben worden seien.\n\n13\n\nDas Landgericht hat durch Einholung eines schriftlichen\nGutachtens des Rechtsanwalts W. Beweis darüber erhoben, welche\nVergütung für die Tätigkeit des Beklagten als Liquidator angemessen\nsei. Bei Zugrundelegung der unstreitigen Teilungsmasse von\n1.261.899,OO DM hat der Gutachter eine Nettovergütung von 93.128,5O\nDM (zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer = 1O6.166,49 DM) errechnet, die\nbei vollständiger Erbringung der vertraglich geschuldeten\nTätigkeiten zu zahlen gewesen wären. Nach Aufarbeitung der\nschriftlichen Unterlagen ist der Sachverständige zu dem Ergebnis\ngelangt, daß der Beklagte von der insgesamt geschuldeten Tätigkeit\n59,5 % geleistet habe. Daraus errechnet sich eine Bruttovergütung\nvon 63.169,O6 DM.\n\n14\n\nDas Landgericht hat diesen Betrag von den unstreitig entnommenen\n1O7.659,32 DM abgezogen und den Beklagten zur Rückzahlung der\nRestsumme in Höhe von 44.49O,26 DM verurteilt. Im übrigen hat es\ndie Klage abgewiesen.\n\n15\n\nGegen dieses am 15. Januar 1996 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte mit einem am 15. Februar 1996 bei Gericht eingegangen\nSchriftsatz Berufung eingelegt. Die Klägerin hat sich dem\nRechtsmittel durch Schriftsatz vom 7. November 1996\nangeschlossen.\n\n16\n\nMit der Berufung macht der Beklagte - wie bereits in erster\nInstanz - geltend, daß die schriftliche Honorarvereinbarung von ihm\ngemäß Urkunde vom 1O. Februar 1992 (Bl. 62 d.A.) wirksam\nangefochten bzw. aufgehoben worden sei. Selbst wenn die\nVereinbarung Gültigkeit haben sollte, so sei darin für den Fall der\nvorzeitigen Beendigung der Liquidatortätigkeit eine Abrechnung auf\nder Basis von Stundensätzen vereinbart worden, so daß ihm\njedenfalls auch danach eine höhere Vergütung zustehe. Der Beklagte\nmoniert außerdem, daß das Landgericht die Höhe der ihm geschuldeten\nVergütung durch einen Sachverständigen hat bestimmen lassen,\nanstatt in eigener Zuständigkeit tätig zu werden. Er behauptet, die\nUnterlagen betreffend seine Tätigkeit seien dem Sachverständigen\nvon der Klägerin nicht vollständig zur Verfügung gestellt worden.\nFerner seien die erbrachten Leistungen von dem Gutachter nicht\nrichtig gewichtet worden. So habe er außer Acht gelassen, daß die\nLiquidatortätigkeit bereits mit dem Gutachtensauftrag im Sommer\n1991 begonnen habe. Auch seien seine Aktivitäten bei der\nFortführung eines Betriebsteils bei der Vorbereitung der\nLiquidationsbilanz und im Rahmen der Verkaufsverhandlungen der\nBetriebsgrundstücke nicht gebührend berücksichtigt worden.\nInsgesamt stehe ihm daher durchgehend mindestens der fünffache Satz\nder Regelvergütung und damit mehr als der entnommenen Betrag zu;\nwegen der Differenz hat der Beklagte Widerklage erhoben.\n\n17\n\nEr beantragt,\n\n18\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\n(in vollem Umfang) abzuweisen;\n\n19\n\nihm nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank\noder öffentlichen rechtlichen Sparkasse zu stellen.\n\n20\n\nWiderklagend beantragt er,\n\n21\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an ihn 19.45O,68 DM nebst 12,75 %\nZinsen seit dem 2. Juli 1996 zu zahlen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen sowie\nihr zu gestatten, eventuelle Sicherheiten auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlich rechtlichen Sparkasse leisten zu können.\n\n24\n\nIm Wege der Anschlußberufung beantragt sie,\n\n25\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den\nBeklagten zu verurteilen, an sie 52.247,86 DM nebst 14 % Zinsen\nseit dem 16. April 1993 zu zahlen.\n\n26\n\nSie macht sich den Ausführungen des Gutachters W. in erster\nInstanz zu eigen und ist der Ansicht, daß die dem Beklagten\nzustehende Regelvergütung im Ergebnis zu Recht mindestens um den\nvom Landgericht gekürzten Betrag zu reduzieren sei. Der\nGeschäftsbetrieb der Klägerin sei nämlich bei Bestellung des\nBeklagten bereits eingestellt gewesen. An nennenswerten Tätigkeiten\nhabe der Beklagte lediglich Verhandlungen mit dem Hauptgläubiger\nder Klägerin, der deutschen K. AG hinsichtlich der Rückführung\neines Altkredits geführt. Auch die Verwertung des Vermögens der\nKlägerin sei bereits vor der Bestellung des Beklagten ebenso wie\ndie Privatisierung weitgehend abgeschlossen gewesen. Soweit\nTätigkeiten im Bereich der Aufarbeitung der kaufmännischen\nBuchhaltung zur Erstellung des Jahresabschlusses 1991 erbracht\nworden seien, seien diese zum einen überwiegend unbrauchbar, zum\nanderen auch nicht vom Beklagten selbst, sondern von einem von ihm\nbeauftragten Steuerbüro, welches gesondert vergütet worden sei,\ngeleistet worden. Bei den Grundstücksveräußerungen der\nBetriebsteile in H. und W. sei der Beklagte nicht in nennenswertem\nUmfange tätig geworden.\n\n27\n\nDie Anschlußberufung begründet die Klägerin damit, daß sich aus\nder schriftlichen Honorarvereinbarung vom 3. September 1991 ergebe,\ndaß der Beklagte durchgehend nur den dreifachen Satz der\nRegelvergütung beanspruchen könne, da die Teilungsmasse der\nKlägerin über 1 Million DM gelegen habe. Außerdem sei vom\nSachverständigen W. zu Unrecht die Mehrwertsteuer in die Vergütung\neinbezogen worden.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze\nnebst Anlagen verwiesen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung\ndes Beklagten hat lediglich hinsichtlich der beanstandeten Höhe des\nZinsanspruches Erfolg. In der Hauptsache ist sie ebenso wie die\nWiderklage unbegründet, da die vom Beklagten zu beanspruchende\nLiquidatorvergütung vom Landgericht im Ergebnis zu Recht im Umfang\nder Feststellungen des Sachverständigen W. gekürzt worden ist.\nDarüber hinaus ist der Beklagte auf die Anschlußberufung hin zur\nErstattung der anteiligen Mehrwertsteuer, die er zu Unrecht\nvereinnahmt hat, zu verurteilen.\n\n31\n\nI.\n\n32\n\nAnspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten\nRückzahlungsanspruch ist § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB, da mit der\nvorzeitigen Beendigung des Liquidatorvertrages am 14. Mai 1992 nach\nnur gut 8 Monaten der Rechtsgrund für die vom Beklagten unstreitig\nentnommenen 1O7.659,32 DM teilweise entfallen ist. Die von ihm an\nsich zu beanspruchende erhöhte Regelvergütung ist, da er die\nvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht in vollem Umfang erbracht\nhat, in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 3 c) der VergütVO\nanteilsmäßig zu kürzen. So entspricht es bei der gerichtlichen\nFestsetzung der Vergütung und Auslagen des Konkursverwalters gemäß\n§ 6 VergütVO der einhelligen Ansicht in Schrifttum und\nRechtsprechung (vgl. Hess, Kommentar zur Konkursordnung, 5.\nAuflage, Anhang II, § 4, Rdnr. 6, 8 ff. mit zahlreichen Nachweisen\naus der Rechtsprechung; Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 12.\nAuflage, § 85, Rdnr. 6)\n\n33\n\n1.\n\n34\n\nGrundlage der von dem Beklagten zu beanspruchenden Vergütung ist\ndie schriftliche Honorarvereinbarung vom 3. September 1991 / 29.\nJanuar 1992 und nicht die von dem Beklagten behauptete mündliche\nAbsprache vom April 1991, wonach durchgehend der fünffache Satz der\nRegelvergütung der Vergütungsverordnung vereinbart worden sei. Der\ndiesbezügliche Vortrag des Beklagten ist für eine\nHonorarvereinbarung schon nicht schlüssig, da auch nach seiner\nBehauptung anläßlich der Besprechung mit dem Vertreter der Treuhand\ndie Liquidationstätigkeit für die Klägerin gar nicht konkret\nbesprochen worden ist. Die Getränkewerke E. sind auch im\n\"Bestätigungsschreiben\" des Beklagten vom 15. Mai 1991 (Bl. 61 d.\nA.) nicht erwähnt worden. Vielmehr bezieht sich dieses Schreiben\nallein auf ein Liquidationsverfahren betreffend die \"S. L. GmbH\".\nFerner ist das Schriftstück auch inhaltlich insoweit unrichtig, als\ndie Vergütungsverordnung als Honorar des Konkursverwalters\nkeineswegs den fünffachen Satz festschreibt, sondern in § 3 allein\ndie Regelvergütung selbst bestimmt. Ob diese im Hinblick auf die\nkonkreten Anforderungen im Einzelfall zu erhöhen ist, ist Sache des\ngemäß § 6 Abs. 1 VergütVO festsetzenden Konkursgerichtes.\n\n35\n\nAll dies kann jedoch dahinstehen, denn selbst wenn im April 1991\nzwischen dem Beklagten und der Treuhandanstalt eine Absprache über\ndie Höhe der Vergütung zustandegekommen wäre, so wäre sie\njedenfalls durch die schriftliche Honorarvereinbarung abgeändert\nworden. Der Beklagte hat dieses Schriftstück unstreitig eigenhängig\nunterzeichnet; er obliegt ihm daher die Darlegung, auf welche Weise\ner die Wirksamkeit der vertraglichen Absprachen wieder beseitigt\nhaben will.\n\n36\n\nDas von ihm durchgeführte Insich-Geschäft vom 1O. Februar 1992\nreicht hierfür unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus. Eine\nwirksame Anfechtung wegen eines Inhaltsirrtums gem. § 119 Abs. 1\nBGB liegt in dieser Erklärung nicht. Der pauschale Vortrag des\nBeklagten, er sei bei der Unterzeichnung der ihm blanko\npräsentierten Honorarvereinbarung davon ausgegangen, diese betreffe\nneue Liquidationsverfahren läßt einen beachtlichen Irrtum nicht\nerkennen. Er hat die Schriftstücke unterzeichnet, ohne sich\nGedanken über deren konkreten Inhalt zu machen. Sollte er\ntatsächlich davon ausgegangen sein, daß ihm von der Treuhandanstalt\nweitere Liquidationsverfahren übertragen werden sollten, so hätte\ner darlegen müssen, welche konkreten Vorhaben seinerzeit im Raum\nstanden. Eine Unterzeichnung von Honorarvereinbarungen quasi \"auf\nVorrat\" hält der Senat für wenig plausibel. Der Beklagte hat im\nübrigen nicht dargelegt, warum er für künftige\nLiquidationstätigkeiten weniger bekommen sollte, als angeblich\nmündlich im April 1991 abgesprochen. Auch dies kann letztlich\ndahinstehen, da jedenfalls eine gemäß § 143 Abs. 2 BGB\nerforderliche Anfechtungserklärung gegenüber dem Vertragspartner\nfehlt. Diese war, obgleich im Vertragsrubrum von Auftrag und\nHonorarvereinbarung formell die Klägerin als Auftraggeberin\naufgeführt worden ist, in Wirklichkeit die Treuhandanstalt als\nAlleingesellschafterin. Sie und nicht die Klägerin hat den\nBeklagten als Abwickler verpflichtet. Die Getränkewerke E. GmbH war\ndagegen zum Zeitpunkt der Bestellung des Beklagten mangels\nGeschäftsführer bzw. Liquidator gar nicht handlungsfähig.\n\n37\n\nDie schriftliche Honorarvereinbarung zwischen den Parteien ist\nvon dem Beklagten auch nicht durch eine wirksame\nAufhebungsvereinbarung gemäß § 3O5 BGB beseitigt worden, mit der\nFolge, daß die behauptete mündliche Vereinbarung von April 1991\nwieder in Kraft gesetzt worden wäre. Der Beklagte war zur Abgabe\nsolcher Erklärungen für die Klägerin bzw. ihre\nAlleingesellschafterin nicht befugt; diese waren gemäß § 181 BGB\nzunächst schwebend unwirksam. Die Genehmigung zu diesem\nRechtsgeschäft ist von der Klägerin durch die Klageerhebung\nstillschweigend verweigert worden. Die im Gesellschafterbeschluß\nvom 3. September 1991 erteilte Befreiung von § 181 BGB bezog sich\nauf die Gesellschaftstätigkeit des Beklagten, ersichtlich aber\nnicht auf das rechtlich und tatsächlich davon getrennte\nAuftragsverhältnis sowie die Honorarvereinbarung. In den\nletztgenannten Schriftstücken befindet sich kein Hinweis auf eine\nBefreiung des Beklagten von den Bindungen des § 181 BGB. Selbst\nwenn dies so wäre, hätte er durch die eigenmächtige\nHonorarbestimmung bzw. -änderung seine Vertretungsmacht zum\nNachteil der Auftraggeberin bewußt überschritten. Sinn und Zweck\nder Befreiung des Beklagten von den Beschränkungen des § 181 BGB\nwar es ersichtlich nicht, daß er sein Honorar nach eigenem\nGutdünken bestimmen können sollte; die Klägerin müßte ein solches\nGeschäft nicht gegen sich gelten lassen.\n\n38\n\n2.\n\n39\n\nDie Höhe der von der Klägerin geschuldeten Vergütung richtet\nsich nach § 4 der in der Honorarvereinbarung in Bezug genommenen\nVergütungsverordnung nach der Maßgabe, daß bei einer Teilungsmasse\nbis 1 Million DM der vierfache Regelsatz, bei einer Teilungsmasse\nüber 1 Million DM der dreifache Regelsatz als vereinbart gelten\nsollten. Dieses festzustellen, wäre Aufgabe des Landgerichts\ngewesen, ohne daß es insoweit hierzu der Bestellung eines\nSachverständigen bedurft hätte. Die volle Liquidatorvergütung auf\nder Basis einer Teilungsmasse von 1.261.899,OO DM berechnet sich\ndanach wie folgt:\n\n40\n\n- Bis zu 1O.OOO DM der Teilungsmasse 15 von 1OO 1.5OO,OO DM\n\n41\n\n- von dem Mehrbetrag bis zu 5O.OOO DM der\n\n42\n\nTeilungsmasse 12 von 1OO 4.8OO,OO DM\n\n43\n\n- von dem Mehrbetrag bis zu 1OO.OOO DM der\n\n44\n\nTeilungsmasse 6 von 1OO 3.OOO,OO DM\n\n45\n\n- von dem Mehrbetrag bis zu 5OO.OOO DM der\n\n46\n\nTeilungsmasse 2 von 1OO 8.OOO,OO DM\n\n47\n\n- von dem Mehrbetrag bis zu 1 Million DM\n\n48\n\nder Teilungsmasse 1 von 1OO 5.OOO,OO DM\n\n49\n\n- von dem Mehrbetrag bis zu 1.261.899 DM\n\n50\n\nder Teilungsmasse 1/2 von 1OO 1.3O9,5O DM\n\n51\n\nLaut Vereinbarung vom 3. September 1991 hat der Beklagte den\nvierfachen Satz bis zu einer Teilungsmasse von 1 Million DM, also 4\nx 22.3OO,OO DM 89.2OO,OO DM\n\n52\n\nund für die darüber hinausgehende Teilungs-\n\n53\n\nmasse den dreifachen Satz also 3 x 1.309,5O DM\n\n54\n\nalso 3.928,5O DM\n\n55\n\nzu beanspruchen.\n\n56\n\nDaraus berechnet sich eine Vergütung in Höhe von\n\n57\n\n93.128,5O DM.\n\n58\n\nVon dieser Vergütung, die der Sachverständige W. auf der Seite 6\nund 7 seines Gutachtens (Bl. 173, 174 d. A.) errechnet hat, ist\nauszugehen. Unzutreffend sind die mit der Anschlußberufung dagegen\nerhobenen Angriffe insoweit, als die Klägerin dem Sachverständigen\nvorwirft, er hätte entsprechend der Vergütung der zwischen den\nParteien getroffenen Honorarvereinbarung durchgehend den dreifachen\nSatz und nicht bis einer Teilungsmasse von 1 Million DM den\nvierfachen Satz zugrundelegen dürfen. Die Klägerin setzt sich\nhiermit nicht nur mit ihrer eigenen Abrechnung im vorprozessualen\nSchreiben vom 2O. Februar 1993 (Bl. 21, 22 d.A.) in Widerspruch.\nEntgegen ihrer Behauptung ist die zwischen den Parteien getroffene\nHonorarabsprache auch nicht in dem Sinne zu verstehen, daß für die\nBerechnung des Honoraranspruches durchgehend ein dreifacher Satz\nzugrundezulegen ist. Eine gestaffelte Vergütungsvereinbarung, wie\nsie zwischen den Parteien vereinbart worden ist, (Bl. 14 d. A.) ist\nüblicherweise so zu verstehen, daß bis zu einer bestimmten Summe\nein bestimmter Satz und nur bezüglich des darüber hinausgehenden\nBetrages ein geringerer Regelsatz gelten soll. Anderenfalls würde\nsich der Beklagte bei einer Teilungsmasse von beispielsweise\n99O.OOO DM vergütungsmäßig erheblich besser stehen, als wenn diese\n1.O1O.OOO,OO DM betragen würde.\n\n59\n\n3.\n\n60\n\nDie zwischen den Parteien vereinbarte Honorarvereinbarung bleibt\ntrotz der vorzeitigen Beendigung der Liquidatortätigkeit Grundlage\nfür die Berechnung des zu beanspruchenden Honorars. Zu Unrecht\nmeint der Beklagte, seinen Vergütungsanspruch auf Stundenlohnbasis\nabrechnen zu können. Zum einen sind die von ihm behaupteten 2O\nWochenstunden, die er für die Klägerin regelmäßig aufgewendet haben\nwill, in keiner Weise substantiiert dargelegt worden; sie können\nauch nicht als unstreitig angesehen werden, denn die Klägerin\nverlangt im Gegenteil zuviel gezahltes Honorar von dem Beklagten\nzurück. Die Vereinbarung auf Stundenlohnbasis, auf die sich der\nBeklagte beziehen will, ist im übrigen für den vorliegenden Fall\nnicht einschlägig. Sie ist von den Parteien alternativ für den Fall\nder Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vereinbart worden\nund kann auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf\nden hier zu beurteilenden Sachverhalt der vorzeitigen Entlassung\ndes Liquidators wegen Nichterfüllung der ihm obliegenden Aufgaben\nangewendet werden. Vergleichbar sind beide Fälle nur insoweit, als\ndas Abwicklungsverhältnis vorzeitig beendet worden ist. Bei der\nGesamtvollstreckungsordnung handelt es sich jedoch um ein in den\nneuen Bundesländern geltendes spezielles Verfahren, welches der\nKonkursordnung angeglichen ist. Kommt es zur Eröffnung des\nGesamtvollstreckungsverfahrens, so ist gemäß § 8 der\nGesamtvollstreckungsverordnung ein eigener Verwalter zu bestellen,\ndessen Aufgaben denen des Konkursverwalters gleichstehen. Die zu\nbestellende Person, die ebenfalls nach der Vergütungsverordnung zu\nentlohnen gewesen wäre, hätte somit auch alle Aufgaben des\nAbwicklers übernehmen müssen. Die von den Parteien getroffene\nHonorarvereinbarung vor dem Hintergrund einer möglicherweise\ndrohenden Gesamtvollstreckung konnte daher nur den Sinn haben, daß\ndie Klägerin die Vergütung nicht doppelt zahlen, sondern daß\nbestimmte Vorarbeiten des Beklagten auf Stundenlohnbasis\nabgerechnet werden sollten. Ausgeschlossen werden kann aber, daß\ndie Parteien bei dieser hilfsweise vereinbarten Honorarberechnung\ndie Vorstellung hatten, daß der Beklagte im Falle einer vorzeitigen\nEntlassung mehr erhalten sollte, als ihm nach der eigentlichen\nHonorarvereinbarung bei voller Abwicklung seiner Tätigkeit\nzugestanden hätte.\n\n61\n\n4.\n\n62\n\nDas von dem Sachverständigen W. zutreffend mit 93.128,5O DM\nberechnete Gesamthonorar bei voller Erfüllung der vertraglich\ngeschuldeten Tätigkeiten ist im Hinblick auf die vorzeitige\nBeendigung der Liquidatortätigkeit angemessen zu kürzen. Diese\nKürzung hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung, wenn\nauch nicht auf der Grundlage eigener Überlegungen, so doch im\nErgebnis zu Recht mit 4O,5 % sachgerecht bemessen. Dem Beklagten\nist einzuräumen, daß das Landgericht die Angemessenheit der\nMinderung und die Festlegung der dafür maßgeblichen Kriterien in\neigener Verantwortung hätte vornehmen müssen. Nicht zu beanstanden\nist jedoch, daß sich die Kammer hinsichtlich der Feststellung der\nTatsachengrundlagen für die Bewertung der Leistung und die\nWertigkeit der Einzeltätigkeiten im Verhältnis zur Gesamtleistung\neines Sachverständigen bedient hat. Der Gutachter hat diesen\nAuftrag sachgerecht erfüllt, indem er die Aufgaben des Liquidators\nnach dem gesetzlichen Leitbild (§ 7O GmbH-Gesetz) zusammengestellt\nund anhand der ihm vorliegenden Unterlagen überprüft hat, was vom\nBeklagten tatsächlich geleistet worden ist. Das letztlich von ihm\nermittelte Ergebnis, daß der Beklagte 59,5 % der insgesamt\ngeschuldeten Liquidatortätigkeit erbracht hat, ist nicht zu\nbeanstanden. Der Gutachter hat die ihm vorliegenden Unterlagen\nsorgfältig ausgewertet und abgewogene Vorschläge hinsichtlich des\nUmfangs der jeweils entfalteten Tätigkeit und ihrer Wertigkeit im\nVerhältnis zur ingesamt geschuldeten Tätigkeit vorgeschlagen.\nDiesen schließt sich der Senat an.\n\n63\n\nDer Gutachter ist - wie gerichtsbekannt ist - durch langjährige\nTätigkeiten in Konkursverfahren und Liquidationen auf diesem\nGebiete besonders kundig; er kann daher insbesondere verläßliche\nAngaben hinsichtlich des Umfangs und der Wertigkeiten der\ngeschuldeten Tätigkeiten machen.\n\n64\n\nDie hiergegen vom Beklagten erhobenen Angriffe vermögen eine\nandere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dem Sachverständigen ist\nder vollständige Schriftverkehr, soweit er in dem Zeitraum der\nTätigkeit des Beklagten entstanden ist, vorgelegt worden. Der\nBeklagte hat selbst eingeräumt, daß sich sämtliche Unterlagen\nbetreffend seine Tätigkeit in den Leitzordnern befinden, die an\nseinen Nachfolger als Liquidator übergeben worden sind (Schriftsatz\nvom 10. November 1993, Bl. 58 d.A.). Die Klägerin hat diesen\nSchriftverkehr zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht und dem\nGutachter als Grundlage seiner Prüfung zur Verfügung gestellt. Die\ndagegen vom Beklagten erhobenen Vorwürfe, die Unterlagen seien dem\nSachverständigen von der Klägerin unvollständig zur Verfügung\ngestellt worden, entbehren einer greifbaren tatsächlichen Grundlage\nund sind offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Auch ist dem\nBeklagten das rechtliche Gehör nicht verkürzt worden. Der Senat hat\nin der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 1996 auf den Einwand des\nBeklagten hin die Sache vertagt und durch Beschluß vom 28. Juni\n1996 (Bl. 283 a d. A.) der Klägerin aufgegeben, ihren Anspruch zur\nReduzierung der Honorarforderung nochmals darzulegen und die in\nihrem Besitz befindlichen Unterlagen (Leitzordner) über die\nTätigkeit des Beklagten zu den Akten zu reichen. Beide Auflagen hat\ndie Klägerin erfüllt, der Beklagte hat indes die ihm gegebene\nMöglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen nicht wahrgenommen.\nDemzufolge war es ihm auch nicht möglich, eine dezidierte\nStellungnahme zu dem vom Sachverständigen im einzelnen ermittelten\nHonorarkürzungen abzugeben; er hat sich im Schriftsatz vom 09.\nDezember 1996 auf pauschale Einwendungen beschränkt. Die von ihm\ngegen den Inhalt der des Sachverständigengutachtens erhobenen\nEinwendungen sind im Ergebnis aber um so mehr nicht berechtigt, als\nzu berücksichtigen ist, daß der Beklagte in derselben Angelegenheit\nbereits ein \"Beraterhonorar\" in Höhe von 2O.875,OO DM netto\nerhalten hat. Er behauptet nunmehr selbst, daß die Arbeiten im\nRahmen dieser Beratungstätigkeit bereits Bestandteil des ihm\nerteilten Liquidatorauftrages gewesen seien. Die dafür von ihm\nentnommene Vergütung ist daher auch bei der Bewertung des\nGesamthonorars zu berücksichtigen.\n\n65\n\nDie Einwendungen des Beklagten sind aus sachlicher Sicht nicht\nbegründet. Zwar hat er unstreitig den Betriebsteil H. der Klägerin\nbis zum Verkauf, also rund 2 Monate seit der Beauftragung,\nweitergeführt. Die Bewertung dieser Tätigkeit mit nur 5 % der\nGesamtliquidatorvergütung durch den Sachverständigen W. (Bl. 177\nd.A.) ist gleichwohl nicht zu beanstanden, da nach dessen\nFeststellungen die Tätigkeit des Beklagten im wesentlichen daraus\nbestand, daß er betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen hat; die\nverbliebenen Arbeitnehmer sind durch den Käufer weiterbeschäftigt\nworden. Nennenswerte Tätigkeiten im Rahmen der Fortführung des\nBetriebteils hat der Beklagte nicht erbracht, denn wie die Klägerin\nunwidersprochen vorgetragen hat, lag die operative Fortführung bis\nzu dessen Veräußerung bereits in den Händen des späteren\nÜbernehmers, Herrn P.. Auch hinsichtlich der Erfüllung der\nVerpflichtungen der Gesellschaft hat der Beklagte keine\nweitergehenden Tätigkeiten dargelegt, als sie vom Sachverständigen\nW. in dessen gutachterlicher Stellungnahme bereits berücksichtigt\nworden sind. Die Forderung des Reprivatisierers des Hauptbetriebes\nin E., Herrn K., ist zwar auf die Initiative des Beklagten hin\nfallengelassen worden. Dieser Umstand ist vom Sachverständigen aber\nauch berücksichtigt worden. Auch der umfangreiche Schriftwechsel\nmit der Gläubigerin \"D. K. AG\" ist vom Sachverständigen in\nangemessener Weise gewürdigt und im Rahmen der Gesamttätigkeit\nbewertet worden. Die Befriedigung sonstiger Gläubiger (ausweislich\nder Kreditorenliste vom 23. Dezember 1991 bezogen auf offene\nVerbindlichkeiten per 31. Oktober 1991 - waren dies nur 18 -) ist\nvom Beklagten unstreitig zurückgestellt worden. Hinsichtlich der\nUmsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld hat der Beklagte\nebenfalls keine Tätigkeiten dargelegt, die eine andere Bewertung\nals die vom Sachverständigen W. vorgenommene rechtfertigen würden.\nStreitpunkt ist insoweit, ob er maßgeblich an der Veräußerung des\nBetriebsteils der Klägerin in W. beteiligt gewesen ist. Die\nKlägerin hat ihrer Darlegungslast hinsichtlich der Reduzierung des\nLiquidatorhonorars genügt, da sie - gestützt auf die Feststellungen\ndes Sachverständigen W. - behauptet, der Beklagte habe\ndiesbezüglich überhaupt keine Tätigkeit entfaltet. Aus den\nUnterlagen in den Leitzordnern ergibt sich eine solche nämlich\nnicht. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, substantiiert\ndarzulegen, wann, wie oft und mit welchen konkreten Interessenten\ner Übernahmeverhandlungen geführt haben will. Unstreitig hat der\nBeklagte auch die Liquiationseröffnungsbilanz nicht in Auftrag\ngegeben, da er hiermit noch abwarten wollte. Nach den\nFeststellungen des Sachverständigen hat er allerdings alle\nwesentlichen Vorarbeiten erbracht. Insbesondere hat er einen\nLiquidationsstatus und insgesamt vier Rechenschaftsberichte\nerstellt. Die Bewertung des Sachverständigen, die Rechnungslegung\nmit 4O % der gesamten vom Beklagten als Liquidator zu leistenden\nTätigkeiten in Ansatz zu bringen, ist angesichts der Gewichtigkeit\ndieses Aufgabenteils nicht zu beanstanden; ebenso nicht das\nErgebnis, daß der Beklagte tatsächlich hiervon nur 2/3, also 27 %\nder Gesamtvergütung zu beanspruchen hat. In diesem Zusammenhang ist\ninsbesondere zu berücksichtigen, daß er für das von ihm erstellte\nVorgutachten bereits erhebliche Vorarbeiten vergütet bekommen hat.\nSonstige Tätigkeiten des Liquidators wie Aufruf der Gläubiger,\nAuskehrung des Reinerlöses an die Gesellschafter und die Löschung\nder Gesellschaft im Handelsregister sind von dem Beklagten nicht\nmehr erbracht worden.\n\n66\n\nBei Gesamtwürdigung der vom Beklagten geleisteten Tätigkeiten,\nwie sie in den schriftlichen Unterlagen ihren Niederschlag gefunden\nhaben, hält der Senat daher die vom Sachverständigen W. ermittelte\nQuote von 59,5 % für sachgerecht und angemessen.\n\n67\n\nDieses Ergebnis wird auch durch eine Vergleichsberechnung\nbestätigt: Üblicherweise wird von den Konkursgerichten der\nRegelsatz in § 3 der Vergütungsverordnung generell um das Drei- bis\nVierfache des Regelsatzes erhöht, wenn es sich um ein sogenanntes\n\"Normalverfahren\" handelt. Nach den vom Landgericht Darmstadt\nhierfür aufgestellten Kriterien (Rechtspfleger 1993, 35) liegt ein\nNormalverfahren vor, wenn\n\n68\n\n- die Verfahrensdauer bei bis zu zwei Jahren liegt,\n\n69\n\n- nur wenige Aus- und Absonderungsrechte zu bearbeiten\n\n70\n\nsind,\n\n71\n\n- keine Geschäftsfortführung nötig ist und\n\n72\n\n- die Gläubigerzahl 1OO nicht übersteigt.\n\n73\n\nDer Senat schließt sich diesen Bewertungskriterien an; sie sind\nangesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles jedoch nicht\nerfüllt, so daß die \"Normalvergütung\" in Höhe des vierfachen\nRegelsatzes zu reduzieren ist. Legt man in diesem Zusammenhang die\nvon E. entwickelte Tabelle zugrunde (abgedruckt bei Hess aaO.,\nAnhang II, S. 156O, 1561) sind folgende multiplikatorerniedrigende\nUmstände in Rechnung zu stellen: Es handelte sich im Falle der\nKlägerin um ein unterdurchschnittliches Verfahren sowohl was dessen\nDauer, als auch die inhaltlichen Anforderungen an die Tätigkeit\nbetrifft. Die Abberufung des Beklagten ist vor Ablauf eines Jahres\nerfolgt, so daß nach E. ein Abzug vom Multiplikator 4 in Höhe von\nO,5 gerechtfertigt ist. Ausweislich der Gläubigerliste lag die\nAnzahl der Kreditoren bei unter 2O und damit weit unterhalb der\ndurchschnittlichen Größenordnung. E. hält eine Reduzierung von\nweiteren O,5 des Multiplikators bei einer Gläubigerzahl von unter\n5O für angemessen. Dem schließt sich der Senat an. Aus- und\nAbsonderungsrechte sind von dem Beklagten nicht in nennenswerten\nUmfange zu prüfen gewesen, so daß eine weitere Reduzierung des\nMultiplikators um O,5 gerechtfertigt ist. Bei all dem ist zu\nberücksichtigen, daß der Beklagte in Form seines\n\"Beratungsvertrages\" bereits Vorarbeiten geleistet hatte, die er\nsich während der Liquidatortätigkeit in erheblichen Umfang zunutze\nmachen konnte. Erhöht man die von ihm zu beanspruchende\nRegelvergütung von 23.6O9,5O DM (22.3OO,OO DM + 1.3O9,5O DM) statt\num das 4-fache nur um 2,5-fache, so ergibt sich ein Honoraranspruch\nvon insgesamt 59.O23,75 DM. Hierauf muß sich der Beklagte zumindest\nteilweise das im Rahmen seiner Beratertätigkeit vereinnahmte\nHonorar, dessen rechtliche Grundlage bislang nicht geklärt ist,\nanrechnen lassen, so daß er jedenfalls im Ergebnis nicht mehr als\ndie von dem Sachverständigen W. errechneten 55.411,46 DM (59,5 %\nvon 93.128,5O DM) beanspruchen kann.\n\n74\n\nII.\n\n75\n\nAuf die Anschlußberufung der Klägerin ist das angefochtene\nUrteils insoweit abzuändern, als das Landgericht auf die vom\nSachverständigen W. errechnete Nettosumme von 93.128,5O DM eine\nMehrwertsteuer von 14 % aufgeschlagen und die vom Beklagten zu\nbeanspruchende Vergütung auf der Grundlage des Bruttohonorars in\nHöhe von 1O6.166,49 DM berechnet hat. Aus § 4 Abs. 5 Satz 1 der\nVergütungsverordnung, deren Geltung von den Parteien schriftlich\nvereinbart worden ist, folgt, daß die vom Konkursverwalter (hier:\nLiquidator) zu zahlende Umsatzsteuer in der Vergütung bereits\nenthalten ist. Ob der Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 12 Abs. 1\ndes Umsatzsteuergesetzes eine Mehrwertsteuer von (seinerzeit) 14 %\nabzuführen, kann dahinstehen, da er hierfür von der Klägerin keinen\nAusgleich verlangen kann. Zu Recht hat sie eingewendet, daß die\nParteien in der schriftlichen Honorarvereinbarung ausdrücklich\ngeregelt haben, daß ein Umsatzsteuerausgleich gemäß § 4 Abs. 5\nVergütVO nicht erfolge. Der Beklagte kann sich in diesem\nZusammenhang nicht darauf berufen, daß die Parteien dies in der\nVergangenheit anderes gehandhabt hätten, denn er hat sich sein\nHonorar jeweils selbst aus dem Betriebsvermögen der Klägerin\nentnommen.\n\n76\n\nIII.\n\n77\n\nAus alledem folgt, daß der Beklagte für seine Tätigkeit\ninsgesamt nur 55.411,46 DM brutto zu beanspruchen hat. Entnommen\nhat er dagegen 1O7.659,32 DM so daß er den Differenzbetrag in Höhe\nvon 52.247,86 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten\nBereicherung zurückzuerstatten hat. Erfolgreich ist die Berufung\ndes Beklagten nur insoweit, als die Klägerin einen Verzugszins in\nHöhe von 14 % geltend macht. Diesen hat sie trotz des Bestreitens\ndes Beklagten weder hinreichend dargelegt, noch durch Vorlage einer\nZinsbescheinigung belegt, so daß nur der gesetzliche Zinssatz in\nHöhe von 4 % zuzusprechen ist. Der Zinszeitpunkt (16. April 1993)\nist dagegen berechtigt. Er ergibt sich aus §§ 284, 286 BGB, da der\nBeklagte durch das vorprozessuale Schreiben der Rechtsanwälte S.\nund H. vom 21. Dezember 1992 vergeblich zur Rückerstattung der\nÜberzahlung bis spätestens zum 15. April 1993 aufgefordert worden\nist.\n\n78\n\nIV.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 7O8\nNr. 1O, 711 ZPO.\n\n80\n\nStreitwert für die erste Instanz: 54.576,OO DM\n\n81\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des\nBeklagten: 71.698,54 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-20/19-u-28-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-20/19-u-28-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311671","retrieved":"2026-07-09 03:42:19.444095+00:00"}}