{"status":"available","doknr":"OLD311670","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0120.19U160.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-20","aktenzeichen":"19 U 160/93","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger bewirtschaftet in H. einen größeren\nlandwirtschaftlichen Betrieb und befaßt sich fast ausschließlich\nmit Milchviehhaltung und Viehzucht. Er stand in ständiger\nGeschäftsbeziehung mit der R.bank e.G. R., über die er Futtermittel\nbezog. Die R.bank e.G. ist als sogenannte Primärgenossenschaft\nMitglied der Beklagten, bei der es sich um eine landwirtschaftliche\nZentral- oder Hauptgenossenschaft handelt. Die R.bank e.G. R. übt\ndie Funktion einer Beschaffungs- und Absatzgenossenschaft aus.\n\n3\n\nIm Spätsommer 1987 bestellte der Kläger bei der R.bank e.G. R. 6\nt Grünmehl in pelletierter Form, d.h. getrocknet und in etwa\nfingerdicke Stückchen gepreßt. Auf Grund von Informationsschriften\nder Beklagten nahm der Kläger an, das Futter stamme aus der\nEigenproduktion der Beklagten.\n\n4\n\nDas Futter, das die Beklagte im August 1987 von der\nStreitverkündeten Firma N. aus Holland als Luzerne-Grünmehl zum\nPreise von 20,25 DM/100kg (746 f.) bezogen hatte, wurde gemäß\nLieferschein (326 GA) am 08.09.1987 an den Kläger zum Preis von\n32,10 DM/100kg (58 GA) ausgeliefert. Es wurde bei der Beklagten\nuntersucht. Die Analyse ergab, daß es sich nicht um\nLuzerne-Grünmehl sondern um Grasgrünmehl handelte. Der Verkauf des\nFutters an den Kläger erfolgte unter dem Namen der Beklagten; der\nName des holländischen Produzenten wurde nicht genannt.\n\n5\n\nAnfang September 1987 setzte sich die Milchviehherde des Klägers\naus 50 in der Milchproduktion stehenden Tieren, 15 sogenannten\ntrockenstehenden Kühen und 10 erstmals kalbenden Rindern zusammen,\ndie Tag und Nacht Weidegang hatten und morgens und abends über dem\nMelkstand gefüttert wurden.\n\n6\n\nWenige Tage nach Beginn der Fütterung der milchgebenden Kühe mit\ndem Grünmehl erkrankten diese an Durchfall; am 7. Tag nach der\nLieferung des Grünmehls ging die Milchleistung rapide zurück, es\ntraten Tetaniesymptome auf, es kam zu Verkalbungen, die\nFruchtbarkeit vieler Kühe ließ nach und es kam zu mehreren\nNotschlachtungen. Die trockenstehenden Kühe und die Färsen, die\nnicht über den Melkstand mit Grünmehl gefüttert wurden, erkrankten\nnicht.\n\n7\n\nAm 19.09.1997 wurden bei einer Kuh (Tier Nr. 191)\nTetanie(Vergiftungs)-Symptome festgestellt, die sich am 25.09.1987\nwiederholten; es kam zu einem Absinken der Milchleistung. Am\n25.09.1987 trat die erste Verkalbung ein (Tier Nr. 200).\n\n8\n\nDa sich bei einem Vergleich der über den Melkstand gefütterten\nzu den anderen Tieren der Verdacht einer Futtervergiftung\naufzeigte, verfütterte der Kläger ab dem 26.09.1987, nachdem 50%\ndes Grünmehls verfüttert waren, probeweise Schnitzelpellets. Dies\nbewirkte, daß bei einigen Kühen nach wenigen Tagen der Durchfall\nzurückging. Trotz des Wechsels der Fütterung zeigte am 01.10.1987\nein weiteres Tier im Melkstand Tetanie-Symptome. Der für den Kläger\ntätige Tierarzt Dr. W. empfahl, das Grünmehl untersuchen zu lassen.\nDer Kläger lieferte am 06.10.1987 eine Futterprobe an die L., die\nunter dem 22.10.1987 mitteilte, die unter der Bezeichnung\nLuzerne-Grünmehl eingereichte Probe bestehe ganz überwiegend aus\nGras. Luzerne fehle praktisch ganz. Ausgesprochene\nFremdbestandteile wie auch Milben seien nicht feststellbar (Anlage\n10 zum Gutachten Dr. P.). Eine Untersuchung einer Probe\n\"Luzerne-Grünmehl\" im Labor der Beklagten am 01.10.1987 ergab keine\nfehlerhafte Beschaffenheit des Grünmehls (188 GA = Anlage 11 zum\nGutachten Dr. P.). Darin ist als \"Grund der Beanstandung\"\nangegeben: \"Kühe bekamen starken Durchfall. Milchl. und Eiw. stark\ngefallen\". Daraufhin ließ der Kläger eine Probe des Grünmehls bei\nder Tierärztlichen Hochschule H. untersuchen, die am 21.11.1987\ntelefonisch und unter dem 24.11.1987 schriftlich u.a.mitteilte, der\nbakteriologische Befund ergebe einen hochgradigen Keimgehalt, der\nMykologische Befund ergebe 1 x 10(hoch 3) Schimmelpilze, Mykotoxin\nZearalenon sei positiv. Der Nachweis des Mykotoxin Zearalenon (in\nfür Futtermittel selten hoher Menge) und der Verdacht auf\nAbbauprodukte anderer Mykotoxine seien entscheidend für die\naufgetretenen Störungen (196 GA). Zu ähnlichen Ergebnissen kam der\nTierarzt Prof. Dr. D. in seiner Stellungnahme vom 26.05.1988 (197\nGA).\n\n9\n\nDer Kläger teilte dies der Beklagten, dem Zeugen Dr. Sch., mit,\nder weitere Untersuchungen nicht für erforderlich hielt. Nach\nGesprächen der Parteien zahlte die Haftpflichtversicherung der\nBeklagten an den Kläger 25.000,00 DM.\n\n10\n\nObwohl das Grünmehl als Futter abgesetzt worden war,\nverschlechterte sich der gesundheitliche Zustand des Viehbestandes\nweiter. Es wurden keine Tiere mehr tragend, es stellten sich\neitriger Scheidenausfluß, starke Dauerbrunst und Euterödeme\nein.\n\n11\n\nDer Kläger hat behauptet, diese Vorgänge seien darauf\nzurückzuführen, daß das Grünmehl Giftstoffe enthalten habe. Der\nZeuge Sch. habe erklärt, die Beklagte sei Produzentin des Futters\nund werde für den eingetretenen Schaden eintreten.\n\n12\n\nDer Kläger hat ferner behauptet, die Beklagte habe das Grünmehl\nfalsch gelagert, bei starkem Regen hätten erhebliche Mengen Wasser\nin das Silo einlaufen können. Dadurch sei das Wachstum von Pilzen\nerheblich beschleunigt worden.\n\n13\n\nDer Kläger, der niemals Grasgrünmehl bei der Beklagten bezogen\nhat, hat ferner behauptet, er hätte Grasgrünmehl schon deshalb\nnicht geordert, weil Gras im Gegensatz zu Luzerne - unstreitig - in\nHolland einer hohen Düngerverseuchung ausgesetzt ist.\n\n14\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte und nicht die\nörtliche R.bank sei sein Vertragspartner. Der Futtermittelberater\nK., Mitarbeiter der Beklagten, habe ihm das Grünmehl namens der\nBeklagten angeboten und namens der Beklagten die Bestellung\nentgegengenommen (384 GA).\n\n15\n\nEr meint ferner, die Beklagte hafte als Hersteller, jedenfalls\nals Quasi-Hersteller, nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung\n(101 GA). Er hat ferner bestritten, daß die Beklagte das Grünmehl\nüberhaupt untersucht hat. (322 GA).\n\n16\n\nDer Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.05.1989 bei dem\nAmtsgericht Wipperfürth (6 H 32/89) Durchführung eines\nBeweisverfahrens beantragt. In diesem Verfahren hat der\nSachverständige Dipl.Ing. agr. Dr. P. unter dem 26.10.1990 ein\nGutachten erstattet. Gestützt auf dessen Schadensberechnung hat der\nKläger seinen Schaden mit 369.392,50 DM beziffert. Wegen der\nEinzelheiten der Schadensberechnung wird auf das\nSachverständigengutachten, die Schriftsätze des Klägers,\ninsbesondere Bl. 130 ff. GA, in denen der Kläger sich das Gutachten\nDr. P. zu eigen macht und die eingereichten Unterlagen\n(insbesondere Bl. 216 ff GA) Bezug genommen.\n\n17\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n18\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 344.392,50 DM nebst\n10% Zinsen seit dem 01.10.1987 zu zahlen.\n\n19\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nWiderklagend hat die Beklagte beantragt,\n\n22\n\nden Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte\nund Widerklägerin 25.000,00 DM nebst 8% Zinsen seit Rechtshängig\nkeit zu zahlen.\n\n23\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n24\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Beklagte hat einen Zusammenhang zwischen der Verfütterung\ndes von ihr gelieferten Luzerne-Grünmehls und der Erkrankung des\nViehbestandes des Klägers in Abrede gestellt (33, 39 GA). Dieses\nLuzerne-Grünmehl, sie handelt seit 1963 mit Luzerne-Grünmehl (43\nGA), sei weder mit dem Bacillus cereus noch mit Zearalenon befallen\ngewesen. Sie habe das Grünmehl auch nicht falsch gelagert, der\nLagerort sei trocken und sauber gewesen.\n\n26\n\nSie hat mit Nichtwissen bestritten, daß die von der L.\nuntersuchte Probe aus dem von ihr an den Kläger gelieferten\nLuzerne-Grünmehl stamme, weil die L. festgestellt habe, daß es sich\nnicht um Luzerne-Grünmehl, sondern um Grasgrünmehl handele (41 GA).\nIhre eigenen Laboruntersuchungen hätten nämlich keine Mängel des\nFuttermittels ergeben (369, 506 GA).\n\n27\n\nDie Beklagte hat behauptet, das in H. festgestellte Mykotoxin\nZearalenon könne für die festgestellten Erkrankungen nicht\nursächlich geworden sein. Vielmehr seien die Tiere beim täglichen\nWeidegang auf der Weide in Kontakt mit Schädlingsbekämpfungsmitteln\ngekommen seien, die die Krankheitssymptome ausgelöst hätten (34\nGA). Im Melkstand hätten die Kühe nur eine geringe Menge des\nGrünmehls aufnehmen können, täglich etwa 0,6 kg. Der Kläger habe an\ndie Milchkühe je Tag 4 - 8 kg Kraftfutter aus Gerste, Kokoskuchen\nund Sojaschrot verfüttert und zusätzlich 2 kg Schitzelpellets oder\nGrünmehl (284 GA).\n\n28\n\nDie Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht\nVertragspartner des Klägers geworden; sie liefere nur als\nGroßhändler an die Ortsgenossenschaft. Ihre Futtermittelberater\nwürden Verkäufe für die jeweilige Ortsgenossenschaft\nvermitteln.\n\n29\n\nSie sei nicht Hersteller, sondern Zwischenhändler des\nLuzerne-Grünmehls (43 GA). Deshalb hafte sie auch nicht unter dem\nGesichtspunkt der Produzentenhaftung. Als Importeur sei sie nur\nHändler gewesen und zur Untersuchung des Grünmehls auf toxische\nStoffwechselprodukte nicht verpflichtet gewesen. Sie könne auch\nnicht als Quasi-Hersteller angesehen werden (292 GA); dazu reiche\nes nicht aus, daß sie gegenüber dem Spediteur das gelieferte\nGrünmehl als \"RWZ-Prod.\" Grünmehl\" bezeichnet habe. Es sei auch dem\nKläger bekannt gewesen, daß sie Grünmehl oder Luzerne-Grünmehl\nnicht selbst herstelle. Die Bezeichnung des Grünmehls sei für den\nKläger bedeutungslos gewesen, so daß die Grundsätze der\nEntscheidung des BGH (BB 1977, 1117 f.) eingreifen würden (293 f.\nGA).\n\n30\n\nDie Höhe des Schadens hat die Beklagte bestritten (45 ff.\nGA).\n\n31\n\nSie hat mit Nichtwissen bestritten., daß der Kläger mit der vom\nSachverständigen ermittelten Differenzmenge in Höhe von rd. 105.000\nkg im Rahmen der ihm zustehenden Milchquote geblieben wäre (46 GA).\nAuch habe der Sachverständige Dr. P. in seinem Gutachten nicht\nberücksichtigt, daß die Zwischenkalbezeit der Kühe, die zur\nProduktion von Embryonen herangezogen werden, wesentlich länger\ndauere, als üblich, so daß die Differenzmenge falsch berechnet\nworden sei.\n\n32\n\nDie Bewertung der Abgänge durch Tod oder Notschlachtung bewertet\ndie Beklagte abweichend vom Gutachten Dr. P.; sie meint, dieser\nhabe das relativ hohe Alter einzelner Kühe nicht hinreichend in die\nBewertung einfließen lassen. Die Einordnung einzelner Kühe als\nhochwertiges Zuchtvieh, die im Gutachten Dr. P. angegebenen\nZuchterfolge, die Bezeichnung einer Kuh \"Elitekuh\" und die Angaben\ndes Klägers zu Zuchterfolgen, Lebensleistungen, Abstammung und\nMichleistung einzelner Tiere hat die Beklagte mit Nichtwissen\nbestritten (49 ff. GA). Insgesamt hätten die 22 abgegangenen Kühe\nnur einen Wert von 88.000,00 DM gehabt (57 GA).\n\n33\n\nDie Beklagte hat behauptet, die im Gutachten Dr. P. angegebenen\nWerte einzelner Kälber seien übersetzt (52 GA). Die\nSchadensposition \"Schäden infolge mangelnder Fruchtbarkeit\" hat sie\nmit Nichtwissen bestritten (53 GA) und hat behauptet, ein\nZuchtwertverlust trete nicht schon dadurch ein, daß eine Kuh\nwährend einer Laktationsperiode geringere Leistungen bringe. Den\nErlösausfall beim Verkauf von Embryonen hält die Beklagte für\nübersetzt; der Preis für Embryonen betrage durchschnittlich nur\n200,00 bis 250,00 DM (55 GA).\n\n34\n\nSchließlich ist die Beklagte der Ansicht gewesen, den Kläger\ntreffe ein erhebliches Mitverschulden. Der Kläger hätte bereits am\n15.09.1987 die Verfütterung des Grünmehls einstellen müssen, dann\nhätte die Aufnahme des Grünmehls nicht zu bleibenden Schäden führen\nkönnen (Beweis: Sachverständigengutachten, 56 GA). Zudem hätte der\nKläger durch den Ankauf neuer Tiere die frühere Milchleistung\nbeibehalten können.\n\n35\n\nDie mit der Widerklage aus abgetretenem Recht zurückgeforderte\nLeistung in Höhe von 25.000,00 DM hat die Beklagte darauf gestützt,\ndaß ihr Haftpflichtversicherer die Zahlung als Kulanzleistung unter\nVorbehalt der Rückzahlung erbracht habe.\n\n36\n\nDemgegenüber hat der Kläger behauptet, der Versicherer habe die\nZahlung als Vorschußzahlung bezeichnet (325 GA).\n\n37\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom\n31.07.1992 (436 GA), vom 04.12.1992 (478 GA) und vom 13.01.1993\n(487 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschriften vom 30.10.1992 (463 GA) und vom 30.04.1994\n(492 GA) Bezug genommen.\n\n38\n\nDurch Urteil vom 21.05.1993 hat das Landgericht Klage und\nWiderklage abgewiesen (528 GA). Auf die angefochtene Entscheidung\nwird Bezug genommen.\n\n39\n\nGegen dieses dem Kläger am 04.06.1993 zugestellte Urteil hat\ndieser am 30.06.1993 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung\nder Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.11.1993 mit einem an\ndiesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n40\n\nDer Kläger wiederholt seine Auffassung, die Beklagte sei\nQuasi-Hersteller des Grünmehls und habe den Entlastungsbeweis nicht\ngeführt, insbesondere habe die Beklagte nicht bewiesen, daß das\nGrünmehl ordnungsgemäß trocken eingelagert worden sei. Die\nangebliche Laboruntersuchung habe sich auf die Feststellung des\nNährstoffgehalts beschränkt und es sei keine mikroskopische Prüfung\nangestellt worden. Schließlich habe die Beklagte nicht erkannt, daß\nes sich um Grasgrünmehl und nicht um Luzerne-Grünmehl gehandelt\nhabe.\n\n41\n\nDer Kläger behauptet, bei Regen und Sturm sei es möglich, daß\ngroße Mengen Regenwasser in den Körnersumpf eindringen könne.\nSolche Witterungsbedingungen hätten am 22.08.1987, also wenige Tage\nnach der Anlieferung des Grünmehls geherrscht.\n\n42\n\nDer Kläger ist der Ansicht, der Beklagten hätte eine\nweitergehende Untersuchungspflicht oblegen. Nachdem die Beklagte\nfestgestellt hatte, daß der Proteingehalt des Grünmehls nur 16,7%\nbetrug, hätte sie erkennen müssen, daß es sich nicht um\nLuzerne-Grünmehl handelte und hätte das Grünmehl nicht als\nLuzerne-Grünmehl in Verkehr bringen dürfen. Schließlich sei die\nBeklagte auch verpflichtet gewesen, das Grünmehl auf Toxine zu\nuntersuchen.\n\n43\n\nDer Kläger beantragt,\n\n44\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem\nKlageantrag erster Instanz zu erkennen und dem Kläger zu gestatten,\nzulässige oder erforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft\neiner im Währungsgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen\nSparkasse zu erbringen.\n\n45\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n46\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen;\n\n47\n\nauf ihre Anschlußberufung nach dem Widerklageantrag erster\nInstanz zu erkennen;\n\n48\n\nder Berufungsbeklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch die\nBürgschaft deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder\nVolksbank zuleisten.\n\n49\n\nSie tritt den Rechtsausführungen des Klägers entgegen.\n\n50\n\nDie Beklagte behauptet, sie habe das Grünmehl trocken und sauber\ngelagert, Wasser könne nicht, jedenfalls nicht in nennenswertem\nUmfang in den Pumpensumpf eindringen.\n\n51\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, sie sei lediglich verpflichtet\ngewesen, eine Sinnenprüfung vorzunehmen.\n\n52\n\nOb der Kläger Luzerne-Grünmehl bestellt habe, bestreitet die\nBeklagte nunmehr erstmals mit Nichtwissen (740 GA) und behauptet\nschließlich in dem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom\n24.09.1996, der Kläger habe kein Luzerne-Grünmehl bestellt (935 GA)\nund führt dazu näher aus.\n\n53\n\nZur Widerklage legt die Beklagte ein Schreiben des Versicherers\nvom 07.07.1988 vor, in dem es u.a. heißt, daß die Rückforderung für\nden Fall vorbehalten werde, daß kein Anspruch bestehe.\n\n54\n\nDer Kläger beantragt,\n\n55\n\nDie Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n56\n\nEr bestreitet, das Schreiben vom 07.07.1988 erhalten zu haben,\nan ein solches Schreiben könne er sich nicht erinnern.\n\n57\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 15.04.1994\n(562 GA) und vom 29.05.1995 (758 GA) durch Einholung von\nSachverständigengutachten.\n\n58\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten\ndes Sachverständigen St. (690 GA), seine Anhörung im Termin vom\n03.03.1995 (730 GA), die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr.\nPe. und Prof. Dr. S. (790 ff. GA), deren ergänzende Stellungnahme\n(860 und 872 GA) sowie auf das Ergebnis der Anhörungen dieser\nSachverständigen und der Sachverständigen Frau Prof. Dr. G. im\nTermin vom 26.08.1996 gemäß Sitzungsniederschrift von diesem Tage\nBezug genommen.\n\n59\n\nDie Beklagte hat ein Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. G.\nvom 22.01.1996 (847 GA) nebst ergänzender Stellungnahme (884 GA) zu\nden Akten gereicht und den Inhalt vorgetragen.\n\n60\n\nDie Akten 6 H 32/89 AG Wipperfürth lagen vor und waren\nGegenstand der Verhandlung.\n\n61\n\nEntscheidungsgründe:\n\n62\n\nDie formell nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache\nErfolg. Lediglich über den über 4% hinausgehenden Zinsanspruch war\nder Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif, insoweit ist die\nSache noch nicht ausgeschrieben und der Kläger erhält Gelegenheit,\nhierzu ergänzend vorzutragen.\n\n63\n\nZwischen den Parteien bestehen keine vertraglichen Beziehungen.\nDies ist in erster Instanz unstreitig geworden, der Kläger hat das\nGrünmehl bei der R.bank e.G. R. als Verkäuferin gekauft.\n\n64\n\nEine Schuldübernahme oder ein Schuldbeitritt sind nicht erfolgt,\nwie das Landgericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme\nzutreffend festgestellt hat. Insoweit wird die Entscheidung vom\nKläger nicht angegriffen, so daß es weiterer Ausführungen dazu\nnicht bedarf.\n\n65\n\nDie Beklagte kann auch nicht als Hersteller des Futtermittels\nangesehen werden. Dazu hat das Landgericht zutreffend\nausgeführt.\n\n66\n\nOb die Beklagte Quasi-Hersteller im Sinne des\nProdukthaftungsgesetzes ist, kann dahinstehen, weil dieses Gesetz\nerst am 01.01.1990 in Kraft getreten ist.\n\n67\n\nDie Beklagte war auch nicht Quasi-Hersteller des Grünmehls, §\n823 Abs. 2 BGB, § 3 Nr. 1, 2 FuttermG.\n\n68\n\nSpeziell für dieses von ihr in Holland gekaufte und\nunverarbeitet weiterverkaufte Produkt hat die Beklagte in den bei\nden Akten befindlichen Werbeunterlagen nicht geworben. Die Werbung\nbetrifft Produkte, die die Beklagte aus Fremdprodukten verarbeitet\nhatte. Darin bestand die Haupttätigkeit der Beklagten, die nach der\nAussage des Zeugen Dr. Sch. auch das Grünmehl des holländischen\nLieferanten weit überwiegend weiterverarbeitet und nur einen\ngeringen Teil \"roh\" weiter verkauft hat, wie hier an den\nKläger.\n\n69\n\nDarüber hinaus ist Quasi-Hersteller derjenige, der Produkte mit\nseinem Firmen- oder Warenzeichen ausstattet, ein\nunterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt (vgl. Art. 3 I\nEG-Richtlinie vom 25.07.1985, wonach Hersteller auch \"jede Person\n(ist), die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr\nWarenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt\nanbringt\"). Ein bloß verbaler Anschein reicht nicht aus (vgl.\nSchmidt-Salzer, Produkthaftung, Bd. III/1, 2. Aufl., Rn. 4.304;\nTaschner/Frietsch, Produkthaftungsgesetz und EG\nProdukthaftungsrichtlinie, 2. Aufl. § 4 ProdHaftG Rn. 43 ff.; Graf\nvon Westphalen/Foerste, Produkthaftungshandbuch, Bd. 1, § 25 Rn.\n12).\n\n70\n\nBei einer lose weiterverkauften (Fast) Rohware ist eine\nderartige Kennzeichnung in der Regel nicht möglich und auch nicht\nzu erwarten. Es mag sein, daß in einem solchen Fall auch eine\nKennzeichnung sozusagen neben dem Produkt genügen könnte; aber auch\ndaran fehlt es hier. Von einem \"RWZ-Prod. Grünmehl\" ist erst in dem\nLieferschein vom 08.09.1987 (189 + 326 GA) und in der\nSammelrechnung vom 15.09.1987 (58 GA) die Rede, also erst nach\nVertragsschluß.\n\n71\n\nDie Beklagte haftet dem Kläger jedoch nach § 823 I BGB und nach\n§ 823 II BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 3 b) und c) FMG vom\n02.07.1975.\n\n72\n\nDie Beklagte haftet nach § 823 I BGB, weil sie das Eigentum des\nKlägers schuldhaft verletzt hat, indem sie ihm statt\nLuzerne-Grünmehl Grasgrünmehl geliefert hat, das mit Schadstoffen\nbelastet war, die die Gesundheit des Milchviehbestandes erheblich\nbeeinträchtigt haben. Die Lieferung eines solchen Futters ist\nrechtswidrig.\n\n73\n\nDie Beklagte haftet zudem nach § 823 II BGB in Verbindung mit §\n3 Nr. 3\n\n74\n\nb) und c) FMG\n\n75\n\nDie Bestimmung des § 3 Nr. 3 FMG ist Schutzgesetz im Sinne des §\n823 II BGB (BGH VersR 89, 91 ff.). Danach ist es verboten,\nFuttermittel in Verkehr zu bringen, die hinsichtlich ihrer\nBeschaffenheit oder Zusammensetzung von der Verkehrsauffassung\nabweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem\nFutterwert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert\nsind (Nr. 3 b) oder Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein\neiner besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken\n(Nr. 3 c). Solche Futtermittel sind nicht verkehrsfähig. Alle in §\n3 Nr. 3 FMG zusammengefaßten Tatbestände dienen dem Schutz des\nKäufers von Futtermitteln. Es soll die berechtigte Erwartung des\nVerkehrs geschützt werden, daß die Futtermittel die normale\nhandelsübliche Beschaffenheit haben (BGH VersR 89, 91 ff.).\n\n76\n\nDas war hier nicht der Fall.\n\n77\n\nDie Beklagte verstieß gegen § 3 Nr. 3 FMG, weil sie Grasgrünmehl\nals Luzerne-Grünmehl verkaufte. Da Luzerne-Grünmehl höherwertig als\nGrasgrünmehl ist, brachte sie ein Futtermittel in Verkehr, das\ngeeignet war, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen\nBeschaffenheit zu erwecken. Sie verstieß gegen § 3 Nr. 3 FMG, weil\ndas als Luzerne-Grünmehl in Verkehr gebrachte Futtermittel von der\nVerkehrsauffassung abwich, insbesondere weil der Futterwert nicht\nunerheblich gemindert war.\n\n78\n\nDer Kläger hatte Luzerne-Grünmehl bestellt. Die Beklagte hat an\nihr genossenschaftliches Mitglied ein Futtermittel mit der\nBezeichnung Luzerne-Grünmehl geliefert. Auch wenn die Bezeichnung\nder gelieferten Ware gelegentlich wechselt oder ungenau ist, ist\nhier entscheidend, daß die Beklagte bei der Firma N.\nLuzerne-Grünmehl bestellt hat und daß die Firma N. der Beklagten\ndas gelieferte Futtermittel als Luzerne-Grünmehl in Rechnung\ngestellt hat (746 f. GA). Die Beklagte mußte deshalb davon\nausgehen, daß sie aus ihrem Vorrat Luzerne-Grünmehl lieferte. Der\nKläger wollte Luzerne-Grünmehl haben, denn er hatte es bestellt.\nSchließlich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.06.1992 (365\nGA) ausdrücklich zugestanden, daß sie dem Kläger Luzerne-Grünmehl\nliefern wollte. Zwar wollte sie mit dieser Behauptung belegen, daß\ndie vom Kläger an die L. gelieferte Probe nicht aus der\nGrünmehllieferung der Beklagten stammte. Sie hat dabei aber\nübersehen, daß das Ergebnis ihrer eigenen Untersuchungen (506 GA)\ndie Behauptung widerlegt, daß es sich um Luzerne-Grünmehl gehandelt\nhat. Insgesamt folgt daraus aber, daß der Kläger Luzerne-Grünmehl\nhaben wollte und erhalten sollte. Hinzu kommt, daß die Beklagte\nzwar behauptet hat, Luzerne-Grünmehl sei nur wenig teurer, als\nGrasgrünmehl, sie hat aber nicht vorgetragen, daß die Firma N. ihr\ngegenüber und sie dem Kläger gegenüber nur Grasgrünmehl berechnet\nhat.\n\n79\n\nDer Kläger wollte (nur) Luzerne-Grünmehl, weil der\nRohproteingehalt höher war, weil die Gefahr der Verseuchung mit\nFusarien bei Luzerne-Grünmehl nicht bestand und weil das in\nLuzerne-Grünmehl enthaltene Provitamin A die Fruchtbarkeit der Kühe\npositiv beeinflußt. Gerade die Begründung des Klägers bezüglich der\ngeringen Keimbelastung, die dieser vor Kenntnis des\nSachverständigengutachtens St. gegeben hat, überzeugt. Es genügt\nnicht, daß die Beklagte dieses Vorbringen einfach bestreitet, zumal\nfeststeht, daß der Kläger Luzerne-Grünmehl bestellt hat.\n\n80\n\nWie bedeutsam dieses Argument des Klägers ist, wird deutlich aus\ndem Gutachten des Sachverständigen St. (699 GA). Dieser hat\nausgeführt, daß Grasgrünmehl in Holland in der Regel von\nGrasbeständen auf dem Acker gewonnen wird, auf dem in der\nFruchtfolge auch Getreide steht, das unter entsprechenden\nWachstumsbedingungen von Fusarien (Feldpilzen) befallen sein kann.\nWenn das Gras dann auf dem Acker vorgewelkt werde, erhöhe sich die\nGefahr der Kontamination mit Bodenkeimen. Da Luzerne unter anderen\nBedingungen produziert wird, ist die vor Kenntnis dieses Gutachtens\naufgestellte Behauptung des Klägers plausibel, er hätte\nGrasgrünmehl nicht abgenommen.\n\n81\n\nGewichtig ist auch die weitere auf das Gutachten St. gestützte\nErklärung des Klägers, das Luzerne-Grünmehl enthalte eine\nerhebliche Konzentration des Provitamins A, das eine Sonderrolle im\nFruchtbarkeitsgeschehen von Milchkühen spielt (692 GA). Diese\nErwartung des Klägers, die vom Gesetz geschützt wird, wurde nicht\nerfüllt. Unter § 3 Nr. 3 FMG fällt auch der Umstand, daß bei\nGrasgrünmehl die Gefahr der Verseuchung mit Fusarien bestehen kann,\nweil Gras anders als Luzerne geerntet wird. Auch insoweit ist\nLuzerne-Grünmehl von besserer Beschaffenheit als Grasgrünmehl im\nSinne des § 3 Nr. 3 FMG.\n\n82\n\nDie Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich fahrlässig.\n\n83\n\nDas Verschulden der Beklagten liegt zwar nicht darin, daß das\nGrünmehl in ihrem Lager feucht geworden wäre. Die vom Senat\ndurchgeführte Beweisaufnahme hat dies nicht ergeben. Die im\nGrünmehl enthaltenen Fusarien stammen vielmehr vom Erdreich der\nFelder, auf denen die Luzerne gewachsen ist, können also nicht auf\nFeuchtigkeit beruhen, die bei der Beklagten in das Silo\neingedrungen wäre, was auch tatsächlich nicht der Fall gewesen ist,\nwie es sich u.a. aus der Aussage des Zeugen Dr. Sch. (497 GA)\nergibt. Es hat auch keine Feuchtigkeit gegeben, die das Wachstum\nder Fusarien beschleunigt hätte.\n\n84\n\nDie Beklagte handelte jedoch schuldhaft, weil sie die\nVerhaltenspflichten, die sich auf Grund der Ergebnisse der\nUntersuchung des Futtermittels ergaben, vorwerfbar nicht erfüllt\nhat.\n\n85\n\nDie Beklagte war zur Untersuchung des Grünmehls verpflichtet.\nDiese Pflicht traf sie einmal deswegen, weil sie in ihrer Werbung\nfür sich in Anspruch nahm, besonders hochwertige Produkte\nanzubieten. Diese Werbung betraf zwar in erster Linie die von ihr\nselbst hergestellten Futtermittel; da die Beklagte es jedoch\nunterlassen hat, zwischen den Produkten, die sie selbst herstellte,\nund denen, die sie nur als Zwischenhändler weitergab, zu\nunterscheiden, muß sie sich den von ihr erzeugten Eindruck,\nhochwertige Qualität zu liefern, auf alle Produkte zurechnen\nlassen.\n\n86\n\nDie Beklagte war aber auch deshalb zur Untersuchung der\nFuttermittel verpflichtet, weil sie das Grünmehl behandelt (§ 2 I\nNr. 7 FMG) und in Verkehr gebracht hat (§ 2 I Nr. 8 FMG). Die\nPflicht der Beklagten die Inhaltsstoffe des Grünmehls durch\nLaboruntersuchung festzustellen, ergibt sich schon daraus, daß sie\ngemäß § 3 Nr. 3 b) FMG zur Kenntlichmachung des Futtermittels\nverpflichtet war, wenn dieses hinsichtlich der Beschaffenheit von\nder Verkehrsanschauung abwich und dadurch in seinem Wert,\ninsbesondere seinem Futterwert nicht unerheblich gemindert war. Die\nPflicht zur Kenntlichmachung ergibt sich auch aus § 3 Nr. 3 c) FMG,\nwenn das Futtermittel geeignet ist, den Anschein einer besseren als\nder tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken.\n\n87\n\nEs kann unterstellt werden, daß die Beklagte das Grünmehl\nuntersucht hat. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde nach der\nAnslieferung des Grünmehls von diesem eine Durchschnittsprobe\ngenommen, die im Labor auf den Feuchtigkeits- , Rohprotein-,\nRohfett-, Rohfaser- und Rohasche-Gehalt untersucht wurde (Zeuge Dr.\nSch., 494 GA, Ergebnisse 506 GA).\n\n88\n\nDanach ergab die Labor-Untersuchung, daß sowohl der Gehalt an\nRohproteinen, als auch an Rohasche nicht den Werten entsprachen,\ndie für Luzerne-Grünmehl vorgeschrieben waren. Das Verschulden der\nBeklagten liegt darin, daß sie aus den gefundenen Ergebnissen\nvorwerfbar nicht erkannte, daß es sich um Grasgrünmehl und nicht um\nLuzerne-Grünmehl handelte. Diese Schlußfolgerung drängte sich aber\ndeshalb auf, weil die bei der Analyse gewonnenen Werte ergaben, daß\nes sich nicht um Luzerne-Grünmehl handelte.\n\n89\n\nDie Beklagte hatte Werte festgestellt, die ergaben, daß das\nGrünmehl kein oder sehr minderwertiges Luzerne-Grünmehl, ja sogar\nnicht einmal vollwertiges Grasgrünmehl war. Als Luzerne-Grünmehl\nwar das Futtermittel jedenfalls nicht verkehrsfähig.\n\n90\n\nDeshalb und weil der Kläger Luzerne-Grünmehl bestellt hatte und\nweil die Beklagte Luzerne-Grünmehl liefern wollte, mußte sie die\nAuslieferung zu unterlassen oder das Futtermittel ausreichend\nkenntlich machen, also den Kläger aufklären, daß das bei ihr\nlagernde Grünmehl minderwertig war. Hätte sie dies getan, hätte der\nKläger die Lieferung zurückgewiesen, denn er war - wie oben\nausgeführt - aus mehreren Gründen daran interessiert, (nur)\nLuzerne-Grünmehl zu erhalten.\n\n91\n\nDie Beklagte hat sich nicht deshalb verkehrsgerecht verhalten,\nweil sie die notwendige Untersuchung vorgenommen hat, bei der die\nKontamination des Grünmehls mit Bakterien und Toxinen nicht\nfestzustellen war. Die Untersuchung alleine genügte nicht, die\nBeklagte war verpflichtet, verkehrsfähiges Luzerne-Grünmehl zu\nliefern. Sie hatte Futtermittel in der Qualität zu liefern, die der\nBezeichnung Luzerne-Grünmehl entsprach (BGH VersR 89, 91 ff.).\n\n92\n\nDas von der Beklagten gelieferte Futtermittel war auch für den\nSchaden kausal (haftungsausfüllende Kausalität). Diesen Nachweis\nhat der Kläger geführt.\n\n93\n\nDer Kläger begann sofort, d.h. am 08.09.1987, mit der\nVerfütterung des von der Beklagten gelieferten Grünmehls. Die\nUngenauigkeiten bei den angegebenen Daten sind nicht entscheidend.\nSo hat der Kläger beispielsweise zeitnah durch die\nKreisbauernschaft unter dem 05.01.1988 (76 GA) der Beklagten\nmitteilen lassen, daß das Grünmehl am 05.09.1987 um 11:30 Uhr\nangeliefert worden sei, daß er das Futter sofort, d.h. abends,\neingesetzt habe und daß er wenige Tage später Krankheiten in der\nMilchviehherde festgestellt habe. Auch der Landeskontrollverband\nRheinland geht in seinem Schreiben vom 24.02.1989 an den Kläger auf\ndessen Angaben ein, das Futter sei am 05.09.1987 geliefert worden\n(59 GA). In Übereinstimmung damit steht die nicht datierte\nvorprozessuale Sachverhaltsschilderung der Rechtsanwälte Dr.\nW.&M. an Prof. G. in H., in der es u.a. heißt, daß am\n07.-08.09.1987 bei einigen Tieren Durchfall eingestellt habe. Prof.\nG. erstattete unter dem 20.12.1988 ein Gutachten (8, 11 ff.\nBeweisverfahren), in das er diese Daten übernahm.\n\n94\n\nAuf dem von der Beklagten geführten Konto des Klägers ist der\n08.09.1987 eingedruckt als der Tag, an dem das Grünmehl geliefert\nworden ist. Dementsprechend bestätigte Dr. W. unter dem 09.03.1988,\ndaß ab 10.09.1987 Erkrankungen auftraten (Anlage 13 Gutachten Dr.\nP.). Die abweichende Angabe im Attest vom 04.01.1990 (Anlage 14\nGutachten Dr. P.), die die erste Konsultation am 08.09.1987 angibt,\nberuht auf einem Irrtum, wie der Kläger eingehend begründet\ndargelegt hat (103 f. GA).\n\n95\n\nDas von der Beklagten gelieferte Grünmehl war kontaminiert.\nDafür spricht schon der Beweis des ersten Anscheins. Die im\nGrünmehl vorhandenen Fusarien können auf Gras nur bis zur Ernte\ngekommen sein. Eine spätere Verunreinigung mit Feldpilzen bei der\nBeklagten oder beim Kläger ist ausgeschlossen.\n\n96\n\nDie im Grünmehl vorhandenen Toxine waren auch geeignet, eine\nDurchfallerkrankung auszulösen. Dies haben alle Sachverständigen\nfestgestellt. Während die Tiere, die kein Grünmehl als Zusatzfutter\nerhielten, nicht erkrankten, war der gesamte Milchviehbestand am\n15.09.1987 an Durchfall erkrankt. Die Beklagte hat sich die\nDarstellung des Klägers zur Fütterung der Tiere in erster Instanz\nzu eigen gemacht und damit zugestanden, daß die Tiere Tag und Nacht\nWeidegang hatten, und daß nur die milchgebenden Kühe das Grünmehl\nals Zussatzfutter erhielten. Die Annahme, die Tiere hätten beim\nWeidegang Giftstoffe (Schädlingsbekämpfungsmittel) aufnehmen können\n(insbesondere 288, 289 GA), ist reine Spekulation, die\ndahingehenden Ausführungen (Bl. 289 GA) sind ohne sachliche\nGrundlage ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Ebensowenig kommt\nes darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger im Stall an alle\nTiere Heu verfüttert hat, denn dieses Futter war unbelastet, weil\nsonst alle Tiere hätten erkranken müssen. Es reicht nicht aus, wenn\ndie Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, daß nur der\nMilchviehbestand erkrankt ist. Der von der Beklagten entsandte\nMitarbeiter K., Futtermittelberater der Beklagten, der am\n29.09.1987 die Preisinformation über RWZ-Kraftfutter (187 GA) beim\nKläger zurückließ, ist an diesem Tag beim Kläger erschienen, um mit\ndem Kläger die Frage der Ursächlichkeit des Grünmehls für die\nErkrankungen der Tiere zu besprechen. Bei dieser Gelegenheit hatte\nHerr K. die Möglichkeit, zum Ausmaß der Erkrankungen des\nViehbestandes Feststellungen zu treffen. Zudem hat der Zeuge K.\nbekundet, ihm sei klar gewesen, daß die Erkrankung des\nViehbestandes ursächlich auf das Futter zurückzuführen sei (467\nGA); eine andere Erklärung für die Krankheitserscheinungen habe man\nnicht gehabt. Auch der Mitarbeiter der Beklagten Dr. Sch. war in\ndie Geschehnisse eingeschaltet und hat für die Beklagte vor Ort\nFeststellungen getroffen und 12 kg des Grünmehls zur Überprüfung\nmitgenommen. Waren aber sachkundige Mitarbeiter der Beklagten vor\nOrt, kann die Beklagte das, was diese dort feststellen konnten und\nfestgestellt haben, nicht mit Nichtwissen bestreiten.\n\n97\n\nDie Kausalität scheitert auch nicht daran, daß der Kläger\n\"Kofubasis\" und \"Kofumineral 28\" zusätzlich verfüttert hat. Der\nKläger hat von diesem Futtermittel nur verschwindend geringe\nMengen, nämlich 25 kg und 100 kg bezogen und unwidersprochen\nvorgetragen, daß die 100 kg-Lieferung an Kälber verfüttert worden\nist. Die Beimischung von 25 kg Kofumineral 28 ist verschwindend\ngering und kann die verheerenden Folgen nicht ausgelöst haben,\nsolange die Beklagte dies nicht substantiieren kann. Es genügt auch\nnicht, daß die Beklagte den Vortrag des Klägers bestreitet, daß die\nTiere kein weiteres Kraftfutter erhalten hätten und dies durch\nSachverständigengutachten unter Beweis stellt, ohne näher auf den\nsubstantiierten Vortrag des Klägers einzugehen (362 GA).\n\n98\n\nAuch die Sachverständigen haben die Kontamination des Futters\nübereinstimmend - vielleicht mit Ausnahme von Frau Prof. G. -\nbestätigt.\n\n99\n\nSchon der Kreisverbandsdirektor C. der Kreisbauernschaft des\nOberbergischen Kreises vertrat in seinem Schreiben vom 05.01.1988\nan die Beklagte den Standpunkt, die Ergebnisse der Untersuchungen\nder Tierärztlichen Hochschule H., der L. und der Beklagten selbst\nhätten einwandfrei ergeben, daß das Grünmehl die Ursache für die\nErkrankung des Viehbestandes gewesen sei (76 GA).\n\n100\n\nSchon die vom Kläger im Beweisverfahren eingereichte\nStellungnahme des Prof. Dr. G. kommt zu dem Ergebnis, daß die\nErkrankung des Viehbestandes durch Noxen (verdorbenes Futter)\nausgelöst wurde, bei denen es sich mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit um Mykotoxine gehandelt habe (18\nBeweisverfahren).\n\n101\n\nProf. Dr. D. (H.) hat in seiner Stellungnahme vom 26.05.1988\nfestgestellt, daß der bakteriologische Befund des Grünmehls als\nüberhöht eingestuft werden müsse, und daß für den Durchfall die\n\"hohen Besatzraten mit Bakterien\" eine Rolle spielten. Der Nachweis\nvon Zearalenon - deutlich über der Nachweisgrenze von 10\nMikrogramm/kg - sei ein deutlicher Hinweis auf Qualitätseinbußen.\nDer Nachweis von Toxinen zeige, daß Trichothecene mit hoher\nWahrscheinlichkeit gewissen Abbauprozessen unterlegen hätten.\nInsgesamt bejaht Prof. Dr. D. auch mit hoher Sicherheit\ngesundheitsschädigende Wirkungen im Sinne einer Förderung der\n\"Durchfalldisposition\".\n\n102\n\nDie vom Senat beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Pe. und\nProf. Dr. S. haben die Ursächlichkeit des Grünmehls für die\nErkrankung des Viehbestandes des Klägers eindeutig bejaht. Prof.\nDr. Pe. hat schlüssig belegt, daß die über das Futter aufgenommene\nZearalenon zu einem Zearalenon-Syndrom geführt hat, das ist ein\nHyperöstrogenismus durch Mykoöstrogene. Dabei ist noch zu bedenken,\ndaß seine Berechnungen zu den möglichen aufgenommenen Mengen,\nsoweit es den niedrigsten Wert von 0,6 kg/Tag betrifft, auf einer\nunzutreffenden Auswertung des Akteninhalts beruht, was dem\nSachverständigen angesichts des Aktenumfangs aber nicht vorzuwerfen\nist. Wie zur Frage des Mitverschuldens noch auszuführen sein wird,\nhat der Kläger das Grünmehl nur bis zum 26.09.1987, längstens aber\nbis zum 29.09.1987 und nicht bis zum 21.11.1987 verfüttert. Dadurch\nergibt sich, daß die durchschnittliche Aufnahme bei rd. 4 kg/Tag\nlag und damit auch die Menge des aufgenommenen Zearalenon\nwesentlich höher war, als die vom Sachverständigen Prof. Dr. Pe.\nangenommene Mindestmenge.\n\n103\n\nDie gravierenden Fruchtbarkeitsstörungen und die Einbußen bei\nder Milchleistung sind nach Ansicht von Prof. Dr. Pe. in jedem Fall\nauch durch den Mykotoxinanteil des Grünmehls mitverursacht\nworden. Ob Zearalenon zusätzlich über ebenfalls verfüttertes Heu\naufgenommen wurde, hat der Sachverständige offen gelassen; die\nFrage bedarf auch keiner Entscheidung, weil jedenfalls das Grünmehl\nmitursächlich war für die gravierenden Erkrankungen des\nViehbestandes.\n\n104\n\nEine wesentlich deutlichere Sprache sprich der Sachverständige\nProf. Dr. S., der sich zugleich mit der abweichenden Auffassung von\nFrau Prof. Dr. G. auseinandersetzt und zur Stützung seiner\nAuffassung auf deren Schriften Bezug genommen hat.\n\n105\n\nZunächst stellt Prof. Dr. S. heraus, daß das Vorhandensein von\nZearalenon ein schwerwiegender Indikator für die Kontamination des\nFuttermittels ist den Umkehrschluß zuläßt, daß mit hoher\nWahrscheinlichkeit auch hochgiftige Trichothecene anwesend sind.\nFerner weist Prof. Dr. S. darauf hin, daß etwa 4-8 Wochen vor\nDurchführung der Analyse der Mykotoxingehalt solcher Proben mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit viel höher gewesen ist,\nund daß später nicht mehr nachweisbare Mykotoxine, wie z.B. die\nhochgiftigen Trichothecene, sehr wohl noch vorhanden gewesen sein\nkönnen. Eine Hochrechnung sei jedoch nicht möglich, weil die\nAnalysen viel zu spät durchgeführt worden seien.\n\n106\n\nDie Zusammenfassung des Sachverständigen Prof. Dr. S. ist\neindeutig. Die aufgetretenen Schäden sind mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit von dem Mykotoxin kontaminierten\nGrünmehl ausgegangen, das andere betriebliche Futter könne als\nQuelle der Erkrankung abgeschlossen werden.\n\n107\n\nDiesen sachverständigen Feststellungen stehen die Ausführungen\nder Sachverständigen Frau Prof. Dr. G. im Ergebnis nicht entgegen.\nFrau Prof. Dr. G. führt zwar aus, daß Zearalenon ein hormon-artiges\nMykotoxin ist, das aber ausgerechnet beim Rind keinen\nHyperöstrogenismus hervorrufen soll. Diese Aussage deckt sich aber\nnicht mit der Darstellung von Frau Prof. Dr. G. in einer ihrer\nSchriften (68 f. GA); dort ist ausgeführt, daß Zearalenon ein\nMetabolit des Sekundärstoffwechsels von Fusarien ist, die\nMykotoxikosen verursachen. Der Name der Toxine sei Trichothecene;\ndiese wiederum lösen beim Rind außer blutiger Diarrhöe auch Abort,\nRückgang der Milchleistung oder verminderte Gewichtszunahme aus.\nDer Umstand, daß Trichothecentoxikose u.a. Nekrosen auslösen soll,\nwird von Frau Prof. Dr. G. lediglich aufgeführt, ohne eine\nBeziehung zu solchen Erscheinungen beim Rind herzustellen. Die\nAusführungen verharren meist im Theoretischen und setzen sich nicht\nhinreichend damit auseinander, daß der Kausalzusammenhang sich aus\nden Regeln des Anscheinsbeweiswes ergibt. Frau Prof. Dr. G. hat den\nSenat auch bei ihrer Anhörung nicht überzeugen können.\n\n108\n\nAuch das weitere Erfordernis, daß sich die von dem Schutzgesetz\nbekämpfte Gefahr verwirklicht hat (BGH VersR 86, 916 ff.;\nMK-Grunsky, vor § 249 Rn. 44 ff.), ist erfüllt.:\n\n109\n\nDas Futtermittelgesetz will u.a. vor Täuschung im Verkehr mit\nFuttermitteln schützen und den Tierhalter vor Eigentumsverletzungen\nund Vermögensschäden bewahren (BGH VersR 89, 91 ff.). In den\nSchutzbereich der verletzten Norm, § 3 Nr. 3 b) und c) FMG, sind\nauch die Schäden einbezogen, die auf einer Beschaffenheit des\nGrünmehls beruhen, die durch die Beklagte bei den anzustellenden\nUntersuchungen nicht festgestellt wurden und auch nicht\nfestzustellen waren.\n\n110\n\nDie Vorschrift des § 3 Nr. 3 b) FMG verbietet es, Futtermittel,\ndie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung von der\nVerkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert,\ninsbesondere in ihrem Futterwert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht\nunerheblich gemindert sind, ohne ausreichende Kenntlichmachung in\nden Verkehr zu bringen. Diese Norm hat den Zweck, die\nkaufrechtlichen Gewährleistungsrechte deliktsrechtlich zu\nverstärken (BGH VersR 89, 91 ff.). Alle in Nr. 3 zusammengefaßten\nTatbestände dienen dem Schutz des Käufers von Futtermitteln. Es\nsoll die berechtigte Erwartung der am Verkehr mit Futtermitteln\nBeteiligten geschützt werden, die diese in die normale\nhandelsübliche Beschaffenheit setzen (BGH a.a.O. m.Nw.). Ist ein\nFuttermittel nicht von dieser Beschaffenheit, haftet der Verkäufer\njedenfalls dann für alle Schäden im Viehbestand, wenn festgestellt\nwerden kann, daß der Käufer bei zutreffenden Angaben des Verkäufers\ndas Futtermittel nicht abgenommen hätte.\n\n111\n\nDarauf, daß eine andere Abweichung von der Sollbeschaffenheit\nfür den Schaden ursächlich geworden ist, kommt es nicht an (vgl.\nzur Problematik bei unterbliebener ärztlicher Aufklärung BGH VersR\n89, 514 ff. und VersR 91, 777 ff.). Die Haftung würde nur dann\nentfallen, wenn der innere Zusammenhang zwischen dem Schaden und\nder verletzten Pflicht fehlte. Dieser Zusammenhang ist hier aber\ndeshalb gegeben, weil das Schutzgesetz auf den wirtschaftlichen\nSchutz des Käufers abzielt. Hier ging es dem Kläger darum,\nhochwertiges Futter mit einem bestimmten Mindestprotein- und\nProvitamin A - Gehalt zu bekommen. Soweit der Kläger Luzerne- und\nnicht Grasgrünmehl kaufen wollte, weil bei Grasgrünmehl die Gefahr\nder Verseuchung des Grases bestand, ist der innere Zusammenhang\nohnehin unmittelbar gegeben.\n\n112\n\nEin Mitverschulden des Klägers ist noch nicht darin zu sehen,\ndaß er die Verfütterung des Grünmehls nicht schon am 15.09.1987\ngänzlich einstellte. Zu diesem Zeitpunkt litt zwar der gesamte\nMilchviehbestand an Durchfall, die weiteren verheerenden Folgen der\nErkrankung waren aber noch nicht erkennbar. Erst als am 25.09.1987\neine Kuh Tetanie-Symptome zeigte und die erste Verkalbung eintrat,\nwar es für den Kläger geboten, zu reagieren. Zu diesem Zeitpunkt\nwaren 50% des Grünmehls verfüttert. Am 26.09.1987 stellte der\nKläger das Verfüttern von Grünmehl weitgehend ein und wechselte zu\nSchnitzelpellets (62 GA). Inwieweit er von diesem Tag an bis zum\n21.11.1987 überhaupt noch Grünmehl verfütterte, ist nicht bekannt.\nDie Behauptung der Beklagten, der Kläger habe bis zum 21.11.1987\nGrünmehl verfüttert, ist eine Schlußfolgerung aus der\nSachverhaltsschilderung der Rechtsanwälte W.&M. (62 a GA), wo\nes heißt, daß der Kläger erst am 21.11.1987 das gesamte Futter aus\ndem Silo entfernt habe, und daß von nun an neu in die Herde\neingestellte Tiere nicht erkrankten. Dennoch verschlechterte sich\nder gesundheitliche Zustand der Tiere weiter. Schließlich hat die\nBeklagte vorprozessual das Vorbringen des Klägers, er habe rd. 50%\ndes Grünmehls vernichtet, nicht angezweifelt und beanstandet, daß\nder Kläger etwa 3 t Grünmehl nicht an die Beklagte zurückgegeben\nhat (74 GA). Der Kläger hat substantiiert dargelegt, daß er in der\nZeit vom 26.09.1987 bis zum 23.11.1987 insgesamt 16,34 t\nSchitzelpellets bei der Beklagten gekauft hat, so daß jedes Tier\ntäglich durchschnittlich 4,4 kg aufgenommen hat (113 GA). Dann\nkönnen die Tiere keine nennenswerten Mengen Grünmehl mehr erhalten\nhaben. Das ergibt eine Kontrollrechnung:\n\n113\n\nDie Zeit vom 10.09. - 25.09.1987 umfaßt 16 Tage. Gefüttert\nwurden 50 Kühe. Bei einer durchschnittlichen Aufnahme von 4 kg/Tag\nerechnet sich eine Menge von (16 x 50 x 4) 3.200 kg, also etwas\nmehr als 50% der Lieferung der Beklagten.\n\n114\n\nSchon daraus folgt, daß die Beklagte nicht behaupten und nicht\nbeweisen kann, daß der Kläger nach dem 26.09.1987 überhaupt noch\nGrünmehl an die Tiere verfüttert hat. Sie hat auch nicht unter\nBeweis gestellt, daß der gesundheitliche Zustand der Tiere sich\nanders entwickelt hätte, wenn der Kläger - entgegen den\nFeststellungen - über den 25.09.1987 hinaus Grünmehl verfüttert\nhätte. Vielmehr erweist sich die Angabe des Klägers als plausibel,\ner habe jedenfalls ab 29.09.1987 ab 29.09.1987 praktisch völlig\neingestellt (180 GA).\n\n115\n\nEin Mitverschulden trifft den Kläger auch nicht deshalb, weil er\nkeine weiteren Untersuchungen etwa des Kots der Tiere, veranlaßt\nhat. Die Beklagte war eingeschaltet und durch den sachkundigen\nMitarbeiter K. vor Ort gewesen. Dieser hätte dem Kläger etwaige\nweitere Untersuchungen vorschlagen können. Der Kläger war zudem\ndurch seinen Tierarzt beraten, der die Notwendigkeit weiterer\nUntersuchungen ebenfalls nicht gesehen hat. Zudem hätten solche\nUntersuchungen den Schaden nicht mehr beeinflußt, da der Kläger die\nVerfütterung des Grünmehls jedenfalls mit dem 29.09.1987\neingestellt hatte.\n\n116\n\nEin Mitverschulden trifft den Kläger auch nicht deshalb, weil er\nden Viehbestand nicht umgehend wieder aufgefüllt hat, um seine\nMilchquote erfüllen zu können. Der Kläger hat dazu von der\nBeklagten unwidersprochen vorgetragen, daß das Angebot an HF-Kühen\nin der Bundesrepublik sehr begrenzt ist und daß nur wenige Tiere zu\nLiebhaberpreisen gehandelt werden und daß ein Import solcher Tiere\npraktisch nicht möglich ist (176 f. GA). Es ist deshalb nicht zu\nbeanstanden, daß der Kläger den Viehbestand aus dem eigenen\nJungviehbestand aufgestockt hat (182 GA).\n\n117\n\nSchadenshöhe:\n\n118\n\nMilcherlösausfall\n\n119\n\nZur Schadenshöhe bezieht sich der Kläger auf das im\nBeweisverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr.\nP..\n\n120\n\nEr beziffert den Milcherlösausfall mit 83.384,50 DM.\n\n121\n\nZur Schadenshöhe kann die Beklagte die dem Kläger zustehende\nMilchquote nicht mit Nichtwissen bestreiten. Sie hat vorprozessual\nbeim Kläger die Milchabrechnungen für den Zeitraum 1985 - 1988\nangefordert (73 GA). Den Rückgang der Milchleistungen des\nViehbestandes ab 15.09.1987 hat der Kläger an Hand der\nAufzeichnungen der Milchwerke B. L. und S. eG W. dargelegt (104 und\n219 GA) und auch für die Folgezeit bis Mai 1988 eingehend erläutert\n(119 GA).\n\n122\n\nAuch im übrigen kann die Beklagte die Feststellung des\nSachverständige Dr. P. nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten,\nweil der Sachverständige zu einem Ortstermin am 08.11.1989 geladen\nhatte, bei dem der Kläger umfangreiche Erläuterungen gab und bei\ndem der Sachverständige vom Kläger die Vorlage zahlreicher\nUnterlagen und Dokumente erbat und in dem die Beklagte durch den\nvom Haftpflichtversicherer entsandten Sachverständigen B. vertreten\nwar (so unwidersprochen der Kläger Bl. 170 GA). Wenn die Beklagte\nmeint, die auf Grund dieser Erklärungen und Dokumentationen\ngewonnenen Erkenntnisse des Sachverständige Dr. P. nicht anerkennen\nzu können, hätte sie ihre Bedenken im Beweisverfahren anmelden\nmüssen.\n\n123\n\nLetzlich kommt es darauf jedoch nicht entscheidend an, denn wie\nnoch zu zeigen sein wird, sind die Erläuterungen des\nSachverständige Dr. P., die er auf Grund von Erkenntnisse aus den\nihm vorliegenden Unterlagen gegeben hat, auch ohne Berücksichtigung\nder Erklärungen des Klägers schlüssig und überzeugend.\n\n124\n\nZum Milcherlösausfall hat der Sachverständige Dr. P. ab Seite 25\ndes Gutachtens ausgeführt. Er hat dargelegt, daß ihm sowohl die\nMilchabrechnungen der Milchwerke Bergisch Land, als auch die im\nmonatlichen Abstand durchgeführten Michleistungsprüfungen vom\nLandeskontrollverband Rheinland vorgelegen haben. Zudem hat er\nbegründet ausgeführt, daß und warum letzteren bei der\nSchadensermittlung größeres Gewicht beizumessen ist. Daraus ergibt\nsich, daß im September 1987 ein deutlicher Abfall der Milchleistung\nsowohl für den Gesamtbestand als auch bezogen auf die einzelne in\nder Milchproduktion stehende Kuh festzustellen war. Erst im\nDezember 1988, also nach 14 Monaten war das ursprüngliche\nLeistungsniveau wieder erreicht und bewegte sich fortan auf diesem\nNiveau.\n\n125\n\nDiese Feststellung des Sachverständigen Dr. P. beruhen auf den\nobjektiven Messungen des Landeskontrollverbandes. Da diese\nlediglich den Rückgang der Milchleistung belegen, nicht aber die\nUrsache, hat der Sachverständige auch dazu ausgeführt und\nfestgestellt, daß andere Ursachen, als das Futtermittel der\nBeklagten als Ursache für den Rückgang der Milchleistung\nausscheiden. Dabei hat sich Sachverständige Dr. P. zu Recht u.a.\nauch auf die Feststellungen des Stalltierarztes Dr. W. gestützt,\nder die Symptome der erkrankten Tiere beschrieben hat, insbesondere\nErkrankungen im Genitalbereich, schleimig-eitriger Ausfluß,\nEuterödemen, Verkalbungen, Nachgeburtverhaltungen und drastischer\nRückgang der Milchleistung (Anlage 13 und 14 zum Gutachten des\nSachverständigen Dr. P.).\n\n126\n\nDer Sachverständige Dr. P. hat auch untersucht, ob die\nZusammensetzung des Viehbestandes, die Art der Fütterung und der\nLaktationsverlauf das von ihm gefundene Ergebnis beeinträchtigt\nhaben können. In diesem Zusammenhang hat er sich mit zwei\nStellungnahmen des Landeskontrollverbandes auseinander gesetzt,\nbegründet, warum erdie Stellungnahme des Landeskontrollverbandes\nvom 24.02.1989 für die fundiertere hält und sodann die\nDifferenzmenge mit 105.550 kg berechnet, was einem Verlust des\nKlägers an Verkaufserlös in Höhe von 83.384,50 DM entspricht.\n\n127\n\nDie dagegen von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen greifen\nnicht.\n\n128\n\nEs kann dahinstehen, in welchem Umfang und mit welchem Erfolg\nder Kläger seine Milchquote anderweitig erfüllt. Diese Bemühungen\ndes Klägers waren ohnehin überobligationsmäßig und dienten der\nSchadensminderung; denn hätte der Kläger die Milchquote nicht\nerfüllt, wäre diese für die Zunkunft herabgesetzt worden und hätte\nFolgeschäden verursacht.\n\n129\n\nDer Sachverständige Dr. P. brauchte entgegen der Annahme der\nBeklagten längere sogenannte Zwischenkalbzeiten nicht\nberücksichtigen. Die Beklagte übersieht dabei, daß im Betrieb des\nKlägers schon vor dem Schadensfall Embryonentransfer betrieben\nwurde. Das bedeutet, daß auch im zum Vergleich herangezogenen\nZeitraum (möglicherweise andere) Kühe zum Embryonentransfer\nherangezogen worden sind, deren geringe Milchleistung die\nLaktationskurve beeinträchtigt haben kann. Hinzu kommt, daß der\nSachverständige Dr. P. die Leitungen jeder einzelnen Kuh auf Grund\nder Feststellungen des Landeskontrollverbandes festgestellt hat und\nsomit Auffälligkeiten im Laktationsverlauf berücksichtigen\nkonnte.\n\n130\n\nDie Beklagte kann auch kein sachliches Argument nennen, das der\nSchlußfolgerung des Sachverständige Dr. P. entgegen steht, der\nRückgang der Milchleistung beruhe auf der Erkrankung des\nViehbestandes. Die Behauptung , daß der größte Leistungsabfall im\nApril 1988 mit rd. 7.200 kg vorgelegen haben soll, ist so nicht\nrichtig. Aus Seite 3 der Anlage 8 zum Gutachten des\nSachverständigen Dr. P. ergibt sich, daß auch und gerade im Oktober\nund November 1987 eine um rd. 7.200 kg geringere Milchmenge erzielt\nworden ist. All das hat der Sachverständige Dr. P. gesehen, ohne\ndaraus die von der Beklagten gewünschten Schlußfolgerungen ziehen\nzu können.\n\n131\n\nAbgänge infolge Tod oder Notschlachtung\n\n132\n\nDer Kläger hat diese Schadensposition mit 41.858,00 DM\n\n133\n\nbeziffert.\n\n134\n\nDer Sachverständige Dr. P. hat bei der Schadensermittlung\nberücksichtigt, daß nicht jeder Tod beziehungsweise jede\nNotschlachtung ohne nähere Prüfung als durch die\nFuttermitteltoxikation verursacht angesehen werden darf. Er hat\nfestgestellt, daß bei insgesamt 8 Kühen die näheren Umstände um den\nTod beziehungsweise die Notschlachtung dieser Tiere auf einen\nunmittelbaren Zusammenhang mit der Futtermittelvergiftung\nhinweisen. Dazu hat der Sachverständige Dr. P. nicht nur den Kläger\nbefragt, sondern auf dem Hof des Klägers Informationen gesammelt\nund vom Kläger schriftliche Unterlagen angefordert, die er in dem\nGutachten verwertet hat. Einige der schriftlichen Informationen hat\nder Sachverständige Dr. P. seinem Gutachten als Anlage beigefügt,\nandere hat er lediglich im Gutachten ausgewertet. Die Beklagte kann\ndemgegenüber nicht diese Feststellungen mit Nichtwissen bestreiten\nund für die von ihr ohne jede Begründung angegebenen geringeren\nWerte Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen. Auch\nein neuer Sachverständiger würde Feststellungen beim Kläger treffen\nkönnen und müssen und würde aus den Unterlagen des Klägers und auf\nGrund seiner Angaben sein Gutachten erstatten.\n\n135\n\nDer Sachverständige Dr. P. hat für jede Kuh begründet ausgeführt\n(Seite 35 ff. des Gutachtens), aus welchem Grund er das Verenden\ndes Tieres oder seine Notschlachtung auf die durch das Grünmehl\neingetretene Erkrankung zurückführt und wie er den jeweiligen Wert\ndes Tieres ermittelt hat. Dabei genügt es zur Ermittlung des\nKausalzusammenhangs, daß der Sachverständige Dr. P. ausführt, z.B.\ndie Kuh Nr. 39 sei zum Zeitpunkt der Abkalbung schwer erkrankt\ngewesen oder die Kuh Nr. 133 sei im Zusammenhang mit der Kalbung\nerkrankt und eingegangen. Die Erkrankung des Viehbestandes des\nKlägers ist unstreitig. Unstreitig ist auch, daß bei den Kühen\nHyperöstrogenismus aufgetreten ist u.a. mit der Folge, daß es in\nmehreren Fällen zu Verkalbungen kam. Aus diesem Grund reicht es\nnicht aus, wenn die Beklagte den Kausalzusammenhang lediglich mit\nNichtwissen bestreitet, zumal Mitarbeiter der Beklagten vor Ort\nwaren und Art und Umfang der Erkrankungen gesehen haben. Nach\nAuffassung des Senats ist der Kausalzusammenhang zudem schon prima\nfacie bewiesen und durch Sachverständigengutachten belegt.\n\n136\n\nVergeblich wendet sich die Beklagte auch gegen die Bewertung der\nverendeten oder notgeschlachteten Kühe. Der Sachverständige Dr. P.\nbegründet ausgeführt, wie er den Wert des einzelnen Tieres\nermittelt hat. Er hat bedacht, daß einzelne Tiere schon recht alt\nwaren und nur noch begrenzte Zeit im Viehbestand hätten gehalten\nwerden können. Dieser Umstand hat in seine Bewertung Eingang\ngefunden. Unabhängig davon, ob z.B. die elf Jahre alte Kuh Nr. 39\nnoch im Rahmen des Programms Embryonentransfer hätte eingesetzt\nwerden können -warum dies bei einer durchschnittlich\nLebenserwartung von bis zu 14 Jahren nicht möglich sein soll, sagt\ndie Beklagte nicht, sie hat auch nicht die Angaben des Klägers\nhierzu Bl. 138, 139 GA bestritten -, hat eine solche Kuh ohnehin\neinen Wert, der eher 3.500 DM beträgt, als den von der Beklagten\nbehaupteten Wert von 1.000 DM. Dieser Betrag ist willkürlich zu\nniedrig angesetzt, weiß doch auch die Beklagte, daß z.B. die Kuh\nNr. 197, die zum Schlachten verkauft worden ist, einen Erlös von\n828,97 DM brachte. Aus dem Gutachten Sachverständige Dr. P. ist\nferner ersichtlich, daß die Kuh Nr. 200 nach Verkalbung zur\nSchlachtung verkauft wurde zu einem Preis von 1.464,59 DM, die Kuh\nNr. 212 für 1.411,37 DM. Es geht nicht an, bei einem Schlachtwert\nvon mehr als 800 DM beziehungsweise mehr als 1.400 DM eine\nHochleistungskuh, auch wenn sie nur noch eine Lebenserwartung von\nbis zu 3 Jahren hat, mit einem Wert anzusetzen, der den\nSchlachtwert nur geringfügig übersteigt oder nicht einmal erreicht.\nGerade der Schlachtwert belegt, daß eine Hochleistungekuh auch dann\neinen wesentlich höheren Wert als 1.000,00 DM hat, wenn sie bereits\n11 Jahre alt ist.\n\n137\n\nDie gleichen Erwägungen gelten für die Kuh Nr. 133.\n\n138\n\nSehr eingehend hat der Sachverständige Dr. P. das Schicksal\ndieser Kuh beschrieben und deren Wert mit 3.800 DM angesetzt.\nUnabhängig davon, ob alle Einzelheiten zu den Zuchtqualifikationen\nzutreffend sind (darüber existieren Herdbucheintragungen und\nUnterlagen), hat die Beklagte den Wert lediglich mit Nichtwissen\nbestritten. Es ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, warum die\nBewertung dieser und der anderren Kühe, die unstreitig\nHochleistungskühe waren und insgesamt bei der Zucht erfolgreich\neingesetzt wurden, übersetzt sein soll.\n\n139\n\nBei der Kuh Nr. 143 teilt der Sachverständige Dr. P. u.a. auch\ndie in 6 Jahren erbrachte mittlere Lebensleistung von fast 7.000 kg\nmit, die im Jahre 1988 auf nur 2.147 kg einbrach. Diese Daten hat\nder Sachverständige Dr. P. aus dem Jahresleistungsbericht des\nLandeskontrollverbandes entnommen, diese Angabe ist also gesichert.\nUnabhängig von den anderen Bewertungskriterien kann die Beklagte\nden mit 4.000,00 DMangesetzten Wert des Tieres nicht ohne nähere\nBegründung als \"völlig übersetzt\" bezeichnen.\n\n140\n\nDie Kuh Nr. 156 hat der Sachverständige Dr. P. mit 7.500 DM\nbewertet. Er hat die Kausalität des Futtermittels für den Tod\nbejaht und den Zuchtwert des Tieres sachverständig ermittelt.\n\n141\n\nDer Einwand der Beklagten, ein solcher Preis sei für Kühe in\nSpitzenqualität im Jahre 1987 auf Auktionen nicht erzielt worden,\nist widerlegt. Dazu hat der Kläger Bl. 144 GA unwidersprochen\nvorgetragen und einen Katalog über die Zuchtviehversteigerung in O.\naus dem Jahre 1991 vorgelegt.\n\n142\n\nÄhnlich verhält es sich für die Kuh Nr. 159. Die Feststellungen\ndes Sachverständigen zu den Zuchterfolgen hat dieser vor Ort\ngetroffen. Die Beklagte kann diesen Feststellungen nichts entgegen\nsetzen.\n\n143\n\nDie Kuh Nr. 191 war weit überdurchschnittlich qualifiziert, wie\nder Sachverständige Dr. P. eingehend begründet an hand von\nUnterlagen belegt hat. Die wenigen Angaben, die der Sachverständige\nvom Kläger übernommen hat, hatten auf seine Bewertung keinen\nentscheidenden Einfluß. Der Wert betrug nach Feststellung des\nSachverständigen 9.000,00 DM.\n\n144\n\nZur Kuh Nr. 233 bestreitet die Beklagte nicht nur wie üblich die\nvom Sachverständigen festgestellten wertbestimmenden Faktoren,\nsondern auch noch den Verkaufserlös, den Schlachtwert des Tieres.\nGünstig wäre dies der Beklagten einerseits dann, wenn sie damit\nzugleich behauptet, der Verkaufserlös habe höher gelegen.\nAndererseits wäre dies der Beklagten nachteilig, weil dann ihre\nAngaben zum Wert der Kühe, die nur 1.000,00 DM wert gewesen sein\nsollen, noch unverständlicher wird. Wie dem auch sei, der\nSachverständige Dr. P. hat die Bewertung mit 5.170 DM weitgehend an\nHand von Unterlagen vorgenommen.\n\n145\n\nDie Kuh Nr. 233 hat der Sachverständige Dr. P. mit 4.000 DM\nabzüglich des Verkaufserlöses bewertet. Auch dieser Bewertung hat\ndie Beklagte keine Fakten entgegenzusetzen.\n\n146\n\nDer Verlust aus den Abgängen durch Tod oder Notschlachtung\nbeträgt deshalb 41.858,00 DM.\n\n147\n\nVerkalbungen\n\n148\n\nDiese Position hat der Kläger, gestützt auf das Gutachten des\nSachverständige Dr. P. mit 14.840,00 DM\n\n149\n\ngeltend gemacht.\n\n150\n\nAuch zu dieser Schadensposition hat der Sachverständige Dr. P.\ngrundlegend erläutert, daß er in jedem Einzelfall geprüft hat, ob\ndas Verkalben ursächlich auf das Futtermittel zurückzuführen\nist.\n\n151\n\nFür die Kuh Nr. 200 hat er einen Wertverlust von 2.540 DM\nermittelt. Dabei hat er den Wert des gesunden Tieres mit 4.000,00\nDM angenommen, so daß abzüglich des für den Verkauf zur Schlachtung\nerzielten Erlöses der Schaden festgestellt wurde. Den Wert des\nentgangenen Kalbes hat Sachverständige Dr. P. mit 1.000 DM\nangesetzt. Die Kuh verkalbte am 25.09.1987.\n\n152\n\nBei der Kuh Nr. 212, die am 06.10.1987 verkalbte, hat der\nSachverständige Dr. P. differenziert zwischen der Qualifikation der\nKuh und dem Wert des Kalbes. Die als mäßig qualifizierte Kuh hat er\nmit 2.400 DM abzüglich Schlachtwert mit 1.000,00 DM ermittelt.\nDagegen beträgt der Wert des Kalbes aus hochqualifizierter\nAbstammung 3.000,00 DM.\n\n153\n\nÄhnlich verhält es sich mit der Bewertung der Kuh Nr. 217, die\nam 12.10.1987 verkalbte. Der Sachverständige Dr. P. hat den Schaden\nmit 4.300 DM ermittelt. Davon entfällt auf das Kalb ein Betrag von\n3.000,00 DM.\n\n154\n\nDen Wert des Kalbes der Kuh Nr. 221, die ebenfalls am 12.10.1987\nverkalbte, hat der Sachverständige Dr. P. mit 3.000,00 DM\nfestgestellt.\n\n155\n\nDie Beklagte macht geltend, der Sachverständige Dr. P. habe\nkeine eigenen Feststellungen zum Kausalzusammenhang getroffen.\nDiese Behauptung ist widerlegt durch die Ausführungen im\nSachverständigengutachten selbst. Zu Verkalbungen ist es in den\nJahren vor dem Schadensfall nicht gekommen, das hat der Kläger\nunwidersprochen vorgetragen, Bl. 156 GA.\n\n156\n\nSoweit die Beklagte die Bewertung des Kalbes der Kuh Nr. 212\nangreift, übersieht sie, daß der Sachverständige zur Herkunft des\nKalbes genaue Angaben gemacht hat. Mit der mäßigen Milchleistung\nder Kuh hat dies nichts zu tun. Zur Behauptung, der Wert sei völlig\nübersetzt, fehlen tatsächliche Angaben.\n\n157\n\nVergeblich macht die Beklagte geltend, für ein Kalb hätte der\nKläger nicht mehr als 200,00 bis 250,00 DM erlösen können, denn der\nKläger hat belegt, daß er am 21.04.1989 für 5 Kälber je 800,00 DM\nabzüglich 320,00 DM Kommissionsgebühren erhalten hat (271).\n\n158\n\nWelchen Wert ein Kalb auf einer Eliteauktion erzielen kann, hat\nder Sachverständige Dr. P. (Seite 65 des Gutachtens) für ein drei\nMonate altes Kalb mit 6.200 DM und für Kälber der Kuh Nr. 214 mit\n6.500 DM beziehungsweise 10.000,00 DM belegt.\n\n159\n\nAus diesem Beleg folgt zugleich, daß es gerechtfertigt ist, den\nWert eines jeden Kalbes um 10% Kommissionsgebühren - das sind 700\nDM - zu mindern, so daß der Schaden aus Verkalbungen somit\n14.840,00 DM\n\n160\n\nbeträgt.\n\n161\n\nSchäden infolge mangelnder Fruchtbarkeit\n\n162\n\nDer Kläger hat diese Schadensposition mit 20.310,00 DM\n\n163\n\nbeziffert.\n\n164\n\nHierzu macht die Beklagte geltend, die Feststellungen des\nSachverständigen beruhten ausschließlich auf Attesten des\nTierarztes Dr. W. und sie bestreite die übrigen Grundlagen der\nFeststellungen des Sachverständige Dr. P. mit Nichtwissen.\n\n165\n\nDie Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.\n\n166\n\nZunächst hat der Sachverständige Dr. P. gestützt auf die\nAusführungen im Gutachten Dr. G., begründet dargelegt, daß und\nwarum die Fruchtbarkeit der Kühe durch die Aufnahme von\nMykotoxinen, insbesondere durch das F2-Toxin Zearalenon,\nbeeinträchtigt worden ist. Er hat hervorgehoben, daß und auf welche\nWeise er die Frage der Kausalität geprüft hat. Es war dem\nSachverständigen nicht verwehrt, hierbei die attestierten\nFeststellungen des Stalltierarztes Dr. W. beziehungsweise des\nverantwortlichen Tierarztes für die Durchführung des\nEmbryonentransfers zugrunde zu legen. Im übrigen ergibt sich der\nMißerfolg bei der Besamung der Kühe schon daraus, daß in den\nAufzeichnungen des Klägers entsprechende Eintragungen fehlen. Wären\nin Wirklichkeit keine Sterilitätsprobleme aufgetreten, wären die\nKühe nach Besamung tragend geworden und es wären entsprechende\nGeburtszahlen von Kälbern festzustellen gewesen.\n\n167\n\nDer Sachverständige Dr. P. hat für die Kuh Nr. 141 festgestellt,\ndaß diese 4 x erfolglos besamt wurde und daß 2 x die Paarung mit\neinem Bullen versucht wurde. Den Wert des bei Körungen mehrfach mit\n\"exellent\" bewerteten Tieres (solche Erfolge werden dokumentiert)\nhat der Sachverständige Dr. P. mit 7.000,00 DM angesetzt. Abzüglich\ndes Verkaufserlöses bleibt ein Schaden in Höhe von 4.800 DM.\n\n168\n\nAuch zur Kuh Nr. 192 hat der Sachverständige Dr. P. eingehend\nbegründet dargelegt, daß und warum die Kuh nicht mehr trächtig\nwurde. Den Schaden hat er mit 6.200 DM zutreffend ermittelt.\n\n169\n\nÄhnlich verhält es sich mit der Kuh Nr. 225. Der Schaden beträgt\n760 DM.\n\n170\n\nBei einer zweiten Gruppe von 9 Kühen entstand dem Kläger einmal\nSchaden dadurch, daß zusätzliche Besamungskosten angefallen sind,\ndie der Sachverständige Dr. P. mit 950 DM je Kuh, insgesamt also\nmit 8.550 DM ermittelt hat. Auch dazu hat der Kläger\nunwidersprochen nähere Ausführungen gemacht, Bl. 169 GA.\n\n171\n\nInsgesamt beträgt der Schaden infolge mangelnder\nFruchtbarkeit\n\n172\n\n20.310,00 DM.\n\n173\n\nErlösausfall beim Verkauf von Zuchtvieh.\n\n174\n\nDer Kläger hat diese Schadensposition gestützt auf das Gutachten\ndes Sachverständigen Dr. P. mit 162.500,00 DM\n\n175\n\nbeziffert.\n\n176\n\nZu Recht hat der Sachverständige Dr. P. festgestellt, daß die\nProbleme der Fruchtbarkeit des Viehbestandes und Ausfälle bei\nVerkalbungen zu Erlösausfällen beim Verkauf von Zuchtvieh geführt\nhaben. Das läßt sich überhaupt nicht bestreiten. Er hat auch zu\nRecht darauf hingewiesen, daß der Zuchtwert der Herde durch die\nErkrankung der Tiere erheblich gesunken ist. Dazu hat er begründet\nausgeführt, ohne daß die Beklagte dem substantiiert entgegen\ngetreten wäre. Es ist unstreitig, daß die Milchleistung der Kühe\neingebrochen ist. Unstreitig ist auch, daß die Milchleistung ein\nerhebliches Bewertungskriterium für den Zuchtwert einer Kuh\ndarstellt. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte\nbehauptet, der Rückgang der Milchleistung einer Kuh in einem Jahr\nsei für die Bewertung unerheblich, abgesehen davon, daß der\nRückgang der Milchleistung einen Zeitraum von deutlich mehr als\neinem Jahr betraf. Der Sachverständige hat auch mitgeteilt, daß es\nnicht auf die Milchleistung eines Jahres ankommt, sondern auf die\nDurchschnittsleistung, die bei einer Zuchtelitekuh (hier: Nr. 168)\neinen bestimmten Wert erreichen muß. Auch dazu hat der Kläger Bl.\n171 f. unwidersprochen vorgetragen.\n\n177\n\nDer Sachverständige Dr. P. hat beispielhaft dargelegt, welche\nKonsequenzen sich aus dem Rückgang der Milchleistung und aus\nEutererkrankungen ergeben. Wird eine Kuh infolge dieser Umstände\nnicht mehr als Zuchtelitekuh anerkannt, hat dies erhebliche\nAuswirkungen auf den Marktwert des Tieres selbst und der Kälber\nbeziehungsweise Embryonen.\n\n178\n\nAuch die Darstellung zum Schadensverlauf bei der Kuh Nr. 213 ist\nüberzeugend. Diese Kuh und die Kuh 214, die bereits zwei\nhochwertige Kälber geboren hatte, fielen für weitere Zuchterfolge\naus.\n\n179\n\nDiese vier exemplarisch vom Sachverständigen Dr. P.\ndargestellten eklatanten Fälle belegen, daß der Zuchtwert der Herde\nerheblich gemindert worden ist. Dennoch hat der Sachverständige Dr.\nP. die Höhe des Schadens aus der Minderung des Zuchtwertes nicht\nfür jedes Tier einzeln ermittelt, weil die Schadensfeststellung für\njedes einzelne Tier sehr schwierig wird, wenn die Daten nicht so\neindeutig sind, wie bei den geschildeten 4 Kühen. Allerdings darf\nman das Ergebnis dieser Einzelfallprüfung nicht aus den Augen\nverlieren. Bedenkt man, daß die Kuh Nr. 214 als Zuchttier\nausgefallen ist, eine Kuh, die bereits zwei Kälber geboren hatte,\ndie 6.500 DM und 10.000,00 DM beim Verkauf erzielt hatten, so ist\nzu erkennen, daß allein der Ausfall von 4 hochwertigen Kühen in den\nFolgejahren deutliche Erlöseinbußen bewirkt haben muß.\n\n180\n\nZulässigerweise hat der Sachverständige Dr. P. für die\nErmittlung des Erlösausfalls sich auf die Buchführung des Klägers\ngestützt und daraus für die Jahre 1985/86 bis 1988/1989 die\nVerkaufserlöse genommen. Er hat begründet dargelegt, daß die Erlöse\nin den Wirtschaftsjahren 1985/86 (hochgerechnet) und 1986/87 rd.\n68.000,00 DM betrugen. Für das Wirtschaftsjahr 1988/89 ergibt dies\neinen Erlösausfall von 43.500 DM den der Sachverständige Dr. P. für\ndie Folgejahre um jeweils 20% dieses Erlösausfalls (also 8.700 DM)\nniedriger angesetzt hat. Dieser Ansatz erfolgt auf Grund der\nSachkunde des Sachverständigen Dr. P.. Er berücksichtigt auf Grund\nseiner fachlichen Einschätzung, daß ein Wertverlust einer\nZuchtherde nicht von heute auf morgen ausgeglichen werden kann. Es\nist nicht möglich, die verendeten, notgeschlachteten oder\nverkauften Tiere durch Zukauf alsbald zu ersetzen. Zu Recht weist\nder Kläger darauf hin, daß eine Zuchtherde mit großer Sorgfalt\naufgebaut werden muß. Der Sachverständige Dr. P. hat ausgeführt,\nwie lange es dauert, bevor ein Tier als Zuchtelitekuh anerkannt\nwerden kann. Dazu ist erforderlich, daß die Leistung über mehrere\nJahre ermittelt wird, damit daraus der Duchschnitt ermittelt werden\nkann. All das leuchtet ein und macht die Ausführungen des\nSachverständigen auch zur Dauer des Erlösausfalls aus dem Verkauf\ndes Zuchtviehs überzeugend.\n\n181\n\nAllerdings rügt die Beklagte zu Recht, daß der Sachverständige\nDr. P. den Wert der durch Verkalbungen verlorenen Kälber, für die\nder Kläger in der Position Verkalbungen Ersatz verlangt, bei der\nSchadensermittlung anders hätte berücksichtigen müssen.\n\n182\n\nIm September und Oktober 1987 haben die Kühe mit den Nrn. 200,\n212, 217 und 221 verkalbt. Wäre dies nicht geschehen, hätte der\nVerkauf dieser Tiere den Verkaufserlös im Jahre 1987 um 10.000,00\nDM erhöht. Der Tod dieser Tiere kann für die Folgejahre nicht\nberücksichtigt werden, weil es ja später nicht mehr zu Verkalbungen\ngekommen ist. Deshalb sind die Verkaufserlöse für das\nWirtschaftsjahr 1987/88 statt mit 35.862,58 DM mit 45.862,58 DM\nanzusetzen.\n\n183\n\nDadurch vermindert sich der Schaden in dieser Position um\n10.000,00 DM. Für die Folgejahre wirkt sich dies nicht aus, weil es\ninsbesondere im Wirtschaftsjahr 1988/89 keine Verkalbungen gegeben\nhat.\n\n184\n\nDiese Position ist auch nicht deshalb niedriger zu bewerten,\nweil einige Kühe verendet, notgeschlachtet oder verkauft worden\nsind, die altersbedingt in den Jahren ab 1988 hätten ersetzt werden\nmüssen. Dies ist bei einer Viehherde immer der Fall und ist auch\nstatistisch in den Jahren 1985 - 1987, die der Berechnung des\nSachverständige Dr. P. zugrunde liegen, vorgekommen und hat damit\neinen Niederschlag in den Verkaufserlösen gefunden. Entgegen der\nAnsicht der Beklagten ist hier nicht nur der entgangene Gewinn aus\nJungtieren anzusetzen, die statt der älteren Kühe in die Herde\neingestellt wurden. Die Beklagte übersieht, daß die älteren Kühe\nnoch einige Jahre als Leistungsträger nicht nur zur Milchproduktion\neingesetzt worden wären, sondern auch noch gekalbt hätten, was bei\nden Jungtieren zunächst ausblieb. Auch die Nachkommen der Jungtiere\nsind zunächst bei weitem nicht so hoch zu bewerten, wie die\nNachkommen von Elitekühen.\n\n185\n\nDer Sachverständige Dr. P. hat - entgegen der Annahme der\nBeklagten - den Schaden in dieser Schadensposition auch nicht\ndoppelt bewertet. Soweit er den Schaden des Klägers in den\nWirtschaftsjahren 1987/88 und 1988/89 für diese Jahre und für die\nZukunft berechnet hat, ist dies zutreffend. Auch ist der\nErlösausfall für diese Wirtschaftsjahre richtig berechnet. Damit\ndem Kläger insoweit keine Doppelentschädigung gewährt wird, sind\ndie ab Herbst 1987 und in 1988 tot geborenen Kälber bei der\nSchadensposition Verkalbungen abgezogen.\n\n186\n\nSoweit die Beklagte meint, der Sachverständige Dr. P. irre bei\nder Berechnung diese Schadensposition, weil er an anderer Stelle\nausgeführt habe, die wichtigste Einnahmequelle des Klägers sei der\nVerkauf von Milch. Darin liegt kein Widerspruch, denn allein der\nErlösausfall bei Milch beträgt rd. 83.000,00 DM für einen Zeitraum\nvon etwa mehr als einem Jahr. Demgegenüber erzielte der Kläger aus\ndem Verkauf von Zuchtvieh jährlich rd. 68.000 DM, also nur einen\nBruchteil der Einnahmen, die er aus dem Verkauf der Milch hatte und\nhat.\n\n187\n\nVon Bedeutung ist jedoch, daß der Milchviehbestand des Klägers\nim April 1988 mit 57 Kühen, davon allerdings 6 trocken stehend, den\nBestand von September 1987 wieder erreicht hatte (Anlage 8 zum\nGutachten des Sachverständigen Dr. P.). Daraus müssen auch\nFolgerungen für Erlöseinbußen aus dem Verkauf von Zuchttieren\ngezogen werden und zwar insoweit, als der Zeitraum der Regeneration\nder Herde kürzer ausfallen muß, als vom Sachverständigen\nangenommen.\n\n188\n\nFestgestellt ist der Erlösausfall für 1987/88 mit 22.000,00\nDM\n\n189\n\nund für 1988/89 mit 43.500,00 DM.\n\n190\n\nFür das Folgejahr ist ist sicher angemessen, den\nErlösausfall\n\n191\n\nnur um 20% niedriger zu bewerten, weil der Zuchtwert einer\n\n192\n\nHerde nur langsam zu steigern ist, also für 1989/90 mit\n34.800,00 DM.\n\n193\n\nDanach jedoch müssen die Abschläge höher ausfallen.\n\n194\n\nDer Senat schätzt den Mindererlös für 1990/91 nicht wie der\n\n195\n\nSachverständige Dr. P. 40%, sondern 60% niedriger,\n\n196\n\nalso nicht auf 26.100,00 DM sondern auf 17.400,00 DM\n\n197\n\nund für 1991/92 noch auf 8.700,00 DM.\n\n198\n\nDer Schaden des Klägers beträgt in dieser Position 126.400,00\nDM.\n\n199\n\nEmbryonentransfer\n\n200\n\nDen Erlösausfall beim Verkauf von Embryonen hat der Kläger mit\n46.500 DM beziffert.\n\n201\n\nHierzu hat Dr. G. in einer Stellungnahme vom 22.01.1990\nhinreichende Feststellungen getroffen (227 GA und Anlage 3 und 4\nzum Gutachten des Sachverständigen Dr. P.) ), die dem Gutachten im\nBeweisverfahren zugrundeliegen. Die Feststellungen decken sich mit\neinem Bericht der O.er Herdbuch-Genossenschaft (Heft Nr. 1/1991),\nin dem mitgeteilt wird, daß bei 216 gespülten Rindern 1.138\ntransfertaugliche Embryonen gewonnen wurden, das sind 5,268 je\nRind, beim Kläger waren es ab September 1987 nur 2,5 je Rind, ab\nMai 1988 6,2 je Rind (227, 233 GA).\n\n202\n\nDie Preise für Embryonen sind in einem Katalog für\nZuchtviehversteigerung am 10.07.1991 angegeben (272 f. GA).\n\n203\n\nDer Sachverständige Dr. P. hat errechnet, daß in der Zeit von\nSeptember 1987 bis Mai 1988 die Zahl der gewonnenen Embryonen um 62\nzurückgegangen ist. Bei einem Verkaufserlös von 750 DM je Embryo\nergibt dies einen Verlust von insgesamt 46.500 DM. Dabei hat der\nSachverständige Dr. P. jedoch nicht berücksichtigt, daß die\nGewinnung von Embryonen mit hohen Aufwendungen verbunden ist.\n\n204\n\nDiese ergeben sich aus Bl. 224 GA. Danach sind für die\nVorbereitung und Spülung eines Tieres 750,00 DM aufzuwenden, für\ndas Übertragen je Embryo 150,00 und für das Einfrieren 50,00 DM.\nDamit betragen die Kosten je Embryo geschätzt etwa 200,00 DM so daß\nder Verlust des Klägers 62 x 550,00 DM = 34.100 DM beträgt.\n\n205\n\nInsgesamt stehen dem Kläger zu:\n\n206\n\nMilcherlösausfall 83.384,50 DM\n\n207\n\nAbgänge infolge Tod oder Notschlachtung 41.858,00 DM\n\n208\n\nVerkalbungen 14.840,00 DM\n\n209\n\nSchäden infolge mangelnder Fruchtbarkeit 20.310,00 DM\n\n210\n\nErlösausfall beim Verkauf von Zuchtvieh 126.400,00 DM\n\n211\n\nEmbryonentransfer 34.100,00 DM\n\n212\n\nSumme: 320.892,50 DM\n\n213\n\nVon diesem Schadensersatzanspruch sind abzuziehen\n\n214\n\nvon der Beklagten vorprozessual gezahlte 25.000,00 DM,\n\n215\n\nso daß die Beklagte zu verurteilen war, an den\n\n216\n\nKläger noch 295.892,50 DM\n\n217\n\nzu zahlen. Zugleich folgt daraus, daß die Widerklage abzuweisen\nwar.\n\n218\n\nZinsen:\n\n219\n\nZum Zinsanspruch ist die Sache noch nicht entscheidungsreif. Der\nKläger hat mit Schriftsatz vom 19.09.1991 eine Bescheinigung über\ndie Höhe der 1991 von ihm auf ein Darlehn zu zahlenden Zinsen\nbelegt. Dies reicht aber nicht aus, zu belegen, daß der Kläger über\neinen Zeitraum von 9 Jahren Kredit in Höhe der Klageforderung in\nAnspruch genommen hat. Hierauf hätte der Senat den Kläger\nrechtzeitig hinweisen müssen, insbesondere deshalb, weil der\nZinsanspruch den zuerkannten Betrag der Höhe nach fast erreichen\nkann.\n\n220\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO,\ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n221\n\nBeschwer für die Beklagte: 320.892,50 DM\n\n222\n\nBeschwer für den Kläger: 48.500,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-20/19-u-160-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":6},{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-20/19-u-160-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311670","retrieved":"2026-07-09 03:42:19.332962+00:00"}}