{"status":"available","doknr":"OLD311683","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0117.3W52.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-17","aktenzeichen":"3 W 52/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 91 a Abs. 2 ZPO) und auch im\nübrigen zulässig. Es ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das\nLandgericht den Schuldnerinnen die Kosten des in der Hauptsache\nerledigten Verfahrens über den Antrag des Gläubigers auf\nFestsetzung eines Zwangsgeldes auferlegt (§ 91 a Abs. 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag des Gläubigers war zulässig. Die den Schuldnern durch\ndas Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 14.12.1994 (bestätigt\ndurch das Urteil des Senats vom 19.12.1995 -3 U 13/95-) auferlegte\nHandlung, nämlich eine Abfindungsbilanz aufzustellen, war\nunvertretbar im Sinne des § 888 ZPO; nicht etwa war sie vertretbar,\nwas zur Anwendung des § 887 ZPO geführt hätte.\n\n4\n\nNach allgemeiner Auffassung sind vertretbar solche Handlungen,\ndie selbständig von einem Dritten an Stelle des Schuldners\nvorgenommen werden können. Entgegen der Auffassung der\nSchuldnerinnen zeigt indes nicht schon der Umstand, das\nWirtschaftsprüfer W., also ein Dritter, die Bilanz hat erstellen\nkönnen, daß hier eine vertretbare Handlung vorgelegen hätte. Bei\nder Erstellung einer Bilanz ist nämlich zu unterscheiden danach, ob\nein Sachverständiger die Bilanz allein anhand der Geschäftsbücher\nund Geschäftspapiere zuverlässig fertigen kann oder ob er dazu der\nMithilfe des Schuldners bedarf (so in der Abgrenzung zutreffend\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., Rdn. 22 zu §\n887; ebenso Schilken in Münchener Kommentar, 1992, Rdn. 3 und 4 zu\n§ 888 und Rdn. 22 zu § 887; anders Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl.,\nRdn. 3 zu § 888, der die Erstellung einer Bilanz als stets\nunvertretbare Handlung ansieht). Die Schuldnerinnen haben nicht\nbestritten, daß hier der Wirtschaftsprüfer sich der Hilfe zweier\nAuskunftspersonen aus den Unternehmen der Schuldnerinnen bedient\nhat.\n\n5\n\nDer Antrag des Gläubigers, den Schuldnerinnen zur Erfüllung des\ntitulierten Anspruchs ein Zwangsgeld aufzuerlegen, war auch\nbegründet. Ohne das erledigende Ereignis, nämlich die Erstellung\nder Bilanz, hätte dem Antrag stattgegeben werden müssen. Dabei hing\ndie Verhängung des Zwangsgeldes nicht davon ab, daß die\nSchuldnerinnen ein Verschulden an der Verzögerung der Erfüllung des\nAnspruchs traf (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, am angegebenen\nOrt, Rdn. 17 zu § 888). Deshalb konnte es offenbleiben ob die\nSchuldnerinnen den Auftrag zur Erstellung der Bilanz sogleich nach\nErlaß des Senatsurteils oder erst nach Eingang des\nAufforderungsschreibens des Gläubigers erteilt haben. Einer\nAndrohung der Zwangsvollstreckung durch den Schuldner oder gar\neiner Androhung des Zwangsgeldes durch gesonderten Beschluß des\nGerichts bedarf es ohnehin nicht; die Festsetzung des Zwangsgeldes\noder der Zwangshaft ist in Wahrheit nur eine Androhung des\nZwangsmittels. Wenn der Schuldner den Anspruch erfüllt, unterbleibt\ndie Vollstreckung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, am\nangegebenen Orte, Rdn. 13 zu § 888).\n\n6\n\nAuch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kann hier nicht zu einer\nanderen Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO führen. Das wäre\nallenfalls dann der Fall, wenn der Schuldner unter keinem\nGesichtspunkt Veranlassung gehabt hätte, den Antrag auf Festsetzung\neines Zwangsgeldes zu stellen. Er hatte aber die Schuldnerinnen mit\nSchreiben vom 06.02.1996 zur Erfüllung aufgefordert, und es ist\nnicht ersichtlich, in welcher Weise die Schuldnerinnen dem\nGläubiger gegenüber reagiert haben, bis dieser am 22.04.1996 den\nAntrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes bei Gericht\neinreichte.\n\n7\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht\ngemäß § 97 ZPO.\n\n8\n\nBeschwerdewert: bis zu 600,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-17/3-w-52-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-17/3-w-52-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311683","retrieved":"2026-07-09 03:42:20.511410+00:00"}}