{"status":"available","doknr":"OLD311700","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0115.6U63.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-15","aktenzeichen":"6 U 63/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte zu 1) ist Verlegerin der Zeitschrift ,D.\", in deren\nAusgabe 8/95 (August 1995) der Artikel ,BAUSPAREN Die sieben\nTodsünden\" erschienen ist wie nachstehend wiedergegeben: Der Kläger\nsieht in diesem Artikel einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 S. 1 RBerG\nin Verbindung mit § 1 UWG und nimmt in seiner Eigenschaft als\nRechtsanwalt die Beklagten - die Beklagte zu 1) als Verlegerin der\nZeitschrift ,D.\", den Beklagten zu 2) als deren verantwortlichen\nRedakteur, der auch den fraglichen Artikel verfaßt hat, und den\nBeklagten zu 3) als Mitwirkenden an dem Artikel - auf Unterlassung\nin Anspruch.\n\n3\n\nDem Artikel ,BAUSPAREN Die sieben Todsünden\" und dem\nvorliegenden Rechtsstreit war u.a. folgendes Geschehen\nvorausgegangen:\n\n4\n\nIm Heft 2/95 (Februar 1995) der Zeitschrift ,D.\" war den Lesern\ndie Möglichkeit angeboten worden, ihren Bausparvertrag nach\nAusfüllen und Übersenden des gleichzeitig veröffentlichten\nFragebogens sowie gegen Übermittlung eines Schecks in Höhe von\n40,00 D. an die D.Redaktion überprüfen zu lassen (vgl. dazu Bl. 45\n- 52 d.A.). Dieser Artikel führte zu der einstweiligen Verfügung\ndes Landgerichts Köln vom 30. Januar 1995 (81 O 15/95 LG Köln, Bl.\n64 f. d.A.), die der K.er Anwaltsverein gegen die Beklagten zu 1)\nund 2) des vorliegenden Rechtsstreits erwirkt hatte. Mit\nanwaltlichem Schreiben vom 3. Februar 1995 (Bl. 75 f. d.A.) gaben\ndaraufhin die Beklagten zu 1) und 2) dieses Verfahrens hinsichtlich\nder im Heft 2/95 angekündigten D.-Aktion gegenüber dem K.er\nAnwaltsverein eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab mit\neinem Vorbehalt, was die Auswertung des im Februarheft 1995 der\n,D.\" abgedruckten Fragenkatalog betrifft. Dieser Vorbehalt sowie\ndas in diesem Schreiben vom 3. Februar 1995 angeführte\nBegleitschreiben, mit dem die Auswertung der Fragenaktion jeweils\nan den Einsender versandt werden sollte, war Anlaß für die von dem\nKläger des vorliegenden Verfahrens am 10. Februar 1995 im Verfahren\n81 O 26/95 LG Köln erwirkte einstweilige Verfügung (vgl. dazu Bl.\n78 f. d.A.). Den Beklagten zu 1) und 2) war mit dieser\nBeschlußverfügung des Landgerichts Köln untersagt worden, ,die in\nVerfolg der von Lesern der ,D.\" ausgefüllten und eingesandten\nFragebögen, wie sie in der Ausgabe ,D.\" (West) 2/95 auf S. 131/132\nabgedruckt worden sind, mit dem vorstehend erwähnten\nBegleitschreiben zurückzusenden.\"\n\n5\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 1995 (Bl. 128 - 133\nd.A.) gaben die Beklagten zu 1) und 2) gegenüber dem K.er\nAnwaltsverein eine strafbewehrte\nUnterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der Ankündigung\nund Durchführung der in der D.-Ausgabe 2/95 beschriebenen D.-Aktion\nab und verpflichteten sich zugleich strafbewehrt, es zu\nunterlassen, eine Auswertung der zu dieser Aktion von Lesern\neingesandten Fragebögen mit dem in dem anwaltlichen Schreiben der\nBeklagten vom 3. Februar 1995 angeführten Begleitschreiben an die\njeweiligen Einsender der Fragebögen zu versenden. Die\nUnterlassungsverpflichtung zu der Auswertung der Fragebögen und dem\nBegleitschreiben erklärten dabei die Beklagten zu 1) und 2)\nebenfalls gegenüber dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreits.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 21. Februar 1995 (Bl. 86 d.A.) sandte die\nBeklagte zu 1) die ihr von Lesern im Anschluß an die Aktion im\nFebruarheft 1995 der Zeitschrift ,D.\" eingesandten Schecks an die\njeweiligen Einsender zurück, wobei es in diesem Anschreiben unter\nanderem wie folgt heißt:\n\n7\n\n,Sie haben sich per Fragebogen an der D.-Aktion ,Bausparvertrag\"\nbeteiligt. Leider können wir die Aktion nicht innerhalb der\ngeplanten 6-Wochen-Frist abwickeln. Sie erhalten deshalb zu unserer\nEntlastung Ihren Verrechnungsscheck über 40 Mark hiermit zurück.\nSobald wir eine Möglichkeit finden, Ihnen Ihr Gutachten\nzuzustellen, erhalten Sie es ohne Berechnung als Service der\nD..\"\n\n8\n\nIn der ,D.\"-Ausgabe von April 1995 ging die Beklagte zu 1) auf\ndas vorliegend dargestellte Geschehen ein (Bl. 88 - 91 d.A.). In\ndem ,EDITORIAL\" des Chefredakteurs Z. der Beklagten zu 1) heißt es\ndabei u.a.:\n\n9\n\n,Teilnehmer an der D.-Aktion können darauf vertrauen, daß sie\nrechtzeitig ihr Gutachten erhalten, zumal der K.er Karneval\ninzwischen vorbei ist.\"\n\n10\n\nIm August 1995 erschien sodann der Artikel in der Zeitschrift\n,D.\", wie er bereits eingangs des Tatbestandes dieses Urteils\nwiedergegeben worden ist. Dieser Artikel führte zunächst zu der von\ndem Kläger im Verfahren 81 O 141/95 LG Köln am 3. August 1995\nerwirkten einstweiligen Verfügung (Beschlußverfügung) gegen die\nBeklagten des vorliegenden Rechtsstreits und sodann zu dem\nvorliegenden Hauptsacheverfahren.\n\n11\n\nDer Kläger hat geltend gemacht, der streitgegenständliche\n,D.\"-Artikel 8/95 stelle insbesondere unter Beachtung der\nVorgeschichte des Berichts in den Augen von sieben Lesern, die sich\nan der ,D.\"-Aktion vom Februar 1995 beteiligt haben, das seinerzeit\nangekündigte Gutachten dar. Bei der Schilderung der einzelnen Fälle\n(als sog. ,Sündenfälle\") in dem Artikel seien - wie in der ersten\nInstanz unstreitig war - entsprechend dem Schlußhinweis des\nArtikels tatsächlich nur die Namen geändert worden. Jeder dieser\nEinsender habe daher anhand der im übrigen sehr genauen Daten sich\nund ,seinen\" Fall wiedererkennen und folglich auch den dort\ngegebenen Ratschlag als auf ihn bezogen erkennen können; angesichts\nder Langfristigkeit von Bausparverträgen handele es sich zudem nach\nwie vor um einen Rat in einem aktuellen Rechtsfall. Eine\nNotwendigkeit, aus journalistischen Erwägungen heraus so wie\ngeschehen vorzugehen, nämlich nicht nur die OriginalSachverhalte im\nArtikel anzuführen, sondern sogar darauf noch ausdrücklich\nhinzuweisen, bestehe nicht. Der Kläger hat weiterhin die Ansicht\nvertreten, für den streitgegenständlichen Artikel sei ebenfalls der\nBeklagte zu 3) verantwortlich, denn dieser habe - wie bereits bei\nder Ausschreibung der ,D.\"-Aktion angekündigt - an der Auswertung\nder Einsendungen mitgewirkt, wie auch in der einleitenden Bemerkung\ndes Artikels vom August 1995 verlautbart.\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden\nFall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes\nin Höhe von bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen,\n\n14\n\nden nachfolgend in Fotokopie wiedergegebenen, im\nWirtschaftsmagazin ,D.\" 8/95 auf den Seiten 90 bis 92 und 94 bis 97\nabgedruckten Artikel\n\n15\n\n,BAUSPAREN Die sieben Todsünden\"\n\n16\n\nzu vertreiben und/oder diesen Artikel zu bewerben:\n\n17\n\n- es folgt nunmehr im Klageantrag der vorstehend wiedergegebene\nArtikel aus der Zeitschrift ,D.\" -\n\n18\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Beklagten haben die Passivlegitimation des Beklagten zu 3)\ngeleugnet und im übrigen die Ansicht vertreten, der vom Kläger\nbeanstandete Artikel in der Zeitschrift ,D.\" vom August 1995 stelle\nkeinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar. Für eine\nentsprechende Qualifizierung dieses Artikels fehle es bereits\ndaran, daß bei einem Erscheinen dieses Artikels ca. 6 Monate nach\nder im Februar 1995 angekündigten Fragebogen-Aktion eine konkrete\nAngelegenheit der Leser, die sich an der damaligen Aktion beteiligt\nhaben, nicht mehr habe gefördert werden können. Im übrigen bestehe\nauch ein massives öffentliches Interesse an einer konkret\ngehaltenen Information über vorhandene Mißstände. Zu\nberücksichtigen sei weiterhin, daß vorliegend erkennbar der\njournalistische Zweck im Vordergrund stehe; die Vorgeschichte sei\ndurch die abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen\nendgültig abgeschlossen und könne in die Bewertung nicht mehr mit\neinbezogen werden.\n\n21\n\nWegen des weitergehenden Vortrags der Parteien in der ersten\nInstanz wird auf die dortigen Schriftsätze der Parteien Bezug\ngenommen.\n\n22\n\nMit dem am 14. März 1996 verkündeten Urteil hat das Landgericht\nKöln dem Klagebegehren des Klägers antragsgemäß gegenüber allen\nBeklagten stattgegeben und die Klage gemäß § 1 UWG in Verbindung\nmit Art. 1 § 1 RBerG als begründet erachtet. Nach Ansicht des\nLandgerichts ist das beanstandete Verhalten der Beklagten als\nunmittelbare Förderung konkreter Rechtsangelegenheiten Dritter mit\nden erteilten Auskünften zu werten, denn in jedem der sieben\n,Sündenfälle\", die nichts anderes seien als sieben ernsthaft und\ntatsächlich gestellte Fragen der Leser nach Ratschlägen, wie weiter\nzu verfahren sei, würden genaue Ratschläge hinsichtlich der\nnotwendigen oder zumindest sinnvollen Maßnahmen gegeben. Daß auch\nandere Leser von der im Artikel vorgeschlagenen ,Strategie\"\nprofitieren könnten, wenn sie sich in einer in den wesentlichen\nAspekten identischen Situation glaubten, sei dabei ohne Bedeutung.\nBei den fraglichen Ratschlägen handele es sich auch um eine\nRaterteilung in konkreten und insbesondere auch noch in aktuellen\nRechtsangelegenheiten, denn ohne gegenteilige Anhaltspunkte sei\naufgrund der Besonderheiten der Materie - nämlich angesichts der\nlangfristigen Bindungen von Bausparverträgen - davon auszugehen,\ndaß auch noch 6 Monate nach Übersendung des ausgefüllten\nFragenkatalogs Beratungsbedarf bestehe. Hinzu komme ergänzend, daß\ndie Empfänger der von der Beklagten zu 1) zurückgesandten Schecks\nausdrücklich aufgefordert worden seien zu warten, wobei diese\nAufforderung zugleich belege, daß entgegen der Auffassung der\nBeklagten die Vorgeschichte durchaus noch eine ganz erhebliche\nRolle bei der Beurteilung des Falles spiele. Schließlich sei auch\ndavon auszugehen, daß die sieben Personen, deren Fälle den sieben\n,Sündenfällen\" zugrunde liegen, ,ihren\" Fall problemlos\nwiedererkennen könnten. Angefangen vom Wohnort über den Namen der\nBausparkasse bis hin zu den individuellen Vertragsdaten seien mehr\nals ausreichende Wiedererkennungsmerkmale angegeben, zumal die\nTeilnehmer an der Februaraktion 1995 nach Erhalt des Briefes der\nBeklagten zu 1) vom 21. Februar 1995 nach ,ihren\" Daten auch\nausdrücklich suchten. Vor diesem Hintergrund gehe jedoch die\nvorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Klägers aus, denn es\nsei zur Wahrnehmung der journalistischen Aufgabe der Beklagten\nkeineswegs erforderlich, wie geschehen, echte Sachverhaltselemente\nso gut wie unverschlüsselt als Aufhänger einer Berichterstattung zu\nverwenden. Zwar mögen bestimmte ,echte\" Angaben notwendig sein, um\ndas Interesse des Lesers wirkungsvoll anzusprechen und sie\ntatsächlich zu informieren und nicht nur zu unterhalten. Hierzu sei\nes jedoch nicht notwendig, die journalistische Bearbeitung\nhinsichtlich des tatsächlichen Ausgangspunktes auf das Heraussuchen\nmöglichst typischer Fallgestaltungen zu beschränken. Angesichts\ndieser Situation könne es daher auch nicht mehr auf eine Abwägung\nankommen, die sich nach Ansicht des Landgerichts notwendigerweise\nauf eine rein zahlenmäßige Gewichtung - einerseits die große Masse\nder Leser, für die es sich um eine allgemeine ,Belehrung\" handele,\nund andererseits ,nur\" sieben Einzelpersonen, denen Rechtsrat\nerteilt werde - beschränken würde. Jedenfalls nach der\nVorgeschichte des ,D.\"-Artikels vom August 1995 und mit Rücksicht\nauf die problemlose, d.h. dem Journalisten jegliche Freiheiten bei\nder öffentlichen Meinungsbildung belassende Möglichkeit einer\n,freien\", gleichwohl aber typisch bleibenden\nSachverhaltsschilderung könne der feststehende Verstoß gegen das\nRechtsberatungsgesetz nicht (mehr) damit gerechtfertigt werden, daß\ndie Unterrichtung der Öffentlichkeit im Vordergrund stehe.\n\n23\n\nDie Passivlegitimation des Beklagten zu 3) für die vom Kläger\nbeanstandete Wettbewerbshandlung hat das Landgericht mit der\nBegründung bejaht, daß es Sache des Beklagten zu 3) gewesen wäre,\ngenauer darzulegen, worin seine Mitwirkung hinsichtlich des\nfraglichen Artikels bestanden habe, nachdem er in diesem Artikel\nnicht nur wörtlich zitiert werde, sondern sogar im\n,Ursprungsartikel\" vom Februar 1995 als Mitwirkender mit Bild\nvorgestellt worden sei und anschließend die geforderte\nUnterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung des\nLandgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug\ngenommen.\n\n25\n\nGegen dieses ihnen am 28. März 1996 zugestellte Urteil haben die\nBeklagten am 29. März 1996 Berufung eingelegt, die sie nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Mai 1996\nfristgerecht am 28. Mai 1996 begründet haben.\n\n26\n\nDie Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Wie bereits in der ersten Instanz machen die Beklagten\nauch im Berufungsverfahren geltend, daß der beanstandete\nPresseartikel keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz\nbeinhalte. Entgegen der Ansicht des Landgerichts, so meinen die\nBeklagten, sei der Artikel ,Die sieben Todsünden\" nicht das den\nLesern im Heft der ,D.\" 2/95 und im Schreiben der Beklagten zu 1)\nvom 21. Februar 1995 versprochene Kurzgutachten für zumindest\nsieben Leser, sondern ein allgemein gehaltener Bericht über\nProbleme beim Bausparen. Der Artikel sei viel zu allgemein, als daß\ner eine Antwort auf die im Februar 1995 konkret gestellten Fragen\nder Leser darstellen könne. Was die vom Landgericht vorgenommene\nAuslegung des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 21. Februar 1995\nangehe, sei dem entgegenzuhalten, daß für den Leser aus diesem\nAnschreiben deutlich hervorgehe, daß die Beklagte zu 1) die\nGutachten in der ursprünglich vorgesehenen Form, nämlich als\nIndividualgutachten, habe anfertigen wollen, sobald sie dazu\nrechtlich in der Lage gewesen sei. Dabei sei die Erstellung dieser\nGutachten ausweislich des dritten Absatzes des Anschreibens jedoch\nunmißverständlich an die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom\n30. Januar 1995 gekoppelt worden. Den Lesern sei weiterhin kein\nTermin für die Erstellung dieser Gutachten in Aussicht gestellt,\nnoch seien sie in irgendeiner Form dazu animiert worden, die\nkommenden D.-Ausgaben zu verfolgen. Vielmehr hätten die Leser nach\ndem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 21. Februar 1995 davon\nausgehen müssen, daß die Beklagte zu 1) unaufgefordert auf sie\npersönlich zugehen werde. Vor diesem Hintergrund werde deutlich,\ndaß der Bericht ,Die sieben Todsünden\" sich nicht an die Teilnehmer\nder D.-Aktion 2/95, sondern allgemein an die an Bausparfragen\ninteressierten Leser wende. Dem entspreche, daß der Artikel die\nD.-Aktion 2/95 nicht aufgreife, sondern lediglich in der Einleitung\nkurz auf das ,Ergebnis der D.-Bausparkassen-Aktion\" Bezug\nnehme.\n\n27\n\nSoweit das Landgericht und der Kläger davon ausgingen, die von\nden Beklagten zu 1) und 2) in dem Artikel ,Die sieben Todsünden\"\nvorgenommene Verfremdung der Fallbeispiele sei nicht weitgehend\ngenug, um eine konkrete Rechtsberatung der in den sieben\nFallgruppen genannten Lesern auszuschließen, sei diese\nArgumentation widersprüchlich. Hätten die Beklagten zu 1) und 2)\neine einzelfallbezogene Rechtsberatung beabsichtigt, hätte für sie\nkein Anlaß bestanden, überhaupt eine Abstrahierung der Sachverhalte\nund eine Änderung der Lesernamen vorzunehmen. Umgekehrt werde sich\nein Leser, selbst wenn er sich wiederzuerkennen glaube, aufgrund\nder Namensänderung sowie der allgemein gehaltenen Ausführungen über\nProbleme beim Bausparen nicht angesprochen fühlen; keineswegs werde\ner diesem Artikel einen unmittelbar an ihn gerichteten Rechtsrat\nentnehmen. In diesem Zusammenhang seien auch der Sinn und Zweck der\nBerichterstattung zu beachten. Eine Redaktion, die 1,5 Millionen\nLeser erreichen wolle - dies entspreche der Reichweite der\nZeitschrift D. - werde nicht, wie es dem Kläger vorschwebe, einen\nArtikel verfassen, um in sieben Fällen Rechtsrat zu erteilen.\nVielmehr würden die stapelweise eingegangenen Zuschriften im Rahmen\nder redaktionellen Recherche aufgearbeitet und zum Zwecke der\nallgemeinen Berichterstattung verwertet. Es liege aus der\nSichtweise der Redaktion völlig fern, Einzel-Rechtsrat zu erteilen\noder einen solchen auch nur anzustreben.\n\n28\n\nDie Beklagten machen weiterhin geltend, das Landgericht habe bei\nder angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt, daß das\nVorgehen der Beklagten nicht geschäftsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1\nRBerG sei. Die nach diesem Tatbestandsmerkmal erforderliche\nWiederholungsgefahr sei vorliegend nicht ersichtlich, denn die\nBeklagte zu 1) beabsichtige nicht, einen weiteren Artikel über\nFalschberatung bei Bausparverträgen zu publizieren; sie halte das\nInformationsinteresse des Lesers hieran für erschöpft. Eine\nWiederholungsgefahr könne auch nicht im Hinblick auf die Aktion\n,D.\" 2/95 angenommen werden. Wie bereits dargelegt handele es sich\nbei dem Artikel in D. 8/95 nicht um eine daran anknüpfende\n,Nachfolge\"-Beratung, sondern um allgemein gehaltene Informationen\nüber Probleme beim Abschluß von Bausparverträgen.\n\n29\n\nSchließlich sind die Beklagten der Ansicht, das Landgericht habe\nnicht zutreffend berücksichtigt, daß das Rechtsberatungsgesetz als\nallgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG wiederum im Lichte\ndes eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden\nmüsse. Bei der somit erforderlichen Abwägung zwischen der Bedeutung\ndes eingeschränkten Grundrechts des Art. 5 Abs. 1 GG einerseits und\ndem Schutzgut, dem das Rechtsberatungsgesetz dient, andererseits,\nhätte das Landgericht eine Interpretation vornehmen müssen, nach\nder der besondere Wertgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG gewahrt bleibe.\nDies hätte jedoch im vorliegenden Fall dazu führen müssen, dem\nGrundrecht der Pressefreiheit den Vorrang gegenüber dem\nRechtsberatungsgesetz einzuräumen.\n\n30\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n31\n\n1. unter Abänderung des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen\ndes Landgerichts Köln vom 14. März 1996 die Klage abzuweisen;\n\n32\n\n2. ihnen - den Beklagten - nachzulassen, etwaige erforderliche\nSicherheit durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als\n\n33\n\nFortsetzung: 6 U 63/96A, Datensatznummer: 1981","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-15/6-u-63-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-15/6-u-63-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311700","retrieved":"2026-07-09 03:42:21.889961+00:00"}}