{"status":"available","doknr":"OLD311699","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0115.5W95.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-15","aktenzeichen":"5 W 95/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors bleibt in der Sache\nohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht auch eine Vergütung für\nvier Stunden Literaturstudium zugunsten des Sachverständigen\nfestgesetzt. Zu Recht hat das Landgericht dabei darauf abgestellt,\ndaß zwar der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger hat, um die bei\nihm vorauszusetzenden Fachkenntnisse aufzufrischen und sich\nweiterzubilden, nicht erstattungsfähig ist, weil es sich insoweit\num einen allgemeinen Aufwand handelt, daß andererseits jedoch zu\nentschädigen ist der Zeitaufwand für das Studium von Fachliteratur,\ndie auch ein erfahrener und befähigter Sachverständiger speziell\nzur Beantwortung der an ihn gerichteten Beweisfragen durcharbeiten\nmuß. Vorliegend handelte es sich - wie im übrigen zumeist in den\nSchadensersatzfällen aus Geburtsschäden - um einen medizinisch\nkomplizierten Sachverhalt, mit welchem sich bereits drei\nVorgutachter beschäftigt hatten und der dem Landgericht\nVeranlassung zu einem insgesamt 18 Fachfragen umfassenden\nFragenkomplex gegeben hatte. Im Rahmen der Beantwortung dieser\nzahlreichen Fragen, die zugleich auch eine mündliche Anhörung des\nSachverständigen vorbereiten sollten, war der Sachverständige auch\ngehalten, sich mit den diesbezüglichen Stellungnahmen der\nVorgutachter auseinanderzusetzen. Außerdem war er gehalten, zum\nZwecke der Ermöglichung einer Entscheidungsbildung des Gerichtes\ndie einzelnen medizinischen Problemkomplexe für die Richter als\nmedizinische Laien nachvollziehbar anhand der zur Verfügung\nstehenden Literatur aufzubereiten und vor dem Hintergrund der\nwissenschaftlichen Literatur auch seine eigenen Feststellungen zu\nbegründen bzw. zu belegen. Daß dies ein intensives Studium der zur\nVerfügung stehenden einschlägigen Literatur bedingt - dies nicht\netwa zwecks Auffrischung der beim Sachverständigen\nvorauszusetzenden Kenntnisse, sondern vielmehr zum auf den\nkonkreten Fall bezogenen Nachweis der eigenen Stellungnahme des\nSachverständigen - liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren\nBegründung.\n\n3\n\nAls weiterer Gesichtspunkt hat der Sachverständige in seiner\nStellungnahme vom 10.01.1997 zu Recht darauf hingewiesen, daß er\nvorliegend der Sache nach zu beurteilen bzw. zu begutachten hatte,\nob die Behandlung anläßlich der Geburt des Klägers im Jahr 1987 dem\ndamaligen wissenschaftlichen Standard entsprochen hat. Nur vor dem\nHintergrund des damaligen medizinischen Behandlungsstandards war\nnämlich die Frage zu beurteilen, ob es anläßlich der Geburt des\nKlägers im Jahr 1987 zu Behandlungsfehlern gekommen ist. Auch\ninsoweit liegt auf der Hand, daß der Sachverständige ein intensives\nLiteraturstudium insbesondere aus dem damaligen Zeitraum, also aus\n1987, betreiben mußte, um beurteilen zu können, was damaliger bei\nallen Ärzten vorauszusetzender Behandlungsstandard war. Es bedarf\nkeiner näheren Begründung, daß es auch für einen über optimale\nFachkenntnis verfügenden Sachverständigen ausgeschlossen ist,\nBehandlungsmaßstäbe aus früheren Zeiträumen darzulegen und zu\nbelegen, ohne insoweit zuvor ein dahingehendes Literaturstudium,\nbezogen auf den fraglichen Zeitraum, zu betreiben.\n\n4\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen erscheinen vier\nStunden Literaturstudium bezogen auf die Beantwortung der dem\nSachverständigen vorgelegten Beweisfragen in jeder Hinsicht\nsachlich angemessen und erforderlich, um eine sachgerechte\nBearbeitung des Gutachtenauftrages zu gewährleisten.\n\n5\n\nDie Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.\n\n6\n\nBeschwerdewert: 360,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-15/5-w-95-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-15/5-w-95-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311699","retrieved":"2026-07-09 03:42:21.813778+00:00"}}