{"status":"available","doknr":"OLD311698","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0115.26UF136.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-15","aktenzeichen":"26 UF 136/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist in\nder Sache nicht begründet.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zutreffend mit der\nBegründung ausgeschlossen, daß die Parteien gemäß § 1408 Abs. 2 BGB\nwirksam auf dessen Durchführung verzichtet haben, wobei dem\nVerzicht nicht § 138 BGB -Verstoß gegen die guten Sitten-\nentgegensteht. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts unter II. in\ndem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.\n\n4\n\nDie Darlegungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen\nBeurteilung:\n\n5\n\nDie Antragsgegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, daß sie\nfür ihren Verzicht auf den Versorgungsausgleich keine adäquate\nGegenleistung bekommen habe. Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit\neiner Vereinbarung über den Versorgungsausgleich knüpft indessen\nnicht daran an, ob die während der Ehezeit erworbenen\nVersorgungsanwaltschaften gleichmäßig auf beide Parteien verteilt\nsind derart, daß sich aus der Vereinbarung nicht für einen Teil\nbleibende Nachteile ergeben. Denn Sinn der nach § 1408 BGB\nzugelassenen Regelung ist es gerade, im Rahmen der allgemeinen\nVertragsfreiheit vom gesetzlichen Leitbild des\nVersorgungsausgleichs abweichende Vereinbarungen zuzulassen. Diese\nkönnen dabei bis zu einem entschädigungslosen Ausschluß des\nVersorgungsausgleichs führen (vgl. u. a. OLG Koblenz NJW-RR 1996,\n901 m. w. N.). Wo die Grenze im Hinblick auf § 138 BGB zu ziehen\nist, etwa wenn die Gefahr besteht, daß der Verzichtende als Folge\nseines Verzichtes auf öffentliche Unterstützung angewiesen ist,\nkann hier offen bleiben (vgl. dazu BGH NJW 1997, 126, 127 und näher\nEichenhofer, Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag,\nDNotZ 1994 213, 222 ff.). Denn die Antragsgegnerin kann hier mit\nHilfe der ihr vom Antragsteller überlassenen Beträge und im\nHinblick auf ihre seit 1994 wieder vollzeitig ausgeübte berufliche\nTätigkeit noch eine eigene Versorgung aufbauen.\n\n6\n\nEs trifft auch nicht zu, daß sich die von den Parteien\ngetroffenen Regelungen bei einer Gesamtbetrachtung, wie sie die\nAntragsgegnerin zu Recht für erforderlich hält, als ein rein\neinseitiger Verzicht ausschließlich zu ihren Lasten darstellen:\n\n7\n\nSoweit die Antragsgegnerin meint, die Zahlungen des\nAntragstellers an sie lägen -unter Berücksichtigung der von ihm\nübernommenen Schulden- um 70.000,00 DM unterhalb des Wertes des von\nihr übernommenen Grundbesitzes, ist in ihre Berechnung nicht\neingegangen, daß sie neben dem Ausgleichsbetrag von 250.000,00 DM\nweitere 54.000,00 DM an Bargeld erhalten hat und außerdem einen\nPkw, der in demselben Jahr für 31.000,00 DM angeschafft worden war.\nDies ergibt sich aus der privatschriftlichen Vereinbarung der\nParteien vom 10.12.1992 (48 GA). Zu berücksichtigen ist ferner, das\nder Antragsteller die Antragsgegnerin von Unterhaltsansprüchen des\ngemeinsamen Sohnes, der im Zeitpunkt der Trennung und des\nAbschlusses der Vereinbarungen Schüler war und jetzt Student ist,\nfreigestellt hat. Angesichts der Tatsache, daß die Antragsgegnerin\nwieder vollschichtig berufstätig ist und der Sohn erst am Beginn\nder Ausbildung steht, fällt diese Freistellung entgegen ihrer\nAuffassung durchaus ins Gewicht, auch wenn ihr Einkommen nicht das\ndes Antragsgegners erreicht.\n\n8\n\nZuzugeben ist der Antragsgegnerin, daß die Vermögensaufteilung\ninsgesamt zugunsten des Antragstellers erfolgt ist. Gleichwohl\nerhält der Verzicht auf den Versorgungsausgleich allein dadurch\nnoch nicht ein sittenwidriges Gepräge. Dazu bedürfte es weiterer\nUmstände wie z. B. die Ausnutzung einer Zwangslage des\nVerzichtenden oder der intellektuellen Überlegenheit der Gegenseite\n(vgl. dazu näher von Hornhardt, Anm. zu einer Entscheidung des OLG\nKöln vom 5.2.1981 in DNotZ 1981, 449 m. w. N.). Dafür besteht hier\nkeine Anhalt, worauf schon das Amtsgericht näher hingewiesen\nhat.\n\n9\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit des Verzichtes ergeben sich auch\nnicht daraus, daß sich die Ehe der Parteien bei Abschluß der\nnotariellen Vereinbarung vom 17.12.1992 schon in der Krise befand\nund das möglicherweise eine oder beide Parteien schon damals\nScheidungsabsichten hatten; ebensowenig daraus, daß der\nAntragsteller den Scheidungsantrag, dem sich die Antragsgegnerin\nangeschlossen hat, dann am 29.3.1996, am 1.4.1996 bei Gericht\neingegangen, also 1 1/4 Jahr nach Abschluß der notariellen\nVereinbarung gestellt hat. Zwar sind nach § 1587 o Abs. 1 und 2 BGB\nVerträge \"im Zusammenhang mit der Scheidung\" vom Familiengericht zu\ngenehmigen, wobei hierbei auch zu prüfen ist, ob die Vereinbarung\nzu einem angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.\nHintergrund dieser Regelung ist u. a., daß ein völlig freies\nDispositionsrecht der Ehegatten während des Scheidungsverfahrens\ndie Gefahr in sich birgt, den Versorgungsausgleich als Tauschobjekt\nzu mißbrauchen, insbesondere im Zusammenhang mit der Regelung des\nSorgerechtes, aber auch bezüglich Unterhaltsleistungen und anderer\nWirtschaftsgüter (vgl. BVertG NJW 1982, 2365, 2366). Indessen gilt\ndiese Genehmigungspflicht nur für Verträge, die binnen 1 Jahres vor\nStellung des Scheidungsantrages geschlossen worden sind bzw.\ndanach, nicht aber für eine Vereinbarung wie hier, die mehr als ein\nJahr zurück liegt. Dies folgt aus § 1408 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach\ngrundsätzlich -in den durch § 138 BGB gesetzten Grenzen- frei über\nden Versorgungsausgleich disponiert werden kann, ohne daß es einer\ngerichtliche Genehmigung bedarf, sofern eben nicht binnen eines\nJahres Scheidungsantrag gestellt wird. Ist die Jahresfrist zwischen\nnotarieller Vereinbarung und Scheidungsantrag überschritten, ist es\nfür den Ausschluß nach § 1408 Abs. 2 BGB unbeachtlich, ob der\nVertrag tatsächlich schon in Scheidungsabsicht -verdeckt oder\noffen- geschlossen worden ist (h. M. -vgl. u. a.\nJohannsen-Henrich-Hahne, Eherecht, 2. Aufl., § 1587 o, RZ 6; OLG\nFrankfurt FamRZ 1986, 1005; OLG Bamberg FamRZ 1984, 483, 484). Die\nBerücksichtigung der Jahresfrist auch im Rahmen des § 1587 o BGB\nbegründet sich zum einen in den Nachweisschwierigkeiten, wann von\neinem \"Zusammenhang mit der Scheidung\" auszugehen ist; diese wollte\nder Gesetzgeber mit der schematisierten Frist von einem Jahr\nvermeiden (vgl. Gaul, die Unwirksamkeit des Ehevertrages über den\nVersorgungsausgleich infolge der \"Rückschlagsperre\" des § 1408 Abs.\n2 S. 2 BGB, FamRZ 1981, 1134, 1136). Ein weiterer Grund liegt\ndarin, daß die richterliche Inhaltskontrolle bei weiter als ein\nJahr zurückliegenden Zeiträumen nicht sinnvoll erscheint, da sich\ndie Versorgungs- und Vermögenslage der Ehegatten in der Regel\nändert (vgl. Johannsen-Henrich-Hahne, a. a. O., § 1587 o RZ 7). Es\nist grundsätzlich Sache des Betroffenen, wäre hier also Sache der\nAntragsgegnerin gewesen, sich auf diese -ihr durch den Notar auch\nbekannt gemachte- gesetzliche Regelung einzustellen und\nnachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen (vgl.\nBVertG, a. a. O. S. 2367).\n\n10\n\nSchließlich ist auch die Ehedauer von hier 26 Jahren kein\nUmstand, der den Verzicht der Antragsgegnerin als sittenwidrig\nerscheinen lassen könnte. Dieser Umstand vergrößert bei einem\numfassenden Anspruchsverzicht der Ehefrau zwar die Diskrepanz\nzwischen Leistung und Gegenleistung. Ein solches Ergebnis verstößt\naber nur dann gegen die guten Sitten, wenn -wie oben schon\ndargelegt- weitere Umstände hinzukommen, die gegen das\nAnstandsgefühl aller billig und gerecht denkender verstoßen, wovon\nhier nicht auszugehen ist.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-15/26-uf-136-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-15/26-uf-136-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311698","retrieved":"2026-07-09 03:42:21.732983+00:00"}}