{"status":"available","doknr":"OLD311697","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0115.16WX7.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-15","aktenzeichen":"16 Wx  7/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDas Rechtsmittel ist gemäß §§ 27 Abs. 1, 20, 29 FGG zulässig.\nNach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1996 ( MDR\n1997, 62) ist die weitere Beschwerde auch im Verfahren zur\nFestsetzung der Auslagen für einen Verfahrenspfleger nach § 1835\nAbs. 4, 1836 Abs. 2 BGB statthaft. Die vom Senat bislang gegen die\nZulässigkeit einer derartigen Beschwerde erhobenen Bedenken (FamRZ\n1995, 1599) werden nicht aufrechterhalten.\n\n3\n\nDas Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat\nim angegriffenen Beschluß rechtsfehlerfrei die Vergütung des\nBeteiligten zu 1) festgesetzt. Die Angriffe der weiteren Beschwerde\ngreifen demgegenüber nicht durch.\n\n4\n\na.\n\n5\n\nDas Landgericht hat zu Recht einen Aufwendungsersatzanspruch\ngegen die Staatskasse gemäß § 1835 Abs. 4 als gegeben erachtet.\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Betroffene\nals mittellos im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Die Landeskasse\nist nach dieser Bestimmung immer dann zum Aufwendungsersatz\nverpflichtet, wenn die vom Pfleger oder Vormund berechneten Kosten\nnicht dem Vermögen des Mündel entnommen werden können (OLG\nFrankfurt, FamRZ 1996, 819 (821); Bienwald FamRZ 1993, 219). Für\ndiese Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des\nAufwendungsersatzanspruchs des Pflegers oder Vormunds abzustellen.\nDiese tritt spätestens mit der ordnungsgemäßen Abrechnung nach\nBeendigung der Tätigkeit ein.\n\n6\n\n§ 1835 Abs. 4 BGB beinhaltet keine über die Mittellosigkeit des\nMündels hinausgehende, weitere Voraussetzung für das Entstehen\neines Auslagenersatzanspruchs gegen die Landeskasse. Ziel der\nBestimmung ist es gerade, Aufwendungsersatz für Pfleger und\nVormünder unabhängig von der Solvenz des Mündels sicherzustellen\n(Bienwald, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann - entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers - der Beteiligte zu 1) nicht\ndarauf verwiesen werden, die ungewissen, derzeit noch laufenden\nErmittlungen zu Ansprüchen der (Erben der verstorbenen) Betroffenen\ngegen Dritte und zu der Frage abzuwarten, ob daraus zu irgendeinem\nZeitpunkt mit einem Rückfluß von Geldern in das Mündelvermögen\ngerechnet werden kann. Die derzeitige Ungewißheit, ob realisierbare\nAnsprüche gegen Dritte bestehen, ändert nämlich nichts daran, daß\nzum hier maßgeblichen Zeitpunkt -nämlich der Vorlage der Abrechnung\ndes Beteiligten zu 1) nach Beendigung seiner Tätigkeit- ein\nAusgleich aus dem Mündelvermögen unzweifelhaft nicht erfolgen\nkonnte.\n\n7\n\nDas Risiko, daß die Landeskasse ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen\ndie Betroffene (oder deren Erben) ist, wenn dieser in Zukunft\nwieder Mittel zufließen, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen,\nindem er eine Einstandspflicht der Staatskasse ohne Ersatzanspruch\ngegen das Mündelvermögen in § 1835 Abs. 4 BGB regelte.\n\n8\n\nDas Landgericht hat auch ohne Rechtsfehler zu Lasten der\nLandeskasse die Berechnung des Aufwendungsersatzanspruchs des\nBeteiligten zu 1) gemäß §§ 1835 Abs. 4, 112, 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO\nvorgenommen. Wie der Senat bereits durch Beschluß vom 3. Juli 1996\n- 16 Wx 104/96 - entschieden hat, richtet sich der Auslagenersatz\nder gemäß § 67 Abs. 1 FGG als Verfahrenspfleger beauftragten\nRechtsanwälte über § 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO\nnach den Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte.\nDie vom Landgericht vorgenommene Festsetzung analog § 112 BRAGO\nläßt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beteiligten zu 2)\nerkennen.\n\n9\n\nDas Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei ( §\n11 Abs. 1 KostO). Kosten werden nicht erstattet ( § 13 a Abs. 1\nFGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-15/16-wx-7-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-15/16-wx-7-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311697","retrieved":"2026-07-09 03:42:21.651419+00:00"}}