{"status":"available","doknr":"OLD311695","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0115.16WX275.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-15","aktenzeichen":"16 Wx 275/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte und auch im\nübrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache\nErfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung\ndes Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).\n\n3\n\nDas Landgericht durfte den Antragsgegner nicht dazu\nverpflichten, gegenüber \"der Mietpartei\" seiner Eigentumswohnung\ndie Kündigung auszusprechen.\n\n4\n\nAmts- und Landgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß der\nAntragsgegner verpflichtet ist, ein Verhalten seines Mieters E. zu\nunterbinden, das zu Belästigungen der Hausbewohner und übrigen\nWohnungseigentümer führt und gegen die Hausordnung verstößt. Der\nAnspruch folgt aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB,\njeweils i.V.m. § 14 Nr. 1 und 2 WEG. Da der Antragsgegner sich\ngegen den amtsgerichtlichen Beschluß und die vom Landgericht\ngetroffenen tatsächlichen Feststellungen, wonach der Mieter E. den\nAntragsteller beschimpft und beleidigt sowie mit Körperverletzungen\ndurch den von ihm gehaltenen Kampfhund bedroht hat, nicht wehrt,\nbedarf es insoweit keiner weiteren Ausführungen.\n\n5\n\nDer Antragsgegner kann jedoch nicht zur Kündigung des\nMietvertrages mit seinem Mieter E. verpflichtet werden. Einem\nWohnungseigentümer kann grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden,\nauf welche Weise er einen geschuldeten Erfolg erreicht, nämlich die\nUnterlassung von unzulässigem Verhalten seines Mieters, durch das\ndieser gegen das Gebot verstößt, daß durch die Nutzung der\nEigentumswohnung keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei\neinem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein\nNachteil erwachsen darf.\n\n6\n\nDer Anspruch auf Unterlassung unzulässiger Belästigungen und\nBedrohungen richtet sich nicht nur gegen den Mieter, sondern gegen\nden Antragsgegner als Wohnungseigentümer, der selbst Störer im\nSinne des § 1004 BGB ist. Die Unterlassungspflicht des\nAntragsgegners schließt die Pflicht ein, dahin tätig zu werden, daß\ndie unzulässige Nutzung des Wohnungseigentums durch seinen Mieter\nunterbunden wird. Diese Unterlassungsverpflichtung des\nAntragsgegners ist gemäß § 890 ZPO durch Ordnungsgeld bzw.\nOrdnungshaft zu vollstrecken. Im Verfahren nach § 890 ZPO ist zu\nprüfen, ob er die Zuwiderhandlung verschuldet hat, weil er als\nmittelbarer Störer nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare\nunternommen hat, um seinen Mieter zu einer Nutzung der Wohnung im\nRahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Hausordnung\nanzuhalten. Welche Maßnahmen er hierzu ergreift, muß grundsätzlich\nihm überlassen bleiben und kann ihm nicht vorgeschrieben werden. Ob\ner im Hinblick auf seine Unterlassungsverpflichtung zur Kündigung\ndes Mietvertrages berechtigt und verpflichtet ist oder welche\nsonstigen Maßnahmen ihm gegen seinen Mieter zumutbar sind, um\nseiner Unterlassungspflicht nachzukommen, brauchte der Senat nicht\nzu entscheiden.\n\n7\n\nDie Verpflichtung zur Kündigung käme nur dann in Betracht, wenn\nsie die einzige geeignete Maßnahme zur Beseitigung der vom Mieter\ndes Antragsgegners ausgehenden Störungen ist. Es ist aber kein\nGrund ersichtlich, der die Annahme rechtfertigte, der Antragsgegner\nkönne nicht auf das Verhalten seines Mieters, mit dem er\nverschwägert ist, in anderer Weise einwirken. Daß keine anderen\nMaßnahmen zur Störungsbeseitigung geeignet sind, kann bereits\ndeshalb nicht festgestellt werden, weil der Antragsteller aus dem\namtsgerichtlichen Beschluß nicht die Zwangsvollstreckung gegen den\nAntragsgegner betrieben hat.\n\n8\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf die\nEntscheidung des Kammergerichts in WM 1986, 286 berufen. Das\nKammergericht hat einen amtsgerichtlichen Beschluß bestätigt, durch\nden ein Wohnungseigentümer verpflichtet wurde, \"seinen Mietern zu\nuntersagen, in den Räumlichkeiten einen Bordellbetrieb zu\nunterhalten, sowie ihnen fristlos zu kündigen, falls sie der\nUntersagung nicht nachkommen.\" Damit war lediglich ausgesprochen,\nwie der Wohnungseigentümer äußerstenfalls vorzugehen hatte, wenn er\ndie Benutzer der Wohnung nicht auf andere Weise von dem\nunzulässigen Betrieb abhalten konnte. Demgegenüber begehrt der\nAntragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Kündigung\nnicht als zusätzliche und letzte Maßnahme für den Fall, daß die\nStörung auf andere Weise nicht beseitigt wird, sondern als einzige\nMaßnahme.\n\n9\n\nDaher war der angefochtene Beschluß abzuändern und die\nBeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts\nzurückzuweisen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung ergeht nach § 47 WEG. Soweit der\nAntragsteller unterliegt, entspricht es billigem Ermessen, ihm die\nGerichtskosten aufzuerlegen. Demgegenüber bestand kein Anlaß, von\ndem im Wohnungseigentumsverfahren geltenden Grundsatz abzuweichen,\nwonach die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu\ntragen haben.\n\n11\n\nGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-15/16-wx-275-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-15/16-wx-275-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311695","retrieved":"2026-07-09 03:42:21.566859+00:00"}}