{"status":"available","doknr":"OLD311708","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0114.SS663.96B8B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-14","aktenzeichen":"Ss 663/96 (B) - 8 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen \"einer fahrlässigen\nZuwiderhandlung gegen §§ 18, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG\" zur Zahlung\neiner Geldbuße von 250,00 DM verurteilt.\n\n3\n\nZur Sache hat das Amtsgericht folgendes festgestellt:\n\n4\n\n\"Am 04.01.1996 befuhr der Betroffene\nmit einem Omnibus nebst Anhänger die Autobahn 3 in Höhe von S. in\nRichtung O.. Er wurde von einer Polizeistreife um 19.30 Uhr\nkontrolliert. Die Diagrammscheibe des Fahrzeuges wurde\nsichergestellt. Der Angeklagte (Senat: der Betroffene) war zuvor\ngegen 18.40 Uhr mit einer Höchstgeschwindigkeit von 112 km/h auf\nder Autobahn gefahren, obwohl er lediglich mit einer\nGeschwindigkeit von 80 km/h hätte fahren dürfen.\"\n\n5\n\nZur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:\n\n6\n\n\"Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der\nvon dem Verteidiger vorgetragenen Einlassung des Betroffenen und\ndem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen K. B. vom\n17.07.1996.\n\n7\n\nDer Verteidiger hat eine\nGeschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt, hat jedoch\nvorgetragen, daß die Diagrammscheibe zum Nachweis einer\nGeschwindigkeitsüberschreitung nicht hätte herangezogen werden\ndürfen. Er hat sich dabei auf die \"Argumentationshilfe\" bezogen,\ndie als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen worden\nist.\n\n8\n\nDas Gericht vermochte sich dieser\nRechtsauffassung nicht anzuschließen. Ein Widerspruch gegen die\nSicherstellung der Diagrammscheibe ist zu keinem Zeitpunkt\nerfolgt.\"\n\n9\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der ein Freispruch\nbegehrt wird, rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der\nBetroffene meint, die in der Polizeikontrolle sichergestellte\nDiagrammscheibe dürfe zum Nachweis einer\nGeschwindigkeitsübertretung nicht verwertet werden, weil das nach\nVO (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 im EG-Kontrollgerät\neingelegte Schaublatt nur zur Kontrolle der Einhaltung von\nSozialvorschriften (z.B. Einhaltung von Lenkzeiten) diene.\n\n10\n\nEines näheren Eingehens auf diese Begründung bedarf es\n(zunächst) nicht, weil das Rechtsmittel mit der Sachrüge bereits\naus einem anderen Grund (vorläufigen) Erfolg hat. Es führt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\nSache an die Vorinstanz (§ 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 OWiG i.V.m. §§\n353, 354 Abs. 2 StPO).\n\n11\n\nDas angefochtene Urteil hält der materiell-rechtlichen\nNachprüfung nicht stand, weil die Ausführungen zum Tatgeschehen und\nzur Beweiswürdigung unvollständig sind.\n\n12\n\nAuch wenn allgemein anerkannt ist, daß an die Urteilsgründe in\nBußgeldverfahren, die nicht der Ahndung kriminellen Unrechts,\nsondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dienen und sich\nvorrangig auf die massenhaft vorkommenden Bagatellsachen des\ntäglichen Lebens beziehen, keine übertrieben hohen Anforderungen\ngestellt werden dürfen (vgl. BGH St 39, 291 ff. = NJW 93, 3081 =\nNZV 93, 485; Senat NZV 94, 78 f.; Senge in Karlsruher Kommentar,\nOWiG, § 71 Rn. 106), so müssen sie doch so beschaffen sein, daß dem\nRechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen\nRechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. SenE vom 05.11.1996 - Ss\n568/96 (Z); Göhler, OWiG, 11. Auflage, § 71 Rn. 42). Dazu ist bei\nder Ahndung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch ein\nstandardisiertes Meßverfahren festgestellt worden ist, neben der\nMitteilung des angewandten Meßverfahrens auch der jeweils\nberücksichtigte Toleranzwert mitzuteilen (vgl. SenE NZV 94, 78 =\nVRS 86, 316; Beschlüsse vom 09.11.1993 - Ss 416/93, vom 07.06.1994\n- Ss 206/94 (Z) und vom 19.11.1996 - Ss 343/96 (Z)). Da die\nZuverlässigkeit der verschiedenen Meßmethoden (vgl. dazu\nMühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Auflage, § 3 Rn. 76 ff.; siehe auch\nLöhle/Beck, Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessungen, DAR 94,\n465 ff.) und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert\nnaturgemäß erheblich voneinander abweichen, ist dabei, um dem\nRechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu\nermöglichen, allein die Wiedergabe der als erwiesen erachteten\nGeschwindigkeit unzureichend (vgl. BGH a.a.O.). Auf die Einhaltung\ndieser Mindestanforderungen kann auch bei der\nGeschwindigkeitsmessung mittels Auswertung einer Diagrammscheibe\nnicht verzichtet werden. Auch bei diesem zuverlässigsten Mittel zur\nnachträglichen Geschwindigkeitsermittlung (vgl.\nMühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 3 Rn. 47) muß das Amtsgericht den\nin Abzug gebrachten Toleranzwert mitteilen, um dem\nRechtsbeschwerdegericht insoweit eine Überprüfung zu ermöglichen,\nob die anerkannten Toleranzwerte eingehalten wurden. Dies ist schon\ndeswegen notwendig, weil insoweit in Rechtsprechung und Literatur\nunterschiedliche Toleranzwerte angegeben werden. Während in der\n(älteren) Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt VRS 50, 459; SenE vom\n26.02.1985 - Ss 98/85) zum Ausschluß von Meßungenauigkeiten ein\nSicherheitsabschlag von 3 km/h für ausreichend erachtet wurde, wird\nin der Literatur (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33.\nAuflage, § 57 a StVZO Rn. 6; Löhle/Beck a.a.O., DAR 94, 477)\neinhellig ein Toleranzwert von 6 km/h angegeben. Den zuletzt\ngenannten Toleranzwert hält nunmehr auch der Senat unter Aufgabe\nseiner früheren anderslautenden Rechtsprechung für notwendig,\nnachdem der Gesetzgeber, der früher die Eichtoleranz von\nEG-Kontrollgeräten und Fahrtschreibern bei plus/minus 3 km/h\nangesetzt hatte, die zugelassenen Fehlergrenzen im Anhang I der VO\n(EWG) Nr. 3821/85, Ziffer III, f entsprechend neu definiert\nhat.\n\n13\n\nDie fehlende Angabe des Toleranzwertes ist vorliegend auch nicht\nim Hinblick auf die Einlassung des Betroffenen entbehrlich. Zwar\nentspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung (vgl. die oben\nzitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGH St 39, 291 ff.;\nSenat NZV 94, 78 f), daß eine Verurteilung wegen einer\nGeschwindigkeitsüberschreitung auch allein auf ein Geständnis des\nBetroffenen gestützt werden kann. Der angefochtenen Entscheidung\nist jedoch zu entnehmen, daß ein solches Geständnis hier nicht\nvorlag. Wenn der den Angeklagten in der Hauptverhandlung\nvertretende Verteidiger - wie vom Amtsgericht mitgeteilt - der\nVerwertung der sichergestellten Diagrammscheibe widersprochen hat,\nso kann dies, auch wenn eine Geschwindigkeitsübertretung nicht\nausdrücklich in Abrede gestellt worden ist, bei lebensnaher\nBetrachtungsweise nicht als Eingeständnis der vorgeworfenen\nGeschwindigkeitsüberschreitung gewertet werden.\n\n14\n\nDa das angefochtene Urteil die notwendigen Angaben zum\nToleranzwert nicht enthält, ist es schon deswegen unvollständig und\nunterliegt der Aufhebung. Das Urteil weist aber darüber hinaus auch\nnoch weitere Unvollständigkeiten auf.\n\n15\n\nDas Amtsgericht hat seine Entscheidung auf eine von ihm\nangeordnete Sachverständigenbegutachtung gestützt. Ob dies\nüberhaupt notwendig war oder ob auch die richterliche Sachkunde für\ndie Auswertung des Schaublattes ausgereicht hätte, was der Senat\nbei Geschwindigkeitsüberschreitungen, die sich über einen längeren\nZeitraum erstrecken, wiederholt anerkannt hat (vgl. Senat VRS 65,\n159; Beschluß vom 23.04.1996 - Ss 53/96 (B); vgl. auch OLG\nDüsseldorf NZV 90, 360; Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. § 3 Rn. 47),\nkann hier schon deswegen nicht entschieden werden, weil das\nangefochtene Urteil keine Angaben über den Zeitraum der Messung\nenthält. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, weil die\nBeauftragung des Sachverständigen zeigt, daß der Amtsrichter dessen\nMithilfe zur Auswertung des Schauplatzes für erforderlich gehalten\nhat. In einem solchen Fall ist es jedoch unzureichend, anschließend\nnur das Ergebnis eines Gutachtens zu übernehmen. Auch wenn\nanerkannt ist, daß bei allgemein anerkannten häufig angewandten\nUntersuchungsmethoden nur eine eingeschränkte Darlegungspflicht\nbesteht (vgl. BGH StV 91, 339; Senat VRS 66, 352, Beschluß vom\n23.05.1996 - Ss 219/96 - vgl. auch BayObLG DAR 85, 246 (Rüth)) und\nin solchen Fällen u.U. sogar die alleinige Mitteilung des\nErgebnisses ausreichen kann (vgl. BGH St 39, 291 ff.), ist\nzumindest eine knappe Darstellung der wesentlichen\nAnknüpfungstatsachen, der Ausführung des Sachverständigen und der\neigenen Erwägungen des Gerichts (vgl. zu den generell bei der\nBewertung eines Sachverständigengutachten erforderlichen\nDarlegungen in einem Strafurteil etwa Hürxthal, in Karlsruher\nKommentar, StPO, § 261 Rn. 32 mit zahlreichen Nachweisen zur\nRspr.), jedenfalls dann unentbehrlich, wenn das Gericht im\nEinzelfall - wie hier - selbst zu erkennen gegeben hat, daß ein\nsolcher einfach gelagerter Sachverhalt nicht zur Entscheidung\nanstand.\n\n16\n\nSchließlich ist das angefochtene Urteil auch noch insoweit\nunvollständig, als keinerlei Angaben darüber enthalten sind, ob\nFahrgäste in dem von dem Betroffenen gesteuerten Omnibus anwesend\nwaren, obwohl dies für die Einordnung des Verstoßes in die\nBußgeldkatalogverordnung (BKatV) (vgl. Anhang zu Nr. 5 BKatV,\nTabelle 1 a (Geschwindigkeitsüberschreitungen) Buchstabe b))\nentscheidend ist.\n\n17\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\n18\n\nEntgegen der vom Betroffenen in seiner Beschwerdebegründung\ndargelegten Rechtsauffassung bestehen nach Ansicht des Senats keine\nBedenken gegen die Verwertung der durch die Sicherstellung des\nSchaublattes des EG-Kontrollgeräts gewonnenen Erkenntnisse. Es\nentspricht vielmehr einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung\n(vgl. Senat NZV 94, 292 = VRS 88, 366; Beschlüsse vom 23.04.1996 -\nSs 53/96 (B) und vom 05.11.1996 - Ss 568/96 (Z); OLG Hamm NZV 92,\n159 = VRS 82, 235; ZfS 94, 187; OLG Düsseldorf VRS 87, 51 = VM 94,\n43; NZV 96, 503 = NStZ RR 96, 376; siehe dazu auch\nMühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 3 Rn. 76 b), daß die\nsichergestellte Diagrammscheibe eines nach Artikel 3 I VO (EWG) Nr.\n3821/85 vom 20.12.1985 mit einem Kontrollgerät ausgerüsteten\nFahrzeugs auch daraufhin ausgewertet werden darf, ob der Fahrer\ngegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-14/ss-663-96-b-8-b","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-14/ss-663-96-b-8-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311708","retrieved":"2026-07-09 03:42:22.566577+00:00"}}