{"status":"available","doknr":"OLD311707","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0114.SS636.96B395B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-14","aktenzeichen":"Ss 636/96 (B) - 395 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen \"wegen fahrlässigen\nVerstoßes gegen § 1 I, § 4 I Nr. 1 b ABBG\n(Autobahnbenutzungsgebüh-rengesetz für schwere Nutzfahrzeuge)\" zu\neiner Geldbuße von 350,-- DM verurteilt.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat zum Schuldspruch folgendes festgestellt:\n\n4\n\n\"Der Betroffene ist Geschäftsführer einer Spedition in der\nRechtsform einer GmbH und Co. KG. Am 01.12.1995 ließ er mit einem\nLkw (zulässiges Gesamtgewicht 18 t) mit Anhänger (35 t zulässiges\nGesamtgewicht), der ausschließlich für den Güterkraftverkehr\nbestimmt war, eine Fahrt auf einer nach § 1 ABBG\ngebührenpflichtigen Autobahn, nämlich auf der Autobahn A 24,\nFahrtrichtung Berlin, durchführen, ohne daß die nach dem ABBG\ngeschuldete Gebühr entrichtet worden wäre. ....\"\n\n5\n\nDie Einlassung des Betroffenen ist in der amtsgerichtlichen\nEntscheidung wie folgt mitgeteilt:\n\n6\n\n\"Der Betroffene läßt sich ein, das Fahrzeug sei für die\ngefahrene Strecke nicht vorgesehen gewesen. Für den Fall, daß\nFahrten auf Autbahnen notwendig geworden wären, sei beabsichtigt\ngewesen, eine Tagesvignette zu kaufen. Dies sei wegen einer\nErkrankung unterblieben.\"\n\n7\n\nZur rechtlichen Würdigung heißt es im Beschluß des Amtsgerichts\nu.a.:\n\n8\n\n\"Da der Betroffene in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des\nUnternehmens über den Gebrauch des benutzten Motorfahrzeugs zu\nbestimmten hatte, hat er gegen die genannte Vorschrift des § 4 ABBG\nverstoßen.\n\n9\n\nSeine Einlassung vermag ihn nicht zu entlasten, zumal er im\nHinblick auf den bereits rechtskräftig gearteten gleichartigen\nVerstoß entsprechende Vorkehrungen gegen eine Benutzung ohne\nausreichende Gebührenentrichtung hätte treffen müssen. Indem er\ndies unterlassen hat, hat er zumindest fahrlässig gehandelt.\"\n\n10\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der Verletzung\nmateriellen Rechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das\nAmtsgericht.\n\n11\n\nDer angefochtene Beschluß ist materiell-rechtlich\nunvollständig.\n\n12\n\nNach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b ABBG handelt ordnungswidrig, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig als Halter des Motorfahrzeuges oder als\nPerson, die über den Gebrauch des Motorfahrzeuges bestimmt, oder\nals Eigentümer des Motorfahrzeuges eine solche Benutzung anordnet\noder zuläßt, obwohl die nach diesem Gesetz geschuldete Gebühr nicht\nentrichtet und nicht gestundet worden ist.\n\n13\n\nDanach ist das Amtsgericht allerdings zutreffend davon\nausgegangen, daß der Betroffene als - nach den getroffenen\nFeststellungen alleiniger - Geschäftsführer der Komplementärin\n(hier: GmbH) der KG über die Tatbestandsmerkmale \"als Person, die\nüber den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt\" zum\nNormadressatenkreis (vgl. Cramer in KK-OWiG § 9 Rdnr. 2) dieser\nVorschrift gehört. Dem Geschäftsführer einer in der Rechtsfolge der\nGmbH & Co. KG betriebenen Spedition obliegt es grundsätzlich\nauch, dafür Sorge zu tragen, daß die Fahrzeuge der Spedition nicht\nentgegen den Vorschriften des ABBG eingesetzt werden. Es versteht\nsich aber von selbst, daß der Geschäftsführer eines\nTransportunternehmens nicht alle betrieblichen Aufgaben persönlich\nwahrnehmen kann (vgl. Senatsentscheidung vom 15.05.1996 - Ss 238/96\n(B); vgl. zu § 9 OWiG: Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 9 Rdnr. 37). Er\nist nicht verpflichtet, jeden Fahrzeugeinsatz persönlich im\nHinblick auf die Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen.\nNimmt er diese Überprüfung nicht selbst wahr, hat er die Aufgabe\nindes einem sorgfältig ausgewählten, zuverlässigen Mitarbeiter zu\nübertragen, dem die notwendigen Anweisungen erteilt worden sind und\nder durch regelmäßige - auch überraschende - stichprobenartige\nKontrollen überwacht wird (Senatsentscheidung a.a.O.; vgl. OLG\nKöln, 3. Strafsenat, VRS 66, 157; Göhler a.a.O. § 9 Rdnr. 37 - 40).\nDas Ausmaß der Aufsicht hängt von den Umständen des Einzelfalles\nab. Eine Pflicht zu gesteigerten Aufsichtsmaßnahmen besteht, wenn\nin einem Betrieb bereits Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind\n(Senatsentscheidung a.a.O.; vgl. Göhler a.a.O. § 130 Rdnr. 13).\n\n14\n\nDas Amtsgericht hat diese Grundsätze nicht rechtsfehlerfrei\nangewendet.\n\n15\n\nDem angefochtenen Beschluß läßt sich nicht hinreichend\nentnehmen, welches konkrete Fehlverhalten dem Betroffenen in bezug\nauf den auf den in Rede stehenden Fahrzeugeinsatz zur Last gelegt\nwird (vgl. Senatsentscheidung vom 22.11.1996 - Ss 561/96 B). Es ist\nschon nicht ersichtlich, ob der Betroffene die Disposition der\nFahrt überhaupt selbst vorgenommen hat oder ob diese durch einen\nDisponenten erfolgt ist. War nämlich einem Disponenten die\nDisposition eigenverantwortlich übertragen, käme eine\nPflichtverletzung des Betroffenen nur in Betracht, wenn er als\nGeschäftsführer des Unternehmens bei der Auswahl oder der\nÜberwachung des Disponenten gegen seine Pflichten verstoßen hätte.\nAllein der Umstand, daß erneut ein Fahrzeug der Spedition eine\nAutobahn benutzte, ohne daß eine Autobahnbenutzungsgebühr nach den\nBestimmungen des ABBG entrichtet worden war, rechtfertigt noch\nnicht den Schluß, der Betroffene habe seine Pflichten als\nGeschäftsführer verletzt, zumal sich der Betroffene dahin\neingelassen hat, für den Fall einer Autobahnbenutzung des Fahrzeugs\nsei der Kauf einer Tagesvignette beabsichtigt gewesen. Auch im\nHinblick auf diese Einlassung des Betroffenen hätte die Annahme des\nAmtsgerichts, der Betroffene habe keine \"Vorkehrungen gegen eine\nBenutzung ohne ausreichende Gebührenentrichtung\" getroffen, näherer\nBegründung unter Darlegung der innerbetrieblichen\nVerantwortlichkeiten beim Fahrzeugeinsatz bedurft (vgl. auch Göhler\na.a.O. § 9 Rdnr. 41 a m.N.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-14/ss-636-96-b-395-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-14/ss-636-96-b-395-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311707","retrieved":"2026-07-09 03:42:22.482939+00:00"}}