{"status":"available","doknr":"OLD311705","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0114.22U158.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-14","aktenzeichen":"22 U  158/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDie Klägerin hat einen auf §§ 1090, 1020 BGB i.V.m. §§ 823 I,\n1004 BGB beruhenden Anspruch darauf, daß die Beklagte die mit der\nKlage verlangten Schalldämmaßnahmen an der im Keller ihres\nHausgrundstücks installierten Druckerhöhungsanlage auf eigene\nKosten durchführt.\n\n5\n\na.)\n\n6\n\nDie Vorschrift des § 1020 BGB ist auf die Rechtsbeziehungen der\nParteien anwendbar, denn die Beklagte ist anstelle der Stadt K.\n(Stadtwasserwerk) als der ursprünglichen Inhaberin der beschränkten\npersönlichen Dienstbarkeit berechtigt, die Druckerhöhungsanlage im\nKeller des Wohnhauses der Klägerin zu betreiben. Die Dienstbarkeit\nist gem. § 1092 Abs.2 BGB i.V.m. § 1059a Nr. 2 BGB auf die Beklagte\nübertragen worden. Die Umschreibung auf die Beklagte erfolgte, wie\nsich aus dem von der Klägerin vorgelegten Grundbuchauszug ergibt,\nam 17.12.1990.\n\n7\n\nb.)\n\n8\n\nGemäß § 1020 S. 1 BGB hat der Berechtigte bei der Ausübung einer\nGrunddienstbarkeit das Interesse des Eigentümers des belasteten\nGrundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der\nDienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er\nsie in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten, soweit das Interesse\ndes Eigentümers dies erfordert (S. 2). In der gegenwärtigen Form\nwiderspricht indessen der Betrieb der von der Beklagten im Hause\nder Klägerin unterhaltenen Druckerhöhungslage eindeutig diesen\nObliegenheiten. Von der Anlage gehen Lärmeinwirkungen auf die\nWohnräume der Klägerin aus, die das Maß einer vom\nGrundstückseigentümer grundsätzlich hinzunehmenden unerheblichen\nBeeinträchtigung weit übersteigen. Nach den Feststellungen des\nSachverständigen Dipl.-Ing. T., die auch von der Beklagten nicht in\nZweifel gezogen werden, ergibt sich schon beim Betrieb nur der\nkleineren Pumpe der Druckerhöhungsanlage bei Berücksichtigung eines\nZuschlags von 6 dB(A) für den auffälligen und in seiner Frequenz\nschwankenden Einzelton ein Beurteilungspegel von 38 dB(A) in dem\ndarüberliegenden Aufenthaltsraum. Der Pegel liegt damit selbst bei\nAußerachtlassung des Zuschlags für Auffälligkeit noch erheblich\nüber dem zulässigen Wert. Wie der Gutachter ausgeführt hat, beträgt\nnach der als sachverständige Ergänzung zur TA-Lärm anzusehenden\nVDI-Richtlinie 2058, Blatt 1, Nr. 3.32, bei Geräuschübertragung\ninnerhalb von Gebäuden der Richtwert für Wohnräume nachts nur 25\ndB(A).\n\n9\n\nc.)\n\n10\n\nAngesichts der unzumutbaren Lärmbelastungen steht der Klägerin\nnach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ein Beseitigungsanspruch gegen die\nBeklagte zu. Dieser ist darauf gerichtet, daß die Beklagte\nSchalldämmaßnahmen durchführt, die gewährleisten, daß die\nzulässigen Immissionswerte der TA-Lärm vom 16.07.1968 i.V.m. der\nVDI-Richtlinie 2058 in den Wohnräumen des Hauses nicht\nüberschritten werden.\n\n11\n\nDem Beseitigungsanspruch der Klägerin läßt sich nicht mit Erfolg\nentgegenhalten, es komme einer inhaltlichen Aushöhlung der\nDienstbarkeit gleich, wenn die Beklagte gezwungen werde, erhebliche\nfinanzielle Aufwendungen in bezug auf die Ausübung der\nDienstbarkeit zu machen, die bei Erwerb des Rechts nicht absehbar\ngewesen und nur deshalb notwendig geworden seien, weil die Klägerin\ndie ursprünglich für öffentliche Veranstaltungen genutzten Räume in\nWohnräume umgewandelt habe. Durch die Einräumung einer\nDienstbarkeit wird der Grundstückseigentümer in keiner Weise\ngehindert, sein Grundstück in der ihm jeweils richtig erscheinenden\nWeise zu nutzen, solange nicht die Ausübung der Dienstbarkeit\ndadurch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Die von der\nKlägerin vorgenommene Nutzungsänderung tangiert die Ausübung der\nDienstbarkeit in keiner Beziehung. Dahingegen ist die Ausübung der\nDienstbarkeit durch § 1020 BGB von Anfang an inhaltlich dahin\nbegrenzt, daß der Eigentümer des belasteten Grundstücks in dessen\nBenutzung nur soweit eingeschränkt werden soll, als es zur\nsachgemäßen Rechtsausübung notwendig ist (vgl.\nPalandt-Bassenge,a.a.O., Rn. 2). § 1020 BGB ist ein Anwendungsfall\ndes § 242 BGB. Wie im Nachbarrecht, so besteht auch auf dem diesem\nnahe verwandten Gebiet der Dienstbarkeiten eine Pflicht zur\ngegenseitigen Rücksichtnahme. Diese gilt auch fort, wenn sich die\nNutzung des Grundstücks ändert (vgl. BGH MDR 1959,476 = BGH LM Nr.\n2).\n\n12\n\nd.)\n\n13\n\nWelche Konsequenzen es für das Rechtsverhältnis der Parteien\nhätte, wenn der finanzielle Beseitigungsaufwand der Beklagten in\nkeiner vertretbaren Relation zum Maß der Beeinträchtigung der\nKlägerin stünde, bedarf keiner näheren Erörterung. Nach den\nAusführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, daß die in\nBetracht kommenden Maßnahmen - körperschallgedämmte Aufstellung der\nPumpen, evt. zuätzlicher Einbau elastischer Rohranschlüsse sowie\neiner abgehängten Decke - allenfalls ca. 10.000,-- DM erfordern\nwerden. Weder bei diesem Betrag noch bei dem von der Beklagten im\nnicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.12.1996 behaupteten Aufwand\nvon ca. 40.000,-- DM wäre die Zumutbarkeitsgrenze bei\nBerücksichtigung der schwerwiegenden und nachhaltigen\nBeeinträchtigungen der Interessen der Klägerin als überschritten\nanzusehen.\n\n14\n\n3.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr.\n10, § 713 ZPO.\n\n16\n\nDer Anregung der Beklagten, die Revision zuzulassen, war nicht\nzu folgen, da die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht\nerfüllt sind.\n\n17\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für die Beklagte: 20.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-14/22-u-158-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1059a","ref_norm":"1059a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1092","ref_norm":"1092","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-14/22-u-158-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311705","retrieved":"2026-07-09 03:42:22.321397+00:00"}}