{"status":"available","doknr":"OLD311718","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0110.6U94.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-10","aktenzeichen":"6 U 94/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des\nUrheberrechtswahrnehmungsgesetzes. Sie nimmt u.a. die Rechte\nbildender Künstler wahr. Im vorliegenden Verfahren nimmt sie die\nBeklagte u.a. mit der Begründung in Anspruch, bestimmte von dieser\nhergestellte und vertriebene Produkte stellten Verletzungen von\nUrheberrechten an Werken des bekannten spanischen Malers Joan Miró\ndar. Der im Jahre 1983 verstorbene Künstler und seine Erben haben\nmit der französischen Verwertungsgesellschaft ADAGP\nWahrnehmungsverträge abgeschlossen.\n\n3\n\nDie Beklagte produziert und vertreibt Kosmetik- und\nParfümerieartikel. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke \"MIRO\"\n(Wz 2021330) und der gleichlautenden IR-Marke Nr.596872 mit\nPriorität zum 17.8.1992. Mit Schreiben vom 28.3.1994, wegen dessen\nInhalts im einzelnen auf die als Bl.42 ff vorgelegte Ablichtung\nverwiesen wird, wandte sie sich mit der Bitte an die ADAGP, für\nKosmetik- und Parfümerieartikel eine Lizenz für die Benutzung des\nNamens und von Motiven des Künstlers Joan Miró zu erhalten. Dem\nSchreiben war u.a. ein Entwurf einer Verpackung für ein Produkt\nbeigefügt. Bei der Gestaltung dieses Entwurfes, wegen dessen\nEinzelheiten auf die Ablichtungen Bl.48 Bezug genommen wird, hatte\ndie Beklagte Bildelemente verwendet, wie sie für das Werk von Joan\nMiró typisch sind. Das Design des Markennamens sollte nach diesem\nEntwurf der charakteristischen Original-Signatur von Joan Miró,\ndessen sog. \"Malerzeichen\", entsprechen. Nach Rücksprache mit den\nErben des Künstlers lehnte die ADAGP mit Schreiben vom 18.4.1994\nden Wunsch der Beklagten ab.\n\n4\n\nSpäter brachte die Beklagte unter der Bezeichnung \"MIRO\" ein Eau\nde Toilette und ein Duschgel auf den Markt. Für die Gestaltung der\nVerpackung des Eau de Toilette und der Tube, in der sich das\nDuschgel befindet, verwendet sie eine geringfügig modifizierte\nVersion des soeben erwähnten, der Anfrage bei der ADAGP\nzugrundegelegten Entwurfes. Als einzige Abwandlung von jenem\nEntwurf werden die Produkte nicht mit dem Malerzeichen des\nKünstlers Joan Miró, sondern in geraden Großbuchstaben als \"MIRO\"\nbezeichnet. Wegen der Einzelheiten der Ausstattung der Produkte\nwird auf die farbige Darstellung des Flakons, seiner Verpackung und\nder das Duschgel enthaltenden Tube verwiesen, wie sie auf der\nletzten Seite des neben anderer Werbung als Anlage K 9 (Bl.57)\nvorgelegten Katalogs der Fa.Douglas ersichtlich ist.\n\n5\n\nIn jenem Katalog der Fa. D. werden die Produkte der Beklagten\nmit folgendem Wortlaut beworben:\n\n6\n\n\"Miro pour Femme. Parfums Miro pour\nFemme ist inspiriert von Joan Miros Kunst. Eine duftende\nAssoziation von Sonne, Lebensfreude und südlichen Landschaften.\nEine Flut floraler, fruchtiger Duftkomponenten...\"\n\n7\n\nDie Vertreibergesellschaft V. Duftconzept GmbH bewirbt die\nProdukte der Beklagten gegenüber dem Zwischenhandel u.a. mit\nfolgendem Text:\n\n8\n\n\"Die Kreation PARFUMS MIRO pour femme\nist inspiriert von Joan Miros Kunst.\n\n9\n\nMiró gilt als einer der größten und\npopulärsten Maler des Jahrhunderts. Er ist spanischer Herkunft.\nTypisch für Miró sind abstrakte farbenfrohe Bilder. Seinen Stil\nkönnte man als verrückt-verspielt bezeichnen. Mit Miró assoziiert\nman automatisch Sonne, Süden, Lebensfreude.\n\n10\n\nDer Name eignet sich deshalb\nhervorragend für ein Parfum. Der Duft spiegelt entsprechend\nfruchtige, sonnige, an Süden erinnernde Elemente wider.\"\n\n11\n\nDie Klägerin stützt sich auf eine Erklärung von Herrn Emilio\nFernandez Miró, eines Erben von Joan Miró, der von den übrigen\nErben des Künstlers bevollmächtigt ist, vom 5.4.1995, in der ihr\ndas Recht eingeräumt worden ist, Unterlassungs- und\nSchadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Urheber- und\nPersönlichkeitsrechten des Künstlers Joan Miró im eigenen Namen\ngerichtlich durchzusetzen, und wegen deren Wortlauts auf die\nAblichtung Bl.18 verwiesen wird. Sie hat die Auffassung vertreten,\nein rechtliches Interesse an der Durchsetzung der den Erben von\nJoan Miró zustehenden Ansprüche im eigenen Namen deswegen zu haben,\nweil dies im Interesse einer umfassenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben\nund einer möglichst weitgehenden Durchsetzung der Interessen der\nvon ihr vertretenen Künstler geboten sei.\n\n12\n\nWeiter stützt sie sich auf den als Bl.25 ff vorgelegten\nGegenseitigkeitsvertrag mit der ADAGP vom 1.10.1990, wonach sie die\nvon der ADAGP vertretenen französischen Künstler auf dem Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland vertritt.\n\n13\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei nicht nur\nHerstellerin der in ihrer Ausstattung angegriffenen Produkte,\nsondern vertreibe diese auch selbst. Sie hat die Auffassung\nvertreten, wegen bestimmter, im einzelnen von ihr auf Bl.9 der\nKlageschrift (Bl.13 d.A.) beschriebener Übereinstimmungen mit\ntypischen von dem Künstler Joan Miró verwendeten Elementen handele\nes sich um eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG, für die es an\nder erforderlichen Einwilligung der Erben des Urhebers fehle. Die\ngeltendgemachten, sogleich im einzelnen darzustellenden Ansprüche\nergäben sich daher aus §§ 97 f UrhG. Darüber hinaus seien sie aber\nauch unter dem Aspekt der Rufausbeutung zur Empfehlung der eigenen\nWare aus § 1 UWG und schließlich unter dem Gesichtspunkt des\npostmortalen Persönlichkeitsschutzes begründet.\n\n14\n\nDie Klägerin hat - in teilweiser Abweichung von ihrer\nAnkündigung in der Klageschrift - b e a n t r a g t (Neubezifferung\ndurch den Senat),\n\n15\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n16\n\nes bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,\nersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu\nunterlassen, Kosmetik- und/oder Parfümerieartikel unter Verwendung\ndes Namens und der Werke bzw. Bestandteile der Werke des Künstlers\nJoan Miró anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben\nund/ oder anbieten und/oder bewerben und/oder vertreiben zu lassen,\nund zwar insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:\n\n17\n\n(es folgten Ablichtungen wie Bl.\n3-6)\n\n18\n\nalle von ihr hergestellten, aber noch nicht in den Vertrieb\ngegebenen Flaschen für das Produkt Miro pour femme Eau de Toilette\nSpray und alle hergestellten, aber noch nicht in den Vertrieb\ngegebenen Tuben für das Produkt Miro pour femme Duschgel\neinschließlich der dazugehörigen Verpackung zu vernichten;\n\n19\n\nihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Stückzahlen und in\nwelchen Verpackungsgrößen sie die vorstehend unter 1 b)\nbezeichneten Produkte hergestellt und in welcher Stückzahl sie\ndiese Produkte in den Verkehr gebracht hat;\n\n20\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen\nSchaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer 1 a) bezeichneten\nHandlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\n\n21\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie hat die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung in Abrede\ngestellt, es fehle für eine Geltendmachung der Ansprüche in\nProzeßstandschaft das erforderliche rechtliche Interesse und sowohl\n§ 1 WahrnG als auch der Gegenseitigkeitsvertrag, den die Klägerin\nmit der ADAGP geschlossen habe, erfaßten weder Ansprüche aus § 1\nUWG, noch solche aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht.\n\n24\n\nDie Ansprüche seien aber auch unbegründet, weil eine Verletzung\nvon Urheberrechten durch sie nicht vorliege. Nachdem die ADAGP ihre\nBitte um Lizensierung abgelehnt habe, habe der von ihr beauftragte\nGrafiker ein neues Markenkonzept erstellt. Er habe sich dabei von\ndem Werk Miros nur inspirieren lassen, aber weder ganze Werke, noch\nTeile ganzer Werke des Künstlers übernommen. Urheberrechtlichen\nSchutz könnten aber die einzelnen Elemente des Werks des Künstlers\nnicht für sich in Anspruch nehmen, zumal es sich um einfache, teils\nauch in Kinderzeichnungen vorkommende Stilelemente handele.\nEventuelle Übereinstimmungen mit Werken des Künstlers seien\njedenfalls nicht beabsichtigt. Die Bezeichnung \"MIRO\" der Produkte\nstelle keine Anlehnung an den Künstler dar, zumal es sich bei\n\"Miro\" um einen Allerweltsnamen in Spanien handele, der Vorname\nJoan nicht auftauche und sie auch das Malerzeichen mit der\ntypischen Unterschrift des Künstlers nicht verwende. Soweit die\nFirmen D. und V. Duftconzept in ihrer Werbung ausdrücklich\nVerbindungen zu dem Künstler Joan Miró herstellten, könne das nicht\nihr zugerechnet werden, zumal sie, so hat die Beklagte behauptet,\nnur Herstellerin der Produkte sei und entgegen der Behauptung der\nKlägerin diese nicht auch vertreibe.\n\n25\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Klage abgewiesen, soweit sich\ndie Anträge zu 1 a) und 2) auf das Flakon des Eau de Toilette\nbezogen haben, wie es auf S.11 des angefochtenen Urteils\nwiedergegeben worden ist. Im übrigen hat es die Beklagte mit der\nModifizierung antragsgemäß verurteilt, daß es im Antrag zu 1 a) vor\nder bildlichen Wiedergabe der Ausstattung der Produkte nicht \"und\nzwar insbesondere wie nachstehend wiedergegeben\", sondern lediglich\n\"wie nachstehend wiedergegeben\" heißt.\n\n26\n\nDie Klägerin sei aktivlegitimiert, weil sie die Ansprüche aus §§\n97 Abs.1, 23 UrhG gem. § 1 WahrnG i.V.m. dem mit der ADAGP\ngeschlossenen Gegenseitigkeitsvertrag geltend machen könne. Ob ihr\nauch eventuelle Ansprüche aus § 1 UWG oder dem postmortalen\nPersönlichkeitsrecht des Künstlers zustünden, könne offenbleiben,\nweil sich die geltendgemachten Ansprüche - abgesehen von\ndenjenigen, die auf das Flakon gerichtet seien - sämtlich aus den\nvorstehenden Bestimmungen des Urhebergesetzes ergäben. Es liege aus\nbestimmten, auf den Seiten 19 ff des Urteils im einzelnen\ndargestellten Gründen eine unfreie Bearbeitung von Bestandteilen\ndes Werkes von Joan Miró vor. Sämtliche grafischen Elemente des\nDesigns der beiden Produkte seien von der Beklagten aus den Werken\ndes Malers Joan Miró übernommen worden. Es fehle daher für eine\nfreie Bearbeitung im Sinne des § 24 UrhG, die allerdings\nhinsichtlich des Flakons gegeben sei, bezüglich der im übrigen\nangegriffenen Ausstattung die notwendige Selbständigkeit. Im\nübrigen setze die Beklagte das Design ihrer Produkte in direkten\nBezug zu dem Produktnamen \"MIRO\". Hierdurch liege eine unerlaubt\nassoziative Nutzung einer ansonsten rechtmäßigen Marke vor. Wenn\nein Produkt den Namen \"MIRO\" trage und sich auf der Verpackung eine\nBearbeitung von Werkteilen Miros befinde, ergebe sich für einen\ndurchschnittlichen Verbraucher eine Gedankenverbindung zu dem\nspanischen Maler. Diese sei auch von der Beklagten beabsichtigt,\nwas sich daraus ergebe, daß sie das Design im Zeitpunkt der Anfrage\nbei der ADAGP bereits fertig entwickelt gehabt und es nach deren\nAbsage bis auf den Schriftzug mit dem Malerzeichen unverändert\nübernommen habe. Es stehe damit fest, daß die gesamte Kosmetikreihe\nvon vorneherein auf die Vermarktung von Joan Miró ausgerichtet\ngewesen sei.\n\n27\n\nIhre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet\ndie Beklagte wie folgt:\n\n28\n\nZu Unrecht habe das Landgericht die Verurteilung auf § 97 UrhG\ngestützt. Die Verwendung des Namens Miro könne ihr schon deswegen\nnicht aus dieser Vorschrift untersagt werden, weil § 97 UrhG nur\neinzelne Werke, nicht aber die Namen der Urheber schütze. Das\nUrteil gehe auch dadurch von vorneherein zu weit, daß es ihr auch\ndie Verwendung von Werken des Künstlers Joan Miró verbiete, weil\nsie - was unstreitig sei - kein Werk des Künstlers verwendet habe.\nStreitig sei nur, ob sie Teile einzelner Werke verwende. Dies sei\nindes auch nicht der Fall. Vielmehr habe ihr Designer lediglich\nungeschützte einzelne Elemente aus dem Werk des Künstlers Joan Miró\nübernommen, wie sie auch bei vielen anderen Künstlern und sogar in\nKinderzeichnungen auftauchten. Das damit vorliegende bloße\nNachempfinden eines Stils reiche für eine Urheberrechtsverletzung\nindes nicht aus. Der Unterlassungsanspruch könne auch nicht mit der\nVerwendung des Namens \"Miro\" begründet werden, weil im Urheberrecht\nnur das Werk selbst geschützt sei und es kein Rolle spiele, ob\ndurch die Verwendung eines Namens eine gedankliche Verbindung\nhergestellt werde.\n\n29\n\nDie Ansprüche könnten auch nicht auf § 1 UWG oder ein\npostmortales Persönlichkeitsrecht des Künstler Joan Miró gestützt\nwerden, weil derartige Ansprüche jedenfalls der Klägerin nicht\nzustünden. So verleihe § 1 WahrnG diese Rechte nicht und könne die\nKlägerin sich auch nicht auf die vorprozessual erteilte\nErmächtigung durch die Erben des Künstlers berufen, weil es aus\nbestimmten Gründen an dem erforderlichen rechtlichen Interesse der\nKlägerin fehle, diese Rechte in ein eigenem Namen durchzusetzen. In\nder Sache bestünden derartige Ansprüche auch nicht, weil zwischen\nden Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe und eine\nEhrverletzung des Malers Joan Miró oder eine herabwürdigende\nNutzung seines Namens nicht ersichtlich seien.\n\n30\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n31\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n10.1.1996 - 28 O 284/95 - abzuändern und die Klage insgesamt\nabzuweisen.\n\n32\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n33\n\ndie Berufung mit der Maßgabe\nzurückzuweisen, daß Ziffer 1 des Tenors des landgerichtlichen\nUrteils wie oben geschehen neu gefaßt wird.\n\n34\n\nSie meint, das Landgericht habe zu Recht auch die Verwendung des\nNamens \"Miro\" untersagt. Der Anspruch folge insoweit aus dem\npostmortalen Persönlichkeitsrecht des Künstlers und könne aufgrund\nder Ermächtigungserklärung der Erben von ihr im eigenen Namen\ndurchgesetzt werden. Die Rechtsverletzung bestehe gerade in der\nKombination von Bestandteilen des Werkes von Joan Miró mit dem\nNamenszug \"Miro\", was für ihre Prozeßführungsbefugnis spreche. Zu\nRecht habe das Landgericht auch die Benutzung von \"Werken\" des\nKünstlers untersagt. Auch insoweit bestehe ein Anspruch, weil die\nBenutzung von Teilen eines Werkes auch die Gefahr beinhalte, daß\ndie Nutzung des (gesamten) Werkes unbefugt wiederholt werde. Der\nvon der Beklagten beauftragte Grafiker habe sich auch nicht darauf\nbeschränkt, den Stil Miros nachzuempfinden, sondern Bestandteile\nvon dessen Werken so übernommen, daß jeder Betrachter der\nVerpackung aus den bereits in erster Instanz dargelegten Gründen\nglaube, einen Ausschnitt aus einem typischen Werk von Miro vor\nAugen zu haben. Dies gelte insbesondere, weil einem größeren\nPublikum gerade auch Werke von Miro bekannt seien, in denen nur\nwenige der typischen Werkbestandteile des Künstlers vereinfacht\ngrafisch dargestellt und mit balkenartigen Farbstrichen kombiniert\nseien (Beweis: Sachverständigengutachten). Schließlich sei der\nAnspruch auch aus § 1 UWG begründet, wobei es wegen der bestehenden\nProzeßstandschaft nicht auf ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den\nParteien ankomme.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung waren.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n37\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber nach der Neufassung des\nKlageantrags zu Ziff. 1) in der Sache keinen Erfolg.\n\n38\n\nDer Unterlassungsanspruch ist in seiner jetzigen Fassung aus §§\n23, 97 Abs.1 UrhG begründet, weil die Beklagte mit der\nstreitgegenständlichen Verpackung für ein Eau de Toilette und der\nGestaltung der Tube, in der sie Duschgel anbietet, eine ohne\nErlaubnis der Rechtsinhaber unzulässige Bearbeitung und\nUmgestaltung von Werken des Künstlers Joan Miró vorgenommen\nhat.\n\n39\n\nDie Klägerin ist auch hinsichtlich dieses Anspruches - und der\nübrigen noch zu erörternden Ansprüche - auf Grund von § 1 WahrnG\ni.V.m. dem mit der ADAGP geschlossenen Gegenseitigkeitsvertrag\nRechtsinhaberin. Hierzu sieht der Senat von näheren Ausführungen\nab, weil sich die Berufungsgründe nicht gegen die entsprechende\nFeststellung des Landgerichts richten.\n\n40\n\nSowohl die Verpackung des Eau de Toilette als auch die Tube, in\nder das Duschgel angeboten wird, stellen unzulässige Bearbeitungen\nund Umgestaltungen von Werken des Künstlers Joan Miró dar. Auf\nbeiden Gegenständen befinden sich Bilder, die gerade aus den\ntypischen, allseits bekannten Gestaltungselementen des berühmten\nMalers bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zu dieser\noffenkundigen Situation gem. § 543 Abs.2 ZPO auf die Ausführungen\ndes Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen.\nDie Anlehnung ist so stark, daß der Verbraucher ohne weiteres\nannehmen wird, es handele sich um die Wiedergabe eines einzelnen\nkonkreten Werkes des Künstlers. Dies vermögen die Mitglieder des\nSenats, die teilweise mittelbar und in der Person seines weiblichen\nMitgliedes auch unmittelbar zu den angesprochenen Kunden gehören,\naus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung zu beurteilen.\n\n41\n\nVor diesem Hintergrund steht dem Anspruch nicht entgegen, daß es\nsich tatsächlich nicht um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines\nbestimmten einzelnen Werkes von Joan Miró handeln mag. Denn dies\nist deswegen nicht erforderlich, weil ausschließlich die typischen\nund schon von dem Durchschnittskunden leicht als solche erkennbaren\nEinzelmerkmale von Werken des Künstlers verwendet worden sind.\nWerden aber typische Stilelemente aus dem Werkfundus in einer Weise\nbenutzt, daß der Eindruck entsteht, es handele sich bei dem so\ngeschaffenen Werk um eine Bild von Joan Miró, so liegt eben eine\nBearbeitung von dessen Werken vor, wenn auch nicht ein konkretes\nBild als Vorlage gedient haben mag. Dies gilt deswegen sogar\ninsbesondere im Fall des Künstlers Joan Miró, weil dessen\nKunstwerke gerade aus einer Komposition der beschriebenen\nEinzelelemente bestehen, die häufig ohne Verbindung zueinander vor\neinfarbigem Hintergrund dargestellt werden, und so schon das\nAufführen einzelner derartiger Elemente nachhaltig den Eindruck\nerweckt, es handele sich insgesamt und auch hier um ein Werk des\nKünstlers oder einen Ausschnitt hieraus.\n\n42\n\nDas gilt erst recht, wenn - wie dies bei beiden beanstandeten\nGegenständen der Fall ist - die Bezeichnung der Produkte auch noch\n\"MIRO\" lautet und so der Betrachter endgültig auf die Assoziation\nzu dessen Werken gestoßen wird.\n\n43\n\nDer Senat sieht zu diesen Fragen von weiteren Ausführungen ab,\nweil die Assoziation zu den bekannten Werken des Künstlers\noffenkundig ist.\n\n44\n\nIm übrigen hat die Beklagte dies zumindest in der Vergangenheit\nnicht anders gesehen. So hat sie mit dem oben erwähnten Schreiben\ndie ADAGP um Erlaubnis gebeten, eine Verpackung für das Eau de\nToilette verwenden zu dürfen, die ebenfalls Motive des Künstlers\naufwies. Die in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung\naufgestellte Behauptung der Beklagten, die Anfrage habe sich nur\nauf die - später weggelassene - Verwendung des \"Malerzeichens\" von\nJoan Miró bezogen, trifft so nicht zu. Dem - allerdings nur in\nfranzösischer Sprache vorgelegten - Schreiben ist nicht zu\nentnehmen, daß die Beklagte die Anfrage gerade auf den Namen Joan\nMiró beschränkt hätte. Die ADAGP mußte das Schreiben im Gegenteil -\nschon angesichts des mitübersandten Entwurfes - dahin verstehen,\ndaß eine Erlaubnis auch für die - ganz offensichtlich gewollte -\nVerwendung von Bildelementen des Künstlers erbeten wurde.\nAusweislich der vorgelegten schwarz/weiß Kopien (Bl.48) ist im\nübrigen nach der Absage der ADAGP der Entwurf auch allenfalls noch\nmarginal und nicht - wie die Beklagte behauptet - grundlegend\nüberarbeitet worden.\n\n45\n\nSchließlich zeigt auch die Duldung der oben dargestellten\nWerbung durch die Firmen \"D.\" und \"V. Duftkonzept\", in denen offen\nmit dem Werk von Joan Miró für beide Produkte geworben wird, daß\ndie Beklagte - worauf es im übrigen noch nicht einmal ankommt -\nbewußt Rechte des Künstlers bzw. seiner Rechtsnachfolger\nverletzt.\n\n46\n\nIst der Unterlassungsanspruch aus den vorstehenden Gründen aus\n§§ 97, 23 UrHG begründet,so sind die übrigen Ansprüche aus\ndenselben Bestimmungen (Schadensersatzfeststellung) bzw. aus § 98\nAbs.1 UrhG (Vernichtung) bzw. aus § 101 a Abs.5 UrhG, 242 BGB\n(Auskunft) begründet, ohne daß hierzu nähere Ausführungen\nerforderlich wären.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1 (für die\n1.Instanz), 97 Abs.1 und 269 Abs.3 ZPO. Die Neufassung der\nKlageanträge im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung stellt\neine Teilrücknahme der Anträge auf Unterlassung und Feststellung\nder Schadensersatzpflicht dar, die der Senat mit 1/5 der hierfür\nanzusetzenden Teilstreitwerte (vgl. dazu unten) bewertet, weil die\nKlägerin vorher auch die Verwendung des Namens Joan Miró\nangegriffen hat. Aus diesem Grunde ist die Kostenquote der\nlandgerichtlichen Entscheidung anzupassen und der Klägerin auch ein\nTeil der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, der indes\nangesichts der Reduzierung des Streitwertes und der Tatsache, daß\nnicht alle Ansprüche von der Rücknahme betroffen sind, nur 7 % der\nGesamtkosten der Berufungsinstanz ausmacht.\n\n48\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n49\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nentspricht - ausgehend von den nachstehend festgesetzten\nTeilstreitwerten - dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n50\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n51\n\nbis zur Teilrücknahme 166.000 DM, nämlich:\n\n52\n\nUnterlassung\n100.000 DM\n\nAuskunft\n13.000 DM\n\nSchadensersatzfeststellung\n20.000 DM\n\nVernichtung\n33.000 DM\n\nGesamt\n166.000 DM\n\n53\n\nDer Senat hat die vorstehenden Werte, die der von dem\nLandgericht festgesetzten Kostenquote entspricht, bereits in seinem\nBeschluß vom 9.5.1995 zugrundegelegt. Hieran ist festzuhalten,\nnachdem Einwände gegen diese Wertfestsetzung nicht erhoben worden\nsind.\n\n54\n\nanschließend 142.000 DM, nämlich:\n\n55\n\nUnterlassung\n80.000 DM\n\nAuskunft\n13.000 DM\n\nSchadensersatzfeststellung\n16.000 DM\n\nVernichtung\n33.000 DM\n\nGesamt\n142.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311718","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-10/6-u-94-96","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 101a","ref_norm":"101a","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311718","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311718","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-10/6-u-94-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311718","retrieved":"2026-07-09 03:42:23.474244+00:00"}}