{"status":"available","doknr":"OLD311714","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0110.20U73.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-10","aktenzeichen":"20 U 73/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger verlangt die Honorierung von Architektenleistungen\nbetreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in der W.er\nStraße 94 in K.. Der zwischen den Parteien diesbezüglich\ngeschlossene schriftliche Architektenvertrag (Blatt 9 ff. d. A.)\nwurde seitens des Klägers am 12.1.1990 unter diesem Datum\nunterzeichnet, von dem Beklagten zu einem späteren -zwischen den\nParteien streitigen- Zeitpunkt ohne Hinzufügung eines weiteren\nDatums. Die von ihm bereits unterzeichnete Vertragsurkunde hatte\nder Kläger dem Beklagten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang\nmit dem 12.1.1990 - gemeinsam mit einer Aktennotiz betreffend eine\nBesprechung an diesem Tag (Blatt 56 ff. d. A.) - mit der Bitte um\n\"Rückgabe einer Ausfertigung eines Architektenvertrages mit ihrer\nUnterschrift\" übersandt. Bestandteil des Vertrages waren die\nallgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits- Architektenvertrag\n(AVA), die zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages folgende\nRegelungen enthielten:\n\n3\n\n\"8.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den der Architekt\n\n4\n\nzu vertreten hat, so steht dem Architekten ein Hono-\n\n5\n\nrar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leis-\n\n6\n\ntungen zu.\n\n7\n\n8.3 In allen anderen Fällen behält der Architekt den\n\n8\n\nAnspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter\n\n9\n\nAbzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherr\n\n10\n\nim Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Auf-\n\n11\n\nwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars\n\n12\n\nfür die vom Architekten noch nicht erbrachten Lei-\n\n13\n\nstungen vereinbart.\"\n\n14\n\nWegen des Vertragsinhalts im übrigen wird auf die zu den Akten\ngereichte Vertragskopie (Blatt 9 ff. d. A.) Bezug genommen. Nach\neinem schriftlichen Vermerk des Klägers vom 12.1.1990 (Kopie Blatt\n11 d. A.) sollten zur Honorarermittlung vorläufige anrechenbare\nKosten von ca. 830.000,00 DM netto zu Grunde gelegt werden.\n\n15\n\nEine erste Akontorechnung vom 23.11.1992 über die\nLeistungsphasen 1-4, die von vorläufigen anrechenbaren Kosten in\nHöhe von rund 1.450.000,00 DM netto ausging (Kopie Blatt 17 f. d.\nA.) beglich der Beklagte unter Abzug des vereinbarten Nachlasses.\nDie zeitnahe Übermittlung der zugehörigen Kostenberechnung aus\nNovember 1992 (Kopie Blatt 16, 87 d. A.) an den Beklagten ist\nstreitig. Auf schriftliche Bitte des Klägers ebenfalls vom\n23.11.1992 (Kopie Blatt 20 d. A.) erklärte sich der Beklagte\nschriftlich damit Einverstanden, die Leistungsphasen 5-8 auf der\nGrundlage der Neufassung der HOAI 1991 abzurechnen (Blatt 19, 20\nGA).\n\n16\n\nEine -berichtigte- zweite Akontoanforderung des Klägers vom\n17.5.1994 betreffend die Leistungsphasen 5-8 (Kopie Blatt 90 f. GA)\nbeglich der Beklagte nicht mehr, sondern kündigte den\nArchitektenvertrag mit Schreiben vom 21.6.1994 (Kopie Blatt 21 f.\nGA) mit sofortiger Wirkung. Mit Anwaltsschreiben vom 24.6.1994\n(Kopie Blatt 33 f. GA) widersprach der Kläger der Kündigung, soweit\nsie auf von ihm zu vertretende wichtige Gründe gestützt war. Am\n27.6.1994 erteilte der Kläger Honorarschlußrechnung über das\nstreitgegenständliche Resthonorar einschließlich entgangenem Gewinn\nin Höhe von insgesamt 111.360,85 DM, auf die wegen der Einzelheiten\nverwiesen wird und setzte dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum\n8.7.1994 (Kopie Blatt 35 ff. GA). Die für die Leistungsphasen 5-8\nzu Grunde gelegten anrechenbaren Kosten in Höhe von 1.350.000,00 DM\nnetto basierten auf einem Kostenanschlag des Klägers aus Februar\n1994 (Kopie Blatt 38 ff. GA).\n\n17\n\nHinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im\nübrigen einschließlich der gestellten Anträge sowie bezüglich der\nEntscheidungsgründe des Landgerichts wird auf das angefochtene\nUrteil Bezug genommen, durch das der Klage stattgegeben und der\nBeklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 111.360,85 DM nebst\n4% Zinsen seit dem 10.7.1994 zu zahlen.\n\n18\n\nGegen dieses, seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am\n12.3.1996 zugestellte, Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner\nam 3.4.1996 eingelegten und innerhalb der verlängerten\nBerufungsbegründungsfrist begründeten Berufung, mit der er\nweiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Hierzu wiederholt und\nvertieft er im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.\n\n19\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, der geltend gemachte\nHonoraranspruch des Klägers sei bereits nicht fällig. Hinsichtlich\nder Leistungsphasen 1-4 folge dies daraus, daß die Schätzung der\nKosten vom 12.1.1990 (Blatt 11 GA) abgesehen davon, daß eine\nKostenschätzung als Honorargrundlage nicht ausreiche, nicht den\nAnforderungen des § 10 Abs. 2 HOAI genüge. Letzteres gelte auch für\ndie Kostenberechnung aus November 1992 (Blatt 16 GA), in welcher\nsowohl eine hinreichende Aufgliederung nach Kostengruppen als auch\neine solche in einzelne Gewerke fehle. Der bezüglich der\nLeistungsphasen 5-8 geltend gemachte Honoraranspruch sei nicht\nfällig, weil insoweit ohne nähere Begründung lediglich Prozentsätze\ngenannt seien und eine Kosntenermittlung gemäß DIN 276 nicht\nvorliege.\n\n20\n\nJedenfalls stehe dem Kläger - ohne Berücksichtigung der im Wege\nder Hilfsaufrechnung/Hilfswiderklage geltend gemachten Forderungen\n- bei Einbeziehung der geleisteten Anzahlung allenfalls ein\nrestlicher Honoraranspruch in Höhe von 25.325,94 DM zu:\n\n21\n\nZone 1-4\n\n22\n\nMindestsatz Zone IV für DM 850.000,00\n\n23\n\n(gemeint wohl 830.000,00) = 100% = DM 84.690,00,\n\n24\n\ndavon 27% DM 22.866,30\n\n25\n\nZone 5-8\n\n26\n\nMindestsatz Zone IV für DM 1.226.960,04\n\n27\n\n(rechnerisch richtig: 1.224.467,16 DM) = 100% = DM\n110.284,00\n\n28\n\ndavon\n\n29\n\nZone 5 10%\n\n30\n\nZone 6 10%\n\n31\n\nZone 7 4%\n\n32\n\nZone 8 10%\n\n33\n\n34% DM 37.496,50\n\n34\n\nDM 60.362,86\n\n35\n\n(rechner. richtig: DM 60.362,80)\n\n36\n\nzzgl. 15% Mehrwertsteuer DM 9.654,43\n\n37\n\nDM 69.417,29\n\n38\n\nabzgl. Zahlung DM 44.091,35\n\n39\n\nverbleiben noch DM 25.325,94\n\n40\n\n============\n\n41\n\nDer Kläger könne lediglich nach Mindestsätzen abrechnen, da die\nin dem Vertrag enthaltene Vereinbarung der Abrechnung nach dem\nMittelsatz nicht \"bei Auftragserteilung\" gemäß § 4 Abs. 4 HOAI\ngetroffen worden sei. Hierzu trägt der Beklagte in der\nBerufungsbegründung erstmalig vor, der Vertrag sei nicht schon\neinige Tage später unterschrieben zurückgesandt worden, vielmehr\nseitens der Beklagten frühestens Ende Mai 1991 und damit über ein\nJahr nach Abschluß des Architektenvertrages unterschrieben worden,\nnachdem der Kläger schon umfangreiche Vorplanungsarbeiten\nausgeführt habe.\n\n42\n\nHinsichtlich der Leistungsphasen 1-4 seien entsprechend der\nersten Schätzung nur anrechenbare Kosten in Höhe von 830.000,00 DM\nanzusetzen. Der Kläger habe die Kostenberechnung von November 1992\nerst im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung am\n26.10.1992 erstellt. Dies sei verspätet gewesen, da die\nLeistungsphase 4, in welcher die Kostenberechnung zu erfolgen hat,\nbereits mit Stellung des Bauantrages vom 23.9.1991 abgeschlossen\ngewesen sei. In diesem Fall sei von einer Bindung des Architekten\nan die vorangegangene Kostenschätzung auszugehen.\n\n43\n\nHinsichtlich der Leistungsphasen 5-8 seien nur anrechenbare\nKosten in Höhe von 1.226.960,04 DM (rechnerisch richtig:\n1.224.467,16 DM, s. u.) zugrunde zu legen. Soweit die\nKostenfeststellung des Klägers vom 30.8.1995 (Blatt 227 ff. GA)\nhiervon abweiche, sei sie nicht ordnungsgemäß:\n\n44\n\n- Der vom Kläger eingesetzte Betrag in Höhe von 128.178,84 DM\nfür Bodenbelagsarbeiten Dachgeschoß u. a. sei nicht hinreichend\naufgeschlüsselt;\n\n45\n\n- für den Bodenbelag des Dachgeschosses, dessen Ausführung der\nErwerber übernommen habe, seien Kosten entsprechend den unteren\nGeschossen in Höhe von 2.646,00 DM zugrunde zu legen (1.221.821,16\nDM zzgl. 2.646,00 DM gleich 1.224.467,16 DM);\n\n46\n\n- die Dachgeschoßtreppe sei in der Rechnung der Firma R. vom\n17.10.1994 (Gewerk Stahlbautreppen) enthalten; ein Geländer sei\nnicht ausgeführt worden; der Treppenbelag sei in der Rechnung der\nFirma W. (Schreinergewerk) enthalten;\n\n47\n\n- der Belag der Garagenzufahrt sei in der Rechnung der Firma\nJansen ##blob##amp; Arens vom 7.3.1995, und zwar mit einem Betrag von\n4.704,20 DM, enthalten (Blatt 530 GA);\n\n48\n\n- Müllboxen seien nicht zur Ausführung gelangt;\n\n49\n\n- der Belag der Dachgeschoßterrasse sei in der Rechnung der\nFirma Q. vom 19.12.1994 (Gewerk Natursteinarbeiten) über 68.137,08\nDM enthalten;\n\n50\n\n- die Erdgeschoßterrasse sei ebenfalls in der Rechnung der Firma\nJ. ##blob##amp; A., und zwar mit einem Betrag von 3.386,68 DM, enthalten\n(Blatt 530 GA);\n\n51\n\n- die Kosten für die Wegebefestigung, Einfriedung,\nHausanschlüsse und Gartenarbeit seien nach § 10 Abs. 5 Ziffer 4 und\n5 HOAI nicht anrechenbar; sie seien von dem Kläger auch nicht\ngeplant worden, sondern aus dem Leistungsbild gemäß Schreiben des\nBeklagten vom 14.4.1994 (Blatt 266 GA) herausgenommen worden.\n\n52\n\nDarüber hinaus habe der Kläger die Leistungen der Phasen 5 und 8\nnicht in dem abgerecheten Umfang erbracht, sondern die Phase 5\nstatt voller 25% nur zu 10% und die Phase 8 statt vom Kläger\nbehaupteter 21% (voll: 31%) ebenfalls nur zu 10%. Insoweit habe der\nKläger bereits nicht seiner Obliegenheit genügt, die Erbringung\neines höheren Leistungsumfanges substantiiert vorzutragen.\nAbgesehen hiervon fehlten aus der Leistungsphase 5 insgesamt 49\nDetailpläne, die mit dem schon erstinstanzlich vorgetragenen\nerheblichen Aufwand hätten nacherstellt werden müssen; diese Pläne\nseien für die Leistungsphase 5 prägend. Hinsichtlich der\nLeistungsphase 8 sei zu berücksichtigen, daß die Objektüberwachung\nzum Ende der Bauphase hin ganz besonders aufwendig sei.\n\n53\n\nNebenkosten könnten bereits deshalb nicht pauschal mit 7%\nabgerechnet werden, weil es an einer wirksamen schriftlichen\nVereinbarung fehle, § 7 Abs. 3 HOAI.\n\n54\n\nEin Entgelt für nicht ausgeführte Arbeiten stehe dem Kläger\nnicht zu, da diesem berechtigterweise fristlos gekündigt worden\nsei. Nachdem in der Zeit vom 12.1.1990 bis 30.4.1991 gar nichts\ngeschehen sei, sei der Baubeginn auch zu spät erfolgt, weil der\nKläger bei Erteilung der Baugenehmigung am 26.10.1992 die\nAusschreibungsunterlagen nicht fertig gehabt habe. Als Ergebnis\neiner Besprechung vom 23.11.1992 habe sodann im Zuge der\nAusführungsplanung eine Überarbeitung der Kostenberechnung als\nDIN-Kostenanschlag erfolgen sollen, der die restlichen vom Bauherrn\nnoch festzulegenden Einzelheiten zu den Qualitätsfragen habe\nberücksichtigen sollen; demgegenüber sei erst im Februar 1994 ein,\nnicht DIN-gerechter, Kostenanschlag vorgelegt worden, als die\nBauarbeiten schon voll im Gange gewesen seine, so daß dieser seine\neigentliche Funktion nicht mehr habe erfüllen können. Als Baubeginn\nsei der Mai 1993 angestrebt, als Fertigstellungszeitraum ein\nsolcher von 12 Monaten vorgesehen gewesen. Detailpläne hätten\nerstellt werden sollen. Auch die Planung und Ausführung der\nhaustechnischen Anlagen durch die Firma V. habe sich aufgrund vom\nKläger zu vertretender Umstände verzögert. Im Januar 1994 habe die\nbereits seit drei Monaten zugesagte Ausschreibung für die\nInnentüren mehrfach erfolglos angemahnt werden müssen. Der\nebenfalls erst nach mehreren Anmahnungen Ende Februar 1994\nvorgelegte Bauzeitenplan habe keine optimale Koordinierung der\nArbeiten vorgesehen, wodurch es zu unnötigen Verzögerungen gekommen\nsei. Auch die Firma E. habe mit dem Fenstereinbau erst verspätet\nbeginnen können, weil sich der Kläger nicht um eine fristgerechte\nAusführung von Vorarbeiten gekümmert habe. Die gesamten, mangels\nanderslautendem Vortrag des Klägers von diesem zu vertretenden,\nVerzögerungen hätten darauf beruht, daß nach Kündigung des Zeugen\nB. im Jahr 1993 und der Architektin W. im Büro des Klägers außer\nihm selbst niemand in der Lage gewesen sei, die erforderlichen\nDetailpläne zu erstellen. Auch habe es im Büro des Klägers an einem\ngeeigneten Ansprechpartner für die ausführenden Firmen gefehlt. Der\nZeuge S. sei vorrangig mit einem anderen Vorhaben im L. befaßt\ngewesen. Schließlich seien dem Kläger Planungs- und\nBauaufsichtsmängel anzulasten. Unter Berücksichtigung der\nGesamtumstände sei das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend\nerschüttert gewesen, daß eine weitere Zusammenarbeit nicht länger\nzumutbar gewesen sei.\n\n55\n\nJedenfalls habe der Kläger in voller Höhe des von ihm für nicht\nausgeführte Arbeiten begehrten Honorars Aufwendungen erspart\n(Ersatzkraft ür den Zeugen B. + weitere Kraft).\n\n56\n\nSchließlich erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit\nGegenforderungen wegen vorgetragener Planungs-/ Bauaufsichtsfehler\ndes Klägers in Höhe von insgesamt 35.956,24 DM.\n\n57\n\nWeiter hilfsweise, soweit über eine fällige Honorarforderung des\nKlägers hinausgehende Gegenansprüche bestehen und diese durch die\nerklärte Hilfsaufrechnung nicht verbraucht sein sollten, erhebt er\nWiderklage bis zur genannten Höhe (Blatt 513, 514 GA). Hinsichtlich\ndes Vortrages bezüglich der behaupteten Fehler im einzelnen wird\nauf Ziffer 7 der Berufungsbegründung (Seite 18 ff./ Blatt 509 ff.\nGA) sowie auf Ziffer IV des Schriftsatzes vom 19.11.1996 (Seite 8\nff./Blatt 596 ff. GA) Bezug genommen.\n\n58\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n59\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Klage ab-\n\n60\n\nzuweisen,\n\n61\n\nhilfsweise widerklagend,\n\n62\n\nden Kläger zu verurteilen, an ihn DM 35.956,24 nebst\n\n63\n\n4% Zinsen seit dem 26.10.1995 zu zahlen.\n\n64\n\nDer Kläger beantragt,\n\n65\n\ndie Berufung zurück- und die Hilfswiderklage ab-\n\n66\n\nzuweisen.\n\n67\n\nDer Kläger verteidigt, ebenfalls im wesentlichen unter\nWiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages, das\nangefochtene Urteil.\n\n68\n\nEr ist der Auffassung, den geltend gemachten Honoraranspruch\nfällig abgerechnet und hierbei zu Recht den Mittelsatz der Zone 4\nin Ansatz gebracht zu haben. Die entsprechende Vereinbarung sei bei\nAuftragserteilung im Sinne des § 4 HOAI und deshalb wirksam\ngetroffen worden. Nachdem er für den Beklagten -unstreitig- bereits\nim Jahre 1989 eine erste, am 9.11.1989 beschiedene Bauvoranfrage\ngestellt, in Rechnung gestellt und bezahlt erhalten habe, sei am\n15.1.1990 nach diversen Planungsänderungen eine zweite\nBauvoranfrage beschieden woren. Dessen ungeachtet habe der Beklagte\nihn, den Kläger, am 12.1.1990 beauftragt, ohne Beachtung des\nVorbescheides einen neuen Entwurf auszuarbeiten, der mit Hilfe von\nRechtsanwalt L. auf seine Genehmigungsfähigkeit habe untersucht und\nin möglichst großem Umfang durchgesetzt werden sollen. Nachdem der\nArchitektenvertrag -unstreitig- am gleichen Tag und unter diesem\nDatum von ihm, dem Kläger, unterschrieben worden sei, habe nach\nseiner Erinnerung der Beklagte diesen in engem zeitlichen\nZusammenhang, mit seiner Unterschrift versehen, zurückgesandt.\nAufgrund des Umstandes, daß der Beklagte seiner Unterschrift kein\nspäteres Datum hinzugefügt habe, sei der Vertrag nach Treu und\nGlauben so auszulegen, daß der 12.1.1990 übereinstimmend auch das\nVertragsdatum habe sein sollen. Diese Auslegung sei vom Beklagten\nin den Schreiben vom 23.11.1992 (Blatt 20 GA) und vom 15.4.1994\n(Blatt 69 GA) auch bestätigt worden. Demgemäß habe der Beklagte in\nder ersten Instanz auch die weiteren Vereinbarungen des\nschriftlichen Architektenvertrages und damit dessen Abschluß an\nsich zugestanden.\n\n69\n\nEr, der Kläger, habe die Kostenseite des Bauvorhabens\nvertragsgemäß betreut.\n\n70\n\nHinsichtlich der Leistungsphasen 1-4 habe er zu Recht\nanrechenbare Kosten von 1.450.000,00 DM angesetzt. Die\nvorvertragliche Kostenschätzung vom 12.1.1990 sei völlig\nunverbindlich und durch die vielfältigen nachträglichen\nPlanungsänderungen überholt gewesen. Dagegen sei die im November\n1992 vorgelegte Kostenberechnung ordnungsgemäß gewesen und habe der\nDIN 276 entsprochen. Diese Kostenberechnung sei auch zur rechten\nZeit vorgelegt worden. Im Zuge der Genehmigungsplanung habe der\nBeklagte, der sich nicht von der Kostenseite habe leiten lassen,\nkeine Kostenberechnung angefordert. Der Beklagte habe aufgrund\neigener Fachkunde als gewerbsmäßiger Bauträger der jeweiligen\nPlanung angesehen, daß sie keine außergewöhnlichen\nKonstruktionskosten verursachen würde. Bei Baubeginn Mitte 1993\nhabe es detaillierte Gesamtkostenzusammenstellungen gegeben, die\nfortgeschrieben und dem Beklagten jeweils, z. B. unter dem\n24.2.1994 (Blatt 40 GA), zugänglich gemacht worden seien.\n\n71\n\nEine Kostenfeststellung schulde der Kläger aufgrund der vor\nFertigstellung des Bauvorhabens seitens des Beklagten\nausgesprochenen Kündigung nicht. Insbesondere sei er nicht in der\nLage, die Kosten für geplante Gewerke einzusetzen, die nach\nKündigung durchgeführt worden seien. Bezüglich des Bodenbelages des\nDachgeschosses u. a. habe deshalb ein pauschaler Betrag eingesetzt\nwerden dürfen. Hilfsweise sei zu dem Vortrag des Beklagten über die\ntatsächlichen Herstellungskosten zu sagen, daß zwar bestimmte\nBeträge (im einzelnen: Blatt 552 GA) tatsächlich schon an anderer\nStelle der Kostenzusammenstellung erfaßt seien mit der Folge, daß\ndie geschätzte Summe für nicht abgerechnete Leistungen in Höhe von\n128.178,84 DM entsprechend zu vermindern sei. Es könne aber\nunterstellt werden, daß auch mit den übrig bleibenden Leistungen,\ndie jedenfalls Gegenstand der Planung gewesen seien, der Endbetrag\nvon 1,35 Mio. DM anrechenbarer Kosten erreicht werde.\n\n72\n\nIhm stehe auch der geltend gemachte Anspruch auf entgangenen\nGewinn zu, da er seine Leistungen auch in zeitlicher Hinsicht\nvertragsgemäß erbracht und dem Beklagten für die ausgesprochene\nKündigung kein wichtiger Grund zur Seite gestanden habe. Bis zur\nErteilung der Baugenehmigung sei es nicht zu von ihm zu\nvertretenden Verzögerungen gekommen. Nach Eintritt des Zeugen B. in\nsein Büro im Mai 1991 habe er diesem die Planungen überlassen. Er\nhabe auch keine verzögerliche Bearbeitung eingeräumt. Hinsichtlich\nder beklagtenseits in Kopie vorgelegten Aktennotiz (Blatt 516 GA)\nwerde bestritten, daß sie sich auf das streitige Bauvorhaben\nbeziehe. Der Beklagte habe nicht den Wunsch geäußert, daß nach\nErteilung der Baugenehmigung unmittelbar mit der Bauausführung\nbegonnen werden solle. Vielmehr habe er weitere\nPlanungsentscheidungen bis zum Erhalt der Genehmigung\nzurückgestellt. Erst in der Besprechung vom 23.11.1992 seien diese\nteilweise getroffen worden, teilweise auch noch weiter vorbehalten\nworden. Im Anschluß an die Baugenehmi-\n\n73\n\ngung habe das Objekt erst vermarktet werden müssen. Zudem hätte\nes einen Fehler dargestellt, bereits vor Erhalt der Baugenehmigung\nArchitektenleistungen gemäß der Leistungsphasen 5-7 zu erbringen.\nAufgrund dessen sei der in der Notiz festgehaltene Zeitplan nur\n\"angestrebt\" bzw. zu \"erwarten\" gewesen (Blatt 518, 519 GA). Hinzu\nkomme, daß der Kläger selbst weder Ausführender, noch\nEntscheidender gewesen sei. Die Ausführung habe in der Hand von\nBaufirmen gelegen, die Entscheidungen seien von dem Beklagten\ngetroffen worden. Soweit es zu Verzögerungen gekommen sei, seien\ndiese nicht von ihm, dem Kläger, zu vertreten. Auch hätten diese\nschon nach dem zeitlichen Ablauf nicht in einem kausalen\nZusammenhang zu der ausgesprochenen Kündigung gestanden. Kurz zuvor\nhabe denn auch der Beklagte gegenüber dem Zeugen S. seine\nZufriedenheit mit den Leistungen des Klägers zum Ausdrück gebracht.\nWas die Zusammenarbeit mit der Fa. V. angehe, so habe er, der\nKläger, deren Planung erst am 3.11.1993 erhalten. Verzögerungen im\nZusammenhang mit diesem Gewerk seien von der genannten Firma und\n-wegen ausgebliebener A-Konto-Zahlungen- von dem Beklagten zu\nvertreten gewesen.\n\n74\n\nEr, der Kläger, hätte gemeinsam mit dem Zeugen S. die noch\nausstehenden Leistungen auch ohne weitere Aufwendungen\nordnungsgemäß erbringen können, so daß er durch die Kündigung keine\nAufwendungen erspart habe.\n\n75\n\nGegenansprüche stünden dem Beklagten bereits dem Grunde nach\nnicht zu und seien auch der Höhe nach unsubstantiiert.\nSchadensersatzansprüche wegen nach der Kündigung noch\nerforderlichener Bauaufsicht und des Aufwandes für die Anfertigung\nvon Detailplänen könne der Beklagte bereits deshalb nicht geltend\nmachen, weil er nicht die Voraussetzungen der §§ 633, 634 BGB\ngeschaffen habe. Der beklagtenseits angesetzte Zeitaufwand für die\nweitere Bauaufsicht (Blatt 269 ff. GA) werde ebenso bestritten, wie\ndie Erforderlichkeit von Detailplanungen in dem beklagtenseits\nvorgetragenen Umfang. Jedenfalls hätten letztere erst nach der\nKündigung erstellt werden können, da erst zu diesem Zeitpunkt die\nhierfür erforderlichen Planungsdetails festgestanden hätten.\n\n76\n\nPlanungs- und/oder Bauaufsichtsfehler fielen ihm nicht zur Last.\nHinsichtlich der Einzelheiten des Klägervortrages hierzu wird auf\nSeite 14 ff. der Berufungserwiderung (Blatt 560 ff. GA) Bezug\ngenommen.\n\n77\n\nWegen des weiteren zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes\nwird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n78\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n79\n\nDie Berufung ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.\n\n80\n\nDie Honorarforderung des Klägers ist gemäß §§ 631 BGB, 10 HOAI\nin Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen\nArchitektenvertrag in Höhe von 76.120,25 DM begründet, wobei sich\ndieser Betrag wie folgt zusammensetzt:\n\n81\n\nHonorar für erbrachte Leistungen\n\n82\n\nfür Phasen 1-4 37.264,30 DM\n\n83\n\nerbrachte Leistungen für die\n\n84\n\nPhasen 5-8 70.060,20 DM\n\n85\n\n107.324,50 DM\n\n86\n\nzzgl. pauschal 7% Nebenkosten 7.512,72 DM\n\n87\n\n114.837,22 DM\n\n88\n\nabzgl. 3% Nachlaß 3.445,12 DM\n\n89\n\n111.392,10 DM\n\n90\n\nzzgl. 15% MWSt 16.708,82 DM\n\n91\n\n128.100,92 DM\n\n92\n\nabzgl. a-cto. gezahlter 44.091,35 DM\n\n93\n\n84.009,57 DM\n\n94\n\nzzgl. entg. Gewinn 0,00 DM\n\n95\n\nabzgl. berechtigter Gegenforderungen\n\n96\n\ndes Beklagten wegen Fehlern des\n\n97\n\nKlägers\n\n98\n\nbetreffend eine Zinkverkleidung am\n\n99\n\nBeckenvorsprung und 568,00 DM\n\n100\n\nbetreffend die Aufschüsselung der\n\n101\n\nHeraklithplatten 7.303,32 DM\n\n102\n\n76.120,25 DM\n\n103\n\n============\n\n104\n\nDie geltend gemachte Architektenhonorarforderung ist prüfbar und\ndamit fällig.\n\n105\n\nHinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 4 ist zur Fälligkeit die\nVorlage einer Kostenberechnung erforderlich, es hierbei aber dem\nArchitekten zu überlassen, wie er zu den in Blatt 3 Anhang 2 der\nDIN 276 geforderten Aussagen kommt, ob durch Erfahrungswerte,\npauschalierte Angaben oder summarische Ermittlungen von Mengen- und\nKostenansätzen (Werner/Pastor, Der Bauprozeß 8. Auflage 1996, Rz.\n820 zu Anm. 97; Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 6. Auflage\n1991, § 10 HOAI Rz. 3; a. A. OLG Stuttgart, Urt. v. 5.12.1984 -3 U\n279/83-, BauR 1985, 587). Vorliegend hat der Kläger eine solche\nKostenberechnung -jedenfalls zwischenzeitlich- durch Vorlage der\nAnlage K 3 (Blatt 16 GA) in Verbindung mit der Anlage K 13 (Blatt\n87 GA) erstellt. Darin findet sich sogar eine Aufgliederung in\nKostengruppen und Gewerke, falls man dies entsprechend der\nAuffassung des Beklagten fordert. Hinzukommt, daß nach dem\nunwidersprochenen Vortrag des Klägers die von dem Beklagten\nvermißte Differenzierung bei der Flächenberechnung hinsichtlich\nWohnflächen, Nutzflächen und ähnlichem aus den von dem Beklagten\nunterschriebenen Bauantragsunterlagen ersichtlich ist.\n\n106\n\nHinsichtlich der Leistungsphasen 5 -8 ist nach der insoweit\nmaßgeblichen Fasung der HOAI vom 1.1.1991 zwar grundsätzlich eine\nKostenfeststellung als endgültige Honorargrundlage erforderlich, d.\nh., eine Berechnung nach geprüften Schlußrechnungen unter\nBerücksichtigung von Eigenleistungen (Werner/Pastor, a. a. O., Rz.\n820). Soweit aber ein Architekt, z. B. nach Kündigung des\nArchitektenvertrages, die restlichen Leistungen der Phase 8\neinschließlich der Kostenfeststellung noch nicht erbracht hat,\nreicht es aus, wenn er sein Honorar nach der letzten von ihm\nerbrachten oder bis zur Kündigung zu erbringenden\nKostenermittlungsart berechnet (OLG Frankfurt, Urt. v. 15.4.1994\n-22 U 199/92- BauR 1994, 657 für den Fall der Nichtdurchführung des\nVorhabens). Dies gilt auch, falls der Auftraggeber -wie vorliegend-\ndas Vorhaben mit einem anderen Architekten fortführt (so auch\nWerner/Pastor, a. a. O., Rz. 838 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urt. v.\n23.6.1995 -22 U 198/94- BauR 995, 741 (LS); OLG Köln, Urt. v.\n1.4.1992 -11 U 237/91- Bau R 1992, 668, 669; a. A. grundsätzlich\nLocher/Koeble/Frik a. a. O., § 10 HOAI Rz. 9; OLG Stuttgart, Urt.\nv. 5.12.1984 -3 U 279/93- BauR 1985, 587, 588 sowie das Landgericht\nin dem angegriffenen Urteil, siehe Blatt 117 GA). Der erste\nArchitekt, der nach der Küdigung keine weiteren Leistungen\nschuldet, ist weder gehalten, die Vorlage der Kostenfeststellung\nseines Nachfolgers zu verlangen, noch sich bei deren Vorlage mit\ndieser auseinanderzusetzen, sondern darf nach seinem eigenen\nKostenanschlag abrechnen, wobei dieser natürlich ordnungsgemäß sein\nmuß. Vorliegend genügt daher eine Berechnung des Honorars auf der\nGrundlage des Kostenanschlages des Klägers, d. h., eine Berechnung\nnach den eingegegangenen Angeboten sowie evtl. bereits angefallenen\nKosten, wie sie der Kläger mit der Anlage K 10 (Blatt 38 ff.),\nwelche anrechenbare Kosten in Höhe von 1.350.000,00 DM ausweist,\nvorgelegt hat. Daß diese etwa nicht ordnungsgemäß ist, hat der\nBeklagte nicht substantiiert dargetan. Mit Vorlage der\nKostenfeststellung Blatt 127 ff. GA ist im vorliegenden Fall\nallerdings auch auf der Grundlage der abweichenden Auffassung, die\nstets eine Kostenfeststellung als Honorargrundlage für die\nLeistungsphasen 5-8 verlangt, von einer Fälligkeit des insoweit\ngeltend gemachten Honoraranspruchs auszugehen. Dies gilt\nhinsichtlich der Prüfbarkeit selbst bezüglich des nicht näher\naufgeschlüsselten Restbetrages in Höhe von 128.178,84 DM, da sich\nder Beklagte in der Lage sieht, sich hiermit detailliert\nauseinanderzusetzen.\n\n107\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, daß der Kläger seiner\nAbrechnung nicht die Mindestsätze, sondern entsprechend dem\nschriftlichen Architektenvertrag Mittelsätze zugrunde legt. Hierfür\nist unerheblich, ob, wie der Beklagte erstmals mit der\nBerufungsbegründung vortragt, der Architektenvertrag von ihm erst\nüber ein Jahr nach dem 12.1.1990 unterzeichnet zurückgeschickt\nworden ist. Im Hinblick auf § 154 Abs. 1 BGB der auf eine\nvereinbarte Schriftform entsprechend anzuwenden ist\n(Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Auflage 1996, § 154 RZ 4), ist nach\nden Umständen des vorliegenden Falles davon auszugehen, daß der\nArchitektenvertrag zwischen den Parteien erst mit seiner\nschriftlichen Abfassung geschlossen worden ist und die darin\nenthaltenen Abrechnungsvereinbarungen damit \"bei Auftragserteilung\"\nim Sinne des § 4 Abs. 1, 4 HOAI wirksam getroffen worden sind. Bei\neinem Vertrag der vorliegenden Größenordnung ist schon\ngrundsätzlich davon auszugehen, daß er -ohne gegenteilige konkrete\nAnhaltspunkte- von vornherein schriftlich geschlossen werden soll.\nDies wird im vorliegenden Fall dadurch bestätigt, daß der Kläger im\nunmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der grundlegenden\nBesprechung am 12.1.1990 eine Vertragsurkunde aufgesetzt, unter\ndiesem Datum unterschrieben und dem Beklagten mit der\nausdrücklichen Bitte um Rückgabe einer auch von ihm unterzeichneten\nUrkunde zugeleitet hat. Hierzu paßt der Vortrag des Beklagten,\nseitens des Klägers an die Rücksendung erinnert worden zu sein,\nwomit auf eine vorausgehende entsprechende Vereinbarung Bezug\ngenommen wird. Hinzu kommt, daß der Beklagte seiner Unterschrift\nkein -späteres- Datum hinzugesetzt hat, der Vertrag also mit\nRückwirkung vom 12.1.1990 Bestand haben sollte. Dadurch unterfallen\nauch seitens des Klägers zwischen dem 12.1.1990 und der Rücksendung\ndes Vertrages erbrachte Leistungen den vertraglichen\nVereinbarungen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes spricht\nauch -den jetzigen Vortrag des Beklagten unterstellt- die relativ\nlange Zeitdauer zwischen den vorgenannnten Zeitpunkten nicht gegen\ndie Annahme, daß der Vortrag erst mit seinem schriftlichen Abschluß\nwirksam werden sollte. Entsprechendes gilt für in dieser Zeit\nerbrachte Leistungen des Klägers, wobei diese nach dem letzten\nVortrag des Beklagten nicht umfänglich waren. Auch die seitens des\nBeklagten in seinem früheren Vortrag in Bezug genommenen 66\nArbeitsstunden rechtfertigen angesichts des Gesamtvolumens von\n752,75 Arbeitsstunden allein bis Ende 1993 nicht den Schluß auf\numfangreiche Planungsarbeiten, die der Kläger nicht ohne seinerzeit\nbereits bestehende vertrgliche Vereinbarungen erbracht hätte.\n\n108\n\nEntsprechend der Kostenberechnung des Klägers ist das\nLandgericht bezüglich der Leistungsphasen 1-4 zu Recht nicht von\nanrechenbaren Kosten in Höhe von 830.000,00 DM (wobei dieser Betrag\nbei 900.000,00 DM brutto nicht nachvollziehbar ist), sondern von\nsolchen in Höhe von 1.450.000,00 DM ausgegangen. Seinen\nerstinstanzlichen Vortrag, für die genannten Leistungsphasen sei\ndie Zugrundelegung anrechenbarer Kosten in Höhe von 830.000,00 DM\nnetto pauschal vereinbart worden, hat der Beklagte mit der Berufung\nnicht weiterverfolgt. Eine solche Pauschalvereinbarung scheiterte\nauch an dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach § 126 BGB in\nVerbindung mit § 4 HOAI, da der in Bezug genommene Aktenvermerk\nnicht unterzeichnet ist und sich eine Pauschalvereinbarung im\nVertragstext selbst nicht findet. Ein Anspruch aus c. i. c. oder\ngar aus § 242 BGB wegen Nichteinhaltung dieser Form ist bereits\ndeshalb nicht gegeben, da ohne besondere -hier nicht vorliegende-\nUmstände hierdurch das Formerfordernis unterlaufen würde (vgl.\nWerner/Pastor, a. a. O., Rz. 739). In der Berufungsbegründung\nbehauptet der Beklagte, der Kläger habe die Kostenberechnung\nverspätet erstellt und verbindet hiermit die Auffassung, aufgrund\ndessen sei der Kläger an die in der Schätzung vom 12. Januar 1990\nangegebenen anrechenbaren Kosten gebunden. Ob diese Auffassung\nzutrifft, kann dahinstehen, weil im Hinblick auf den Klägervortrag\n(Blatt 77 f., 553 ff. GA), dem nicht substantiert entgegen getreten\nworden ist, eine \"Verspätung\" der Kostenberechnung bereits nicht\nhinreichend dargetan ist. Nach diesem Vortrag des Klägers sind die\nLeistungsphasen 3 und 4 vertauscht worden, weil man -letztlich mit\nErfolg- versucht hat, die Bebaubarkeit des Grundstücks maximal\nauszunutzen. Auch ist eine Bindung an die Kostenschätzung\nallenfalls vertretbar, sofern danach , anders als im vorliegenden\nFall, keine wesentlichen Planungsänderungen erfolgt sind\n(Locher/Koeble/Frik, a. a. O., § 10 Rz 4). Die Zugrundelegung\nhöherer anrechenbarer Kosten als in der ursprünglichen Schätzung\nausgewiesen scheitert auch nicht an dem Schreiben des Klägers vom\n23.11.1992 (Anlage K 5 B, Blatt 20 GA). Soweit darin ein Verzicht\nauf eine Abrechnung zusätzlicher Änderungen erklärt ist, ist dies\nnach dem Zusammenhang allein auf einen entsprechenden\nPlanungsmehraufwand, der als besondere Leistung abrechenbar gewesen\nwäre, bezogen. Ob der Beklagte durch Zahlung auf die erste\na-conto-Rechnung vom 23.11.1992, die auf anrechenbaren Kosten von\n1.450.000,00 DM basiert, entsprechende anrechenbare Kosten\n\"anerkannt\" hat, kann deshalb ebenfalls dahinstehen.\n\n109\n\nDer Kläger hat somit für die Leistungsphasen 1-4 (27%) bei\nanrechenbaren Kosten von 1.450.000,00 DM ohne Mehrwertsteuer unter\nZugrundelegung des Mittelsatzes der Honorarzone IV nach der\nHonorartafel zu § 16 HOAI (Stand 1.4.1988) Anspruch auf ein Honorar\nin Höhe von 37.264,30 DM (27% von 138.016,00 DM).\n\n110\n\nBezüglich der Leistungsphasen 5-8 durfte der Kläger bei der\nHonorarberechnung auf anrechenbare Kosten gemäß dem von ihm\nerstellten Kostenanschlag in Höhe von 1.350.000,00 DM abstellen,\nweil er entsprechend den obigen Ausführungen nicht gehalten war,\nnach Kündigung des Vertrages durch den Beklagten noch eine\nKostenfeststellung zu erstellen. Die von ihm im Rahmen des\nProzesses vorsoglich erstellte Kostenfeststellung gebietet danach\nnicht, nunmher diese der Honorarabrechung zugrundezulegen. Da deren\nAnsätze teilweise streitig sind, zwänge dies den Kläger wiederum zu\neiner -von ihm nach der Kündigung nicht mehr geschuldeten-\nAuseinandersetzung mit Sachverhalten nach dem\nKündigungszeitpunkt.\n\n111\n\nDie Parteien streiten weiter darüber, ob der Kläger in der\nLeistungsphase 5 statt voller 25% nur 10% und in der Leistungsphase\n8 statt 21% (voll: 31%) nur 10% abrechnen darf, weil nur\nentsprechene Leistungen erbracht seien.\n\n112\n\nHierzu ist dem Beklagten zwar darin zu folgen, daß der Architekt\ngrundsätzlich den Umfang der von ihm erbrachten leistungen\ndarzulegen und zu beweisen hat (Werner/Pastor, a. a. O., Rz. 859;\nBGH, Urt. v. 9.6.1994 -VII ZR 87/93- NJW-RR 1994, 1238,1239). Die\nArchitektenleistung ist als solche jedoch objektbezogen, d. h. der\nArchitekt braucht nicht darzulegen, daß er jede Grundleistung\nerbracht hat, wenn er das Arbeitsergebnis des Vertrages oder\nzumindest der entsprechenden Leistungsphase insgesamt erzielt hat.\nFehlen in diesem Fall einzelne Grundleistungen, ist auch keine\nMinderung des Honorars gerechtfertigt. Anderes gilt nur bei Fehlen\nzentraler Leistungen, wie z. B. den geschuldeten Kostenermittlungen\n(Werner/Pastor, a. a. O., Rz. 786 f.). Die Entscheidung des\nBundesgerichtshofes, abgedruckt in NJW-RR 1994, 1238, steht dem\nnicht entgegen, da dort nur -mit Blick auf § 649 BGB- ausgesprochen\nist, daß der gekündigte Architekt erbrachte und nicht erbrachte\nleistungen insgesamt abzurechnen und A-Konto-Zahlungen in die\nAbrechnung einzustellen hat; die Frage, inwieweit das\nArbeitsergebnis einer Leistungsphase insgesamt erbracht oder nicht\nerbracht ist, ist hiervon nicht betroffen.\n\n113\n\nBei diesem Ausgangspunkt ist der Vortrag des Klägers, die\nLeistungsphase 5 vom Arbeitsergebnis her in vollem Umfang erbracht\nzu haben, ausreichend. Der Beklagte rügt insoweit zwar, daß 49\nDetailpläne gefehlt und mit erheblichem Arbeitsaufwand hätten\nnacherstellt werden müssen. Es ist aber bereits unklar, ob er dies\nals Inhalt der Leistungsphase 5 oder vielmehr als solchen der\nLeistungsphase 8 ansieht. Zum anderen ist dem Landgericht auch nach\njetzigem Aktenstand darin zu folgen, daß nicht substantiiert\ndargelegt ist, daß es sich bei diesen Detailplänen tatsächlich um\nzwingende zentrale Leistungen handelte, die nicht durch mündliche\nAnweisungen ersetzt werden konnten. Dagegen spricht auch der\nUmstand, daß die sich anschließenden Leistungsphasen 6 und 7, die\nauf die Phase 5 aufbauen, unstreitig in vollem Umfang erbracht\nworden sind.\n\n114\n\nHinsichtlich der Leistungsphase 8 ist mit dem Beklagten\nallerdings davon auszugehen, daß der Kläger statt voller 31% nicht\n21%, sondern nur 10% erbracht hat. Allenfalls in zeitlicher\nHinsicht können seitens des Klägers 2/3 des Inhalts der\nLeistungsphase 8 erbracht worden sein. Baubeginn war im Juli 1993,\ndie Kündigung wurde seitens des Beklagten im Juni 1994\nausgesprochen, fertiggestellt wurde das Objekt im November 1994.\nZwar ergibt sich aus den Akten auch, daß zum Zeitpunkt der\nKündigung zumindest ein Teil der Ausbaugewerke bereits in Arbeit\nwar. Zu Recht trägt aber der Beklagte insoweit vor, daß die\nObjektüberwachung und die damit verbundene Koordination der\neinzelnen Handwerksleistungen am Ende der Leistungsphase 8\nbesonders aufwendig ist. Auch sind am Ende der Phase 8 wesentliche\nLeistungen wie Kostenfeststellung, Abnahme und Aufmaß zu erbringen,\ndie der Kläger unstreitig nicht erbracht hat. Bei dieser Situation\nist der pauschale Vortrag des Klägers, rund 2/3 des Inhalts der\nLeistungsphase 8 erbracht zu haben, unschlüssig. Vielmehr ist der\nzugestandene Abrechnungsansatz des Beklagten, also 10 %, zu\nübernehmen. Die Differenz zur Abrechnung des Klägers (21 %) macht\nbei einem 100%igen Honorar von 142.980,00 DM einen Betrag von\n15.727,80 DM aus.\n\n115\n\nDer Kläger hat somit für die Leistungsphasen 5-8\n(25%+10%+4%+10%) bei anrechenbaren Kosten von 1.350.000,00 dM ohne\nMehrwertsteuer und Zugrundelegung des Mittelsatzes der Honorarzone\nIV nach der Honorartafel zu § 16 HOAI (Stand 1.1.1991) Anspruch auf\nein Honorar in Höhe von 70.060,20 DM (49% von 142.980,00 DM).\n\n116\n\nDie Abrechnung der Nebenkosten mit pauschal 7 % ist nicht zu\nbeanstanden, da eine entsprechende Pauschalvereinbarung wirksam\ngetroffen wurde. Auf die obigen Ausführungen zur Frage der\nwirksamen Vereinbarung der Abrechnung nach Mittelsätzen wird Bezug\ngenommen. 7% von 107.324,50 DM machen 7.512,72 DM aus.\n\n117\n\nFür nichtausgeführte Arbeiten, d. h. den Rest der Leistungsphase\n8, steht dem Kläger kein Honorar zu.\n\n118\n\nZwar hatte der Beklagte schon auf der Grundlage seines Vortrages\nkeinen wichtigen Grund für die von ihm ausgesprochene\nKündigung.\n\n119\n\nDie von ihm vorgetragenen Umstände reichen, wie auch das\nLandgericht gemeint hat, hierfür nicht aus. Insbesondere fehlt es\nan substantiiertem Vortrag dazu, inwieweit die dem Kläger\nvorgeworfenen Verzögerungen auf Nachlässigkeiten und/oder\nPflichtwidrigkeiten des Klägers beruhen. Auszugehen ist insoweit\nvon dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers, daß es vertraglich\nbindende Planungs- oder Ausführungsfristen nicht gab. Weiterhin ist\nder Beklagte dem Vortrag des Klägers, bis zur Genehmigungsfähigkeit\nseien eine Vielzahl von Planungsänderungen erforderlich gewesen,\nwobei eine maximale Ausnutzung der Bebaubarkeit gezielt angestrebt\nwurde (Bl. 77 f. GA), nicht substantiiert entgegen getreten.\nHinsichtlich der gerügten Verzögerungen bei den Arbeiten der Firma\nV. handelte es sich selbst nach dem Vortrag des Beklagten nur um\nwenige Tage, allenfalls wenige Wochen im Zeitraum November /\nDezember 1993, während die Kündigung im Juni 1994 ausgesprochen\nwurde. Daß zwischen Weihnachten 1993 und dem Ende der ersten\nJanuarwoche des Jahres 1994 niemand auf der Baustelle war,\nentspricht der Üblichkeit. Inwieweit die vorgetragene verzögerte\nAusschreibung der Innentüren von dem Kläger zu vertreten war und\ninwieweit diese zu Verzögerungen bei der Errichtung geführt hat,\nbleibt unklar. Hinsichtlich des Bauzeitenplanes merkt der Kläger zu\nRecht an, daß es sich hierbei nur um eine zeitliche Richtschnur\nhandelt, sofern damit nicht, was im vorliegenden Fall nicht\ngeschehen ist, vertragliche Fristen verbunden werden. Inwieweit die\nangebliche \"Lücke\" in dem Bauzeitenplan auf eine Pflichtwidrigkeit\ndes Klägers zurückzuführen ist, ist ebenfalls offen. Entsprechendes\ngilt für die angeblich fehlenden bauseitigen Vorleistungen\nhinsichtlich des Fenstereinbaus. Soweit der Beklagte vorträgt, im\nBüro des Klägers hätten nach Weggang des Zeugen B. Planer und\nAnsprechpartner gefehlt, ist sein Vortrag ebenfalls\nunsubstantiiert. Insbesondere bleibt auch hier unklar, inwieweit\ndies zu konkreten Verzögerungen geführt hat. Hinsichtlich der\nvorgetragenen Verzögerungen in den Wochen unmittelbar vor der\nKündigung fehlt es wiederum an einer hinreichenden Darlegung,\ninwieweit dies auf Pflichtwidrigkeiten des Klägers beruhte. Auch\nbezüglich des vorgetragenen Fehlens von Detailplänen ist weder\nderen Erforderlichkeit, noch die Ursächlichkeit ihres Fehlens für\nbestimmte Verzögerungen hinreichend dargetan. Die vorgetragenen\nPlanungsmängel / Bauaufsichtsmängel stellten - ihr Vorliegen\nunterstellt - gemessen am Gesamtvolumen und der Kompliziertheit des\nVorhabens nach Anzahl und Umfang nur kleinere Fehler dar, die eine\nFortsetzung des Architektenvertrages nicht unzumutbar gemacht\nhätten. Schließlich ist der fristlosen Kündigung keinerlei\nKündigungsandrohnung und hinsichtlich der vorgetragenen Fehler und\ngerügten Unzuträglichkeiten keinerlei Abmahnung bzw.\nAbhilfeaufforderung vorausgegangen.\n\n120\n\nDer Kläger hat aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt,\nob und inwieweit er sich hinsichtlich der von ihm nicht erbrachten\nLeistungen der Phase 8 ersparte Aufwendungen und anderweitigen\nErwerb anrechnen läßt. Eine Berufung auf Ziffer 8.3 der zum Vertrag\ngehörigen allgemeien Vertragsbestimmungen (AVA), wonach, sofern der\nBauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten\nAufwendungen nachweist, dieser mit 40% des Honorars für die vom\nArchitekten nicht erbrachten Leistungen vereinbart wird (Kopie\nBlatt 10R GA), ist dem Kläger versagt. Diese Klausel hält einer\nInhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der\nallgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) nicht stand. Der Senat\nfolgt dem Bundesgerichtshof darin, daß sie, wie dieser bezüglich\neiner insoweit vergleichbaren Klausel entschieden hat (Urteil v.\n10.10.1996 -VII ZR 250/94- noch nicht veröffentlicht), gegen § 10\nNr. 7 AGBG verstößt. Der Bundesgerichtshof führt in der genannten\nEntscheidung hierzu aus:\n\n121\n\n\"Maßstab für die Wirksamkeit einer\nKlausel, die wie hier die Höhe der ersparten Aufwendungen im Sinne\ndes § 649 Satz 2 BGB und damit die Höhe der Vergütung bei\nvorzeitiger Vertragsbeendigung regelt, ist zudem § 10 Nr. 7 AGBG in\nentsprechender Anwendung (Senat, Urteile vom 25. Oktober 1984 und\n8. November 1984 aaO; Urteil vom 23. März 1995 -VII ZR 228/93, BauR\n1995, 546 - ZfBR 1995, 199). Danach ist eine Bestimmung in\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, nach der der Verwender\nfür den Fall, daß eine Vertragspartei den Vertrag kündigt, eine\nunangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen oder einen\nunangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann.\nPrüfungsmaßstab für die Angemessenheit der pauschalierten Vergütung\nist jeweils das, was ohne die Klausel geschuldet würde (Senat,\nUrteile vom 23. März 1995 und 8. November 1984 aao; BGH, Urteil vom\n29. Mai 1991 -IV ZR 187/90, NJW 1991, 2763). Nach § 649 Satz 2 BGB\nwäre dies die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der\nVertragsaufhebung ersparten Aufwendungen und desjenigen, was der\nArchitekt durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirb\noder zu erwerben böswillig unterläßt. Für die Beurteilung der\nAngemessenheit der Pauschlierung kommt es darauf an, ob der auf\ndiese Weise ermittelte Betrag nicht nur unwesentlich von jenem\nabweicht, der bei vorzeitiger Beendigung von Architektenverträgen\ntypischerweise kraft Gesetzes geschuldet würde. Danach hält Ziffer\n8.3 der AVA in der vorliegenden Fassung der\nAngemessenheitskontrolle nicht stand.\n\n122\n\n(1) Der Senat hat allerdings vor\nInkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen eine entsprechende Klausel in einem\nArchitektenmustervertrag nicht beanstandet. Er hat es dabei auch\nfür zulässig gehalten, daß, wie hier, der etwaige Erwerb des\nArchitekten durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft nicht\nberücksichtigt wird (Senat, Urteil vom 6. Februar 1969 -VII ZR\n41/67, NJW 1969, 879). Die obergerichtliche Rechtsprechung und ein\nTeil des Schrifttums sind dem auch nach Inkrafttreten des\nAGB-Gesetzes gefolgt (vgl. nur OLG Hamburg, MDR 1992, 1059; Locher,\nDas privat Baurecht, 6. Aufl., Rdn. 318;\nHesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 15 Rdn. 14;\nJochem HOAI, 3. Aufl., § 15 Rdn. 3; Werner/Pastor, Der Bauprozeß,\n8. Aufl., Rdn. 941; Korbion/Locher, AGB-Gesetz und\nBauerrichtungsverträge, 2. Aufl., Rdn. 195). Demgegenüber gibt es\nauch Stimmen, die die Klausel mit dem vorliegenden Inhalt für mit §\n10 Nr. 7 AGBG unvereinbar halten (Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen,\nAGBG, 7. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdn. 116; Knychalla, Inhaltskontrolle\nvon Architektenformularverträgen, 1987, S. 102 ff;\nWolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 23 Rdn. 313;\nErman/Hefermehl, BGB, 9. Aufl., § 10 Nr. 7 AGBG Rdn. 8;\nBindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., § 12\nRdn 11; Jagenburg, BauR-Sonderheft 1/77 S. 29).\n\n123\n\n(2) Die Unangemessenheit der Pauschale\nläßt sich allerdings nicht damit begründen, daß der Reingewinn des\nselbstständigen Architekten in der Regel unter 60% des Honorars\nliegt (vgl. dazu statistisches Bundesamt, Unternehmen und\nArbeitsstätten, Fachserie 2, Reihe 1.6.1, 1991, S. 65, 83). Denn\nder Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB knüpft nicht an den entgangenen\nGewinn an, sondern soll vielmehr dem Architekten auf der Grunlage\nder vereinbarten Vergütung einen Ausgleich für die negativen Folgen\nder Kündigung bieten.\n\n124\n\nDer Architekt kann aber nach einer\nKündigung des Bestellers in der Lage sein, Einkünfte durch die\nanderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft zu erzielen. Je nach\nAuftragslage und Zeitpunkt der Kündigung kann sich ihm die\nMöglichkeit eröffnen, die durch die Kündigung freigewordenen\nKapazitäten einschließlich seiner eigenen Arbeitskraft für andere\nAufträge einzusetzen. Erhält er in einem solchen Fall entsprechend\nder Klausel ohne Anrechnung der anderweitigen Auslastung seiner\nArbeitskapazität 60% des Honorars für nicht ausgeführte Leistungen,\nkann er insgesamt wesentlich höhere Vergütungen erlangen, als er\nbei Durchführung des Vertrages und gleichem Arbeitseinsatz erzielt\nhätte. Die Klausel verfehlt in solchen Fällen das Ziel des § 649\nSatz 2 BGB, dem Architekten zwar einen Ausgleich für die negativen\nFolgen der Kündigung zu bieten, ihn aber nicht bE.zustellen, als er\nbei Durchführung des Vertrages stünde. Sie führt in solchen Fällen,\nwie sie insbesonere in Zeiten guter Baukonjunktur auftreten, zu\neiner unangemessen hohen Vergütung für nicht erbrachte Leistungen,\nwird dem Gedanken das Vorteilsausgleichs nicht gerecht und ist\ndaher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.\n\n125\n\nAngesichts der nach diesen Ausführungen, denen sich der Senat\nanschließt, bestehenden Unwirksamkeit auch der vorliegenden Klausel\nkommt es für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch nach §\n649 Satz 2 BGB auf die Umstände des Einzelfalles an. Zwar trifft\neinen Auftraggeber, der höhere Ersparnisse als von dem Architketen\neingeräumt behauptet, dafür die Darlegungs- und Beweislast\n(Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl. 1996, § 649 Ziffer 5 m. w. M.).\nDies befreit den Architekten aber nicht von der Obliegenheit,\nvorzutragen und zu beziffern, was er sich als Aufwendungen, die\ndurch die Nichtausführung der konkreten Leistungen entfallen sind,\nanrechnen läßt. Der Vortrag eines bestimmten Prozentsatzes genügt\nhierfür auch im Rahmen eines Architektenvertrages nicht (BGH,\nUrteil v. 8.2.1996 -VII ZR 219/94- NJW 1996, 1751, 1752). Der\nArchitekt muß vielmehr vortragen, wie er gerade zu dem genannten\nProzentsatz unter Bezug auf den konkreten Auftrag gekommen ist, da\nansonsten nicht ersichtlich ist, ob er von dem richtigen Begriff\nder ersparten Aufwendungen bzw. eines anderweitigen Erwerbs\nausgegangen ist und dem Auftraggeber ansonsten kein sachgerechtes\nEingehen auf den Sachvortrag des Architekten möglich ist. Diesen\nAnforderungen genügt der pauschale Vortrag des Klägers, er hätte\ngemeinsam mit dem Zeugen S. die noch ausstehenden Leistungen auch\nohne weitere Aufwendungen ordnungsgemäß erbringen können, nicht.\nHierzu wären nähere Angaben sowohl zur Personalsituation als auch\nzur Auftragssituation in der fraglichen Zeit erforderlich gewesen.\nZu eventuellem anderweitigen Erwerb fehlt es an jeglichem Vortrag\ndes Klägers. Diese mußte auch nicht im Hinblick auf den seitens des\nSenats angenommenen Verstoß von Ziffer 8.3 AVA gegen § 10 Nr. 7\nAGBG Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben werden. Nach dem\nErgebnis der Erörterung im Termin hatte der Kläger dies in Betracht\nbezogen und deshalb vorsorglich -wenn auch unzureichend- zur Frage\nder ersparten Aufwendungen vorgetragen.\n\n126\n\nDie beklagtenseits vorgetragenen Gegenansprüche aufgrund von\nPlanungs-/Bauaufsichtsmängeln des Klägers in Höhe von insgesamt\n35.956,24 DM, mit dem der Beklagte hilfsweise primär die\nAufrechnung erklärt hat, sind nur in Höhe von 586,00 DM (e)\n(Zinkverkleidung am Deckenvorsprung) sowie in Höhe von 7.303,32 DM\n(f) (aufgeschüsselte Heraklithplatten), insgesamt mithin in Höhe\nvon 7.889,32 DM begründet. In dieser Höhe ist die Honorarforderung\ndes Klägers infolge der Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen. Im\neinzelnen gilt folgendes:\n\n127\n\na) Badezimmertür/Dachgeschoß\n\n128\n\nDer Beklagte trägt hierzu vor, diese Tür habe nach der\nvorliegenden Planung 76,5 cm (Rohbaumaß) breit sein sollen.\nDemgegenüber habe der Zeuge B. bei Übernahme des Bauvorhabens eine\n88,5 cm breite Türöffnung vorgefunden, die von ihm weder vorher\ngeplant noch angegeben worden sei. Verantwortlich hierfür sei der\nZeuge S.. Aufgrund dieser größeren Breite habe die vorgesehene\nWaschtischkonstruktion nicht mehr hergestellt werden können, da\ndiese in die Türöffnung hineingeragt hätte. Dies gelte insbesondere\nfür die Kante der Marmorplatte, in welche das Waschbecken\neinzusetzen gewesen sei. Infolge der Vergrößerung der Türbreite\nhabe die geradlinig vorgesehene Marmorplatte vorne abgerundet\nwerden müssen mit der Folge, daß die vordere in Marmor vorgesehene\nSchürze nunmehr in Edelstahl habe ausgeführt werden müssen. Dies\nhabe zu einem Mehraufwand von\n\n129\n\n1.050,00 DM\n\n130\n\ngeführt (Bl. 330 ff. GA) .\n\n131\n\nDer Kläger behauptet demgegenüber, die Verbreiterung der\nTüröffnung sei auf Veranlassung des Zeugen B. erfolgt, weil dieser\nhierfür eine Blockzarge vorgesehen habe. Bereits die Planung vom\n02.11.1993 habe eine Breite von 88,5 cm vorgesehen (Skizze Bl. 573\nGA). Erst später sei der Sonderwunsch nach einem Marmorwaschtisch\naufgekommen, dessen Änderung ihre Ursache jedenfalls nicht in dem\nTürmaß habe.\n\n132\n\nAngesichts der bei den Akten befindlichen Unterlagen ist der\nVortrag des Beklagten unsubstantiiert. Zwar belegt die Skizze vom\n02.11.1993 (Bl. 573 GA) nicht zwingend, daß bereits zu diesem\nZeitpunkt eine Verbreiterung von 76 cm auf 88,5 cm vorgesehen war.\nSowohl nach dieser Skizze als auch nach dem Plan vom 04.02.1993\n(Bl. 332 GA) hätte aber auch bei einer Breite von 88,5 cm die\neingezeichnete Waschtischanlage nicht in die Türöffnung\nhineingeragt. Daß seinerzeit hätte vorhergesehen werden müssen, daß\ndies dennoch der Fall sein könnte, wird nicht deutlich.\n\n133\n\nb) Pultdächer\n\n134\n\nIn erster Instanz hat der Beklagte hierzu vorgetragen, aufgrund\nzu weit nach außen gesetzter Pultdächer habe eine Mauerabdeckung\ndurch Pultziegel nicht gepaßt, weswegen die Abdeckung habe\nnachgearbeitet werden müssen (Bl. 260 GA). Dies habe einen\nMehraufwand von\n\n135\n\n1.976,00 DM\n\n136\n\nverursacht (Bl. 260, 333 GA). In zweiter Instanz behauptet er,\nwegen des falsch gesetzten Dachstuhles habe gartenseitig keine\nAbmauerung an den Pulten erfolgen können. Dort sei eine Notlösung\nmit angedübelten bzw. verschraubten Heratekta-Platten hergestellt\nworden, wodurch der vorgetragene Mehraufwand verursacht worden\nsei.\n\n137\n\nDer Kläger rügt den Wechsel dieses Vortrages und behauptet, die\nnunmehr vorgetragene Heratekta-Lösung sei billiger als eine\nAbmauerung. Auch sei nicht klar, was überhaupt gerügt werden\nsolle.\n\n138\n\nJedenfalls im Hinblick auf eine Pflichtwidrigkeit des Klägers\nist der Vortrag des Beklagten unsubstantiiert. So wird bereits\nnicht deutlich, ob dem Kläger ein Planungs- oder ein\nAufsichtsverschulden zur Last gelegt wird. Zudem beruht der\nbehauptete Mehraufwand nach der vorgelegten Rechnungskopie der\nFirma Sch. (Bl. 333 GA) auf der Anlieferung von Pultziegeln und\nKleinmaterial. Dies paßt aber nicht zu dem nunmehr behaupteten\nMehraufwand aufgrund der Benutzung von Heratekta-Platten.\n\n139\n\nc) Zinkverkleidung am Deckenvorsprung\n\n140\n\nHierzu behauptet der Beklagte, eine bereits angebrachte\nZinkverkleidung sei auf Veranlassung eines Mitarbeiters des\nKlägers, des Zeugen S., grundlos wieder demontiert worden und habe\nspäter mit einem Mehraufwand von\n\n141\n\n586,00 DM\n\n142\n\n(netto) wieder montiert werden müssen (Rechnungskopie Bl. 334\nGA).\n\n143\n\nDer Kläger erwidert, entsprechend einem Hinweis des Statikers\nsei die Anbringung einer Wärmedämmung an dieser Stelle erforderlich\ngewesen. Deshalb habe die Zinkverkleidung demontiert und neu\nangebracht werden müssen.\n\n144\n\nHiernach trifft den Kläger nach seinem eigenen Vortrag ein\nPlanungsverschulden, da er sich die fehlerhafte Gestattung der\nAnbringung der Zinkverkleidung vor Einbringung der Wärmedämmung\ndurch den seinerzeit bei ihm tätigen Zeugen B. zurechnen lassen\nmuß. Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz des hierdurch\nangefallenen, substantiert dargelegten, Mehraufwandes in Höhe von\n586,00 DM.\n\n145\n\nd) Duschtassenstufen\n\n146\n\nDer Beklagte behauptet, die Duschtassen seien bereits seitens\ndes Klägers mit einer Stufe von 15 cm geplant worden (Grundriß Bl.\n527 GA). Dies sei bei der Ausführung von dem Kläger nicht\nberücksichtigt worden. Da sämtliche Installationsleitungen auf\nfalscher Höhe gelegen hätten und neben Stemmarbeiten im Bereich des\nEstrichs, der Betondecke und den Wänden das Abschlagen des bereits\naufgebrachten Fliesenbelages zur Erstellung der Stufen notwendig\ngewesen sei, habe es sich bei dem angefallenen Mehraufwand in Höhe\nvon\n\n147\n\n1.203,60 DM\n\n148\n\nund von\n\n149\n\n2.200,00 DM\n\n150\n\nnicht um Ohnehin-Kosten gehandelt.\n\n151\n\nDer Kläger entgegnet hierzu, die Stufen seien erst später als\nSonderwunsch hinzugekommen. Seitens des Zeugen B. sei verabsäumt\nworden, den Boden entsprechend auffüttern zu lassen, wofür die\nFliesen auch nicht hätten abgeschlagen werden müssen. Zudem seien\ndie Fliesenarbeiten erst am Tag der Kündigung des\nArchitektenvertrages, nämlich dem 21.06.1994, durchgeführt worden.\nBei dem geltend gemachten Aufwand handele es sich um\nOhnehin-Kosten.\n\n152\n\nInsoweit ist das klägerseits selbst vorgetragene Versäumnis des\nZeugen B. zwar ihm, dem Kläger, zuzurechnen. Im Hinblick auf den\nVortrag des Klägers hat der Beklagte aber nicht hinreichend\nsubstantiiert dargetan, in welchem Umfang eine spätere Auffütterung\nvon Stufen die Verlegung von Installationen und die Neuverlegung\nvon Fliesen erforderlich gemacht hat. Auch geht aus dem Schreiben\nder Fa. V. vom 05.08.1994 (Kopie Bl. 341 GA) hervor, daß nicht die\nAuffütterung einer Stufe, sondern ein bodenbündiger Einbau der\nDuschtasse gewünscht wurde und der Mehraufwand offensichtlich\nhierdurch entstanden ist. Ob dieser Änderungswunsch noch zur Zeit\nder Verantwortlichkeit des Klägers geäußert worden war, läßt sich\ndem Vortrag des Beklagten ebenfalls nicht entnehmen. Jedenfalls ist\nder Vortrag des Beklagten zur Höhe des Mehraufwandes\nunsubstantiiert.\n\n153\n\ne) Badheizkörper\n\n154\n\nNach dem Vortrag des Beklagten in erster Instanz sollten\nzusätzlich zur Fußbodenheizung in den Bädern Heizkörper zum\nTrocknen von Handtüchern installiert werden. Dies sei auf\nVeranlassung des Klägers unterblieben. Der nachträgliche Einbau\nerfordere unter Berücksichtigung des ersparten Aufwandes Kosten in\nHöhe von\n\n155\n\n15.375,40 DM.\n\n156\n\nIn zweiter Instanz behauptet der Beklagte, es sei vereinbart\ngewesen, die zusätzlichen Badheizkörper elektrisch zu betreiben.\nDies sei seitens des für den Kläger handelden Zeugen S. nicht an\ndie Elektrofirma zwecks Installation einer Steckdose vor\nAufbringung der Fliesen weitergegeben worden, so daß die\nvorgetragenen Kosten angefallen seien.\n\n157\n\nDer Kläger behauptet hierzu, der Beklagte habe die\nwasserbetriebenen Badheizkörper aus Ersparnisgründen nicht\neingebaut wissen wollen. Die Planungsänderung zum Einbau von\nHeizkörpern auf elektrischer Basis sei am Tage der Bekanntmachung\nan den Kläger von diesem an die Elektrofirma weitergegeben worden,\nwas auch durch das Telefax-Schreiben an die Fa. V. vom 28.04.1994\n(Bl. 576 GA) belegt werde. Aufgrund des Vortragswechsels sei der\ngeltend gemachte Schaden nicht nachvollziehbar.\n\n158\n\nLetzteres trifft zu. Danach ist jedenfalls der behauptete\nMehraufwand nicht substantiiert dargetan.\n\n159\n\nf) Aufgeschüsselte Heraklithplatten\n\n160\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, mangels entsprechender\nAnweisung an die Rohbaufirma Kockenberg sei es von dem Kläger zu\nverantworten, daß die an der Fassade verwendeten Platten DIN-widrig\nnicht unmittelbar nach ihrem Anbringen bzw. nach dem Ausschalen mit\neinem volldeckenden Spritzbewurf versehen worden sind. Durch die\nlange Standzeit von Fertigstellung des Rohbaus bis zum Putzbeginn\nvon ca. 10 Monaten sei diese Maßnahme erforderlich gewesen. Dem\nRohbauunternehmer sei insoweit kein Vorwurf zu machen. Hierdurch\nsei ein Mehraufwand in Höhe von\n\n161\n\n7.303,32 DM\n\n162\n\n(Bl. 350 GA) erforderlich geworden.\n\n163\n\nDer Kläger ist hierzu der Auffassung, es handele sich um einen\nAusführungsfehler des Rohbauunternehmers, bei dem sich der Beklagte\nauch bereits schadlos gehalten habe. Der angesetzte Mehraufwand sei\nzudem überhöht.\n\n164\n\nZwar handelt es sich um einen klaren DIN-Verstoß und damit um\neinen Ausführungsfehler der Rohbaufirma, bezüglich dessen ein\nvorsorglicher Hinweis des Klägers nicht erforderlich war. Im Fall\nder Nichtausschreibung der Platten hätte der Rohbauer wegen der\nanfallenden Kosten ggf. Mehrkosten anmelden können. Der Kläger\nmußte, mit einem solch klaren DIN-Verstoß auch nicht rechnen und\nwar deshalb nicht gehalten, die Anbringung des Spritzbewurfes\nverstärkt zu überprüfen. Angesichts der monatelangen Standzeit des\nRohbaus ohne Außenputz schon vor der Kündigung hätte das Fehlen des\nSpritzbewurfes auf den Heraklith-Platten aber auch im Rahmen der\nnormalen Bauaufsicht auffallen und eine entsprechende Abhilfe\nveranlaßt werden müssen. Daß dies unterblieb, stellt eine\nschuldhafte Pflichtverletzung des mit der Bauaufsicht betrauten\nKlägers dar. Den ebenfalls vorliegenden Ausführungsfehler kann der\nKläger dem Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten. Die Haftung\nder Baufirma besteht insoweit neben derjenigen des Klägers. Die\npauschale Behauptung des Klägers, der Beklagte habe sich bei der\nRohbaufirma \"schadlos gehalten\", ist unsubstantiiert.\nEntsprechendes gilt für die Rüge, der Einheitspreis von 35,70 DM/m²\nfür die Armierung der nachgedübelten Flächen sei überhöht. Der\nvertragliche Einheitspreis von 18,87 DM/m² für Vorspritz- und\nArmierungsarbeiten ist hierfür kein tragendes Indiz, da diese\nvertragsgemäßen Arbeiten auf einer anderen Kalkulationsgrundlage in\nmengenmäßiger, zeitlicher und arbeitsablauftechnischer Hinsicht\nberuhten. Danach steht dem Beklagten gegen den Kläger ein\nSchadensersatzanspruch aus positiver Verragsverletzung (PVV) des\nArchitektenvertrages in Höhe von 7.303,32 DM zu.\n\n165\n\ng) Estrich des Hausanschlußraumes\n\n166\n\nHierzu hat der Beklagte in erster Instanz beklagt, daß der\nEstrich in diesem Raum erst nachträglich eingebracht worden sei.\nNunmehr trägt er vor, die fehlenden Stahlwinkel hätten vor den\nEstricharbeiten noch eingebaut werden müssen, was vom Kläger\nübersehen worden sei. Die gesonderte nachträgliche Einbringung des\nEstrichs in diesem Raum habe Mehrkosten in Höhe von\n\n167\n\n992,77 DM\n\n168\n\nverursacht.\n\n169\n\nDer Kläger erwidert, eben wegen der noch einzubauenden\nStahlwinkel sei der Estrich dieses Raumes nicht in einem Zuge mit\nden anderen Estricharbeiten ausgeführt worden. Ein\nBaukoordinationsfehler des Klägers sei nicht ersichtlich.\n\n170\n\nLetzteres trifft zu. Eine Verantwortlichkeit des Klägers dafür,\ndaß die Stahlwinkel nicht bereits bei Beginn der Estricharbeiten\neingebaut waren, ist nicht dargetan.\n\n171\n\nh) Treppenhausgeländer\n\n172\n\nDieses mußte nach dem Vortrag des Beklagten umgeplant werden, da\nansonsten an den Schnittpunkten der Handläufe Verletzungsgefahr für\ndie Benutzer bestanden hätte. Das Treppenauge habe lediglich 5 cm\nstatt 11,5 cm betragen. Hierdurch sei ein Mehraufwand in Höhe\nvon\n\n173\n\n909,50 DM\n\n174\n\nentstanden.\n\n175\n\nDer Kläger behauptet demgegenüber, aus den von dem Beklagten zu\nden Akten gereichten Detailplänen (Bl. 304 GA) ergebe sich eine\nTreppenhausaugenabmessung von 7 cm, bei der ein Handlauf ohne\nVerletzungsgefahr eingebaut werden könne. Art und Umfang der\nbehaupteten Umplanung blieben im Dunkeln. Tatsächlich sei es so\ngewesen, daß der Zeuge B. nach Kündigung des Vertrages durch den\nBeklagten einen aufwendigeren Handlauf geplant habe. Die\nbehaupteten Mehrkosten würden bestritten.\n\n176\n\nDer Vortrag des Beklagten ist auch in diesem Punkt\nunsubstantiiert, dies zumindest im Hinblick darauf, daß Art und\nUmfang der Umplanung nach wie vor nicht ansatzweise dargestellt\nwerden und die Erforderlichkeit des behaupteten Mehraufwandes\ndeshalb nicht nachvollziehbar ist.\n\n177\n\ni) Fehlender Putzschienen im Bereich der Türlaibungen\n\n178\n\nDer Beklagte trägt vor, weil der Kläger es unterlassen habe,\ndarauf zu achten, daß im Bereich der Türlaibungen mit Putzschienen\nAbschlüsse hergestellt würden, hätten die Türzargen aufwendiger mit\nLeisten sonderangefertigt werden müssen. Die Ausführungspläne seien\nder Verputzerfirma nicht zur Kenntnis gebracht worden, wie sich aus\nderen Schreiben vom 15.07.1994 (Bl. 528 GA) ergebe. Hierdurch sei\nein Mehraufwand in Höhe von\n\n179\n\n3.335,00 DM\n\n180\n\nangefallen (Bl. 360 GA).\n\n181\n\nDer Kläger trägt demgegenüber vor, die Türzargen seien ohnehin\nmöglicherweise umzuplanen gewesen. Aus der Detailzeichnung des\nZeugen B. (Bl. 364 GA) gehe hervor, daß die Türlaibungen an den\nleichten Trennwänden von den Zargen völlig verdeckt gewesen seien\nund Putzschienen unterhalb der Holzzargen gelegen hätten, während\nder Schaden mit der Begründung berechnet werde, daß sämtliche\nZargen aus diesem Grund hätten sonderangefertigt werden müssen.\nDies sei falsch. Grund hierfür sei ausschließlich, daß die\nursprünglich vorgesehenen Zargen eine zu lange Lieferzeit gehabt\nhätten.\n\n182\n\nAus dem Schreiben der Fa. W. vom 04.08.1994 (Bl. 360 GA) geht\nhervor, daß der Grund für die Schwierigkeiten darin lag, daß die\nWände schief waren. Dies war ein einfacher, reiner\nAusführungsfehler. Eine Verantwortlichkeit des Klägers hierfür ist\nohne näheren Sachvortrag, der fehlt, nicht zu erkennen.\n\n183\n\nj) Verspäteter Abruf der Putzarbeiten\n\n184\n\nDiesbezüglich wirft der Beklagte dem Kläger vor, die\nPutzarbeiten nicht rechtzeitig zum Ablauf der Preisbindung der Fa.\nM. abgerufen zu haben, wodurch Mehrkosten von\n\n185\n\n1.024,65 DM\n\n186\n\nentstanden seien.\n\n187\n\nDer Kläger erwidert, bis zum Ablauf der Preisbindung hätten die\nAußenputzarbeiten wegen eines noch vorhandenen Gerüstes nicht\nabgerufen werden können, das seinerseits für weitere Arbeiten\nnotwendig gewesen sei. Auch habe der Beklagte erst im Juni 1994\nüber die vorgelegten Putzmuster entschieden.\n\n188\n\nEntgegen dem Vortrag beider Parteien lief die Preisbindung der\nFa. M. nicht erst Ende April 1994 ab, sondern schon zum 31.03.1994,\nwie sich aus dem Schreiben dieser Firma vom 28.06.1994 (Bl. 365 GA)\nergibt. Seitens des Beklagten ist nicht dargetan, daß die\nPutzarbeiten pflichtwidrig verspätet abgerufen wurden.\n\n189\n\nDie dem Kläger danach zustehende Honorarforderung in Höhe von\n76.120,25 DM ist gemäß §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 BGB im\ngeltend gemachten Umfang zu verzinsen. Mit Erteilung seiner\nHonorarschlußrechnung vom 27.6.1994 hat der Kläger dem Beklagten\nerfolglos eine Zahlungsfrist zum 8.7.1994 gesetzt.\n\n190\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n191\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich\nauf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n192\n\nBerufungsstreitwert:\n\n193\n\nKlageforderung: 111.360,85 DM\n\n194\n\nzzgl. Hilfsaufrechnung\n\n195\n\n(§ 19 Abs. 3 GKG) 35.956,24 DM\n\n196\n\ninsgesamt 147.317,09 DM\n\n197\n\nDie Beschwer des Klägers beläuft sich auf 43.129,92 DM,\ndiejenige des Beklagten auf 104.187,17 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-10/20-u-73-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":6},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-10/20-u-73-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311714","retrieved":"2026-07-09 03:42:23.093630+00:00"}}