{"status":"available","doknr":"OLD311713","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0110.1W113.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-10","aktenzeichen":"1 W 113/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers vom 20. Dezember 1996 ist\ngemäß § 567 Abs. 1 zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\nDas Landgericht hat den Antrag vom 28. November 1996 auf Erlaß\neiner einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner\naufzugeben, den unter Eigentumsvorbehalt verkauften PKW Passat an\neinen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben, zu Recht\nzurückgewiesen, weil ein Verfügungsgrund nicht gegeben ist. Der\nAntragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen für eine\nGefährdung der Verwirklichung seines Herausgabeanspruchs im Sinne\ndes § 935 ZPO nicht ausreichend vorgetragen.\n\n3\n\nDie Frage, ob die bloße Weiterbenutzung des Kaufgegenstandes\nnach einem Rücktritt vom Kaufvertrag eine Gefährdung des\nHerausgabeanspruchs des Vorbehaltsverkäufers im Sinne des § 935 ZPO\ndarstellt, ist umstritten. Es wird die Auffassung vertreten, eine\nGefährdung der Anspruchsverwirklichung liege bereits in der bloßen\nWeiterbenutzung des gekauften Gegenstandes und dem damit\nverbundenen laufenden Wertverlust (OLG Düsseldorf MDR 1984, 411\nbezüglich Möbelkauf; LG Ravensburg NJW 1987, 139 bezüglich\nComputerleasing; LG Braunschweig/KreisG Arnstadt MDR 1993, 757\njeweils bezüglich Motorradleasing; zust. Zöller/Vollkommer, ZPO,\n19. Aufl., § 935 Rdnr. 13). Nach anderer Auffassung liegt ein\nVerfügungsgrund nur dann vor, wenn der Kaufgegenstand übermäßig\nbenutzt und dadurch die Sache in ihrer Substanz wesentlich\nverändert wird (OLG Frankfurt NJW 1960, 827; OLG Köln ZIP 1988, 445\nf.; zust. Stein/Jonas/Grunzky, ZPO, 20. Aufl., § 935 Rdnr. 12;\nThomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 935 Rdnr. 7; Schuschke,\nVollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Band 2, § 935 Rdnr. 13\nFn. 57).\n\n4\n\nDer Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Der\nHerausgabeanspruch des Antragstellers wird durch die bloße\nWeiterbenutzung des Kraftfahrzeugs durch den Antragsgegner nicht\n\"vereitelt oder wesentlich erschwert\", wie es die Vorschrift des §\n935 ZPO voraussetzt. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, im\nHauptsacheverfahren einen Herausgabetitel zu erstreiten, mit dem er\ngegen den Antragsgegner notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung\nvorgehen kann. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Vollstreckung\ndurch die weitere Benutzung des Fahrzeugs gefährdet ist.\n\n5\n\nDie Vollstreckung eines entsprechenden Herausgabetitels wird\nauch nicht dadurch \"wesentlich erschwert\", daß der Antragsgegner in\nder Zwischenzeit den Personenkraftwagen weiter benutzt. Daß das\nFahrzeug in der Zwischenzeit, d.h. von nun an gerechnet bis zur\nVollstreckung des Herausgabetitels eine weitere Wertminderung\nerfahren wird, bedeutet noch keine wesentliche Erschwerung der\nRealisierung des Herausgabetitels im Sinne des § 935 ZPO. Ein\nVerfügungsgrund setzt bei der Sicherung eines Individualanspruchs\nnach dem Wortlaut des § 935 ZPO zunächst eine \"Veränderung des\nbestehenden Zustandes\" voraus. Der Senat hat bereits Zweifel, ob\ndiese Voraussetzung im vorliegenden Fall überhaupt erfüllt ist,\nweil der Antragsgegner das gekaufte Fahrzeug heute genauso benutzt,\nwie er es auch vor dem Rücktritt des Antragstellers getan hat. Von\neiner \"Veränderung des bestehenden Zustandes\" kann deshalb nicht\ndie Rede sein (vgl. LG Berlin MDR 1968, 1018).\n\n6\n\nVon einer praktischen Aushöhlung des Herausgabeanspruchs und\ndamit von einer Vereitelung im Sinne des § 935 ZPO könnte nur dann\ngesprochen werden, wenn der Antragsgegner das Fahrzeug übermäßig\nnutzt und auf diese Weise eine so erhebliche Wertminderung des\nherauszugebenden Kaufgegenstandes herbeigeführt würde, daß das\nFahrzeug bei einer Vollstreckung des Herausgabetitels\nwirtschaftlich nichts mehr wert wäre (vgl. OLG Köln ZIP 1988, 445,\n446). Für einen solchen Sachverhalt hat der Antragsteller jedoch\nnicht hinreichend vorgetragen. Der Umstand, daß der Wagen in Berlin\ngenutzt wird, reicht dafür nicht aus, zumal dies auch bereits vor\ndem Rücktritt des Antragstellers geschehen ist. Es kann auch nicht\nnach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß\nder Antragsgegner als Vorbehaltskäufer nach dem Rücktritt des\nVertrages durch den Vorbehaltsverkäufer regelmäßig den\nKaufgegenstand in einer Weise nutzt, daß dieser über das normale\nMaß hinaus eine Wertminderung erfährt (vgl. OLG Köln a.a.O.).\n\n7\n\nDie Beschwerde des Antragstellers war deshalb mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n8\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 7.000,- DM (1/3 des\nHauptsachestreitwertes).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-10/1-w-113-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-10/1-w-113-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311713","retrieved":"2026-07-09 03:42:23.001110+00:00"}}