{"status":"available","doknr":"OLD311724","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0109.7U106.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-09","aktenzeichen":"7 U 106/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in\nder Sache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDas Landgericht hat mit Recht darauf erkannt, daß die Beklagte\nsich gegenüber dem Kläger wegen Verletzung ihr obliegender\nVerkehrssicherungspflichten gemäß §§ 823, 831, 847 BGB\nschadensersatzpflichtig gemacht hat.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten finden die\nHaftungsbeschränkungen des Luftverkehrsgesetzes auf den Streitfall\nkeine Anwendung, so daß sich die Haftung der Beklagten nach den\nallgemeinen gesetzlichen Vorschriften richtet. Denn bei der\nAbwicklung des Fluges von A. nach K. gehörte die Beklagte nicht zu\nden \"eigenen Leuten\" des Luftfrachtführers i.S.d. §§ 44 ff LuftVG,\nfür deren Pflichtverletzungen dieser einzustehen hätte.\n\n7\n\nUnter \"eigene Leute\" sind alle Personen zu verstehen, deren der\nLuftfrachtführer sich zur Ausführung des Beförderungsvertrages\nbedient, gleichgültig, ob sie in seinen Diensten stehen oder nicht,\nsofern sie nur in einer ihnen vom Luftfrachtführer übertragenen\nFunktion tätig werden, die sich auf das Frachtgut oder die\nReisenden auswirkt. Zu den \"Leuten\" des Luftfrachtführers zählen\ndeshalb nicht nur die von ihm angestellten Arbeitnehmer, sondern\nunter Umständen auch \"selbständige\" Unternehmer, die in einer ihnen\nvom Luftfrachtführer übertragenen Funktion bei der Abwicklung des\nLuftverkehrsvertrages tätig werden (vgl. BGH NJW-RR 1989, 723 (724)\n= VersR 1989, 522 (523); Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz,\nStand Oktober 1994, § 45 Rdnr. 6; Giemulla/Schmid,\nLuftverkehrsgesetz, Stand August 1996, § 45, Rdnr. 5).\n\n8\n\nVoraussetzung hierfür ist jedoch nach ganz herrschender Ansicht\nin Rechtsprechung und Literatur, daß sie wie Erfüllungsgehilfen\ni.S.v. § 278 BGB tätig werden und dabei, ähnlich dem\nVerrichtungsgehilfen i.S.v. § 831 BGB, von den Weisungen des\nLuftfrachtführers abhängig sind (so ausdrücklich BGH a.a.O.;\nebenso: Hofmann/Grabherr, a.a.O., Rdnr. 7; Schwenk, Handbuch des\nLuftverkehrsrechts, 2. Aufl., S. 238; ähnlich Giemulla/Schmid,\na.a.O.). Daran fehlt es hier.\n\n9\n\nDie Beklagte verkennt, daß sie bei der hier in Rede stehenden\nRechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu\nnehmen, nicht in einer ihr übertragenen Funktion tätig wird.\n\n10\n\nDie Verkehrssicherungspflicht für die Flughafenanlagen obliegt\nvielmehr dem Flughafenunternehmer als eigene Verpflichtung, die er\nin eigener Verantwortung wahrzunehmen hat. Es ist dessen ureigenste\nAufgabe. Er selbst ist es, der mit der Verkehrseröffnung eine\nGefahrenquelle schafft, und er muß deshalb unabhängig von den\nvertraglichen Regelungen zum Luftfrachtführer dafür Sorge tragen,\ndaß sich der Flugplatz in einem betriebssicheren Zustand befindet.\nDer jeweilige Luftfrachtführer hat keinen Einfluß darauf, wie der\nFlughafenunternehmer seinen Verkehrssicherungspflichten nachkommt,\nund er wäre auch gar nicht in der Lage, das Flughafengelände\ngefahrenfrei zu halten. Der Luftfrachtführer ist zwar grundsätzlich\nfür den Einsteige- und Aussteigevorgang verantwortlich (vgl. § 44\nLuftVG), dies jedoch nur im Rahmen seines Pflichtenkreises. Zu\ndiesem Pflichtenkreis gehört jedoch nicht die Verantwortung für den\nordnungsgemäßen Zustand des Flughafengeländes.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nDie Beklagte ist der ihr obliegenden Pflicht, bei Eisglätte die\nnotwendigen Vorkehrungen zum Schutze der Fluggäste zu treffen,\nnicht in hinreichendem Maße nachgekommen.\n\n13\n\nIhr war bekannt, daß am Unfalltage das Flugfeld C 6, auf dem die\nvon Augsburg kommende Maschine abgestellt werden sollte und die\nPassagiere von Bord gehen sollten, vereist war. Demzufolge hatte\nsie geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß die Fluggäste das\nFlugfeld gefahrlos betreten konnten. Diese Verpflichtung erstreckte\nsich entgegen der Ansicht der Beklagten auch auf \"kleinste\nEisflächen\". Gerade sie stellen bei sonst geräumtem Flugfeld eine\nbesondere Gefahrenquelle dar, weil der Fluggast, dem sich das\nFlugfeld als geräumt darbietet, mit vereinzelt vereisten Stellen\nnicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht. Vielmehr vertraut\ner darauf und darf auch darauf vertrauen, daß die bei vereistem\nFlughafengelände einzuhaltenden Sicherheitsstandards auch\neingehalten worden sind. Daß der Beklagten dies nicht möglich und\nzumutbar war, ist nicht nachvollziehbar. Die Beseitigung (auch)\n\"kleinster Eisflächen\", die eine besondere Gefahrenquelle\ndarstellen, ist ohne weiteres möglich und zumutbar. Erforderlich\nist nur, daß die Bediensteten der Beklagten das Flugfeld sorgfältig\nräumen. Daß dies tatsächlich auch geschieht, kann durch\nentsprechende Anweisungen und Kontrollen sichergestellt werden.\n\n14\n\nDie Beklagte war ihrer Verpflichtung zu unfallverhütenden\nVorkehrungen auch nicht dadurch enthoben, daß am Unfalltage\n\n15\n\nangeblich eine andere als die ursprünglich angekündigte Maschine\n(mit Seiten- statt Heckausstieg) eingesetzt worden ist. Denn\nabgesehen davon, daß sie - ebenso wie bei Änderungen der\nAnkunftzeit - auch mit der Änderung des Flugzeugtyps rechnen mußte,\nkonnte und kann auch nicht (stets) sichergestellt werden, daß das\nFlugzeug so positioniert wird, daß vom Eis nicht befreite Teile des\nFlugfeldes für den aussteigenden Passagier nicht zu einer Gefahr\nwerden können. Gerade im Hinblick auf die nicht auszuschließende\nMöglichkeit, daß es zu Abänderungen im Luftverkehr kommt, ist die\nBeklagte gehalten, dies in ihre Überlegungen, welche Teile des\nFlugplatzes zu räumen sind, einzubeziehen. Unterläßt sie dies und\ntrifft für einen solchen Fall auch keine Vorsorge, etwa durch\nEinzelanweisung, daß die Position des Flugzeuges zu ändern ist oder\ndie Fluggäste das Flugzeug erst verlassen dürfen, wenn auch die\nübrigen Teile des Flugfeldes geräumt worden sind, so stellt auch\ndies eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht\ndar.\n\n16\n\n3.\n\n17\n\nDie Beklagte hat nicht den ihr obliegenden Entlastungsbeweis\ngemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB geführt. Um sich zu exkulpieren,\nmüßte die Beklagte behaupten und unter Beweis stellen, daß sie\nzuverlässigen Angestellten die Beseitigung des Flugfeldes von Eis\nund Schnee übertragen und zumindest stichprobenartig überwacht hat,\nob sie ihrer Pflicht nachgekommen sind. Dies macht die Beklagte\njedoch nicht geltend. Der von ihr benannte Zeuge K. war damit\nbefaßt, ankommende Flugzeuge einzuweisen. Daß ihm daneben die\nRäumung des Flugfeldes von Eis und Schnee oder auch nur die\nÜberwachung derartiger Maßnahmen oblag, wird nicht schlüssig\ndargelegt.\n\n18\n\n4.\n\n19\n\nDen Kläger trifft auch kein mitverursachendes Verschulden (§ 254\nBGB). Bei einem Großflughafen mit internationalem Flugverkehr, wie\nes der Flughafen von Köln/Bonn ist, brauchte der Kläger noch nicht\neinmal mit der Möglichkeit einer kleinflächigen Vereisung im\nAusstiegsbereich rechnen. Er war auch ohne besonderen Anlaß nicht\nverpflichtet, ständig auf den Boden zu schauen. Vielmehr durfte und\nkonnte er darauf vertrauen, daß die Beklagte ihrer Verantwortung,\nein gefahrloses Überqueren des Feldes zur Abfertigungshalle auch\nbei problematischen Wetterlagen zu gewährleisten, nachkam und daß\nsie bei unvorhergesehenen Gefahren gegebenenfalls die Fluggäste\nwarnt.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDem Kläger steht danach das mit dem Leistungsantrag verfolgte\nSchmerzensgeld zu. Angesichts der Verletzung, die er erlitten hat,\nund des sich daraus ergebenden Krankheitsbildes und\nKrankheitsverlaufes hält auch der Senat ein Schmerzensgeld von\n15.000,00 DM für angemessen, so daß unter Berücksichtigung der\nbisher vorprozessual auf das Schmerzensgeld erbrachten Leistungen\nnoch weitere 5.000,00 DM zu zahlen sind. Zur Höhe des\nSchmerzensgeldes werden von der Beklagten auch keine weiteren\nEinwendungen mehr geltend gemacht.\n\n22\n\nDa überdies nicht auszuschließen ist, daß weitere Unfallfolgen\neintreten werden, die Beklagte jedoch ihre grundsätzliche Pflicht,\nhierfür gegebenenfalls eintreten zu müssen, bestreitet, ist für den\nFeststellungsantrag auch das erforderliche Feststellungsinteresse\ngegeben. Das Landgericht hat deshalb mit Recht auch der\nFeststellungsklage stattgegeben.\n\n23\n\nIII.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n25\n\nStreitwert und zugleich Wert der Beschwer: 9.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-09/7-u-106-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-09/7-u-106-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311724","retrieved":"2026-07-09 03:42:24.023997+00:00"}}