{"status":"available","doknr":"OLD311729","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0108.27U58.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-08","aktenzeichen":"27 U 58/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDas im ersten Rechtszug angerufene Landgericht Aachen war auch\nfür die Entscheidung über die Widerklage international zuständig.\nDie Zuständigkeitsfrage ist freilich vom Senat vorab zu prüfen. Die\nVorschrift des § 512 a ZPO, die die Bejahung der örtlichen\nZuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht der Nachprüfung\ndurch das Berufungsgericht entzieht, gilt nicht für die\ninternationale Zuständigkeit (BGH GSZ 44, 46). Das Landgericht hat\nseine Zuständigkeit indessen mit Recht angenommen.\n\n5\n\nDie Zuständigkeit des Landgerichts Aachen ergibt sich allerdings\nnicht aus Art. 18 Satz 1 des EWG-Übereinkommens über die\ngerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen (GVÜ) vom 27. September\n1968, dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die\nNiederlande beigetreten sind (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 20. Aufl.,\nArt. 1 GVÜ Rn. 1) und das deshalb auf den vorliegenden Rechtsstreit\ngrundsätzlich Anwendung findet. Nach dieser Bestimmung wird das\nGericht eines Vertragsstaats, sofern es nicht bereits nach anderen\nVorschriften des Übereinkommens zuständig ist, dann zuständig, wenn\nsich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Zwar hat sich\ndie Klägerin in erster Instanz sachlich auf die Widerklage\neingelassen. Gemäß Art. 18 Satz 2 GVÜ wird eine Zuständigkeit\naufgrund rügeloser Einlassung jedoch nicht begründet, wenn die\nEinlassung nur erfolgt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu\nmachen. Rügt der Beklagte die internationale Zuständigkeit, so kann\ner sich gleichzeitig hilfsweise zur Sache einlassen, ohne deshalb\ndie Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren (EuGH NJW 1984, 2760).\nDie Klägerin hat sich bereits in erster Instanz gegen die\ninternationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen gewandt und\ndaher durch ihre Einlassung auch zur Sache die\nUnzuständigkeitseinrede nicht verloren.\n\n6\n\nDie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die\nWiderklage ist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der\nKlägerin nicht wirksam ausgeschlossen. In Nr. 17 der deutschen\nFassung dieser AGB ist bestimmt:\n\n7\n\n\"Für sämtliche aus den Rechtsverhältnissen zwischen Parteien\nsich ergebende Streitigkeiten gilt als ausschließlicher\nGerichtsstand für beide Teile das Gericht, dessen Bezirk Tilburg\nzur Zeit der Lieferung angehört. Wir behalten uns jedoch das Recht\nvor, die aus den Rechtsstreitigkeiten zwischen Parteien sich\nergebenden Streitigkeiten vor das zuständige Gericht desjenigen\nOrtes zu bringen, an dem die Gegenpartei seinen Sitz oder Wohnsitz\nhat.\"\n\n8\n\nDurch diese Regelung ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte\nauch für Widerklagen gegen die Klägerin abbedungen. Ob die\nProrogation eines ausländischen Gerichts auch die Derogation der\nWiderklagezuständigkeit im Inland erfaßt, ist durch Auslegung der\nZuständigkeitsvereinbarung festzustellen (Schumann in: Stein/Jonas,\nZPO, 20. Aufl., § 33 Rn. 41; Zöller/Geimer, Art. 17 GVÜ Rn. 16,\n17). Das Ergebnis der Auslegung einer Zuständigkeitsklausel in der\nhier vorliegenden Gestalt ist umstritten. Nach einer im Schrifttum\nvertretenen Meinung entspricht es nicht dem typischen Willen der\nParteien, die Geltendmachung der Widerklageforderung am Forum\nderogatum auch für den Fall auszuschließen, daß der Widerkläger\ndort belangt wird, so daß ohne einen ausdrücklichen Ausschluß die\nWiderklagemöglichkeit am Forum derogatum nicht abbedungen ist (so\nZöller/Geimer, Art. 17 GVÜ Rn. 17). Der Senat vermag dem jedoch\nnicht zu folgen; er schließt sich vielmehr der gegenteiligen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Zwar geht auch der\nBundesgerichtshof von dem Grundsatz aus, daß eine Derogation auch\nin der Form einer positiven Gerichtsstandsvereinbarung erfolgen\nkann, sofern diese durch Auslegung ergibt, daß damit alle anderen\nGerichtsstände einschließlich desjenigen der Widerklage\nausgeschlossen sein sollten (BGH NJW-RR 1987, 228). Eine Derogation\ndes Widerklagegerichtsstands verliert im allgemeinen ihre Wirkung\nauch nicht dadurch, daß der Kläger seinerseits ein nach der\nvertraglichen Vereinbarung unzuständiges Gericht angerufen hat (BGH\nNJW 1981, 2645; NJW-RR 1987, 229). Demnach wäre die Klägerin auch\ndann, wenn sie vor einem unzuständigen Gericht geklagt hätte, nicht\ngehindert, sich ihrerseits auf die Unzuständigkeit dieses Gerichts\nfür die Widerklage zu berufen. Die Prorogation eines ausländischen\nGerichts durch eine Vertragsklausel, wie sie Nr. 17 der AGB der\nKlägerin darstellt, erfaßt auch die Derogation der\nWiderklagezuständigkeit im Inland. Wenn nämlich nach der\nZuständigkeitklausel der Kunde nur vor dem ausländischen Gericht\nklagen kann, so fällt darunter auch die Widerklage. Eine\neinschränkende Auslegung der Klausel in dem Sinne, daß die\nWiderklagen des Kunden nicht von ihr betroffen werden, verbietet\nsich nach der Interessenlage der Beteiligten. Eine\nGerichtsstandsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll den\nVertragspartner bevorzugen, der dem Vertragsverhältnis seine AGB\nzugrunde legen kann. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung einer\nKlausel zum Nachteil dieses Vertragspartners muß durch gewichtige\nGründe gerechtfertigt werden. Derartige Gründe sind in einem Fall\nder vorliegenden Art nicht vorhanden. Der Kunde wird keineswegs\nunangemessen benachteiligt, wenn er den Gerichtsstand der\nWiderklage nicht ausnutzen kann. Indem er seine Klage am Domizil\ndes Kunden erhoben hat, hat der Verwender der AGB in dessen\nInteresse gehandelt. Aus diesem Entgegenkommen des Verwenders der\nAGB kann der Kunde nicht noch den weiteren Vorteil für sich in\nAnspruch nehmen, daß nunmehr der Verwender sich seinerseits am\nDomizil des Kunden verklagen lassen müßte (BGH NJW 1969, 1537; vgl.\nauch BGH NJW 1972, 1671; 1981, 2645). Die Regelung in Nr. 17 der\nAGB der Klägerin schließt somit die Möglichkeit der Beklagten aus,\nvor einem deutschen Gericht Widerklage zu erheben.\n\n9\n\nGleichwohl kann sich die Klägerin für die Frage der\ninternationalen Zuständigkeit nicht mit Erfolg auf ihre Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen berufen; denn die in ihren AGB enthaltene\nGerichtsstandsklausel ist in den Vertrag zwischen den Parteien\nnicht wirksam einbezogen worden.\n\n10\n\nDie Voraussetzungen für die Einbeziehung von\nGerichtsstandsklauseln nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 GVÜ sind hier\nnicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, daß zwischen den Parteien\nGepflogenheiten über die Einhaltung einer Form für\nGerichtsstandsvereinbarungen bestehen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 b\nGVÜ), sind nicht erkennbar. Ein internationaler Handelsbrauch, aus\ndem sich die Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel ableiten lassen\nkönnte (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 c GVÜ), ist ebenso wenig ersichtlich\nund wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.\n\n11\n\nAuch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 a GVÜ, wonach\neine Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit\nschriftlicher Bestätigung geschlossen werden muß, liegen nicht vor.\nZwar stellen die beiden jeweils als \"Auftragsbestätigung\"\nbezeichneten, von den Parteien unterzeichneten Schriftstücke vom\n10. Dezember 1993 eine schriftliche Bestätigung dar. Die weitere\n\"Auftrags-bestätigung\" vom gleichen Tage über die Lieferung einer\nHäute-Abstreifvorrichtung und einen gebrauchten Lederstapler ist\ndagegen allein von der Klägerin unterzeichnet worden und bedeutet\ndie schriftliche Bestätigung eines mündlichen Vertragsschlusses im\nSer 1994, zurückzubringen. Diese von ihr erteilte vertragliche\nZusage hat sie nicht eingehalten. Der Vorwurf der\nVertragsverletzung trifft die Klägerin auch unter Berücksichtigung\nihres in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. November 1996\nenthaltenen Sachvortrags zum weiteren Schriftwechsel mit der\nBeklagten. Das gilt auch für ihren Einwand, die Beklagte habe von\nihr Unmögliches verlangt, weil die Umrüstung einschließlich des Ab-\nund Wiederaufbaus mindestens 6 1/2 Tage in Anspruch genommen habe.\nAbgesehen davon, daß sie der Bestätigung der Beklagten vom 21.\nOktober 1994 nicht widersprochen hatte, könnte dies allenfalls dazu\nführen, daß sich die Frist zur Rückgabe der Fässer um wenige Tage\nbis zum Anfang der darauffolgenden 44. Kalenderwoche verlängert\nhätte. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt mußte die Klägerin die in der\nZwischenzeit umgerüsteten Mill-Fässer der Beklagten zurückbringen.\nDies ist jedoch - unstreitig - nicht geschehen. Auf ein\nZurückbehaltungsrecht beruft sich die Klägerin insoweit ohne\nErfolg. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte ihr gegenüber\nzur Zahlung eines Restkaufpreises verpflichtet war. Unerheblich ist\nauch, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und\ndamit deren Nr. 13, wonach die Klägerin die Ware zurücknehmen darf,\nsolange der Kunde die von ihm vertraglich geschuldeten Beträge\nnicht vollständig gezahlt hat, in das Vertragsverhältnis zwischen\nden Parteien einbezogen waren. Diese Klausel vermochte für die\nKlägerin jedenfalls ebensowenig ein Zurückbehaltungsrecht zu\nbegründen wie die Bestimmung des Art. 71 CISG, nach welcher eine\nPartei die Erfüllung ihrer Pflichten aussetzen kann, wenn sich nach\nVertragsschluß herausstellt, daß die andere Partei einen\nwesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfüllen wird. Was die\nRückgabe der drei Mill-Fässer anbetrifft, haben die Parteien ein\nZurückbehaltungsrecht der Klägerin - zumindest konkludent -\nindividualvertraglich abbedungen. Der Beklagten gegenüber hat sich\ndie Klägerin verpflichtet, die Fässer nach deren Umrüstung\ninnerhalb kurzer Frist zurückzugeben, ohne wegen einer etwaigen\nRestkaufpreisforderung vor der Abholung der Fässer einen\nentsprechenden Vorbehalt geltend zu machen. Da die Parteien schon\nzuvor über die Frage einer restlichen Zahlungsverbindlichkeit der\nBeklagten gestritten hatten, durfte die Beklagte nach Treu und\nGlauben darauf vertrauen, daß die Klägerin, die ihr die Rückgabe\nder Fässer vorbehaltlos versprochen hatte, deren Rücksendung nicht\nunter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht verweigern werde. Dem\nvon der Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz\neingenommenen Standpunkt zur Frage des Zurückbehaltungsrechts nach\nArt. 71 Abs. 1 b CISG vermag der Senat nicht zu teilen. Die sich an\ndas Telefax der Beklagten vom 21. Oktober 1994 anschließende\nKorrespondenz zwischen den Parteien erlaubt keineswegs - wie die\nKlägerin meint - den Schluß, die Ausübung eines\nZurückbehaltungsrechts sei, verbunden mit der Erklärung der\nVerhandlungsbereitschaft, lediglich angekündigt worden, und die\nBeklagte habe ohne jeden weiteren Anlaß vor Fälligkeit der\nRücklieferung - unberechtigt - den Rücktritt vom Kaufvertrag\nerklärt. Dem Schreiben der Klägerin vom 27. Oktober 1994 ist\nunmißverständlich deren Weigerung zu entnehmen, die Mill-Fässer vor\nder Zahlung des geltend gemachten Restkaufpreises an die Beklagte\nzurückzuliefern; im letzten Absatz dieses Schreibens ist dies\ndeutlich zum Ausdruck gebracht. Damit hatte die Klägerin vor der\nReaktion der Beklagten mit deren Telefax vom 29. Oktober 1994\nbereits ein ihr nicht zustehendes Zurückbehaltungsrecht\nvertragswidrig ausgeübt. Auch spätere Vergleichsverhandlungen, auf\ndie sich die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz\nberuft, konnten die zuvor begangene Vertragsverletzung und deren\nrechtliche Folgen nicht ungeschehen machen.Die Prüfung der\nVoraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts nach Art. 71 CISG fallen\nin das Risiko der zurückhaltenden Partei, die beim Fehlen dieser\nVoraussetzung einen Vertragsbruch begeht (Leser in: von\nCaemmerer/Schlechtriem, Art. 71 Rn. 25Zuständigkeit richtet sich\ndamit nach den Regeln des GVÜ, nach welchen das Landgericht Aachen\nseine Zuständigkeit zutreffend bejaht hat. Dies ergibt sich aus\nArt. 6 Nr. 3 GVÜ, wonach eine Partei, die ihren Wohnsitz in dem\nHoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, mit einer Widerklage vor\ndem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist, verklagt werden\nkann, wenn die Widerklage \"auf denselben Vertrag oder Sachverhalt\"\nwie die Klage selbst gestützt wird.\n\n12\n\nDer in diesem Zusammenhang ausgetragene Meinungsstreit darüber,\nob der Gerichtsstand nach Art. 6 Nr. 3 GVÜ nur eröffnet wird, wenn\nauch die Zuständigkeit für die Hauptklage nach dem GVÜ begründet\nist (so etwa Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Art. 6 IZPR\nRn. 11), oder ob die Widerklage auch erhoben werden kann, wenn für\ndie Hauptklage das GVÜ nicht einschlägig war (so z.B. Schumann in:\nStein/Jonas, § 33 Rn. 43), kann dabei unentschieden bleiben. Die\nZuständigkeit des Landgerichts Aachen für die Entscheidung über die\nKlage ergibt sich jedenfalls daraus, daß die Beklagte sich auf das\nVerfahren rügelos eingelassen hat (Art. 18 GVÜ).\n\n13\n\nUneinigkeit besteht allerdings auch darüber, wie die\nTatbestandsvoraussetzung \"auf denselben Vertrag oder Sachverhalt\nwie die Klage selbst\" zu deuten ist. Hierzu wird die Auffassung\nvertreten, die Voraussetzungen der Widerklage seien bewußt eng\ngezogen (Schumann a.a.O. Rn. 42), und die Widerklage sei nicht in\ngleichem Umfang wie nach § 33 ZPO zulässig, da das Übereinkommen\nnicht den sonst verwandten Begriff des \"Zusammenhangs\" benutze\n(Gottwald a.a.O. Rn. 13). Die Gegenansicht legt den\nKonnexitätsbegriff in Art. 6 Nr. 3 weit aus (so Zöller/Geimer, Art.\n6 GVÜ Rn. 4) und argumentiert, die Möglichkeit, eine konnexe\nWiderklage zu erheben, diene der prozessualen Waffengleichheit\n(Geimer NJW 1986, 2993). Bei Anwendung der Grundsätze des § 33 ZPO\nwar die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen zweifellos gegeben,\nda ein \"Zusammenhang\" der Widerklageforderung mit dem Klageanspruch\noffensichtlich besteht. Ein solcher Zusammenhang ist bereits dann\nvorhanden, wenn die geltend gemachten Forderungen auf ein\ngemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind, also aus dem\ngleichen Rechtsverhältnis hervorgehen, ohne daß gerade die völlige\nIdentität des unmittelbaren Rechtsgrundes zu verlangen ist\n(Zöller/Vollkommer, § 33 Rn. 15). Hintergrund von Klage und\nWiderklage sind dieselben Lieferverträge, aus denen die Klägerin\neine Restforderung, die Beklagte Ersatzansprüche herleitet. Dem\nsteht nicht entgegen, daß die Klägerin ihrem Restkaufanspruch einen\nAnfang Dezember 1994 geschlossenen Zwischenvergleich zugrunde legt;\ndenn ein Vergleich hat in der Regel keine schuldumschaffende\nWirkung und gestaltet das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht etwa\nin der Weise um, daß die alte Forderung untergeht und eine neue\nForderung an ihre Stelle tritt (BGH NJW-RR 1987, 1427). Die\nWiderklage vor dem Landgericht Aachen war indessen auch nach der\ndargestellten engeren Auslegung des Art. 6 Nr. 3 GVÜ zulässig. Dies\ngilt unabhängig davon, daß die Klage nicht eigentlich auf das\nVertragsverhältnis zwischen den Parteien, sondern auf den damit in\neinem engen Zusammenhang stehenden Zwischenvergleich gestützt\nworden ist. Zumindest handelt es sich um \"denselben Sachverhalt\".\nSämtlichen im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Ansprüchen liegen\ndie Lieferung der streitgegenständlichen Maschinen und die\nAbwicklung der hierzu abgeschlossenen Kaufverträge zugrunde. Dieser\neinheitliche Lebenssachverhalt erfüllt die Voraussetzungen des Art.\n6 Nr. 3 GVÜ und führt daher zur internationalen Zuständigkeit des\nLandgerichts Aachen.\n\n14\n\nDie Zuständigkeit des Landgerichts Aachen ergibt sich darüber\nhinaus aus dem rechtlichen Aspekt, daß unabhängig von Art. 6 Nr. 3\nGVÜ eine Widerklage auch dann zulässig ist, wenn das Gericht für\ndie Widerklage als selbständige Klage nach dem GVÜ zuständig wäre\n(Gottwald a.a.O. Art. 6 IZPR Rn. 12). Anwendung findet hier\ninsoweit Art. 5 Nr. 1 GVÜ, wonach in dem Fall, daß ein Vertrag oder\nAnsprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden,\nder Gegner vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung\nerfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden kann.\nMaßgebend für die Bestimmung des internationalen Gerichtsstands des\nErfüllungsortes ist dabei diejenige Verpflichtung, die den\nGegenstand der Klage bildet. Beansprucht der Kläger Schadensersatz\naus Verschulden des Gegners, so ist insoweit diejenige\nVerpflichtung heranzuziehen, mit deren Nichterfüllung der\nSchadensersatzanspruch begründet wird (EuGH NJW 1977, 491; 1987,\n1132; BGH NJW 1994, 2700). Da die Beklagte - jedenfalls im\nwesentlichen - Schadensersatzansprüche aus einer Nicht- oder\nSchlechterfüllung der Lieferpflicht der Klägerin geltend macht,\nrichtet sich die Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort für die\nLieferverpflichtung. Wo diese Verpflichtung zu erfüllen war,\nbestimmt sich wiederum nach dem materiellen Recht, das nach der\nKollisionsnorm des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts maßgebend\nist und somit nach den Normen des deutschen internationalen\nPrivatrechts (EuGH NJW 1977, 491; 1995, 183; BGH NJW 1988, 1467;\n1994, 2700; OLG Köln - 24. Zivilsenat - RIW 1988, 557).\n\n15\n\nNach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Vertrag dem von\nden Parteien gewählten Recht. In Nr. 17 der AGB der Klägerin ist\ndie Maßgeblichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und darüber\nhinaus des niederländisches Rechts für die Rechtsbeziehungen\nzwischen den Parteien bestimmt. Das Zustandekommen und die\nWirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung wiederum unterliegen - auch\nfür Rechtswahlklauseln in AGB (BGH NJW 1994, 262, 2700;\nPalandt/Heldrich, BGB, 55. Aufl., Art. 27 EGBGB Rn. 8) - nach Art.\n27 Abs. 4, 31 Abs. 1 EGBGB dem von den Parteien gewählten Recht. Ob\ndie AGB der Klägerin nach niederländischem Recht wirksam in den\nVertrag einbezogen worden sind, kann in diesem Zusammenhang jedoch\noffen bleiben. Gelten nämlich die AGB der Klägerin, so greift die\nSpezialregelung in deren Nr. 5 ein, wonach die Lieferung an den\nvertraglich vereinbarten Erfüllungsort erfolgt. Angaben zu den\nLieferorten sind in den \"Auftragsbestätigungen\" der Klägerin\nenthalten. Wie diese Angaben auszulegen sind, richtet sich in jedem\nFall nach dem UN-Übereinkommen über Verträge über den\ninternationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG), dem sowohl die\nBundesrepublik Deutschland als auch die Niederlande beigetreten\nsind (Palandt/Heldrich Art. 28 EGBGB Rn. 7). Die Anwendbarkeit\ndieses Übereinkommens ist in den AGB der Klägerin nicht\ngrundsätzlich abbedungen.\n\n16\n\nErfüllungsort für die Lieferverpflichtung der Klägerin ist der\nSitz der Beklagten. Der Lieferort im Sinne des Art. 31 CISG\nentspricht dem Leistungsort (Erfüllungsort) nach § 269 BGB und kann\ndeshalb auch für die Bestimmung des Gerichtsstands des\nErfüllungsorts gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ herangezogen werden\n(Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Art. 31 Rn. 2). Zwar\nist in den Fällen des Art. 31 CISG der Ort der Lieferung nicht mit\ndem Sitz des Käufers identisch; dies gilt auch für die Alternative\na, die eine Schickschuld begründet (Huber in: von\nCaemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht,\nArt. 31 Rn. 26).\n\n17\n\nDie Rechtswirkungen des Art. 31 CISG treten jedoch nur ein,\nsofern der Verkäufer die Ware \"nicht an einen anderen bestimmten\nOrt\" zu liefern hat. Ein anderer Ort ist etwa dann \"bestimmt\", wenn\ndie Parteien eine Lieferung \"frei Haus\" vereinbart haben. In diesem\nFall handelt es sich um eine sogenannte Bringschuld, bei der die\nLieferung durch Übergabe an den Käufer zu erfolgen hat (Huber\na.a.O. Art. 31 Rn. 4, 91, 92). Das gilt für die\nAuftragsbestätigungen der Klägerin vom 10. Dezember 1993 über den\nKauf von Mill-Fässern sowie einer hydraulischen Spann-, Glätte- und\nBügelmaschine, in denen eine Lieferung \"frei Haus Selfkant-Tüddern,\ngeladen auf Lkw\" vorgesehen ist. Eine Bringschuld hat jedoch auch\nfür die in der weiteren Auftragsbestätigung vom 10. Dezember 1993\ngenannte automatische Häute-Abstreifvorrichtung sowie den\ngebrauchten Lederstapler bestanden. Die dort verwendete Klausel \"ab\nWerk\" bezeichnet zwar in der Regel keinen von Art. 31 abweichenden\nOrt (Huber a.a.O., Art. 31 Rn. 4). Indessen enthalten die\nLieferangaben den Zusatz \"geladen auf Lkw\". Mangels gegenteiliger\nAnhaltspunkte kann davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die\nLieferungen selbst durchgeführt hat. Dafür spricht auch, daß im\nZusammenhang mit den späteren Reklamationen Transporte mit eigenen\nLastkraftwagen der Klägerin durchgeführt worden sind. So hat die\nKlägerin etwa in ihrem Telefax vom 6. Dezember 1994 erklärt, der\nbeanstandete Lederstapler werde von ihren Mitarbeitern mitgenommen.\nUnter diesen Umständen ist Erfüllungsort auch für die Lieferung der\nHäute-Abstreifvorrichtung und des gebrauchten Lederstaplers der\nSitz der Beklagten. Dabei kann offen bleiben, ob die Anwendung des\nArt. 31 CISG schon daran scheitert, daß \"eigene Leute\" des\nVerkäufers als \"Beförderer\" ausscheiden (so Herber/Czerwenka, Art.\n31 Rn. 6), oder ob es für den Begriff der Beförderung als solchen\nunerheblich ist, ob der Verkäufer die Beförderung durch einen\nselbständigen Beförderer oder ob er den Transport selbst durchführt\n(so Huber, a.a.O., Art. 31 Rn. 27). Auch nach der letztgenannten\nAnsicht ist derjenige Ort, an dem der Verkäufer die Ware\nabzuliefern hat, ein \"anderer bestimmter Ort\" im Sinne von Art. 31\nCISG, wenn vertraglich vereinbart ist, daß der Verkäufer die Ware\nmit eigenen Transportmitteln zum Käufer zu schaffen hat (Huber,\na.a.O., Art. 31 Rn. 50). Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1\nGVÜ ist demnach für sämtliche Lieferpflichten der Klägerin der Sitz\nder Beklagten. Auch unter dem Gesichtspunkt, daß sich die\nZuständigkeit für die Widerklage aus derjenigen für eine\nentsprechende selbständige Klage ergibt, war das Landgericht Aachen\nsomit international zuständig.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie Widerklage ist zum Teil begründet. Die Beklagte kann gemäß\nArt. 45, 74 CISG von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von\n16.948,00 DM verlangen.\n\n20\n\n1.\n\n21\n\nDie Klägerin hat der Beklagten diejenigen Kosten zu ersetzen,\ndie dieser dadurch entstanden sind, daß sie in der Zeit vom 7.\nNovember bis zum 2. Dezember 1994 Lederhäute durch die Firma Sch.\nGmbH hat millen lassen. Die Behandlung der Häute durch ein\nDrittunternehmen war deshalb notwendig geworden, weil die Klägerin\ndie von ihr gelieferten drei Mill-Fässer nach deren Rücknahme zum\nZweck der Umrüstung vorenthalten hatte. Für das\nSchadensersatzbegehren der Beklagten ist der von den Parteien\nausgetragene Streit darüber, ob die Klägerin anstatt der mit Zapfen\nausgestatteten Fässer solche mit Balken hätte liefern müssen und\ndeshalb vertraglich verpflichtet war, die Mill-Fässer entsprechend\numzurüsten, im Ergebnis ohne Belang. Nach dem Vortrag beider\nParteien hat die Klägerin der Beklagten jedenfalls verbindlich\nzugesagt, die Zapfen der von ihr gelieferten Mill-Fässer gegen\nBalken auszutauschen und die Fässer nach der Umrüstung der\nBeklagten zurückzubringen. Eine vertragliche Pflicht dieses Inhalts\nhat die Klägerin übernommen - und verletzt - unabhängig davon, ob\ndie Parteien - wie die Beklagte behauptet - eine mündliche\nVereinbarung über die Dauer der Umrüstung und die Frist zur\nRückgabe der Fässer getroffen haben. Eine entsprechende Abrede\nergibt sich zumindest aus der vorgerichtlichen Korrespondenz der\nParteien; daß sie der Beklagten die Rücklieferung der zum Zweck der\nUmrüstung abgeholten Fässer versprochen hatte, stellt die Klägerin\nletztlich auch selbst nicht in Abrede.\n\n22\n\nNachdem die Klägerin der Beklagten gegenüber mit Telefax vom 18.\nOktober 1994 angekündigt hatte, die Mill-Fässer am 24. Oktober\nabzuholen, ist sie durch deren Telefax vom 21. Oktober 1994 darauf\nhingewiesen worden, daß nach den Angaben ihres Geschäftsführers die\nUmarbeitung der Mill-Fässer ein und einen halben Tag je Faß in\nAnspruch nehmen werde und daß die Fässer, die von der Beklagten\ndringend benötigt wurden, bis zum Ende der 43. Kalenderwoche wieder\nzurückzusenden seien. Die Klägerin hat, ohne jenem Schreiben zu\nwidersprechen, die Mill-Fässer gemäß ihrer Ankündigung am 24.\nOktober 1994 bei der Beklagten abgeholt. Damit hatte sie sich\nverpflichtet, die Mill-Fässer der Beklagten zum Ende der 43.\nKalenderwoche, also bis zum Samstag, den 29. Oktobbegriffen ist.\nEin der Beklagten dennoch zustehender Erstattungsanspruch setzt\ndeshalb voraus, daß die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung\nüber die Rückzahlung der entrichteten Montagekosten für den Fall\ngetroffen haben, daß ein Kauf der auf Probe gelieferten\nStapelmaschine letztlich scheitert. Die pauschale Behauptung der\nBeklagten, die Klägerin habe ihr zugesagt, den Stapler kostenlos zu\nmontieren, falls sie ihn zurücknehmen müsse, reicht für eine\nsubstantiierte Darlegung einer entsprechenden Abrede nicht aus.\nInsoweit fehlt es an Angaben dazu, zwischen welchen Personen in\nwelchem Zeitpunkt ein solches Gespräch stattgefunden hat. Somit\nverbleibt es bei einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.948,00\nDM. Dieser ist nicht - wie die Klägerin in dem nicht nachgelassenen\nSchriftsatz annimmt - durch eine von der Beklagten im ersten\nRechtszug erklärte Aufrechnung in Höhe von 3.750,00 DM erloschen.\nIn ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 1995, in welchem sie unter\nanderem gegen die Klageforderung aufgerechnet hatte, hat die\nBeklagte Schadensersatzansprüche geltend gemacht, die die im\nBerufungsverfahren noch streitbefangene Höhe um weit mehr als\n3.750,00 DM übersteigen. Zudem ist die Beklagte jetzt wieder von\neiner Aufrechnung abgerückt und macht die Posten widerklagend\ngeltend. Auch die Klägerin ihrerseits hat gegen die\nWiderklageforderung mit einem ihr möglicherweise zustehenden\nRestkaufpreisanspruch nicht aufgerechnet.Die zuerkannten Zinsen\nstehen der Beklagten ab Rechtshängigkeit in der geltend gemachten\nHöhe von 5 % unabhängig davon zu, ob sich der Zinsanspruch nach\nmateriellem niederländischem Recht - das nach dem eigenen Vortrag\nder Klägerin einen höheren Zinssatz vorsieht - oder nach deutschem\nRecht (§ 352 HGB) richtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf\n§ 708 Nr. 10 ZPO.Berufungsstreitwert: 32.731,90 DMBeschwer für\nbeide Parteien: jeweils unter 60.000,00 DM.\n\n23\n\nIn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind die\nRechtsfolgen eines solchen Vertragsbruchs nicht geregelt und die\nBestimmungen des CISG nicht ausgeschlossen. Nach Art. 45 CISG kann\nder Käufer, wenn der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem\nVertrag oder diesem Übereinkommen nicht erfüllt, unter anderem\nSchadensersatz nach den Art. 74 - 77 verlangen. Art. 45 Abs. 1\nfindet unter anderem dann Anwendung, wenn der Verkäufer irgendeine\nandere Pflicht nicht erfüllt, die ihn nach dem Kaufvertrag oder dem\nÜbereinkommen trifft (Huber in: von Caemmerer/Schlechtriem, Art. 45\nRn. 10). Ob es sich hierbei um eine Hauptpflicht oder um eine\nunbedeutende Nebenpflicht handelt, ist lediglich unter dem\nGesichtspunkt der Wesentlichkeit der Vertragsverletzung erheblich\n(Herber/Czerwenka, Art. 45 Rn. 2). Die Verletzung der von der\nKlägerin vertraglich übernommenen Pflicht, der Beklagten die\nMill-Fässer zurückzugeben, ist zweifelsohne wesentlich.\n\n24\n\nNach Art. 74 CISG ist bei einer durch eine Partei begangenen\nVertragsverletzung der der anderen Partei infolge dieser Verletzung\nentstandene Verlust einschließlich des entgangenen Gewinns zu\nersetzen. Erstattungsfähig sind auch angemessene Aufwendungen zur\nAbwendung oder Minderung eines vom Schuldner zu verantwortenden\nSchadens (Leser a.a.O., Art. 74 Rn. 14). Um derartige angemessene\nAufwendungen handelt es sich bei den von der Beklagten an die Firma\nSch. GmbH gezahlten Kosten. Ausweislich der Rechnung vom 31.\nDezember 1994 hat diese in der Zeit vom 7. November bis 2. Dezember\n1994 täglich 240 Häute zum Gesamtpreis von 16.948,00 DM gemillt.\nDaß die Beklagte Lederhäute durch die Firma Sch. GmbH tatsächlich\nin dem angegebenen Umfang hat millen lassen, hat die Klägerin nicht\nausdrücklich bestritten. Ihr Verteidigungsvorbringen hat sich\ninsoweit bislang in dem Einwand erschöpft, die Beklagte habe in der\nvorgerichtlichen Korrespondenz behauptet, täglich 480 Häute zu\nmillen, während sie - was überhöht sei - nur die Hälfte dieser\nAnzahl in Ansatz bringe, und die in der Rechnung ausgewiesenen\nPreise bestreite sie hinsichtlich der Angemessenheit und Üblichkeit\nmit Nichtwissen (Bl. 110 d.A.). In diesem Vortrag vermag der Senat\nein klares Bestreiten der von der Beklagten behaupteten\nAuftragsvergabe an die Firma Sch. GmbH nicht zu erkennen. Soweit\ndie Klägerin dies in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz\nnachgeholt hat, besteht kein zureichender Anlaß, dem - etwaigen -\nneuen Vorbringen durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung\nnachzugehen.\n\n25\n\nMit dem Einwand, die von der Firma Sch. GmbH verlangten Preise\nseien weder angemessen noch üblich, vermag die Klägerin nicht\ndurchzudringen. Für die Schadensersatzpflicht nach Art. 74 CISG\ngenügt es nämlich, wenn der Geschädigte durch die\nVertragsverletzung zu Aufwendungen veranlaßt wird und diese\nAufwendungen angemessen sind (Leser a.a.O., Art. 74 Rn. 13, 14).\nNach deutschem Schadensersatzrecht reicht es aus, wenn der\nGeschädigte bei einer verständigen Würdigung der Sachlage die\nAufwendungen für erforderlich halten durfte (BGH NJW 1976, 1198;\n1990, 2062). Für den Anwendungsbereich des Art. 74 CISG gilt nichts\nanderes. Art. 74 Abs. 1 Satz 2 CISG schränkt die\nSchadensersatzpflicht lediglich dahin ein, daß der Schaden den\nVerlust nicht übersteigen darf, den die vertragsbrüchige Partei bei\nVertragsschluß als mögliche Folge der Vertragsverletzung\nvorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie\nkannte oder kennen mußte, hätte voraussehen können. Daß die\nBeklagte bei einer Zurückbehaltung der Fässer Häute durch ein\nDrittunternehmen werde millen lassen müssen, war für die Klägerin\nersichtlich. Dies ergibt sich auch schon aus der ausdrücklichen\nBitte der Beklagten in deren Telefax vom 21. Oktober 1994, den\nRücksendetermin unbedingt einzuhalten, da sie die Mill-Fässer\nunbedingt benötige.\n\n26\n\nDer eingetretene Schaden in Höhe von 16.948,00 DM ist nicht\nunter dem Gesichtspunkt gemindert, daß die Beklagte möglicherweise\nin dem betreffenden Zeitraum eigene Kosten erspart hat. Konkrete\nAnhaltspunkte für die Berechnung einer solchen Ersparnis sind weder\nvon der Klägerin, die sich auf diesen Aspekt selbst nicht beruft,\ndargetan noch sonst ersichtlich.\n\n27\n\nDie im ersten Rechtszug von der Klägerin erhobene\nVerjährungseinrede greift gegenüber dem Schadensersatzbegehren der\nBeklagten wegen der Zurückbehaltung der Mill-Fässer nicht durch.\nEine kurze Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gilt für\nden die Vorenthaltung der Fässer gestützte Ersatzforderung nicht,\nda der Rückgabepflicht der Klägerin eine gesonderte, wenn auch mit\ndem Kaufvertrag im Zusammenhang stehende vertragliche Vereinbarung\nmit der Beklagten zugrunde liegt.\n\n28\n\n2.\n\n29\n\nWeitergehende Schadensersatzforderungen stehen der Beklagten\nnicht zu.\n\n30\n\nErsatzansprüche wegen Defekten an den von der Klägerin\ngelieferten Lederstaplern hat die Beklagte nicht schlüssig\ndargelegt. Nachdem ihr Sachvortrag zu den Stapelmaschinen - was die\nKlägerin mit Recht beanstandet hat - bislang verwirrend und\ninsgesamt nicht nachvollziehbar war, hat die Beklagte zwar in ihrem\nletzten Schriftsatz vor der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober\n1996 klargestellt, um welche Stapler es sich bei den von ihr\nbeschriebenen Maschinen handelt. Danach hat die Klägerin ihr einen\nStapler zum Anschluß an eine Blasluftentstaubungs- und eine\nSpritzmaschine auf Probe geliefert und einen weiteren Stapler\nverkauft, der hinter einer Bügelmaschine installiert und auf\nspätere Beanstandung von der Klägerin zurückgenommen wurde. Jedoch\nfehlt es nach wie vor an einer substantiierten Darlegung der\nFehler, die jene Lederstapler aufgewiesen haben sollen. Mit der\nBehauptung, die Stapler seien so fehlerhaft eingestellt gewesen,\ndaß sie die Häute zerrissen hätten, hat die Beklagte die gerügten\nSachmängel nicht in einem hinreichend konkreten Maß beschrieben,\ndas als Grundlage einer Beweiserhebung geeignet sein könnte.\n\n31\n\nDie die Lederstapler betreffenden Schadensersatzansprüche sind\nauch aus anderen Gründen nicht schlüssig dargetan. Einen Schaden in\nHöhe von 6.600,00 DM führt die Beklagte darauf zurück, daß der\nStapler hinter der Spritzmaschine nicht funktioniert und deshalb\nihre Produktion an zwei Tagen stillgestanden habe. Ansprüche wegen\nMängeln des Staplers, der an die Blasluftentstaubungs- und die\nSpritzmaschine angeschlossen war, stehen der Beklagten aber schon\ndem Grunde nach nicht zu. Unstreitig ist diese Stapelmaschine von\nder Beklagten zur Probe geliefert worden. Da die Beklagte den\nStapler an die Klägerin zurückgegeben hat, ist ein Kaufvertrag über\ndiese Maschine letztlich nicht zustande gekommen. Dies ergibt sich\nbei Anwendung deutschen materiellen Rechts aus § 495 Abs. 1 BGB und\nist auch in Ansehung des UN-Kaufrechtübereinkommens nicht anders zu\nwerten, da die Regelungen dieses Übereinkommens den Abschluß eines\nKaufvertrags voraussetzen und spezielle Vorschriften über einen\nKauf auf Probe nicht enthalten. Zur Gewährleistung für Fehler von\nMaschinen, über die ein Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen\nist, war die Klägerin - auch nach ihren Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen - nicht verpflichtet. Nach deutschem Recht\nwäre eine Haftung der Klägerin - wie das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat - auch nicht nach den Regeln über den Leihvertrag\nbegründet, da der Verleiher nur im Fall eines arglistigen\nVerschweigens für Mängel einzustehen hat (§ 600 BGB), für eine\nArglist der Klägerin aber keine Anhaltspunkt bestehen. Daß sich aus\ndem niederländischen Recht eine andere Folge ergäbe, ist weder von\nder Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n32\n\nDer Berechtigung der weiteren Schadensposition von 3.190,00 DM\nsteht auch entgegen, daß diese sich nach dem eigenen Vortrag der\nBeklagten auf beide Stapelmaschinen bezieht. In der\nBerufungsbegründung hat die Beklagte ausdrücklich darauf\nhingewiesen, daß die beiden von der Klägerin gelieferten Stapler\nHäute zerrissen und es dadurch notwendig gemacht hätten, insgesamt\n100 Häute - mit einem Kostenaufwand für 3.190,00 DM - neu\nherzurichten. Da aus den dargelegten Gründen eine Haftung der\nKlägerin für Fehler des auf Probe gelieferten Staplers schon im\nAnsatz ausscheidet, hätte es einer genauen Angabe dazu bedurft,\nwelchen konkreten Schaden der (gebrauchte) an die Bügelmaschine\nangeschlossene Stapler angerichtet hat. Soweit die Beklagte in\nihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Dezember 1996 ausführt,\nmangelhaft gewesen sei allein der Stapler hinter der\nSpritzmaschine, steht dieses Vorbringen im unerklärlichen\nWiderspruch zu ihrem bisherigen Sachvortrag und kann daher nicht\nberücksichtigt werden.\n\n33\n\nSchadensersatz wegen des fehlerhaften Zusammenbaus der\nDynavac-Maschine kann die Beklagte ebensowenig verlangen. Insoweit\nmacht die Beklagte Kosten in Höhe von 2.170,30 DM sowie 823,60 DM\nmit der Begründung geltend, die Klägerin habe fälschlich das\nTeleskop angeschweißt, so daß die Führungsstangen abgebrochen seien\nund sie - die Beklagte - eine Fremdfirma mit der\nSchadensbeseitigung habe beauftragen müssen, nachdem die Klägerin\ndie Nachbesserung verweigert habe.\n\n34\n\nAuch für diese Schadensposition kann offen bleiben, ob die\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in den Vertrag\neinbezogen worden sind oder ob allein die Regelungen des CISG\ngelten. Bei Anwendung der AGB scheidet eine Gewährleistung der\nKlägerin von vornherein aus, da diese nach Nr. 8 a ihrer AGB nur\nhaftet, wenn eine Gewährleistung - was auf die (gebrauchte)\nDynavac-Maschine nicht zutrifft - ausdrücklich in der\nAuftragsbestätigung festgelegt ist. Davon abgesehen beschränkt sich\ndie Gewährleistung nach Nr. 8 e der AGB auf die unentgeltliche\nLieferung neuer Teile.\n\n35\n\nAuch bei Zugrundelegung allein des UN-Kaufrechtsübereinkommens\nist das Schadensersatzverlangen der Beklagten unbegründet. Nach\nArt. 39 Abs. 1 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine\nVertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er diese dem Verkäufer\nnicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem\ner sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und\ndabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Danach oblag\nes der Beklagten, der Klägerin vor der Einschaltung einer\nFremdfirma mitzuteilen, daß die Führungsstangen an der\nDynavac-Maschine abgebrochen waren. Trotz des Bestreitens einer\nentsprechenden rechtzeitigen Mängelrüge durch die Klägerin hatte\ndie Beklagte bis zur letzten mündlichen Verhandlung im ersten\nRechtszug lediglich pauschal behauptet, sie habe die Bügelmaschine,\nnachdem die Klägerin jegliche weitere Nachbesserung definitiv\nabgelehnt habe, im Jahr 1995 zweimal reparieren lassen müssen. Was\ndie angegebenen Mängel an den Führungsstangen anbetrifft, ist\ndieses Vorbringen unsubstantiiert und zudem nicht unter Beweis\ngestellt worden. Erst in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom\n26. Februar 1996 hat die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen,\ndie Klägerin habe eine Nachbesserung der Bügelmaschine wegen des\nfestgeschweißten Teleskops abgelehnt. Auch im Berufungsrechtszug\nhat die Beklagte ihr Vorbringen insoweit nicht weiter ergänzt. Nach\nwie vor fehlt es an einem konkreten Vortrag dazu, zu welchem\nZeitpunkt, durch welche Person und in welcher Weise die Klägerin\nvor der Auftragserteilung an Fremdfirmen von der Schadhaftigkeit\ndes Teleskops unterrichtet worden war. Im übrigen wäre ihr\nSachvortrag, sollte dieser noch genügend substantiiert sein,\nohnehin nach § 528 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen, da\nnicht nur eine Zeugenvernehmung stattfinden müßte, sondern auch die\nEinholung eines Sachverständigengutachtens zu der zwischen den\nParteien streitigen Frage, ob im Anschweißen des Teleskops ein\nSachmangel liegt.\n\n36\n\nDie Rückerstattung der Montagekosten für den auf Probe\ngelieferten, neuen Stapler an der Blasluftentstaubungs- und an der\nSpritzmaschine von 3.000,00 DM schließlich kann die Beklagte nicht\nverlangen; eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren besteht\nnicht. In den vorgelegten Auftragsbestätigungen ist ausdrücklich\ndarauf hingewiesen, daß die Montage jeweils nicht inbegriffen sei.\nZwar haben die Parteien eine Auftragsbestätigung über die Lieferung\ndes neuen, auf Probe gekauften Lederstaplers nicht vorgelegt. Auf\ndiese Maschine bezieht sich jedoch ersichtlich die Rechnung vom 18.\nMai 1994, die gleichfalls den Vermerk enthält, daß die Montage\nnicht inbegriffen ist. Ein der Beklagten dennoch zustehender\nErstattungsanspruch setzt deshalb voraus, daß die Parteien eine\nausdrückliche Vereinbarung über die Rückzahlung der entrichteten\nMontagekosten für den Fall getroffen haben, daß ein Kauf der auf\nProbe gelieferten Stapelmaschine letztlich scheitert. Die pauschale\nBehauptung der Beklagten, die Klägerin habe ihr zugesagt, den\nStapler kostenlos zu montieren, falls sie ihn zurücknehmen müsse,\nreicht für eine substantiierte Darlegung einer entsprechenden\nAbrede nicht aus. Insoweit fehlt es an Angaben dazu, zwischen\nwelchen Personen in welchem Zeitpunkt ein solches Gespräch\nstattgefunden hat.\n\n37\n\nSomit verbleibt es bei einem Schadensersatzanspruch in Höhe von\n16.948,00 DM. Dieser ist nicht - wie die Klägerin in dem nicht\nnachgelassenen Schriftsatz annimmt - durch eine von der Beklagten\nim ersten Rechtszug erklärte Aufrechnung in Höhe von 3.750,00 DM\nerloschen. In ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 1995, in welchem\nsie unter anderem gegen die Klageforderung aufgerechnet hatte, hat\ndie Beklagte Schadensersatzansprüche geltend gemacht, die die im\nBerufungsverfahren noch streitbefangene Höhe um weit mehr als\n3.750,00 DM übersteigen. Zudem ist die Beklagte jetzt wieder von\neiner Aufrechnung abgerückt und macht die Posten widerklagend\ngeltend.\n\n38\n\nAuch die Klägerin ihrerseits hat gegen die Widerklageforderung\nmit einem ihr möglicherweise zustehenden Restkaufpreisanspruch\nnicht aufgerechnet.\n\n39\n\nDie zuerkannten Zinsen stehen der Beklagten ab Rechtshängigkeit\nin der geltend gemachten Höhe von 5 % unabhängig davon zu, ob sich\nder Zinsanspruch nach materiellem niederländischem Recht - das nach\ndem eigenen Vortrag der Klägerin einen höheren Zinssatz vorsieht -\noder nach deutschem Recht (§ 352 HGB) richtet.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n41\n\nBerufungsstreitwert: 32.731,90 DM\n\n42\n\nBeschwer für beide Parteien: jeweils unter 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-08/27-u-58-96","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 600","ref_norm":"600","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-08/27-u-58-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311729","retrieved":"2026-07-09 03:42:24.471382+00:00"}}