{"status":"available","doknr":"OLD311732","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0108.17U8.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-08","aktenzeichen":"17 U 8/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 2. April 1908 geborene Mutter der Beklagten, Frau S. K.,\nleidet an der Alzheimer-Krankheit und mußte deswegen im Februar\n1989 in einem Pflegeheim untergebracht werden. Die insoweit\nentstehenden Kosten konnten nur teilweise durch ein eigenes\nEinkommen der Mutter (Rente) gedeckt werden. Nachdem zunächst die\nKrankenkasse einen Teil der Kosten übernommen hatte, zahlte die\nKlägerin die ungedeckten Heimkosten in der Zeit vom 1. Juni 1991\nbis 30. Juni 1996 im Wege der Sozialhilfe. Mit bestandskräftigem\nBescheid vom 15. Juli 1991 (GA 20 f.) leitete die Klägerin \"gemäß §\n90 Abs. 1 BSHG\" die Ansprüche auf sich über, die nach ihrer Ansicht\nder Mutter aus § 2 eines am 4. Januar 1973 abgeschlossenen\nnotariellen Vertrages gegen die Beklagte zustehen. Wegen der\nEinzelheiten wird auf die Überleitungsanzeige (GA 20 f.) Bezug\ngenommen.\n\n3\n\nDer notarielle Vertrag vom 4. Januar 1973 (UR Nr 13 für 1973 des\nNotars R. in B., vgl. wegen der Einzelheiten GA 15-19) wurde von\nder Beklagten, ihren Eltern und ihren vier Geschwistern\nunterzeichnet. Durch den Vertrag verpflichteten sich die Eltern,\ndas Eigentum an dem damals ihnen zu je 1/2 gehörenden\nEinfamilienhauses auf die Beklagte zu übertragen. In erster Instanz\nwar unstreitig, daß der Wert des Hausgrundstücks damals 60.000 DM\nbetrug. Die Beklagte verpflichtete sich ihrerseits, an ihre vier\nGeschwister einen Betrag von je 10.000 DM zu zahlen. Ferner heißt\nes in § 2 des Vertrages: \"Frau M. P. (die Beklagte) räumt ihren\nEltern, ... als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB das\nlebenslängliche und unentgeltliche Wohnrecht an der gesamten\nWohnung im Obergeschoß des Hauses G. 9 einschließlich des noch zu\nerrichtenden Zimmers im Anbau, jedoch mit Ausnahme des\nKinderzimmers gegenüber dem Treppenaufgang, ein. Frau M. P.\nverpflichtet sich weiterhin, ihre Eltern in gesunden und kranken\nTagen zu pflegen und zu betreuen. Die Berechtigten sind 69 und 65\nJahre alt.\"\n\n4\n\nDie daraufhin an die Geschwister geleisteten Zahlungen betrugen\nnicht exakt je 10.000 DM, weil eine Verrechnung vorgenommen wurde.\nDer Wert des Hausgrundstückes und der Wert von zwei\nBaugrundstücken, die bereits vor 1973 an die beiden Brüder der\nBeklagten übertragen worden waren, wurden addiert. Ausgehend davon,\ndaß diese Grundstücke jeweils einen Wert von 8.540 DM hatten,\nüberwies die Beklagte an die Brüder je 4.876 DM und an die beiden\nSchwestern je 13.416 DM. Diese Beträge ergeben sich, wenn man den\nWert des Hausgrundstücks, das die Beklagte erhielt, mit 60.000 DM\nansetzt, und davon ausgeht, daß die Beklagte durch die Einräumung\ndes Wohnrechts und die Übernahme der Betreuungs- und\nPflegeverpflichtung eine Gegenleistung im Wert von 10.000 DM\nerbracht hatte, so daß der Wert der zu verteilenden \"Erbmasse\" noch\n67.080 DM betrug, der unter fünf Geschwistern zu verteilen bzw.\nauszugleichen war.\n\n5\n\nDie Eltern der Beklagten bewohnten nach Vertragsschluß die\nvorgesehenen Räume (rund 25 qm, vgl. GA 39), die in dem Haus keine\nabgeschlossene Wohneinheit bilden und deshalb nicht an Dritte\nvermietet werden können. Der vorgesehene Anbau wurde nicht\nerrichtet.\n\n6\n\nDie Beklagte pflegte ihren Vater bis zu seinem Tod im Jahr 1985\nund ihre Mutter bis zu ihrer Überweisung in ein Pflegeheim.\nInzwischen ist die Mutter der Beklagten schwerstpflegebedürftig.\nEine Rückkehr in das Haus der Beklagten ist ausgeschlossen. Die\nBeklagte ist berufstätig und besucht die Mutter regelmäßig im H. in\nB.. Bei diesen Gelegenheiten erbringt sie auch gewisse pflegerische\nLeistungen (z.B. Hilfe beim Essen). Die Beklagte hat ihrem Ehemann\ndas hälftige Miteigentum am Haus im Jahr 1974 schenkweise\nübertragen. Gemeinsam mit ihm hat sie in der Zeit nach 1973\nerhebliche Investitionen in das Haus vorgenommen, unter anderem\nwurden eine Zentral-einheizung und neue Fenster eingebaut. Das Bad\nund das Dach wurden erneuert.\n\n7\n\nGestützt auf die erfolgte Überleitung verlangt die Klägerin von\nder Beklagten den Betrag von 132.699,74 DM, den sie in der Zeit vor\nKlageerhebung - vom 1. Juni 1991 bis zum 30. April 1995 - zum\nAusgleich der ungedeckten Heimkosten aufgewendet hat. Wegen der\nEinzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage K 6 zur\nKlageschrift verwiesen (GA 30 - 32).\n\n8\n\nDie Klägerin hat behauptet, das Hausgrundstück habe im Jahr 1995\neinen Wert von rund 420.000 DM gehabt. Sie hat die Ansicht\nvertreten, die Beklagte sei gemäß § 2 des notariellen Vertrages in\nVerbindung mit den Grundsätzen über den Wegfall der\nGeschäftsgrundlage verpflichtet, die ungedeckten Heimkosten zu\nerstatten. Der notarielle Vertrag ähnele einem Altenteils-vertrag\nentsprechend Art. 96 EGBGB, so daß sich seine Auslegung an den\nVorschriften über Altenteilsverträge zu orientieren habe. Die\nBeklagte habe einen Betrag zu leisten, der dem Zeitaufwand für die\nvon ihr ursprünglich geschuldete Pflege entspreche. Insoweit sei\nvon einem Pflegeaufwand von 7 Stunden pro Tag und einem Stundensatz\nvon 15 DM auszugehen, so daß sich unter Berücksichtigung des mit\nmonatlich 238 DM in Ansatz zu bringenden Wohnrechts ein monatlicher\nAnspruch der Mutter von mindestens 3.388 DM ergebe, der über\ndiejenigen Aufwendungen hinausgehe, die ihr durch die\nHeimunterbringung entstanden seien. Infolge der Überleitung stehe\nder Anspruch der Klägerin im eingeklagten Umfang zu.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\n \n\n11\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie\n132.699,74 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.2.1995 zu zahlen,\n\n12\n\n \n\n13\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihr die ungedeckten Heimkosten für Frau S. K. für\ndie Zeit ab 1.5.1995 bis zu einem Betrag von 3.388 DM monatlich zu\nerstatten.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\n \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hat behauptet, bei Abschluß des notariellen Vertrages sei\nnicht an den Fall gedacht worden, daß eine Pflege im Haus nicht\nmehr möglich sei. Bei der Einkommens- und Vermögenssituation der\nBeklagten sei klar gewesen, daß sie zu Ersatzzahlungen nicht in der\nLage sein würde.\n\n18\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die\nVoraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des\nWegfalls der Geschäftsgrundlage nicht gegeben seien. Wegen aller\nEinzelheiten wird auf das am 11. Dezember 1995 verkündete Urteil\nBezug genommen, gegen das die Klägerin form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt und begründet hat.\n\n19\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen\nSachvortrag. Sie beanstandet, daß das Landgericht einen Wert des\nHausgrundstücks von 60.000 DM im Jahr 1973 als unstreitig behandelt\nhabe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug\ngenommen.\n\n20\n\nNachdem die Klägerin zunächst (Antrag zu 2.) beantragt hat,\nfestzustellen, die Beklagte sei zeitlich unbeschränkt - also auch\nnach dem 30. Juni 1996 - verpflichtet, ihr Heimkosten bis zu einem\nBetrag von 3.388,00 DM monatlich zu erstatten, haben die Parteien\nden Rechtsstreit hinsichtlich dieses Antrages für die Zeit ab dem\n1. Juli 1996 teilweise für erledigt erklärt, weil die\nPflegeversicherung für Heimkosten bis zur Höhe von monatlich 2.800\nDM eintritt.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\n \n\n23\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie\n132.699,74 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16. Februar 1995 zu\nzahlen.\n\n24\n\n \n\n25\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihr die ungedeckten Heimkosten für Frau S. K. für\ndie Zeit vom 1. Mai 1995 bis zum 30. Juni 1996 bis zu einem Betrag\nvon 3.388,00 DM monatlich zu erstatten\n\n26\n\n \n\n27\n\nund (sinngemäß) für die Zeit ab 1. Juli\n1996 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die über\nmonatlich 2.800,00 DM hinausgehenden Heimkosten bis zu einem Betrag\nvon 3.388,00 DM monatlich zu erstatten,\n\n28\n\n \n\n29\n\nhilfsweise,\n\n30\n\n \n\n31\n\nihr Vollstreckungsnachlaß - auch in\nForm der selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und/oder\nSteuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts - zu gewähren.\n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\n \n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nSie verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt weitere\nEinzelheiten unter anderem zum Wert des Hauses und zu den von ihr\nund ihrem Ehemann ab 1973 getätigten Investitionen in das Haus vor.\nWegen der Einzelheiten, die die Beklagte hierzu und zu den\nVereinbarungen mit ihren Geschwistern vorgetragen hat, wird auf die\nBerufungserwiderung nebst Anlagen verwiesen.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n37\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n38\n\nGegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, auch soweit\nFeststellung begehrt ist (§ 256 ZPO), keine Bedenken. Die Klage ist\njedoch unbegründet.\n\n39\n\n1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der eingeklagten\nBeträge. Die Ansprüche, die sie auf sich überleiten wollte, stehen\nder Mutter der Beklagten nicht zu. Der Vertrag sieht keine\nZahlungspflicht vor. Und auch im Wege der Auslegung oder Anpassung\nergibt sich kein entsprechender Anspruch.\n\n40\n\na) Entgegen der in der Überleitungsanzeige vertretenen\nRechtsansicht hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung einer\nmonatlichen Geldrente nach Art. 96 EGBGB, Art. 15 §§ 8, 9 des\nPreußischen Ausführungsgesetzes zum BGB (PrAGBGB). Die\ntatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen nicht\nvor. Der Vertrag, den die Beklagte mit ihren Eltern geschlossen\nhat, war kein Altenteilsvertrag im Sinne des genannten Gesetzes.\nDas Wesen eines Altenteilsvertrages besteht darin, daß die folgende\nGeneration in eine die Existenz - wenigstens teilweise -\nbegründende Wirtschaftseinheit nachrückt, wobei die Interessen des\nabziehenden Altenteilers und diejenigen der nächsten Generation\ngegeneinander abgewogen werden (vgl. BGH NJW-RR 1989, 451). Das\nHaus, das hier übertragen wurde, bildete keine existenzbegründende\nWirtschaftseinheit. Mit dem Vertrag wurde eine Wohnrechts- und eine\nPflege- und Betreuungsvereinbarung getroffen, die ein Teil der von\nder Beklagten geschuldeten Gegenleistung war. Sie übernahm weitere\nLeistungen gegenüber ihren Geschwistern, weil der Vertrag nicht nur\nzur Übertragung des elterlichen Hausgrundstücks führte, sondern der\nvorweggenommenen Erbauseinandersetzung zwischen der Beklagten und\nihren vier Geschwistern diente. Es lag dementsprechend keine\nSchenkung (auch keine gemischte) vor.\n\n41\n\nb) Aus § 2 des notariellen Übertragungsvertrages vom 4. Januar\n1973 hat die Mutter der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer\nmonatlichen Rente.\n\n42\n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer\nergänzenden Vertragsauslegung, die immer dann vorzunehmen ist, wenn\nder Vertrag eine Lücke enthält. Es kann hier letztlich dahinstehen,\nob eine entsprechende Lücke vorliegt, ob nämlich die\nVertragsparteien den eingetretenen Fall nicht bedacht und deshalb\nkeine Regelung darüber getroffen haben, was hinsichtlich des\nWohnrechts und der Verpflichtung zur Betreuung und Pflege zu\ngeschehen habe, wenn der Beklagten eine Betreuung und Pflege nicht\nmehr möglich sein sollte, weil die Eltern - oder ein Elternteil -\naufgrund einer Erkrankung in einem Krankenhaus oder Pflegeheim\nuntergebracht werden müßten.\n\n43\n\nGeht man davon aus, daß eine Lücke vorliegt, so ist diese\nnachträglich nach Treu und Glauben entsprechend dem hypothetischen\nParteiwillen zu ergänzen (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, BGB, 55.\nAufl., § 157 Rn. 7 ff. m.w.N.). Jedoch darf eine solche Ergänzung\nnicht zu einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Bindung und\nzu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen. Da die von\nder Beklagten übernommene Pflege- und Betreuungspflicht nicht etwa\nalsbald nach Vertragsschluß sinnlos geworden ist, handelt es sich\nhier nicht darum, eine sinnlos gewordene Verpflichtung im Wege der\nAuslegung durch eine andere zu ersetzen (vgl. hierzu BGHZ 92,\n370).\n\n44\n\nEine Auslegung mit dem von der Klägerin angenommenen Inhalt ist\nnicht zulässig, sie würde zu einer wesentlich über den\nVertragsinhalt hinausgehenden Bindung und einer inhaltlichen\nErweiterung des Vertragsgegenstandes führen, nämlich zu einer\nerheblichen, letztlich nicht absehbaren Zahlungspflicht der\nBeklagten. Zugunsten der Mutter der Beklagten würden bei einer\nsolchen Auslegung aus dem Vertrag wesentliche Rechte zusätzlich\nhergeleitet, für die der Vertragsinhalt keine Grundlage bietet. Bei\ndieser Sachlage kann die von der Klägerin angestrebte Rechtsfolge\nnicht durch ergänzende Vertragsauslegung aus dem Vertrag abgeleitet\nwerden (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). Würde man eine\nso weitgehende Auslegung, wie die Klägerin sie anstrebt, als\nmöglich ansehen, so käme sie hier dennoch aus tatsächlichen Gründen\nnicht in Betracht, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen\nergibt, die dann insoweit entsprechend gelten.\n\n45\n\nc) Ein auf die Klägerin übergeleiteter Anspruch der Mutter aus\ndem notariellen Vertrag ergibt sich auch nicht unter dem\nGesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die zu diesem\nInstitut entwickelten Regeln greifen, wenn man annimmt, Grundlage\ndes Vertrages sei die gemeinsame Vorstellung der\nVertragsschließenden gewesen, daß beide Elternteile bis an ihr\nLebensende im Haus der Beklagten leben würden und daß die Beklagte\nihre Betreuung und Pflege bis zuletzt wahrnehmen würde.\n\n46\n\nDie durch die Krankheit der Mutter eingetretene Situation läßt\nsich systematisch als Fall der Leistungserschwerung einordnen (vgl.\nPalandt/Heinrichs a.a.O. § 242 Rn. 140). Eine Ausübung des\nWohnrechts und eine Betreuung durch die Beklagte wären seit Jahren\nnur noch möglich, wenn die Beklagte in ihrem Haus Pflegepersonal\nbeschäftigen würde, das nahezu Tag und Nacht bereitstehen würde.\nDas Risiko dieser Leistungserschwerung trifft die Beklagte im\nvorliegenden Fall nicht.\n\n47\n\nDie Beklagte ist nach dem Vertrag - sieht man von den erbrachten\nZahlungen an die Geschwister ab - nicht zu Geldleistungen\nverpflichtet. Sie hat es nicht einmal übernommen, für die\nVerpflegung der Eltern Sorge zu tragen, weil diese offenbar\naufgrund eines Renteneinkommens sichergestellt war. Nachdem die\nBeklagte ihre Verpflichtungen nicht mehr ohne erheblichen\nGeldaufwand erfüllen kann, ist sie - bis auf die ihr noch möglichen\ngeringfügigen Betreuungsleistungen - von ihrer Verpflichtung zu\nPflege und Betreuung freigeworden.\n\n48\n\nEine Anpassung des Vertrages mit dem von der Klägerin\nangestrebten Inhalt scheidet aus. Sie kommt ausnahmsweise in\nBetracht, wenn durch Umstände außerhalb des Einfluß- und\nRisikobereichs des Schuldners ein so krasses Mißverhältnis zwischen\nLeistung und Gegenleistung entsteht, daß dem Gläubiger ein\nFesthalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGH BB 1956,\n254). Aus Sicht der Mutter liegt jedoch kein solches Mißverhältnis\nvor.\n\n49\n\nDas Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die\nVertragsschließenden den Wert des Hausgrundstücks damals mit 60.000\nDM angenommen haben und Wohnrecht und Betreuungsleistung mit nur\n10.000 DM bewertet haben. Allein durch die bis 1989 erbrachten\nBetreuungs- und Pflegedienste hatte die Beklagte im Lauf der 16\nJahre ab Vertragsschluß längst eine Gegenleistung erbracht, die\nweit über einen Wert von 10.000 DM hinausging. Die Beklagte hat\nihre Mutter, die ab 1980 an der Alzheimer-Krankheit litt (GA 103),\nneun Jahre lang gepflegt. Darüber hinaus hat sie von 1982 bis 1985\netwa drei Jahre lang ihren kranken Vater versorgt und gepflegt. Die\ntatsächlich erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen haben einen\nhöheren und nicht etwa einen geringeren Wert als das, was sie\nihrerseits erhalten hat. Erst recht liegt kein krasses\nMißverhältnis vor, so daß keine Anpassung des Vertrages zu erfolgen\nhat, durch die die Beklagte verpflichtet wird, zusätzliche\nZahlungen zu erbringen.\n\n50\n\nSoweit die Berufung rügt, das Landgericht habe zu Unrecht einen\nGesamtwert des Hauses von 60.000 DM angenommen, ist dem zunächst\nentgegenzuhalten, daß kein Tatbestandsbe-richtigungsantrag nach §\n320 ZPO gestellt worden ist. In der Berufungsinstanz ist deshalb\ndavon auszugehen, daß dieser Wert jedenfalls (unabhängig von\nfrüheren schriftsätzlichen Ausführungen) in der letzten mündlichen\nVerhandlung vor der Zivilkammer unstreitig war. Im übrigen hat die\nKlägerin in der Berufungsinstanz ebenso wie in erster Instanz zum\nWert des Hausgrundstücks im Jahr 1973 nicht substantiiert\nvorgetragen. Sie hat lediglich behauptet, der Wert habe 1995 bei\nrund 420.000 DM gelegen und hieraus gefolgert, er müsse 1973\ndeutlich über 60.000 DM gelegen haben. Eine einfache \"Rückrechnung\"\nverbietet sich aber schon deshalb, weil die Beklagte und ihr\nEhemann erhebliche Investitionen getätigt (und nachgewiesen) haben,\ndurch die der Wert des Hauses sich zwangsläufig erhöht hat. Im\nübrigen kommt es hier nicht auf den exakten Verkehrswert des\nGrundstücks zum damaligen Zeitpunkt an, denn die Beklagte hat mit\nden Eltern und Geschwistern eine vorweggenommene\nErbauseinander-setzung gewollt. Wenn in diesem Zusammenhang die\nangenommenen Werte des Hauses und der an die Söhne übertragenen\nGrundstücke nicht exakt dem Marktpreis. entsprochen haben sollten,\nso ist das letztlich unerheblich. Die Geschwister der Beklagten\nerhielten durch die Auszahlung eine gewisse vorzeitige\nwirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Zinsvorteile. Eine genaue\nErmittlung des Marktwertes ist bei derartigen Verträgen\nentbehrlich. Die Beklagte hat im Rahmen der Berufungserwiderung\ndetailliert dargelegt, welche Überlegungen der Ausbezahlung an die\nGeschwister zugrunde lagen. Diese Ausführungen lassen keinen Raum\nfür die Annahme, daß man damals die von ihr übernommenen\nBetreuungs- und Pflegeleistungen mit mehr als 10.000 DM\nveranschlagte.\n\n51\n\nHier kommt hinzu, daß die Beklagte für ihre Eltern an Betreuung\nund Pflege so viel geleistet hat, daß sie ein Mehrfaches von 10.000\nDM erbracht hat, so daß das Gleichgewicht zwischen der Leistung der\nEltern und den Gegenleistungen der Beklagten - läßt man das auch im\nVerhältnis zu den Geschwistern angestrebte Gleichgewicht außer acht\n- auch dann nicht gestört ist, wenn der Wert des Hausgrundstücks\n60.000 DM überstiegen hat. Vor diesem Hintergrund kann es nicht\nausreichen, diesen Wert nur zu bestreiten. Die Klägerin hätte\nvielmehr den ihrer Ansicht nach zutreffenden Wert angeben müssen,\num nachvollziehbar darzutun, daß die an von ihr angestrebte\nVertragskorrektur \"richtig\" ist.\n\n52\n\nWürde man das Bestreiten der Klägerin hinsichtlich des\nGrundstückswertes von damals 60.000 DM aber trotz der vorstehenden\nAusführungen als erheblich ansehen, so wäre sie mit ihrem\nBestreiten gemäß § 528 Abs. 1 ZPO zu präkludieren, denn vor dem\nVerhandlungstermin hätte der Senat ein in diesem Fall notwendiges\nSachverständigengutachten nicht einholen können.\n\n53\n\nEs kann hier dahinstehen, ob ein Zahlungsausgleich unabhängig\nvon der Feststellung eines Mißverhältnisses zwischen Leistung und\nGegenleistung stets in solchen Fällen zu erfolgen hat, in denen ein\npersönliches Zerwürfnis zwischen den Vertragsparteien zum Wegfall\nder Geschäftsgrundlage geführt hat und dafür ursächlich ist,\ngeschuldete Sach- und Dienstleistung nicht mehr geschuldet sind\n(vgl. BGH DB 1981, 1614 f.), denn ein solcher Fall liegt hier nicht\nvor.\n\n54\n\nAbschließend ist darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung des\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1993 (4 U 333/92,\nveröffentlicht in NJW-RR 1994, 202 f), nicht notwendig in\nWiderspruch zur vorliegenden Entscheidung steht. Das OLG Düsseldorf\nhat \"in Anlehnung an Art. 15 § 9 Abs. 3 PrAGBGB\" angenommen, an die\nStelle von vertragsgemäß geschuldeter Pflege sei eine Rente\ngeschuldet, die in ihrer Höhe den Vorteilen entsprechen müsse, die\ndie dortigen Beklagten durch die Befreiung von den ihnen\nobliegenden Leistungen erlangt hätten. Der veröffentlichte Inhalt\ndieser Entscheidung enthält keine ausdrücklichen Feststellungen zu\neiner Äquivalenzstörung als Voraussetzung einer Vertragsanpassung,\nsetzt diese aber möglicherweise als dort gegeben voraus. Im übrigen\nhat das OLG Düsseldorf in der zitierten Entscheidung angenommen,\ndie Übernahme der Pflegepflicht gehe nicht \"bis zu einer Hilfe im\nallerschwersten Pflegefall\". Mit einer solchen Auslegung des hier\nabgeschlossenen notariellen Vertrages müßte ein Wegfall der\nGeschäftsgrundlage und damit die Möglichkeit der Vertragsanpassung\nim vorliegenden Fall von vornherein verneint werden.\n\n55\n\nDie Frage, ob die Beklagte gegenüber ihrer Mutter\nunterhaltspflichtig ist (§§ 1601 ff. BGB), bedarf keiner\nErörterung. Solche Ansprüche hat die Klägerin, soweit ersichtlich\nist, nicht übergeleitet. Jedenfalls macht sie solche Ansprüche in\ndiesem Rechtsstreit nicht geltend.\n\n56\n\n2.) Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung\nklargestellt hat, daß sie mit dem Klageantrag zu 2) nicht\nungedeckte Heimkosten einklagen will, sondern lediglich einen\nRentenanspruch verlangt, der durch den Wegfall der Verpflichtungen\nder Beklagten gemäß § 2 des Übertragungsvertrages entstanden sei,\nbestehen unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken mehr gegen die\nBegründetheit ihres Feststellungsbegehrens, das im Sinne dieser\nKlarstellung auszulegen ist. Indes folgt aus den Ausführungen zur\nZahlungsklage, daß auch der Feststellungsantrag unbegründet\nist.\n\n57\n\n3.) Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 a, 97 Abs. 1 ZPO,\nsoweit sie auf § 91 a ZPO beruht, ergibt die Begründung sich aus\nden vorstehenden Ausführungen. Der Ausspruch über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n58\n\nStreitwert:\n\n59\n\nfür das Berufungsverfahren bis zur Erledigungserklärung:\n212.699,74 DM (132.699,74 DM + 80.000,00 DM),\n\n60\n\ndanach - und zugleich Urteilsbeschwer für die Klägerin -:\n192.699,74 DM (132.699,74 DM + 60.000,00 DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-08/17-u-8-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-08/17-u-8-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311732","retrieved":"2026-07-09 03:42:24.793682+00:00"}}