{"status":"available","doknr":"OLD311731","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0108.13U93.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-08","aktenzeichen":"13 U 93/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nSoweit die Kläger mit der Berufung weiterhin die Zahlung von\n28.673,73 DM, hilfsweise 15.594,77 DM, jeweils nebst Zinsen\nbegehren, ist die Klage unbegründet.\n\n5\n\nZu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung hat das\nLandgericht einen Rückforderungsanspruch der Kläger in Höhe eines\nentsprechenden Teilbetrages der Ende August 1993 (Gutschrift bei\nder Beklagten am 31.08.1993) überwiesenen Gesamtsumme von\n294.078,78 DM verneint. Daß die Beklagte in Höhe der vorgenannten\nKlageforderung aufgrund dieser Zahlung der Kläger etwas ohne\nRechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB - der vorliegend allein\nin Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - erlangt hat, haben die\nKläger nicht dargelegt. Die Zahlung dieses Teilbetrages hat ihren\nRechtsgrund in einer spätestens am 31.08.1993 zustande gekommenen\nAufhebungsvereinbarung der Parteien über die am 23.03.1992\nabgeschlossenen CBD-L-Darlehen über 210.000,-- DM sowie 35.000,--\nDM, durch die sich die Parteien zugleich in rechtsverbindlicher\nWeise über die Höhe der von der Beklagten geforderten\nVorfälligkeitsentschädigung geeinigt haben.\n\n6\n\nIm einzelnen gilt dazu folgendes:\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nNach allgemeiner Auffassung, die gerade in jüngster Zeit in\nzahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen ihren Niederschlag\ngefunden hat (vgl. OLG Hamm WM 1995, 836; 1996, 569; OLG Oldenburg,\nWM 1996, 1955; OLG München WM 1996, 1132; OLG Karlsruhe WM 1996,\n572; zur vergleichbaren Problematik eines individualvertraglichen\nAusschlusses des Anspruches des Darlehensnehmers auf Rückerstattung\ndes Disagios: OLG Schleswig NJW-RR 1996, 494; OLG Frankfurt NJW-RR\n1996, 301; nunmehr auch: BGH EBE 1996, 372 ff.), haben die Partner\neines Darlehensvertrages mit fester Laufzeit, sofern der\nKreditnehmer dessen vorzeitige Beendigung wünscht, ohne zur\nKündigung berechtigt zu sein, eine rechtsverbindliche Einigung über\ndie Aufhebung des Vertrages zu erzielen, anderenfalls bleibt die\nvertragliche Bindung bis zu dem vereinbarten Ende der Laufzeit\nbestehen. Dabei darf eine kreditgewährende Bank grundsätzlich den\nAbschluß einer solchen Aufhebungsvereinbarung von der Zahlung einer\nsogenannten Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen. Bietet in\neiner solchen Situation die Bank dem um Vertragsauflösung\nnachsuchenden Darlehensnehmer die Freigabe gegen Zahlung eines\nbestimmten Ablösebetrages an, erteilt sie weiter eine\nLöschungsbewilligung hinsichtlich der die Darlehensforderung\nsichernden Grundschuld mit der Maßgabe, daß von dieser nur nach\nZahlung des Ablösebetrages Gebrauch gemacht werden darf, zahlt der\nDarlehensnehmer diesen Betrag und macht er zugleich Gebrauch von\nden Löschungsunterlagen, so wird darin allgemein die konkludente\nAnnahme des von der Bank unterbreiteten Angebotes über die\nBedingungen einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens gesehen.\nSelbst ein in solchen Fallgestaltungen von dem Darlehensnehmer vor\noder bei Zahlung des Ablösebetrages erklärter Vorbehalt hindert\nnicht das Zustandekommen der Ablösevereinbarung, sondern ist\nallenfalls geeignet, eine Anerkennungswirkung aus § 208 BGB und\neinen Rückforderungsausschluß aus § 814 BGB zu verhindern.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nWendet man die vorstehend dargestellten Grundsätze auf den zur\nEntscheidung stehenden Sachverhalt an, so kann eindeutig\nfestgestellt werden, daß ein Rückzahlungsanspruch der Kläger wegen\nder von ihnen an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung\nnicht besteht. Die Kläger haben mit der Zahlung auf den zuvor von\nder Beklagten geforderten Ablösebetrag und der Verwendung der von\nder Beklagten zur Verfügung gestellten Löschungsbewilligung das von\nder Beklagten unterbreitete Angebot auf Abschluß einer\nAblösungsvereinbarung konkludent angenommen. Da sie weder vor noch\nbei der Zahlung auf den Ablösebetrag einen Vorbehalt erklärt haben,\nsind sie auch mit Einwendungen gegen die Berechnung der\nVorfälligkeitsentschädigung durch die Beklagte ausgeschlossen.\n\n11\n\na)\n\n12\n\nBereits in Ziffer 6.1 der \"Bedingungen für C.-Baufinanzierung\",\nderen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis der Parteien im\nBerufungsverfahren auch von den Klägern nicht mehr in Abrede\ngestellt wird, war zwischen den Parteien vertraglich klargestellt,\ndaß eine vorzeitige Darlehensrückzahlung nur aufgrund einer\neinvernehmlichen Regelung mit der Beklagten möglich war und daß die\nBeklagte in einem solchen Fall Ersatz ihres Zinsschadens verlangen\nkonnte.\n\n13\n\nDie Frage, ob Ziffer 6.1 der AGB der Beklagten wegen der\nsalvatorischen Klausel \"soweit dem zwingende rechtliche\nBestimmungen nicht entgegenstehen\" unwirksam ist, bedarf vorliegend\nkeiner Entscheidung. Auch in diesem Fall wäre ein ordentliches\nKündigungsrecht der Kläger angesichts der vereinbarten Laufzeit der\nDarlehen von fünf Jahren schon kraft allgemeiner gesetzlicher\nRegelung ausgeschlossen gewesen, da die Kündigungsvoraussetzungen\nim Sinne des § 609 a BGB ersichtlich nicht gegeben waren. Daß\nhinsichtlich der im März 1992 abgeschlossenen Darlehensverträge\neine feste Laufzeit zwischen den Parteien nicht vereinbart worden\nist, ist von den Klägern nicht dargelegt worden. Richtig ist zwar,\ndaß in der Darlehenszusage ein Zeitpunkt für die Rückerstattung der\nDarlehen nicht vorgesehen war. Eine Zeitbestimmung im Sinne von §\n609 BGB kann aber auch durch Festlegung der Laufzeitdauer erfolgen\n(vgl. Palandt/Putzo, BGB, 55. Aufl., § 609 Rdz. 7). Eine solche\nFestlegung ist vorliegend zweifelsfrei durch die Bestimmung der\nZinsbindungsfrist auf fünf Jahre (einen im übrigen im Rahmen von\nBaufinanzierungen ganz gebräuchlichen Bindungszeitraum) erfolgt.\nDementsprechend fehlt auch jedweder Vortrag der Kläger dazu, welche\nAbsprachen die Parteien stattdessen über die Vertragslaufzeit\ngetroffen haben sollen.\n\n14\n\nb)\n\n15\n\nNach Maßgabe der in Ziffer 6.1 der AGB der Beklagten enthaltenen\nRegelung haben die Parteien spätestens mit vorbehaltloser Zahlung\nder Kläger auf den von der Beklagten geforderten Ablösebetrag Ende\nAugust 1993 und der Verwendung der Löschungsbewilligung der\nBeklagten eine Aufhebungsvereinbarung getroffen, die die\nRechtsgrundlage für die an die Beklagte gezahlte\nVorfälligkeitsentschädigung bildet. Dies ergibt sich aus folgendem\nAblauf:\n\n16\n\nMit Schreiben vom 20.07.1993 hatte die Beklagte den Klägern\nmitgeteilt, daß sie bereit sei, deren Wunsch nach vorzeitiger\nBeendigung sämtlicher Darlehensverträge zu entsprechen, wenn neben\nder Rückzahlung der Darlehensbeträge eine Entschädigung von\n52.070,-- DM gezahlt werde. Auf die Anfrage des die Veräußerung\nihres Stolberger Grundstückes vorbereitenden Notars nach der\naktuellen Valutierung der zum Erwerb dieses Grundstücks\naufgenommenen Darlehen hatte die Beklagte ebenfalls mitgeteilt, daß\nzusätzlich noch Fälligkeitszinsen zu zahlen seien. Dies führte zur\nEinschaltung der anwaltlichen Vertreter der Kläger, die mit\nSchreiben vom 13.08.1993 darauf hinwiesen, daß die Kläger mit\ndieser Forderung nicht einverstanden seien, zugleich aber darum\nbaten, umgehend darzulegen und nachzuweisen, daß und in welcher\nHöhe die Beklagte berechtigt sei, Vorfälligkeitszinsen zu\nverlangen. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 17.08.1993, in\ndem sie auf Ziffer 6.1 ihrer AGB verwies und dem sie eine\nBerechnung der Vorfälligkeitsentschädigung beifügte. Mit Schreiben\nvom selben Tag überreichte die Beklagte dem Notar ihre\nLöschungsbewilligung und den Grundschuldbrief und machte die\nVerfügung über diese Unterlagen von der Überweisung von 294.002,53\nDM zuzüglich Tageszinsen von 76,25 DM per 30.08.1993 abhängig.\nDiese Zahlung ist dann termingerecht zum 30.08.1993 durch die\nKläger erbracht worden und von den Löschungsunterlagen haben sie\nGebrauch gemacht. Damit war eine Ablösungsvereinbarung aus der\ninsoweit allein maßgeblichen Sicht der Beklagten einschränkungslos\nzustande gekommen, ohne daß die Kläger einen Vorbehalt hinsichtlich\nder Zahlung der in der Gesamtsumme enthaltenen\nVorfälligkeitsentschädigung gemacht hatten. Zwar haben sie noch mit\ndem anwaltlichen Schreiben vom 13.08.1993 erklären lassen, daß sie\n\"mit der Forderung von Fälligkeitszinsen\" nicht einverstanden\nseien. Wenn sie dann aber gleichzeitig nähere Darlegungen zur\nForderungsberechtigung der Beklagten verlangten und - nachdem diese\nDarlegungen mit Schreiben der Beklagten vom 17.08.1993 erfolgt\nwaren - vorbehaltlos zahlten, konnte dies von der Beklagten nur so\nverstanden werden, daß diese Darlegungen die Kläger vom\nRechtsstandpunkt der Beklagten überzeugt hatten und die\nForderungsberechtigung der Beklagten auch in der geltend gemachten\nHöhe nunmehr akzeptiert wurde. Dem steht nicht entgegen, daß von\nden sachbearbeitenden Mitarbeitern der Beklagten in der Folgezeit\nweiterhin eine schriftliche Einverständniserklärung der Kläger\nverlangt wurde. Dies belegt allenfalls, daß von diesen Mitarbeitern\nder Beklagten offensichtlich zu Beweiszwecken eine schriftliche\nErklärung für erforderlich gehalten wurde, läßt aber nicht den\nRückschluß zu, daß aus Sicht der Beklagten eine Vereinbarung über\ndie Ablösung der Kredite und deren Modalitäten nicht zustande\ngekommen war. Dementsprechend hat die Beklagte den gezahlten Betrag\nin der Folgezeit auch einbehalten und schließlich Ende 1993 die\nVerrechnung vorgenommen, ohne daß ihr zu diesem Zeitpunkt die\ngewünschte schriftliche Erklärung der Kläger vorgelegen hätte.\n\n17\n\nc)\n\n18\n\nMangels eines entsprechenden Vorbehalts haben die Kläger die von\nder Beklagten geforderte Ablösesumme einschließlich der darin\nenthaltenen Vorfälligkeitsentschädigung auch der Höhe nach mit der\nBeklagten bindend vereinbart. Mit ihrem im Berufungsverfahren\nweiterverfolgten Verlangen nach abweichender Berechnung der\nVorfälligkeitsentschädigung sind sie danach ausgeschlossen.\n\n19\n\nd)\n\n20\n\nEin Anspruch auf Rückzahlung der Treuhandgebühr besteht aus den\nvorgenannten Gründen ebenfalls nicht. Diese war Teil der von der\nBeklagten geforderten Ablösesumme. Mit der vorbehaltlosen Zahlung\nder Gesamtsumme haben die Kläger konkludent ihr Einverständnis\ndamit erklärt, daß eine Ablösungsvereinbarung zu den von der\nBeklagten geforderten Bedingungen zustande kam. Daß ein Anspruch\nder Beklagten auf eine solche Gebühr nicht bestanden hat, können\ndie Kläger danach nicht mehr geltend machen.\n\n21\n\ne)\n\n22\n\nAnhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Ablösevereinbarung der\nParteien gemäß § 138 BGB sind nicht ersichtlich und werden auch von\nden Klägern nicht geltend gemacht.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nSchließlich ist auch die vom Landgericht getroffene\nKostenentscheidung nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat den\nKlägern zu Recht die Kosten auch hinsichtlich der übereinstimmend\nfür erledigt erklärten ursprünglichen Klageanträge zu 1.) und 2.)\ngemäß § 91 a ZPO auferlegt. Entgegen der von den Klägern\nvertretenen Auffassung waren die Zins- und Tilgungsraten für die\nweiteren Baufinanzierungskonten Anfang 1994 nicht durch ein\nGuthaben auf dem Rateneinziehungskonto gedeckt. Zum 15.02.1994\nbelief sich die offene Forderung der Beklagten insoweit auf\n10.032,69 DM, zum 22.04.1994 sogar auf 15.446,31 DM, so daß die\nlaufenden Zins- und Tilgungsraten selbst dann nicht gedeckt waren,\nwenn man die Abbuchung der ab September 1993 \"fällig\" gewordenen\nRaten nebst Lebensversicherungsprämien für die bereits abgelösten\nDarlehen in Höhe von 8.397,16 DM hinzurechnet.\n\n25\n\nIII.\n\n26\n\nDie nach alledem erfolglose Berufung der Kläger war mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\nden §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n28\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Kläger:\n28.673,73 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-08/13-u-93-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 609","ref_norm":"609","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-08/13-u-93-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311731","retrieved":"2026-07-09 03:42:24.671362+00:00"}}