{"status":"available","doknr":"OLD311738","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0106.26WF157.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-01-06","aktenzeichen":"26 WF 157/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm Rahmen des Scheidungsverfahrens der Parteien verfolgt die\nAntragsgegnerin als Folgesache ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich\ngegen den Antragsteller. Für ihr Auskunftsverlangen über das\nEndvermögen des Antragstellers zum 12. August 1995 hat das\nAmtsgericht der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 19. März 1996 (Bl.\n47 a) Prozeßkostenhilfe bewilligt, diese Bewilligung mit Beschluß\nvom 7. Oktober 1996 (Bl. 48) auf den Zahlungsantrag von 77.625,00\nDM erweitert und hinsichtlich der weitergehenden Zahlungsklage\nProzeßkostenhilfe verweigert. Mit demselben Beschluß hat das\nAmtsgericht auch die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die\nAnträge auf Ergänzung der Auskunft über das Endvermögen gemäß §\n1375 Abs. 1 BGB am 12. August 1995 betreffend den Bargeldbestand,\nden Bankkontenbestand bestimmter Konten, den Bestand bestimmter\nWertpapierdepots, den Kilometerstand zweier Pkws sowie den Bestand\nder Sammlung von Bergmannssachen in Bezug auf die Aufstellung der\nAntragsgegnerin vom 29.8.1996 für die Zeit von 1990 bis 1994\nzurückgewiesen und Prozeßkostenhilfe für die Anträge auf Auskunft\nüber das Endvermögen des Antragstellers gemäß § 1375 Abs. 2 BGB\nbetreffend die nach dem 16. September 1994 ohne Gegenleistung\nausgegebenen, verschwendeten oder in Benachteiligungsabsicht\nweggegebenen Bargeldbeträge, vorgenommenen Verfügungen über Giro- ,\nSpar-, Festgeldkonten oder Wertpapierdepots sowie Sachwerte,\ninsbesondere den Pkw Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen\n...... und die gesammelten Bergmannssachen und Mineralien\nabgelehnt.\n\n4\n\nGegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe für die Erweiterung\nder Auskunftsanträge mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug\ngenommenen Beschluß (Bl. 48) wendet sich die Antragstellerin mit\nder Beschwerde.\n\n5\n\nSie macht geltend, die Konkretisierung des allgemeinen\nAuskunftsanspruchs betreffend das Endvermögen sei erforderlich, um\ndie auf den allgemein gefaßten Antrag nicht erteilten Auskünfte\nhinsichtlich bestimmter Gegenstände zu erreichen. Soweit der\nAuskunftsantrag Tatbestände des § 1375 Abs. 2 BGB betreffe, ergebe\nsich der Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB. Er umfasse die dem\nEndvermögen zuzurechnenden Beträge jedenfalls dann, wenn -wie hier-\nder Auskunftsberechtigte Tatsachen vortrage, die Handlungen nach §\n1375 Abs. 2 BGB nahelegen. Wenn der Auskunftsanspruch auf den\nStichtag beschränkt werde und nicht auch in den Fällen, in denen\nder Auskunftspflichtige Vermögen habe verschwinden lassen, auf die\nZeit ab Trennung bis zum Stichtag erweitert werde, könne man den §\n1375 Abs. 2 BGB getrost aus dem Gesetz streichen.\n\n6\n\nDie Beschwerdeführerin formuliert alsdann ihren Antrag auf\nAuskunft über den Zeitraum ab Trennung bis zum Stichtag neu, indem\nsie auch in die Unterpunkte aa) bis cc) ihres Antrags 3b) die\nNummern der Spar-, Giro- und Wertpapierkonten sowie die Kennzeichen\nder Pkws aufnimmt, um dem Argument mangelnder Spezifizierung zu\nbegegnen.\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die\nSache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und\nauch im übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet.\n\n10\n\nDas Amtsgericht hat die beantragte Erweiterung der für das\nallgemeine Auskunftsverlangen bereits gewährten Prozeßkostenhilfe\nzu Recht und mit zutreffender und fortgeltender Begründung\nverweigert.\n\n11\n\n1. Die Bewertung des Antrags zu 3a) als bloße Konkretisierung\ndes allgemeinen Auskunftsanspruchs ohne selbständige Bedeutung\nneben dem allgemeinen Auskunftsantrag ist zutreffend. Die\nVoraussetzungen für die Annahme eines Ergänzungsantrages liegen im\nübrigen nicht vor. Die mit dem unter Ziffer 3a) formulierten Antrag\nverlangten Auskünfte zum Bestand der dort aufgeführten Gegenstände\nund Konten wird von dem allgemeinen Auskunftsverlangen inhaltlich\numfasst. Danach ist der Antragsteller ohnehin zur umfassenden\nAuskunft über den Bestand seines Vermögens am Stichtag (hier 12.\nAugust 1995) verpflichtet. Ob der Pflichtige diese von ihm zu\nerteilende Auskunft erteilt bzw. mit der erforderlichen Sorgfalt\nerteilt hat, ist keine Frage der Antragsergänzung, sondern der\nVollstreckung des Auskunftsanspruchs oder der eidesstattlichen\nVersicherung der Auskunft dahin, daß der Pflichtige den Bestand\nnach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, als er dazu im\nStande sei. (BGH FamRZ 84, 144, 145; OLG Köln, FamRZ 85, 933, 935\njeweils mit weiteren Nachweisen). Hat der Verpflichtete einmal ein\nvon ihm selbst verfaßtes oder amtlich aufgestelltes Verzeichnis\nvorgelegt, das nicht von vornherein unbrauchbar ist, so kann\nregelmäßig nicht dessen Ergänzung oder Erneuerung wegen behaupteten\nMängel verlangt werden, es sei denn, daß der Verpflichtete selbst\nzur Beseitigung von Mängeln bereit ist. Sonst sind solche Mängel im\nVerfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder\nim Rechtsstreit über die Ausgleichsforderung selbst zu klären\n(Finke in RGRK, § 1379 Rdnr. 23).\n\n12\n\nNur wenn sich der Auskunftspflichtige in einem Rechtsirrtum über\nden Umfang der zu erteilenden Auskunft befindet oder die Auskunft\ninfolge unverschuldeter Unkenntnis vorhandener Vermögenspositionen\nunvollständig ist, besteht für den Auskunftsberechtigten ein\nAnspruch auf Ergänzung der erteilten Auskunft (BGH a. a. O., OLG\nKöln a. a. O., Finke a. a. O., Palandt/Heinrichs, 54. Aufl., § 261\nRdnr. 22). Diese Voraussetzung eines Ergänzungsantrags ist\nvorliegend nicht dargetan.\n\n13\n\n2. Mit Recht hat das Amtsgericht auch Prozeßkostenhilfe für den\nweiteren Antrag verweigert, der Antragsteller möge Auskunft über\nalle unentgeltlichen, verschwenderischen oder in\nBenachteiligungsabsicht vorgenommenen Verfügungen über bestimmte\nKonten, bestimmte Gegenstände und Bargeld erteilen. Diesem Antrag\nfehlt es an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 114\nZPO). Denn die Auskunftspflicht des Ehegatten über den Bestand\nseines Endvermögens am Stichtag erstreckt sich nicht auf diejenigen\nBeträge, die als \"illoyale Vermögensminderungen\" dem Endvermögen\nnach § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind. In dieser umstrittenen\nRechtsfrage schließt sich der Senat der Auffassung des\nBundesgerichtshofs (BGH Z82, 132 ff.) an, der mit Rücksicht auf den\nWortlaut des § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB und den Zweck dieser Regelung\ndavon ausgeht, daß sich die Auskunftspflicht des Ehegatten nach §\n1379 Abs. 1 auf das Endvermögen im Sinne des § 1375 Abs. 1 BGB\nbeschränkt.\n\n14\n\nUnberührt von der Beschränkung des Auskunftsanspruches des\nausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 1379 Abs. 1 BGB auf den\nBestand des Endvermögens am Stichtag bleibt der allgemeine\nAuskunftsanspruch aus § 242 BGB, der demjenigen zusteht, der\nentschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im\nunklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen\nist. Dieser Anspruch besteht freilich nur, wenn der Verpflichtete\ndurch die Auskunft nicht unbillig belastet wird. Angesichts der\nRegelung des generellen (auf das Endvermögen bezogenen)\nAuskunftsanspruchs aus § 1379 BGB kann der allgemeine\nAuskunftsanspruch nach Beendigung des Güterstandes immer nur\nergänzend zur Erhellung einzelner Vorgänge aufgegriffen werden (BGH\na. a. O., 138; BGB-RGRK Rdnr. 21, Mönchner Kommentar/Gernhuber,\nRdnr. 15). Diese Auskunftspflicht beschränkt sich jedoch auf einen\nbestimmten Tatbestand, für den der Auskunftsberechtigte konkrete\nAnhaltspunkte für ein Handeln des Auskunftspflichtigen im Sinne des\n§ 1375 Abs. 2 vortragen muß. Diese Einzelauskunft beschränkt sich\nauf diesen bestimmten Tatbestand, sie erstreckt sich nicht auf\neinen Inbegriff von Gegenständen im Sinne des § 260 BGB, über den\nein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen ist und dessen Richtigkeit\nund Vollständigkeit gegebenenfalls an Eidesstatt zu versichern\nist.\n\n15\n\nDie Voraussetzungen für eine ergänzende Auskunftspflicht nach §\n242 BGB hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Weder die von ihr\nformulierten Anträge -auch nicht die in der Beschwerdeschrift- noch\ndas Beschwerdevorbringen im übrigen enthalten konkrete Handlungen\ndes Auskunftsverpflichteten, zu denen er Stellung nehmen könnte.\nAllein durch die Aufnahme der Kontonummern und Pkw-Kennzeichen wird\naus den unsubstantiierten Vorwürfen kein konkreter Sachvortrag, der\nauf ein verschwenderisches Verhalten oder eine in\nBenachteiligungsabsicht vorgenommene Verfügung des\nAuskunftspflichtigen rückschließen ließe. Auch der Umstand, daß\nsich der Vermögensbestand des Auskunftspflichtigen möglicherweise\nim Verlauf des Trennungsjahres um ca. 25.000,00 DM vermindert hat,\nrechtfertigt für sich genommen nicht schon den Verdacht\nvorsätzlicher Benachteiligung oder Verschwendung. Dies gilt\ninsbesondere deshalb, weil der Antragsteller an die Antragsgegnerin\nunstreitig einen Betrag in dieser Größenordnung gezahlt hat, sei es\nzum Ausgleich von Unterhaltsverpflichtungen, sei es unter\nAnrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch. Die Offenbarung von\nverschwenderischen Akten und absichtlich benachteiligenden\nHandlungen, die die Antragsgegnerin mit den von ihr\ngeneralklauselartig formulierten Auskunftsanträgen begehrt, ist\nweder zumutbar noch praktikabel, weil die Grenzen unscharf sind.\nDenn es kann selbst bei Pflicht- und Anstandsschenkungen nicht der\nBeurteilung des Auskunftspflichtigen überlassen bleiben, ob eine\nsolche Schenkung vorliegt. Die Offenbarung aller möglicherweise für\ndie Beurteilung einer Vermögensminderung nach § 1375 Abs. 2 BGB\nbedeutsamen Umstände fielen zudem gewöhnlich in eine Zeit erhöhter\nSpannungen nach der Scheidung und begründete die Gefahr uferloser\nStreitigkeiten bis hin zu Strafanzeigen. Der Bundesgerichtshof\n\n16\n\nhat gerade diese Gefahr gesehen. Sie war eines der Argumente\ngegen die Erstreckung der Auskunftspflicht auf die Tatbestände des\n§ 1375 Abs. 2 BGB.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-06/26-wf-157-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1375","ref_norm":"1375","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1379","ref_norm":"1379","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-01-06/26-wf-157-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311738","retrieved":"2026-07-09 03:42:25.334902+00:00"}}