{"status":"available","doknr":"OLD311744","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1230.27U73.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-12-30","aktenzeichen":"27 U 73/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.\nDer Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte\nnicht zu, da zwischen den Parteien ein Vertrag über\nSanierungsarbeiten an der DB-Brücke in G. nicht zustande gekommen\nist.\n\n3\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung, der sich aus positiver\nVertragsverletzung oder § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB herleiten ließe,\nkommt nur in Betracht, wenn die Parteien sich über den Abschluß\neines Werkvertrages einig waren. An einer solchen Einigung fehlt es\nhier jedoch.\n\n4\n\nDem mit Schreiben der Klägerin vom 14.06.1995 vorgeschlagenen\nAuftrag über Sanierungsarbeiten hat die Beklagte mit ihrem\nAntwortschreiben vom 19.06.1995 ausdrücklich widersprochen.\n\n5\n\nZu einem Vertragsabschluß ist es auch nicht dadurch gekommen,\ndaß die Klägerin in dem genannten Schreiben vom 14.06.1995 auf ein\nbereits vorliegendes, bindendes Vertragsangebot der Beklagten\ndessen Annahme erklärt hat.\n\n6\n\nZwar beinhaltet das Schreiben der Beklagten unter dem 24.04.1995\nein bindendes Angebot zum Abschluß eines Werkvertrages über\nSanierungsarbeiten an der Bundesbahnbrücke, § 145 BGB. Entgegen der\nAnsicht der Beklagten sprechen nämlich sowohl der Wortlaut des\nSchreibens, hier insbesondere der letzte Satz, als auch sein Inhalt\nund die weiteren Umstände für die Abgabe einer bindenden Erklärung.\nEs handelt sich um ein - abgesehen von den unstreitig\nherauszunehmenden Positionen 3.001 und 3.002 - vollständiges\nAngebot mit genauen Preisangaben; soweit die Massen noch nicht\nfeststanden, ist der Endpreis offen gelassen worden. Die Beklagte\nhat zwar ihre Kalkulation als \"vorläufig\" bezeichnet; dieser\nVorbehalt bezieht sich aber nur auf die Frage der Geltung der\nVOB/B. Bei Abgabe des Angebots lagen der Beklagten bereits alle\nwesentlichen Informationen zum Vertragsinhalt vor. Denn mit den\nAngebotsunterlagen hatte die Klägerin ihr neben dem\nLeistungsverzeichnis auch die Baubeschreibung (deren Seiten 4 bis\n11) per Fax übermittelt, wie es sich aus der Aussage der Zeugin W.\nin Zusammenhang mit dem Sendeprotokoll vom 25.04.1995 ergibt. Die\nBeklagte vermochte den Verbleib der nach ihrer Darstellung\nfehlenden Seiten nicht plausibel zu erklären. Bei Eingang\nunleserlicher Kopien wäre eine - unstreitig nicht geschehene -\nRückfrage der Beklagten erfolgt. Diese übersandten Unterlagen\nenthalten genaue Angaben zu Zeit, Ort und sonstigen Besonderheiten\nder Auftragsausführung. Damit kann ein ausreichend bestimmtes\nVertragsangebot bejaht werden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat allerdings bereits unter dem 08.06.1995 dieses\nAngebot der Beklagten abgelehnt und um Abgabe eines neuen\nAngebotes, und zwar mit einem erweiterten Auftragsvolumen, gebeten.\nDa die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, ist\nweder ein Vertrag mit dem ursprünglich geplanten Inhalt, noch mit\ndem erweiterten Volumen zustande gekommen (§ 150 Abs. 2 BGB). Die\nFrage, bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte an ihr ursprüngliches\nAngebot vom 25.04.1995 gebunden war, kann an dieser Stelle offen\nbleiben.\n\n8\n\nDas per Fax übermittelte Schreiben der Klägerin mit Datum vom\n08.06.1995 läßt nämlich erkennen, daß die Auftraggeberin nunmehr an\neiner Durchführung sämtlicher Sanierungsarbeiten durch einen\nUnternehmer interessiert ist und deshalb zu einem Angebot für\nsämtliche Leistungen auffordert. Die von ihr gewählte Formulierung\n\"Alle Arbeiten sollen gesamt vergeben werden\" macht dies deutlich.\nDie Aussagen der Zeugen W. und K. belegen darüber hinaus, daß am\n08. oder 09.06.1995 zwischen den Parteien telefonisch über eine\nerweiterte Auftragsvergabe gesprochen wurde. Die Zeugin W. hat den\nAblauf dergestalt geschildert, daß sie nach Eingang des Zuschlags\ndurch den Landschaftsverband am 08.06.1995 die Beklagte telefonisch\nzu einem erweiterten Angebot aufgefordert hat und es im weiteren\nVerlauf zu Gesprächen darüber gekommen sei. Eine Beschränkung auf\nden ursprünglichen Auftragsumfang entsprechend dem Angebot vom\n25.04.1995 habe sie der Beklagten erst nach deren Ablehnung eines\nerweiterten Auftrags und nach Rücksprache ihrerseits mit dem\nGeschäftsführer ihrer Verwaltungs-GmbH vorgeschlagen. Dieses\nVerhalten der Vertreterin der Klägerin im Zusammenhang mit dem Fax\nvom 08.06.1995 bedeutete aus der Sicht der Beklagten, daß die\nAuftraggeberin das ursprüngliche Angebot abgelehnt und nunmehr zur\nAbgabe eines erweiterten Angebots aufgefordert hat. Das später\nerfolgte Angebot auf der Grundlage des ursprünglichen\nAuftragsvolumens stellte sich für die Beklagte als ein neues\nAngebot dar, da es erst nach Ablehnung der Auftragserweiterung\nerfolgt ist.\n\n9\n\nDieses auf das ursprüngliche Auftragsvolumen reduzierte erneute\nAngebot hat die Beklagte nicht mehr akzeptiert. Zwar läßt sich aus\nder Aussage der Zeugin W. entnehmen, daß man sich telefonisch -\nnach einigem Hin und Her - in diesem Sinne geeinigt habe. Dem\nwiderspricht jedoch die Aussage K., wonach die Beklagte telefonisch\nendgültig abgelehnt habe. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom\n19.06.1995 nimmt ausdrücklich auf die telefonische Absage Bezug und\nbestätigt insofern diese Angabe. Sonstige greifbare Anhaltspunkte\nfür die Richtigkeit der einen oder anderen Aussage sind für den\nSenat nicht ersichtlich, so daß allein die Aussage W. einen\nmündlichen Vertragsabschluß anläßlich der Telefonate am 09.06.1995\nnicht belegen kann.\n\n10\n\nAber auch bei einer abweichenden Auslegung des Schreibens der\nKlägerin vom 08.06.1995, nämlich als Aufforderung zu einem\nergänzenden Angebot neben dem in Kraft bleibenden ursprünglichen\nAngebot vom 25.04.1995, läßt sich ein Vertragsabschluß nicht\nbejahen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat dann nämlich das bindende Angebot der Beklagten\nvom 25.4.1995 nicht rechtzeitig angenommen. Eine Annahmeerklärung\ndurch ihr Schreiben vom 14.06.1995 erfolgte verspätet, § 147 Abs. 2\nBGB. Da mit dem Angebot der Beklagten vom 25.04.1995 und in den\ndiesem zugrunde liegenden Unterlagen keine Fristbestimmung im Sinne\ndes § 148 BGB erfolgt ist, ist die Frage der Rechtzeitigkeit der\nAnnahme danach zu beurteilen, innerhalb welcher Frist \"unter\nregelmäßigen Umständen\" eine Annahme zu erwarten ist, § 147 Abs. 2\nBGB. Eine Frist von über sieben Wochen, wie sie hier verstrichen\nist, ist üblicherweise im geschäftlichen Bereich zu lang (vgl. dazu\nStaudinger-Bork, BGB, 13. Aufl., § 147 Rz. 15). Allerdings sind\nverzögernde Umstände oder Besonderheiten beim Adressaten, die dem\nAntragenden bekannt sind, zu berücksichtigen, und sie können zu\neiner Fristverlängerung führen. Hier war Anlaß der Angebotsabgabe\neine öffentliche Ausschreibung, was der Beklagten bekannt war.\nDadurch verlängert sich die Bindungsfrist bei entsprechender\nBerücksichtigung der Zuschlagsfrist des öffentlichen Anbieters.\nAbzustellen ist hier auf einen üblichen Ablauf bei einer\nöffentlichen Ausschreibung, von dem auch die Beklagte ausgehen\nmußte. Welche Zuschlagsfrist konkret vereinbart worden ist, war ihr\nnicht bekannt. Deshalb ist die Regelfrist des § 19 VOB/A zugrunde\nzu legen, das sind 30 Kalendertage. Eine Überschreitung dieser\nRegelfrist durch den öffentlichen Auftraggeber bedarf des\nVorliegens besonderer Gründe, wozu hier nichts bekannt geworden ist\n(vgl. dazu BGH BauR 92, 229; Ingenstau/Korbion, VOB, 11. Aufl., §\n19 VOB/A). Aufgrund der Umstände bei der Angebotsabgabe im April\n1995 war der Beklagten deutlich geworden, daß die Angebotsfrist für\nihre Auftraggeberin alsbald nach Abgabe des Angebots durch die\nBeklagte ablaufen und dementsprechend die Zuschlagsfrist alsbald\nbeginnen würde. Mit einem Ablauf der 30-Tage-Frist war deshalb bis\nEnde Mai 1995, spätestens bis Montag, den 29.05.1995, zu rechnen.\nDaran anschließend ist zu Gunsten der Klägerin noch eine kurze\nBearbeitungs-/ Überlegungsfrist anzusetzen, so daß die\nBindungsfrist der Beklagten spätestens eine Woche später, nämlich\nam 06.06.1995 (Dienstag nach Pfingsten) abläuft. Somit war die\nAnnahmeerklärung am 14. Juni jedenfalls verspätet.\n\n12\n\nDas Vorbringen der Klägerin, es bestehe ein Handelsbrauch dahin,\ndaß für den Subunternehmer bei öffentlichen Ausschreibungen eine\nBindungsfrist von 8 Wochen üblich sei, bleibt unklar. Ein solcher,\nwohl auf die Baubranche beschränkter Handelsbrauch erscheint nur\ndann sinnvoll, wenn er zugleich eine Regelung zur Bestimmung des\nFristbeginns enthält, so daß dieser für die Beteiligten berechenbar\nist. Der klägerische Vortrag läßt darüber hinaus auch Angaben zur\nörtlichen Verbreitung dieser branchenspezifischen Gewohnheit\nvermissen und macht nicht deutlich, warum der\n\n13\n\nSubunternehmer 8 Wochen gebunden sein soll, wenn die gesetzliche\nZuschlagsfrist nur gut 4 Wochen beträgt. Eine Beweiserhebung über\ndas Bestehen eines entsprechenden Handelsbrauchs ist deshalb nicht\nveranlaßt. Zudem ist der entsprechende Vortrag in der mündlichen\nVerhandlung weiter abgeschwächt worden, daß nur so \"sieben oder\nacht Wochen\" Bindung üblich sei.\n\n14\n\nDie erstmals in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin\nbehauptete Darstellung, durch ihre Mitarbeiterin sei bereits am\n08.06.1995 telefonisch eine Auftragserteilung erfolgt, wird durch\ndie Aussage dieser Zeugin nicht bestätigt. Vielmehr hat sie, wie\naufgezeigt, zunächst mit dem Zeugen K. über einen deutlich\nvergrößerten Auftrag gesprochen. Eine nochmalige Vernehmung der\nZeugin gemäß § 398 ZPO kommt nicht in Betracht, da sie in erster\nInstanz zu diesen Fragen umfassend vernommen wurde.\n\n15\n\nDie Ausführungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der\nKlägerin vom 04.12.1996 veranlassen nicht zu einer Wiedereröffnung\nder mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Die dort aufgestellte\nBehauptung, die Zeugin W. habe bereits am 08.06.1995 zu Beginn des\nTelefonats ausdrücklich einen Subunternehmerauftrag gemäß Angebot\nvom 25.04.1995 erteilt, hat die Zeugin in ihrer erstinstanzlichen\nVernehmung nicht bestätigt. Daß eine nochmalige Vernehmung der\nZeugin nicht geboten ist, ist bereits ausgeführt. Im übrigen steht\ndiesem neuen Vorbringen der Verspätungseinwand entgegen.\n\n16\n\nWeitere Anspruchsgrundlagen, auf die die Klägerin ihren Anspruch\nmit Erfolg gründen könnte, sind nicht ersichtlich. Es käme\nallenfalls ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo in\nBetracht. Dieser scheitert jedoch daran, daß er ein hier nicht\nfeststellbares schuldhaftes Verhalten voraussetzt und im übrigen\nnur Ersatz des negativen Interesses gewährt.\n\n17\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n18\n\nGründe, die Revision gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzulassen,\nliegen nicht vor.\n\n19\n\nDie Frage der Dauer der Bindungsfrist für den Subunternehmer bei\nöffentlichen Ausschreibungen ist für die Entscheidung nicht\nerheblich geworden. Im übrigen handelt es sich hierbei um eine\nFrage, die sich an den Umständen des konkreten Einzelfalles\norientiert, und nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher\nBedeutung.\n\n20\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin:\n47.384,58 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-30/27-u-73-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-30/27-u-73-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311744","retrieved":"2026-07-09 03:42:25.847087+00:00"}}