{"status":"available","doknr":"OLD311775","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1218.7U123.96BAUL.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-12-18","aktenzeichen":"7 U 123/96 (Baul.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nNach § 2 der Verordnung über die Zusammenfassung der\nBaulandsachen vom 21.10.1994 (GVBl NRW 1994, 961) ist das\nOberlandesgericht Hamm für die Entscheidung über die Berufung\nzuständig, denn das Verfahren ist nach Inkrafttreten der genannten\nVerordnung am 01.01.1995 anhängig geworden (§§ 3, 5 der\nVerordnung).\n\n3\n\nAuf Antrag der Beteiligten zu 1) ist das Verfahren in\nentsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das Oberlandesgericht\nHamm zu verweisen.\n\n4\n\nDie Vorschrift gilt - trotz § 523 ZPO - allerdings nicht\ngenerell bei der Frage der Rechtsmittelzuständigkeit. Nach § 518\nAbs. 1 ZPO wird die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift\n\"bei dem Berufungsgericht\" eingelegt. Das ist das Gericht, das über\ndie Berufung zu entscheiden hat. Im allgemeinen gibt es deshalb\nkeine Aufspaltung der Rechtsmittelzuständigkeit für die Einlegung\neinerseits und für die Entscheidung über dasselbe Rechtsmittel\nandererseits (BGH NJW 1979, 43, 45). Die in § 281 ZPO gemeinte\nZuständigkeit betrifft im Grundsatz nur die Verteilung der\nVerfahren unter die verschiedenen Arten der erstinstanzlichen\nGerichte (BGH aaO S. 46; vgl. auch BGH FamRZ 1984, 36 und 774:\nGrundsätzlich keine bindende Verweisung von einem\nRechtsmittelgericht an ein anderes). Eine beim \"falschen\"\nBerufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die\nVerfügungsgewalt des \"richtigen\" Berufungsgerichts gelangt, kann\ndeshalb regelmäßig nicht nach § 281 ZPO vom \"falschen\" an das\n\"richtige\" Gericht verwiesen werden, sondern muß als unzulässig\nverworfen werden. Der dem Kläger durch § 281 ZPO zuteil werdende\nSchutz - Fristwahrung durch rechtzeitige Klage beim unzuständigen\nGericht, wenn Verweisung erfolgt (vgl. z. B. BGH NJW 1986, 2255,\n2256 m.w.N.) - gilt daher im allgemeinen nicht für die\nBerufungsfrist bei Einlegung des Rechtsmittels beim unzuständigen\nGericht. Dies ist trotz des Grundsatzes, daß der Zugang zu den\nGerichten - auch in der Rechtsmittelinstanz - nicht unnötig\nerschwert werden darf und deshalb eine großzügige Betrachtung\ngeboten ist (BVerfG NJW 1980, 580; BGH NJW 1992, 1047), regelmäßig\nhinnehmbar, da die Ermittlung des Berufungsgerichts anhand der\nVorschriften des Gerichtsverfassungsrechts und der Einteilung der\nGerichtsbezirke normalerweise keine Schwierigkeiten bereitet.\n\n5\n\nDaraus folgt nach Ansicht des Senats aber gleichzeitig die\nnotwendige Einschränkung. Ist der Instanzenzug durch eine\nSpezialvorschrift - hier: § 2 der Verordnung vom 21.10.1994 -\nabweichend von den Vorschriften des Gerichtsverfassungsrechts\ngeregelt und kann die Kenntnis dieser Spezialvorschrift bei\nParteien und Rechtsanwälten nicht ohne weiteres vorausgesetzt\nwerden (der Senat war bzw. ist mit mehreren Verfahren befaßt, in\ndenen verschiedene Rechtsanwälte in Unkenntnis der genannten\nVerordnung Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt haben),\nso ist es unvereinbar mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden\nGrundsatz, daß der Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert\nwerden darf, die bei dem nach § 119 GVG an sich zuständigen\nOberlandesgericht eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen,\nstatt in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige\nRechtsmittelgericht zu verweisen.\n\n6\n\nDie Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nbilden keine Handhabe für eine befriedigende Lösung. Denn\nWiedereinsetzung setzt fehlendes Verschulden voraus (§ 233 ZPO).\nJedenfalls bei Rechtsanwälten wird es hieran meist fehlen, wenn\nihnen eine - wenn auch entlegene - Rechtsvorschrift unbekannt ist.\nDie maßgebende Schwelle muß nach Ansicht des Senats niedriger als\nim Wiedereinsetzungsrecht sein. Wenn nämlich die Klage beim\nunzuständigen Gericht Fristen auch dann wahrt, wenn die\nUnzuständigkeit erkennbar ist, erscheint es nicht sachgerecht, die\nauf allenfalls leichter Fahrlässigkeit (einen höheren\nFahrlässigkeitsgrad begründet die Unkenntnis der Verordnung vom\n21.10.1994 keinesfalls) beruhende falsche Wahl des\nBerufungsgerichts mit der Verwerfung des Rechtsmittels als\nunzulässig - ohne Verweisungsmöglichkeit - \"zu bestrafen\".\n\n7\n\nDie hier vertretene Ansicht fügt sich auch in die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs ein. Zwar ist dessen zur Zeit der\nsogenannten materiellen Anknüpfung von Familiensachen ergangene\nRechtsprechung (NJW 1979, 43 ff.; 1980, 1282 f.) nicht einschlägig;\ndenn sie beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung - gegen eine\nihrer Art nach falsche Entscheidung ist sowohl das Rechtsmittel\nzulässig, das der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung\nentspricht, als auch das, das der richtigen Art entspricht, soweit\ngegen eine korrekte Entscheidung ein Rechtsbehelf möglich gewesen\nwäre -. Im Streitfall hat das Landgericht eindeutig und korrekt als\nBaulandgericht entschieden. Daß die Berufung beim Oberlandesgericht\nKöln eingelegt worden ist, beruht nicht auf einem Fehler des\nLandgerichts, sondern auf der Unkenntnis der Beteiligten zu 1) bzw.\nihres Rechtsanwalts von der genannten Verordnung.\n\n8\n\nIn gewisser Weise vergleichbar ist jedoch die Rechtsprechung des\nKartellsenats des Bundesgerichtshofs. Danach kann eine Berufung,\nüber die der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden\nhat, fristwahrend auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen\nOberlandesgericht eingelegt werden; dieses hat die Sache auf Antrag\nan den Kartellsenat des Oberlandesgerichts zu verweisen, das\naufgrund einer nach § 93 GWB erlassenen Verordnung zuständig ist\n(BGHZ 71, 367 ff.).\n\n9\n\nZwar hat der Bundesgerichtshof seine Ansicht im wesentlichen mit\nSchwierigkeiten bei der Zuständigkeitsregelung des § 92 Satz 2 GWB\nbegründet - solche bestehen in Baulandsachen regelmäßig und auch im\nStreitfall nicht -, schließlich aber im Interesse einer klaren, von\nAbgrenzungsschwierigkeiten freien Regelung die fristwahrende\nEinlegung der Berufung bei dem allgemein zuständigen\nOberlandesgericht auch in den Fällen zugelassen, in denen an der\nZuständigkeit des Kartell-Oberlandesgerichts keine vernünftigen\nZweifel bestehen (aaO S. 374, 375).\n\n10\n\nDer 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dagegen mit Urteil\nvom 11.12.1978 (MDR 1979, 475 f.) entschieden, daß die Berufung\ngegen das Urteil eines Schiffahrtsgerichts nicht rechtzeitig\neingelegt ist, wenn die Berufungsschrift zwar vor Fristablauf bei\ndem Oberlandesgericht eingereicht wird, in dessen Bezirk das\nSchiffahrtsgericht liegt, von dort jedoch erst nach Fristablauf an\ndas zuständige Schiffahrtsobergericht gelangt.\n\n11\n\nDer Senat läßt offen, ob dieser Entscheidung zu folgen ist.\n\n12\n\nFür den Streitfall - Einlegung der Berufung bei dem nach § 119\nGVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht, das jedoch aufgrund\neiner besonderen Rechtsvorschrift unzuständig ist - gibt sie\nnämlich nichts her. In Binnenschiffahrtssachen führt der\nInstanzenzug vom Amtsgericht (Schiffahrtsgericht) zum\nOberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht) - §§ 1, 3, 5, 11 des\nGesetzes über das gerichtliche Verfahren in\nBinnenschiffahrtssachen. Er entspricht daher - abgesehen von\nFamiliensachen - nicht dem Instanzenzug nach dem GVG. In dem vom\nBundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Berufungsführer das\nRechtsmittel bei dem für den betreffenden Amtsgerichtsbezirk\nallgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt (der vom GVG\nabweichende Instanzenzug war ihm also offenbar bekannt), das jedoch\naufgrund eines nach § 4 des genannten Gesetzes getroffenen\nLänderabkommens nicht zuständig war.\n\n13\n\nDem hier zu beurteilenden Fall - Einlegung des Rechtsmittels bei\ndem nach GVG allgemein zuständigen Berufungsgericht - entspricht in\nBinnenschiffahrtssachen die Einlegung der Berufung beim\nLandgericht, das für den Bezirk des Amtsgerichts, das entschieden\nhat, an sich zuständig ist. Für diesen Fall trifft § 13 des\nGesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen\nausdrücklich Vorsorge. Nach dieser Vorschrift wird die Zulässigkeit\ndes Rechtsmittels nicht dadurch berührt, daß es statt bei dem\nOberlandesgericht bei dem dem Schiffahrtsgericht übergeordneten\nLandgericht eingelegt wird; dieses gibt die Sache von Amts wegen an\ndas Oberlandesgericht ab. Diese Regelung spricht gerade für die vom\nSenat vertretene Ansicht. Mit Rücksicht darauf, daß eine formlose\nAbgabe, da anders als in § 13 des genannten Gesetzes nicht\nvorgesehen, nicht in Frage kommt, bleibt nur die Verweisung in\nentsprechender Anwendung des § 281 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-18/7-u-123-96-baul","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-18/7-u-123-96-baul","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311775","retrieved":"2026-07-09 03:42:28.579409+00:00"}}