{"status":"available","doknr":"OLD311779","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1218.27U41.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-12-18","aktenzeichen":"27 U 41/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDurch notariellen Veräußerungsvertrag vom 23. Januar 1989\nveräußerte die Beklagte das in ihrem Eigentum stehende Grundstück\nD. Straße 84 in K. an den Dipl.-Kfm. Sch.. In dem selben Vertrag\nverpflichtete sich die Beklagte, auf dem Grundstück schlüsselfertig\nein Haus zu errichten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag\nvom 23. Januar 1989 Bezug genommen (Bl. 2 ff. AH). Mit notariellem\nKaufvertrag vom 19. August 1991 erwarben die Eheleute Dr. B. das\nHausgrundstück von der Seite Sch.. Die Eheleute Dr. B. veräußerten\ndurch notariellen Vertrag vom 18. September 1992 das Hausgrundstück\nan die Kläger. Diese machen gegen die Beklagte aus abgetretenem\nRecht Zahlungs- und Gewährleistungsansprüche geltend. Sie verlangen\nvon der Beklagten:\n\n3\n\n1. für Revisionspläne\n4.000,00 DM\n\n2. für Mängel am Estrich\n50.000,00 DM\n\nfür Folgekosten aus dem Estrichmangel\n10.000,00 DM\n\n3. für Holztüren mit Metallbeschlägen in weiß\n15.000,00 DM\n\n4. für Risse im Außenmauerwerk\n20.000,00 DM\n\n5. für Treppenstufen\n8.000,00 DM\n\n6. für einen Pkw-Abstellplatz\n3.000,00 DM\n\n7. für eine feuerhemmende Tür\n1.000,00 DM\n\n8. für weißbeschichtete Alu-Beschläge\n1.000,00 DM\n\n9. für unzureichende Raumhöhe im Unterge-\nschoß\n20.000,00 DM\n\n10. für Elektro- und Telefonleitungen\n12.000,00 DM\n\n11. für Teppichboden in den Arbeits- und\nSchlafräumen\n3.996,00 DM\n\nzusammen\n147.996,00 DM\n\n4\n\nAußerdem verlangen sie die Feststellung, daß die Beklagte für\nweitere, im einzelnen bezeichnete Mängel einzustehen habe.\n\n5\n\nSie haben behauptet, die mit der Zahlungsklage geltend gemachten\nBeträge seien im Hinblick auf die Mängel zutreffend.\n\n6\n\nDas Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil vom 20.\nJuni 1995 abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger rechtzeitig\nEinspruch eingelegt.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\nunter Aufhebung des\nVersäumnisurteils\n\n9\n\n \n\n10\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an die\nKläger als Gesamtgläubiger 147.996,00 DM nebst 14,75 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen;\n\n11\n\n2. festzustellen,\n\n12\n\na) daß die Beklagte für die Ursachen\nder undichten,\n\n13\n\n \n\n14\n\naus Kupferrohr bestehenden Wasserrohre\nim Hause D. Straße 84 einzustehen hat und sie verpflichtet ist,\ndiese Ursachen auf eigene Kosten zu beseitigen, hilfsweise, daß den\nKlägern insofern ein Minderungsanspruch gegenüber der Beklagten\nzusteht;\n\n15\n\n \n\n16\n\nb) daß die Beklagte für die Ursachen\nder im Untergeschoß des Hauses D. Straße 84 im Außenmauerwerk\nauftretenden Feuchtigkeit einzustehen hat und sie die Beseitigung\ndieser Ursachen auf eigene Kosten schuldet und sie darüber hinaus\nverpflichtet ist, den Klägern den gesamten diesbezüglichen\nMangelfolgeschaden zu ersetzen;\n\n17\n\n \n\n18\n\nc) daß die Beklagte für die Ursachen\ndafür, daß im Eingangsbereich des Erdgeschosses des Hauses D.\nStraße 84 die Fliesen geplatzt sind, einzustehen hat und die\nBeklagte verpflichtet ist, diese Ursachen auf eigene Kosten zu\nbeseitigen und auf ihre Kosten den Eingangsbereich neu verfliesen\nzu lassen und sie darüber hinaus verpflichtet ist, den Klägern auch\nden gesamten hieraus entstehenden Mangelfolgeschaden zu\nersetzen;\n\n19\n\n \n\n20\n\nd) daß die Beklagte für die Ursachen\nder unter Ziffer III. 4. der Klageschrift beschriebenen starken\nKnackgeräusche aus dem Dachgeschoßbereich einzustehen hat und sie\ngegenüber den Klägern verpflichtet ist, diese Ursachen auf eigene\nKosten zu beseitigen und den Klägern den gesamten hieraus\nresultierenden Mangelfolgeschaden zu ersetzen, hilfsweise, daß den\nKlägern diesbezüglich ein Minderungsanspruch gegenüber der\nBeklagten zusteht;\n\n21\n\n \n\n22\n\ne) daß die Beklagte für die Ursachen\nder Bodenabsenkung im Vorgarten des Hauses einzustehen hat und sie\nverpflichtet ist, diese Ursachen auf eigene Kosten zu beseitigen\nund die Bodenabsenkung zu egalisieren.\n\n23\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n24\n\ndas Versäumnisurteil\naufrechtzuerhalten.\n\n25\n\nSie hat die Auffassung vertreten, Ansprüche aus abgetretenem\nRecht bestünden nicht. Auch seien die Beträge, aus denen sich der\nZahlungsanspruch zusammensetze, nicht nachvollziehbar. Für den\nFeststellungsantrag fehle das Feststellungsinteresse.\n\n26\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Teilurteil vom\n16.01.1996, auf das Bezug genommen wird, das Versäumnisurteil vom\n20. Juni 1995 aufrechterhalten, soweit hierdurch die\nZahlungsansprüche abgewiesen worden sind. Die Klage auf\nFeststellung hat es als noch nicht entscheidungsreif angesehen. Zur\nBegründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Zahlungsansprüche\nseien der Höhe nach in keiner Weise substantiiert. Es komme deshalb\nnicht darauf an, ob die Beklagte dem Grunde nach hafte.\n\n27\n\nGegen das ihnen am 11. März 1996 zugestellte Urteil haben die\nKläger am 11. April 1996 Berufung eingelegt, die sie nach\nentsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 18.\nJuni 1996 begründet haben.\n\n28\n\nSie sind der Auffassung, die von ihnen gemachten Angaben\nreichten zur Substantiierung aus. Das Landgericht hätte notfalls\neinen Mindestschaden gemäß § 287 ZPO schätzen müssen. Sie ergänzen\nund vertiefen ihren Vortrag zu den einzelnen Schadenspositionen und\nbehaupten, die Angaben zur Höhe beruhten überwiegend auf\nAuskünften, die sie von einem Architekten und von Fachleuten\neingeholt hätten; im übrigen legen sie die Schadenshöhe dar.\n\n29\n\nSie beantragen,\n\n30\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des\nangefochtenen Teilurteils und unter Aufhebung des Versäumnisurteils\nvom 20. Juni 1995 zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger\n147.996,00 DM nebst 14,75 % Zinsen seit dem 16. März 1995 zu\nzahlen;\n\n31\n\nihnen nachzulassen, erforderliche\nSicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als\nSteuer- und Zollbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu\nstellen.\n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n34\n\nhilfsweise, ihr zu gestatten,\nSicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlichen Sparkasse zu leisten.\n\n35\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet die\nAktivlegitimation der Kläger. Sie meint, es fehle schon an der\nSubstantiierung der Zahlungsansprüche dem Grunde nach. Sie beruft\nsich nochmals auf die Schiedsgutachtenklausel in § 13 des\nNotarvertrages mit Sch. und meint, die Klage sei jedenfalls derzeit\nunbegründet, weil ein Schiedsgutachten nicht eingeholt worden sei.\nDie einzelnen Schadenspositionen bestreitet sie substantiiert dem\nGrunde und der Höhe nach. Hinsichtlich der Türen trägt sie vor, sie\nhabe sich mit Sch. auf eine Gutschrift von 2.240,00 DM geeinigt.\nSie erhebt zudem die Einrede der Verjährung.\n\n36\n\nWegen aller übrigen Einzelheiten wird auf den vorgetragenen\nInhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die\nSitzungsniederschriften sowie auf die Beiakten 9 U 121/93 nebst\nAnlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind,\nBezug genommen.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n38\n\nDie Berufung ist insgesamt zulässig.\n\n39\n\nMit der Berufung begehren die Kläger Zahlung von 147.996,00 DM.\nIn der Berufungsbegründung greifen sie aber nur Schadenspositionen\nin Höhe von 112.250,00 DM auf und begründen sie im einzelnen. Auf\ndie Positionen 9 bis 11 im Tatbestand des angefochtenen Urteils\ngeht die Berufungsbegründung nicht ein. Die Berufung ist aber auch\ninsoweit zulässig, weil die Ausführungen zu Beginn der\nBerufungsbegründung unter I. auch diese Positionen erfassen. Daraus\ngeht hervor, daß die Kläger das Urteil auch hinsichtlich der\nPositionen 9 bis 11 angreifen.\n\n40\n\n1.\n\n41\n\nDas Teilurteil ist gemäß § 539 ZPO aufzuheben, und der\nRechtsstreit ist insoweit an das Landgericht zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil das Urteil und\ndas ihm zugrundeliegende Verfahren an einem wesentlichen Mangel\nleidet.\n\n42\n\nEin wesentlicher Verfahrensmangel liegt darin, daß der Erlaß des\nTeilurteils unzulässig war. Ein Teilurteil darf nach einhelliger\nAuffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nur ergehen, wenn es\ndurch das über den Rest ergehende Schlußurteil nicht mehr berührt\nwerden kann, wenn also die Entscheidung über den abgeurteilten Teil\ndavon unabhängig ist, wie der Streit über den Rest ausgeht, so daß\neinander widersprechende Entscheidungen im Teilurteil und\nSchlußurteil zuverlässig vermieden sind (vgl. Stein/Jonas/Leipold,\nRn. 8 zu § 301 ZPO m.w.N.; BGH NJW 1960, 339). Ein Verstoß gegen\ndiesen Grundsatz liegt einmal dann vor, wenn im restlichen Teil\neine Vorfrage enthalten ist, die auch für das Teilurteil bedeutsam\nist (Zöller/Vollkommer, Rn. 7 zu § 301 ZPO) oder wenn für den\nRechtsstreit noch Feststellungen zu treffen sind, die auch für das\nTeilurteil bedeutsam sein können (OLG Köln, OLGZ 76, 244). Es darf\nein Teilurteil aber auch schon dann nicht mehr ergehen, wenn die\nGefahr droht, es könne in den Begründungen des Teilurteils und des\nSchlußurteils Widerspruch entstehen. Hierbei ist zu bedenken, daß\ndas Teilurteil nach § 318 ZPO grundsätzlich nur hinsichtlich des im\nTeilurteil enthaltenen Tenors das erlassende Gericht bindet, nicht\naber hinsichtlich seiner Begründung (Stein/Jonas/Leipold, Rn. 8 zu\n§ 301 ZPO und Rn. 12 zu § 318 ZPO). Daraus folgt leicht die Gefahr\nvon Entscheidungen, die sich in der Begründung vollkommen\nwidersprechen. Da das Gericht hinsichtlich des restlichen Streites\nan seine in der Begründung des Teilurteils geäußerte und zugrunde\ngelegte Rechtsauffassung nicht gebunden ist, könnte es über den\nRechtsstreit ohne weiteres anders, auch gegenläufig entscheiden.\nDies ist auch, z.B. bei einem Wechsel in der Besetzung oder dem\nBekanntwerden neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne\nweiteres denkbar. Teilurteil und Schlußurteil würden sich dann zwar\nim Urteilsausspruch nicht von der Logik her widersprechen, jedoch\nin der Begründung unvereinbar gegenüberstehen. Nach allgemeiner\nAuffassung darf dies nicht geschehen, da es dem Rechtsuchenden\nnicht zuzumuten und nicht verständlich zu machen wäre. Daher darf\nder Teil eines einheitlichen, dem Grunde nach streitigen Anspruchs\ndurch Teilurteil nur dann zugesprochen werden, wenn zugleich ein\nGrundurteil ergeht (OLG Düsseldorf, MDR 1985, 942;\nStein/Jonas/Leipold, Rn. 8 zu § 308 m.w.N.), woran es vorliegend\nfehlt.\n\n43\n\nDas landgerichtliche Urteil birgt die Gefahr widersprüchlicher\nEntscheidung in verschiedener Hinsicht. Für die Entscheidung über\nden bei dem Senat anhängigen Streitteil sind ebenso wie für den\nbeim Landgericht nach dem Teilurteil verbliebenen Streitteil\ngleiche Vorfragen zu entscheiden. Es geht in beiden Teilen um\nGewährleistungsansprüche, für die die Vorfrage nach der\nAktivlegitimation, nach der Wirkung der Schiedsgutachtenklausel,\nnach der Inanspruchnahme des Generalunternehmers und nach der\nVerjährung zu beantworten sind. Diese Vorfragen könnten bei\nTrennung der Teile unterschiedlich beantwortet und entschieden\nwerden. Das ist aber gerade zu vermeiden. Divergenzen drohen aber,\nwenn der Senat die Frage der Substantiierung der Höhe anders\nbeantwortet und dann die Fragen zum Grunde für den hiesigen Teil\nlöste, was für den Feststellungsteil das Landgericht ebenso\nmuß.\n\n44\n\n2.\n\n45\n\nFür das weitere Verfahren wird das Landgericht folgendes zu\nbeachten haben:\n\n46\n\na)\n\n47\n\nDie Aktivlegitimation ist nach Auffassung des Senats durch die\nnunmehr vorgelegte Abtretungserklärung vom 4. November 1994 (Bl.\n181, 182) nachgewiesen.\n\n48\n\nb)\n\n49\n\nFerner ist die Klage nicht deshalb als zur Zeit unbegründet\nabzuweisen, weil die Kläger kein Schiedsgutachten gemäß § 13 des\nnotariellen Veräußerungsvertrages zwischen der Beklagten und Sch.\neingeholt haben. Der Bundesgerichtshof hat eine derartige Klausel\nin den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages über die\nLieferung eines Fertighauses als unwirksam angesehen, weil sie\ngegen § 9 AGBG verstoße (BGH NJW 1992, 433; vgl. auch OLG Köln,\nVersR 1992, 498). Da sich die Beklagte gemäß § 1 des notariellen\nVeräußerungsvertrages zur schlüsselfertigen Errichtung des Hauses\nverpflichtet hat, findet diese Rechtsprechung Anwendung, denn bei\nder Klausel handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung.\nDie Tatsache, daß sie Bestandteil eines notariell beurkundeten\nVertrages ist, steht der Anwendung des AGBG nicht entgegen.\nEntscheidendes Kriterium ist, daß der Vertrag nicht als Ergebnis\nfreien gegenseitigen Aushandelns beider Vertragsparteien erscheint,\nsondern einseitig vom Veräußerer allein nach seinem Interesse und\nin erheblicher Abweichung von der gesetzlichen Regelung festgelegt\nist. Das wird bei den formularmäßigen Kaufverträgen von\nBaugesellschaften in der Regel der Fall sein, da diese einem Notar\nfür den Vertragsschluß von einer Partei zur Verfügung gestellt\nwerden oder da der Notar diese im Auftrag einer Partei entwickelt\nhat.\n\n50\n\nDie Kläger haben in erster Instanz unbestritten vorgetragen (Bl.\n59 GA), die Beklagte habe das gleiche Vertragsmuster auch bei der\nVermarktung weiterer Objekte verwandt, beispielsweise bei den\nbeiden Nachbarobjekten. Der Geschäftsführer der Beklagten J. hat -\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierauf angesprochen -\ndies bestätigt. Danach hat die Beklagte die allgemeinen\nGeschäftsbedingungen gestellt, nicht aber der Notar. Die Klausel\nunterliegt daher dem AGBG.\n\n51\n\nOb Sch. Kaufmann im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AGBG ist, kann\ndahinstehen, da § 9 AGBG auch gegenüber Kaufleuten gilt.\n\n52\n\nSelbst wenn man die Klausel als wirksam ansähe, könnte sich die\nBeklagte hierauf nicht mit Erfolg berufen. Obwohl die\nStreitigkeiten zwischen Sch. und der Beklagten schon seit 1990\nandauerten, hat die Beklagte die Verhandlungen mit Sch. nicht von\nder Einholung eines Gutachtens abhängig gemacht. Zwar hat die\nBeklagte vorgetragen (Bl. 77 GA), Sch. sei wiederholt anheim\ngestellt worden, entsprechend der Schiedsklausel zu verfahren. Das\nhat die Beklagte aber nicht gehindert, dennoch zu versuchen, mit\nSch. zu einer Einigung zu kommen (Bl. 115 AH). Die Berufung auf die\nSchiedsgutachtenklausel verstößt unter diesen Umständen gegen Treu\nund Glauben.\n\n53\n\nc)\n\n54\n\nDie Inanspruchnahme der Beklagten scheitert nicht an § 14,\nvorletzter Absatz (Seite 17 AH) des notariellen Vertrages, wonach\nder Käufer vor der Inanspruchnahme der Verkäuferin aus ihrer\nHaftung für Baumängel zunächst den Generalunternehmer in Anspruch\nzu nehmen hat. Generalunternehmer war die Firma P. Bauträger- und\nBauunternehmer GmbH. Diese ist in B. Bauträger GmbH geändert\nworden, die ihrerseits nach Erlaß des Beschlusses vom 28. März\n1995, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung - offenbar mangels\nMasse - abgelehnt worden ist, im Handelsregister gelöscht worden\nist. Deren Inanspruchnahme scheidet somit aus.\n\n55\n\nIhrer in erster Instanz geäußerte Auffassung, die Kläger könnten\nkeine Gewährleistungsansprüche geltend machen, weil bei\nrechtzeitiger Geltendmachung die Kläger bzw. deren Vorgänger ihre\nAnsprüche hätten noch realisieren können (Bl. 77 GA), hat die\nBeklagte in der Berufungsinstanz nicht wiederholt. Der Vortrag ist\nauch unsubstantiiert, da sie nicht vorträgt, wann denn die\nInanspruchnahme des Gene-\n\n56\n\nralunternehmers noch Erfolg gehabt hätte. Im übrigen liegt das\nInsolvenzrisiko des Dritten bei dem Veräußerer. Aus dem Vertrag\nergibt sich nichts dafür, daß die Kläger verpflichtet waren,\ninsoweit die Interessen der Beklagten zu wahren. Grundsätzlich kann\nder Erwerber bis zum Ablauf der Verjährungsfrist seine Ansprüche\ngeltend machen. Die Beklagte hätte selbst an den Generalunternehmer\nwegen der Mängelbeseitigung herantreten können.\n\n57\n\nd)\n\n58\n\nDie von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift\nnicht durch. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 14 des\nNotarvertrages vom 23.01.1989 5 Jahre ab Abnahme. Die Abnahme war,\nwie sich aus dem nunmehr vorgelegten Protokoll ergibt (Bl. 161 GA),\nam 15. März 1990. Die Klage ist am 16. März 1995, also demnächst im\nSinne des § 270 Abs. 3 ZPO, zugestellt worden. Da grundsätzlich\njede Frist ausgeschöpft werden darf, ist nicht erheblich, daß die\nGerichtsgebühren am 22. Dezember 1994 angefordert und erst am 8.\nMärz 1995 gezahlt worden sind (Zöller/Greger, Rn. 7 zu § 270 ZPO).\nVorwerfbar ist nur eine Verzögerung durch die klagende Partei nach\nAblauf der zu wahrenden Frist.\n\n59\n\n3.\n\n60\n\nHinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen neigt der Senat\ndazu, jedenfalls in der Berufung die Schadenspositionen als\nhinreichend substantiiert anzusehen. Hierbei ist zu bedenken, daß\nauf Seiten der Kläger keine Fachleute stehen, die ohne großen\nAufwand aufgrund ihrer Sachkenntnis nähere Angaben zur Höhe machen\nkönnen, sondern Laien, die bei diesen Angaben auf Auskünfte von\nFachleuten angewiesen sind. Diese Auskünfte haben die Kläger nach\nihrem Vortrag eingeholt, wobei ihnen jeweils überschlägig die\nSchadensbeseitigungskosten mitgeteilt worden sind. Damit dürften\nsie ihrer Substantiierungspflicht Genüge getan haben. Zu bedenken\nist nämlich, daß der Auftraggeber andernfalls gezwungen wäre,\nkostspielige Kostenvoranschläge verschiedener Fachfirmen oder\nSachverständigengutachten einzuholen. Dies wird als unzumutbar\nangesehen. In der Literatur wird deshalb die Auffassung vertreten,\ndem Auftraggeber zu gestatten, eine unbezifferte Leistungs- oder\neine Feststellungsklage zu erheben, wobei bei der Auslegung des\nFeststellungsinteresses eine weite und freie Auslegung geboten sei\n(Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl., Rn. 438, 1593). Ob den\nKlägern abzufordern ist, sämtliche Schadenspositionen noch näher zu\nerläutern, um sie im einzelnen nachvollziehbar und überprüfbar zu\nmachen, braucht der Senat derzeit nicht zu entscheiden. Falls das\nLandgericht der Auffassung ist, auch die Angaben zur Höhe in der\nBerufung reichten zur Substantiierung nicht aus, wird es den\nKlägern einen entsprechenden Hinweis und ausreichend Gelegenheit\ngeben müssen, die Schadenspositionen weiter aufzuschlüsseln. Dies\ndrängt sich um so mehr auf, als wegen der Feststellungsanträge\nohnehin Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens\nerhoben werden soll. Schon dieser Umstand hätte es nahe gelegt, den\nKlägern anheim zu geben, auch wegen der durch das angefochtene\nTeilurteil abgewiesenen Zahlungsbeträge Feststellungsklage zu\nerheben, wenn die Angaben zur Höhe dem Landgericht nicht\nausreichten.\n\n61\n\nHinsichtlich des Grundes der einzelnen Schadenspositionen haben\ndie Kläger nach der Auffassung des Senats hinreichend substantiiert\nvorgetragen. Das Landgericht wird daher im weiteren Verfahren zu\nprüfen haben, ob aufgrund des Sachvortrages der Kläger die\nSchadenspositionen schlüssig dargelegt und ob sie darüber hinaus,\nsoweit bestritten, auch begründet sind.\n\n62\n\n4.\n\n63\n\nBei einem - wie hier - unzulässigen Teilurteil ist das\nBerufungsgericht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, die der\nSenat teilt, berechtigt, den gesamten Rechtsstreit entsprechend §\n540 ZPO an sich zu ziehen (BGH NJW 1960, 339, 340; Schneider, MDR\n1976, 93 ff., 95; Zöller/Gummer, Rn. 9 zu § 537 ZPO). Diese\nVorgehensweise hält der Senat vorliegend für untunlich, da der\ngesamte Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist.\n\n64\n\nDa noch nicht abzusehen ist, inwieweit jede der Parteien obsiegt\noder unterliegt, ist die Entscheidung über die außergerichtlichen\nKosten des Berufungsverfahrens der Entscheidung des Landgerichts\nvorzubehalten.\n\n65\n\nEiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf\nes nicht, weil das Urteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat.\n\n66\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 147.996,00 DM.\n\n67\n\nBeschwer für beide Parteien über 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-18/27-u-41-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-18/27-u-41-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311779","retrieved":"2026-07-09 03:42:28.927231+00:00"}}