{"status":"available","doknr":"OLD311777","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1218.26U24.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-12-18","aktenzeichen":"26 U 24/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat den Beklagten in dem angefochtenen Urteil zu\nRecht zur Rücknahme des an den Kläger verkauften Fahrzeugs Zug um\nZug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Dieser Anspruch\nfolgt aus §§ 462, 459 Abs. 2, 465, 467, 346 f. BGB. Denn die vom\nBeklagten verbindlich erteilte Zusicherung, es handele sich bei dem\nKaufgegenstand um einen Oldtimer der Zustandskategorie 1-2, hat\nsich in der Beweisaufnahme als unzutreffend herausgestellt. Auf die\nvon dem Landgericht daneben bejahte Frage des arglistigen\nVerschweigens von Mängeln des Fahrzeugs durch den Beklagten kommt\nes daher nicht entscheidungserheblich an.\n\n4\n\nWie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt\nhat, tritt er den Entscheidungsgründen des Landgerichts voll bei,\nsoweit sie nicht auf Arglist des Beklagten gestützt sind, und sieht\ndaher gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von einer erneuten ausführlichen\nDarstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird lediglich im\nHinblick auf die Berufungsbegründung des Beklagten folgendes\nangemerkt:\n\n5\n\nEs ist zutreffend, daß grundsätzlich nicht jede in einer\nZeitungsannonce enthaltene Zustandsbeschreibung der angebotenen\nKaufsache eine Eigenschaftszusicherung darstellt. Sie hat aber\njedenfalls dann Zusicherungscharakter, wenn es sich um Angaben zu\nwertbildenden Faktoren handelt, die die Preisbildung maßgeblich\nbeeinflussen. Das ist für die üblichen Wertstufen oder\nZustandsnoten von 1-5 für Oldtimer zu bejahen (vgl. OLG Frankfurt\nNJW 1989, 1095).\n\n6\n\nEs macht für den Zusicherungsgehalt auch keinen Unterschied, ob\ndie Annonce von einem Privatmann in einer Fachzeitschrift\naufgegeben wurde oder ob die Beschreibung des Fahrzeugs in dem\nVerkaufskatalog eines Oldtimerhändlers erscheint. Entscheidend ist\ndie Wirkung auf den Interessenten. Für ihn hebt sich diese\nErklärung deutlich von den sogenannten Anpreisungen ab. Auch wenn\nZeitungsannoncen im allgemeinen erkennbar dem Zweck dienen, Kunden\nzu werben, orientiert sich der Interessent gleichwohl an dem Inhalt\nder Annonce, zumal wenn er fachspezifische Beschreibungen von\nwertbildenden Faktoren enthält (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1990, 758 für\nZeitungsannoncen unter Angabe der Fahrleistung).\n\n7\n\nDie in der Annonce enthaltene Zusicherung ist konkludent in den\nVertrag der Parteien einbezogen worden. Wenn der Verkäufer ein\nFahrzeug durch eine Zeitungsannonce anbietet und dabei die\nZustandsnote des Oldtimers angibt, darf derjenige, der erkennbar\ndurch die Zeitungsannonce angeworben wurde, nach Treu und Glauben\nmit Rücksicht auf die Verkehrssitte davon ausgehen, daß der Händler\nsich für die für den Käufer wichtigen Angaben auch stark machen\nwill, solange er sie bei den konkreten Vertragsverhandlungen nicht\nwiderruft (vgl. OLG Köln a.a.O.). Es bedarf daher keiner besonderen\nEinbeziehung der in der Annonce enthaltenen Zusicherung in den\nschriftliche Kaufvertrag. Die Zusicherung wirkt für den\nVertragsabschluß fort, weil der Beklagte im Rahmen der\nVertragsverhandlungen die betreffenden Angaben nicht widerrufen\nhat. Davon ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen\nBeweisaufnahme auszugehen. Die Aussage des Zeugen Strube zu diesem\nBeweisthema ist unergiebig. Der Senat tritt den Ausführungen des\nLandgerichts zum Beweiswert der Bekundungen dieses Zeugen voll bei.\nDer Nachteil der Nichterweislichkeit des Widerrufs der Zusicherung\ngeht zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten.\n\n8\n\nEs kann daher auch dahinstehen, ob sich der Kläger bei Kenntnis\nvon einer Reihe von Mängeln des Fahrzeugs, deren Vorliegen mit der\nvom Beklagten gegebenen Zustandsnote für einen Laien erkennbar\nnicht vereinbar wäre, auf die in der Zustandsnote enthaltene\nZusicherung noch berufen dürfte, da der Beklagte, den auch insoweit\nnach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für die Kenntnis des\nKlägers trifft, nicht bewiesen hat, daß dem Kläger zum Beispiel die\nTieferlegung und die weiteren von dem Sachverständigen Pustina\nbeschriebenen Mängel wie Vibrationen des Lenkrades bei höheren\nGeschwindigkeiten und mangelhafter Geradeauslauf bekannt waren.\n\n9\n\nSoweit sich der Beklagte darauf beruft, der Kläger habe nicht\nauf die Zusicherung eines Zustandes 1-2 vertrauen dürfen, weil in\nder Annonce angegeben sei, daß das Fahrzeug ein 2,8 i Fahrwerk\nhabe, setzt diese Erkenntnis ein besonderes Fachwissen voraus, das\nbei dem Käufer nicht gegeben ist. Jedenfalls ist durch die Angabe\nder Fahrwerksmodifizierung in der Annonce kein so deutlicher\nWiderspruch zur Eingruppierung 1-2 erkennbar, daß hierdurch allein\ndie Zusicherung in ihrer Wirkung derart eingeschränkt wäre, daß sie\nnicht mehr als Eigenschaftszusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2\ngelten könnte.\n\n10\n\nDer Geltendmachung der Haftung für die Zusicherung steht der in\nder Vertragsurkunde vorgesehene Gewährleistungsausschluß nicht\nentgegen. Daß der formularmäßige Gewährleistungsausschluß die\nHaftung für zugesicherte Eigenschaften nicht beseitigt, entspricht\nder gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1975,\n1693). Zum gleichen Ergebnis führt die nach den §§ 133, 157 BGB\nvorzunehmende Vertragsauslegung im Falle des Zusammentreffens einer\nZusicherung von Eigenschaften und individuell vereinbartem\ngleichzeitigem Gewährleistungsausschluß. Den Widerspruch zwischen\nder ausdrücklichen Erklärung des Einstehenwollens für eine\nEigenschaft und dem gleichzeitigen Gewährleistungsausschluß\nbegegnet die Rechtsprechung durch einschränkende Auslegung des\nGewährleistungsausschlusses. Danach versagt der\nGewährleistungsausschluß, soweit er mit dem Inhalt der Zusicherung\nnicht vereinbar ist (vgl. BGH NJW 91, 1880; NJW 83, 1424, 1425; OLG\nKöln NJW 72, 162; OLGR 1992, 289; 1993, 131; 1994, 182). So werden\nbeispielsweise Klauseln wie \"wie besichtigt unter Ausschluß\njeglicher Gewährleistung\" einschränkend dahin ausgelegt, daß sie\nsich nicht auf die Zusicherung von Eigenschaften, sondern lediglich\nauf die Haftung für Mängel beziehen. Dies entspricht auch der\nInteressenlage der Parteien im Normalfall. Denn es verstößt gegen\ndas Verbot widersprüchlichen Verhaltens bzw. gegen Treu und\nGlauben, wenn der Verkäufer seinem Vertragspartner mit der einen\nHand etwas gibt, das er ihm mit der anderen sofort wieder aus der\nHand schlägt. Es kann hier offen bleiben, ob Einzelfälle denkbar\nsind, in denen die Auslegung des Vertrages in seiner Gesamtheit\ndazu führt, daß der Gewährleistungsausschluß auch gegenüber der\nZusicherung Bestand hat. Diese Interpretation der\nVertragserklärungen spricht dann allerdings eher dafür, daß die\nvermeintliche Zusicherung gar keinen Zusicherungscharakter hat. Im\ngegebenen Fall liegen jedenfalls keine besonderen Umstände vor, die\neine Abweichung von der einschränkenden Auslegung des\nGewährleistungsausschlusses rechtfertigen könnten. Der zwischen den\nParteien individuell vereinbarte Gewährleistungsausschluß erfaßt\ndaher nicht die vom Beklagten gegebene Zustandssicherung, sondern\nnur die Mängel des Fahrzeugs.\n\n11\n\nDer Anspruch des Klägers auf Wandlung des Kaufvertrages folgt\ndaher aus dem Fehlen der vom Beklagten zugesicherten Eigenschaft,\nwobei die Beschreibung in der Annonce enthalten ist und konkludent\nzum Vertragsinhalt des Kaufvertrages wurde, weil der beklagte\nVerkäufer die Richtigkeit der Eigenschaftszusicherung im Rahmen der\nVertragsverhandlungen nicht klar und erkennbar widerrufen hat. Auf\ndie Frage, ob arglistiges Verhalten des Verkäufers im Sinne des §\n476 BGB vorliegt, kommt es mithin für die Frage seiner Haftung\nnicht an.\n\n12\n\nAuch der Antrag des Klägers auf Feststellung des Verzuges des\nBeklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs ist zulässig und\nbegründet. Er hat an dieser Feststellung ein Rechtsschutzinteresse,\nweil dadurch die Vollstreckung seines Anspruchs nach § 756 ZPO\nerleichtert wird.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus\nden §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n14\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 14.140,-- DM (14.000,--\nDM Zahlungsantrag, 140,-- DM Feststellungsantrag; der Senat schätzt\nden Wert des zulässigen Feststellungsantrages nach dem Vorteil, die\nKosten nicht aufwenden zu müssen, die sonst dadurch entstehen\nwürden, daß der Gläubiger dem Schuldner die diesem zustehende\nLeistung anbieten muß, in Anlehnung an die hierfür in der\nRechtsprechung vertretenen Maßstäbe auf 1 % des Wertes desjenigen\nAntrages, dessen Vollstreckung durch die Feststellung erleichtert\nwerden soll, wobei der Wert des Feststellungsantrages wegen des in\nder Regel geringen Feststellungsinteresses 300,-- DM nicht\nübersteigen sollte.)\n\n15\n\nUrteilsbeschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-18/26-u-24-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 756","ref_norm":"756","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-18/26-u-24-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311777","retrieved":"2026-07-09 03:42:28.752069+00:00"}}