{"status":"available","doknr":"OLD311774","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1218.11U157.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-12-18","aktenzeichen":"11 U 157/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Schuldner K. war im Grundbuch von B.-H. Blatt 5265 als\nInhaber eines Erbbaurechts bezüglich des Grundstücks Flur 27,\nFlurstück 566 eingetragen. Daneben war er zu unterschiedlichen\nAnteilen Miteigentümer verschiedener benachbarter Grundstücke.\n\n3\n\nDieses Erbbaurecht und die Miteigentumsanteile waren mit drei\nGrundschulden belastet. Erstrangig war die G. Lebensversicherung\n(Streitverkündete zu 2) eingetragen. Zu Gunsten der Beklagten war\neine zweitrangige Grundschuld bestellt und mit drittem Rang eine zu\nGunsten der Klägerin.\n\n4\n\nDer Schuldner erwarb später das Eigentum an dem Grundstück Flur\n27, Flurstück 566. Die Grundschuld zu Gunsten der G.\nLebensversicherung wurde antragsgemäß auf das Eigentumsrecht\nerweitert. Durch Treuhandauftrag vom 3O.07.1992 bevollmächtigte die\nBeklagte den streitverkündeten Notar und Berufungskläger, die\nLöschung des Grundpfandrechts am Erbbaurecht (zweite Rangstelle)\nunter Eintragung einer zweitrangigen Grundschuld am\nGrundstückseigentum herbeizuführen. Diesen Treuhandauftrag führte\nder Streitverkündete nicht ordnungsgemäß aus. Infolge seines\nFehlers kam es zu einem Rangtausch von Klägerin und Beklagter.\n\n5\n\nIn dem Darlehensvertrag zwischen dem Schuldner und der G.\nLebensversicherung vom 08.03.1989 heißt es in den Allgemeinen\nDarlehensbedingungen:\n\n6\n\n\"Der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wird beschränkt auf\neinen nicht abtretbaren Anspruch auf Erteilung einer\nLöschungsbewilligung.\"\n\n7\n\nIn dem der Grundschuldbestellung zu Gunsten der Beklagten vom\n20.02.1989 zugrunde liegenden Darlehensvertrag heißt es:\n\n8\n\n\"Soweit dem Grundpfandrecht der Gläubigerin jetzt oder künftig\nGrundschulden im Rang vorgehen oder gleich stehen, tritt der\nEigentümer des Pfandobjekts für die Dauer dieses\nDarlehensverhältnisses hiermit seine sämtliche Ansprüche, die ihm\naus dem Bestehen dieser Grundschuld gegenüber der\nGrundschuldgläubigerin jetzt oder künftig zustehen, an die\nGläubigerin ab, insbesondere die Ansprüche auf ...\n\n9\n\nAbrechnung der Kreditverhältnisse und Herausgabe der die\nschuldrechtlichen Forderungen der Grundschuldgläubiger\nübersteigenden Erlöserträge bei der Veräußerung oder\nZwangsversteigerung der Pfandobjekte, sowie bei der Verwertung der\nGrundschulden durch Verkauf oder Versteigerung.\"\n\n10\n\nDer der Grundschuldbestellung zu Gunsten der Klägerin zugrunde\nliegende Kreditvertrag vom 21.11.1991 enthält unter Ziffer 2.4 der\nDarlehensbedingungen eine ähnliche Regelung:\n\n11\n\n\"Abgetreten werden hiermit ferner - in bezug auf jede\nGrundschuld bzw. Teilgrundschuld - die Ansprüche auf :\n\n12\n\n... Auszahlung des Erlöses - auch gegen das Gericht - soweit\ndieser die persönliche Forderung des Grundschuldgläubigers im\nZwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren oder bei\nfreihändigem Verkauf des Grundstücks und im Fall der Verwertung der\nGrundschuld durch Verkauf oder Versteigerung übersteigt ...\"\n\n13\n\nAuf Betreiben der G. Lebensversicherung wurden das Grundstück\ndes Schuldners sowie die Miteigentumsanteile der benachbarten\nGrundstücke zwangsversteigert. Gegen ein Meistgebot von 255.000,00\nDM wurde der Zuschlag erteilt.\n\n14\n\nIm Verteilungsverfahren meldete die G. Lebensversicherung ihre\nvolle dingliche Forderung an. Da das gesicherte Darlehen nicht mehr\nvoll valutiert war, erzielte sie einen Übererlös von 74.415,68 DM.\nDiesen Übererlös kehrte die G. Lebensversicherung an die Beklagte\naus. Die Klägerin fiel mit einer Forderung in Höhe von 39.918,59 DM\naus.\n\n15\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Übererlös habe\nihr in Höhe der ausgefallenen Forderung zugestanden. Die G.\nLebensversicherung habe ihn zu Unrecht an die Beklagte ausgezahlt,\nobwohl diese im Rang der Klägerin nachgegangen sei. Die in den\nDarlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Abtretung des\nAnspruchs auf Übererlös gehe ins Leere. Nach den\nDarlehensbedingungen der G. Lebensversicherung beschränke sich der\nRückgewähranspruch nämlich auf einen nicht abtretbaren Anspruch auf\nErteilung der Löschungsbewilligung. Diese Beschränkung und das\nAbtretungsverbot habe sich am Übererlös fortgesetzt.\n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n39.918,59 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der\nDeutschen Bundesbank seit dem 26.05.1995 zu zahlen.\n\n18\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die G. Lebensversicherung habe\nden Übererlös zu Recht an sie ausgeschüttet, da der Anspruch des\nSchuldners auf Auszahlung des Übererlöses ihr wirksam abgetreten\nsei.\n\n21\n\nMit Urteil vom 14.06.1996 hat das Landgericht Aachen die\nBeklagte - mit einer geringen Einschränkung hinsichtlich der\nZinsforderung - antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung\nhat es ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 822 BGB zur Zahlung\nverpflichtet. Die G. Lebensversicherung habe den Übererlös ohne\nRechtsgrund erlangt, da sie ihre volle dingliche Forderung zur\nVerteilung angemeldet habe, obwohl die der Grundschuld zugrunde\nliegende Forderung nicht mehr in voller Höhe valutiert war. Die\nBeklagte habe auch aus der Abtretungsvereinbarung im Kreditvertrag\nvom 20.02.1989 kein Recht am Übererlös erworben. Diese\nAbtretungsvereinbarung sei nämlich unwirksam. Der\nRückgewähranspruch des Schuldners aus der Sicherungsvereinbarung\nmit der G. Lebensversicherung sei nämlich wirksam auf die Löschung\nbeschränkt worden. Diese Beschränkung habe sich am Übererlös\nfortgesetzt. Darüber hinaus sei hinsichtlich des Löschungsanspruchs\nein Abtretungsverbot wirksam vereinbart worden, so daß der\nAbtretung zu Gunsten der Beklagten im Kreditvertrag vom 20.02.1989\nder Abtretungsausschluß gemäß § 399 BGB in dem Kreditvertrag des\nSchuldners mit der G. Lebensversicherung entgegenstehe.\n\n22\n\nGegen dieses der Beklagten am 27.06.1996 zugestellte Urteil hat\nder Streitverkündete mit einem am 18.07.1996 eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel mit am\n12.09.1996 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz\nbegründet.\n\n23\n\nEr vertritt die Auffassung, § 822 scheide als Anspruchsgrundlage\naus. Voraussetzung sei, daß die G. Lebensversicherung den Übererlös\nrechtsgrundlos erlangt habe. Dies sei jedoch nicht der Fall, da er\nihr entsprechend ihrer dinglichen Berechtigung aus der Grundschuld\ngemäß § 114 Abs. 1 ZVG auszuzahlen gewesen sei. Andere\nbereicherungsrechtliche Ansprüche kämen nicht in Betracht, da sich\ndie Klägerin nicht auf den Vorrang ihrer Grundschuld gegenüber der\nBeklagten berufen dürfe. Sie verstoße damit gegen Treu und Glauben,\nda sie nur aufgrund eines Versehens vorrangig im Grundbuch\neingetragen sei.\n\n24\n\nDer Streitverkündete beantragt,\n\n25\n\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n14.06.1996 - 9 O 84/96 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil und stützt ihren\nAnspruch hilfsweise auf § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB. Die\nBeklagte habe unter Berufung auf die zu ihren Gunsten erklärte,\nrechtsunwirksame Abtretung die G. Lebensversicherung zu Lasten der\nvorrangig zu berücksichtigenden Klägerin zur Zahlung angewiesen.\nIndem die G. Lebensversicherung dieser Anweisung nachkam, sei die\nBeklagte rechtsgrundlos bereichert.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nDie zulässige Berufung führt zur Abänderung des\nlandgerichtlichen Urteils.\n\n31\n\nEin Anspruch der Klägerin aus § 822 BGB scheidet ebenso aus wie\nandere bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte. Die G.\nLebensversicherung hat den streitigen Übererlös zu Recht an diese\nausgekehrt. Die zu Gunsten der Beklagten abgegebene zeitlich\nvorrangige Abtretung des Übererlöses ging derjenigen zu Gunsten der\nKlägerin vor.\n\n32\n\nDen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil zur Unwirksamkeit\nder Abtretung zu Gunsten der Beklagten, zur inhaltlichen\nBeschränkung des Rückgewähranspruches bezüglich der\nSicherungsgrundschuld der G. Lebensversicherung und zum Anspruch\nauf Auskehrung des Übererlöses wegen der \"besseren Rangstellung\"\nder Klägerin gemäß §§ 1O Abs. 1 Nr. 4, 11 Abs. 1 ZVG kann nicht\ngefolgt werden.\n\n33\n\n1.\n\n34\n\nDie Abtretung des Anspruchs auf Auskehrung des Übererlöses an\ndie Beklagte durch Darlehensvertrag von 2O.02.1989 ist entgegen der\nAuffassung des Landgerichts wirksam. Als zeitlich vorrangige\nAbtretung geht sie derjenigen zu Gunsten der Klägerin (21.11.1991)\nvor (\"Prioritätsprinzip\").\n\n35\n\na)\n\n36\n\nZunächst scheitert die Abtretung dieses Anspruchs nicht an der\nKlausel des Kreditvertrages zwischen der G. Lebensversicherung und\ndem Schuldner vom 08.03.1989, wonach sich der Anspruch auf\nRückgewähr der Grundschuld auf einen \"Anspruch auf Erteilung einer\nLöschungsbewilligung\" beschränkt.\n\n37\n\nWie das Landgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, ist\nmit dieser Klausel das Wahlrecht des Eigentümers und\nSicherungsgebers aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr der\nGrundschuld wirksam ausgeübt worden. Eine formularmäßige\nBeschränkung des Wahlrechts (Übertragung, Verzicht oder Aufhebung)\nist zulässig (BGH WM 199O, 464, [465]). Darum geht es im\nvorliegenden Fall nicht.\n\n38\n\nDie Beschränkung des Wahlrechts aus der Sicherungsvereinbarung\nauf den Löschungsanspruch (Aufhebung) hat mit dem Zuschlag nämlich\nihre Wirkung verloren. Denn gemäß § 91 Abs. 1 ZVG trat das\nErlöschen der Grundschuld durch den Zuschlag gesetzlich ein, damit\nhatte sich der Zweck der Klausel im Vertrag mit der G.\nLebensversicherung erfüllt.\n\n39\n\nDer Grund für die Beschränkung des Rückgewähranspruchs bei nicht\nmehr valutierter oder nicht mehr voll-valutierter Grundschuld liegt\nin der einfacheren praktischen Handhabung für die Banken (BGH\na.a.O.). Die Hypothekenbanken haben ein schützenswertes Interesse\nan einer klaren und übersichtlichen Vertragsabwicklung (BGH a.a.O.;\nBGH MDR 1981, 47). Nicht bei jeder teilweisen Tilgung soll aus dem\nSicherungsvertrag ein Teilrückgewähranspruch entstehen. Erst mit\nvollständigem Erreichen des Sicherungszwecks kann der\nSicherungsnehmer entsprechend dieser Klausel Löschung\nverlangen.\n\n40\n\nDie Auffassung des Landgerichts, wonach sich die Beschränkung\ndes Rückgewähranspruchs des Sicherungsgebers auf Löschung auch auf\nden Übererlös in der Zwangsversteigerung erstreckt, ist verfehlt.\nDies hätte nämlich zur Konsequenz, daß der Übererlös bei einer in\ndie Zwangsversteigerung gegangenen Grundschuld der\nSicherungsnehmerin (Bank) zusteht, obwohl die gesicherte\nDarlehensverbindlichkeit in Höhe des Übererlöses gerade nicht mehr\nbesteht.\n\n41\n\nGemäß § 114 Abs. 1 ZVG ist der Sicherungsnehmer berechtigt, den\ndinglichen Anspruch zur Verteilung anzumelden. Da die Grundschuld\nin ihrem Bestand von der zu sichernden Forderung unabhängig ist,\ngibt diese Bestimmung damit dem Grundschuldgläubiger die\nMöglichkeit, das nicht akzessorische Sicherungsmittel im\nZwangsversteigerungsverfahren über den tatsächlichen Bestand der\ngesicherten Forderung hinaus zur Geltung zu bringen. Aus der\nSicherungsvereinbarung mit dem Schuldner folgt jedoch grundsätzlich\nein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Übererlöses (BGH\nNJW 1992, 463; NJW-RR 1989, 173; NJW 1987, 319; Stöber, ZIP 1980,\n833 [835]). Dieser Anspruch war von der genannten Klausel - über\ndie Beschränkung des Wahlrechts zur Rückgewähr der\nSicherungsgrundschuld - ersichtlich nicht gemeint. Das Ziel der\nRegelung, eine übersichtliche Vertragsabwicklung sicherzustellen,\nhatte sich mit der Zwangsversteigerung selbst erledigt. Der\nAnspruch auf Auskehrung des Übererlöses könnte auch nicht\nformularmäßig abbedungen werden, da es eine grobe Benachteiligung\ndes Schuldners im Sinne des § 9 AGB-Gesetz wäre, wenn der\nSicherungsnehmer den vollen, die noch offene Forderung unter\nUmständen noch weit übersteigenden Zwangsversteigerungserlös\nbehalten dürfte (vgl. BGH NJW 1989, 1349).\n\n42\n\nb)\n\n43\n\nÄhnlich ist die Rechtslage in Bezug auf das in der Klausel\nenthaltene Abtretungsverbot. Auch das Abtretungsverbot diente dem\nanerkennenswerten Interesse der G. Lebensversicherung an\nübersichtlichen Verhältnissen. Gerade für im Filialsystem\norganisierte oder sonst organisatorisch differenzierte\nHypothekenbanken besteht nämlich die Gefahr, daß bei freier\nAbtretbarkeit von Ansprüchen auf Rückgewähr der Grundschuld die\nKenntnis eines - sonst mit der Sache nicht befaßten - Angestellten\nüber die Abtretung der Bank gemäß §§ 407, 408 BGB zugerechnet wird\n(BGH WM 1990, 464 [465]). Es ist daher nicht zu beanstanden, daß\ndie G. Lebensversicherung wegen des Löschungsrechts aus dem\nSicherungsvertrag nur mit ihrem Schuldner zu tun haben wollte.\n\n44\n\nDas Abtretungsverbot hat seinen Zweck mit dem Untergang der\nGrundschuld durch den Zuschlag (§ 91 Abs. 1 ZVG) erreicht. An dem\ndanach noch fortbestehenden Anspruch des Schuldners auf Auskehrung\ndes Übererlöses erstreckte es sich nicht. Dieser Anspruch war schon\nnach dem Wortlaut der Klausel, die nur den Löschungsanspruch\nbehandelt, nicht erfaßt. Auch das mit dem Abtretungsverbot\nverfolgte Ziel der übersichtlichen Vertragsabwicklung hatte sich\nmit dem Zuschlag erledigt.\n\n45\n\nc)\n\n46\n\nDie Ausführungen im angegriffenen landgerichtlichen Urteil zur\nRangfolge gemäß §§ 1O Abs. 1 Nr. 4, 11 Abs. 1 ZVG erweisen sich\ngleichfalls bei näherer Betrachtung als rechtlich unzutreffend.\n\n47\n\nDer Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses hat mit der\nRangfolge der dinglichen Sicherungsmittel im Sinne der §§ 1O Abs. 1\nNr. 4, 11 ZVG nichts zu tun. Dieser Anspruch betrifft im\nrechtlichen Ausgangspunkt nämlich ausschließlich das Verhältnis des\nSicherungsnehmers zum Sicherungsgeber. Der aus dem\nSicherungsvertrag folgende Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld\nsetzt sich als schuldrechtlicher Zahlungsanspruch auf Auskehrung\ndes Übererlöses am Zwangsversteigerungsertrag fort (BGH NJW 1992,\n463; Stöber ZIP 198O, 833 [83O]; Storz ZIP 1980, 506 [510]).\n\n48\n\nDemgegenüber bestimmen die §§ 1O Abs. 1 Nr. 4, 11 Abs. 1 ZVG nur\ndie Rangfolge der dinglichen Gläubiger untereinander. Grundsätzlich\nhaben die nachrangigen Gläubiger keine Rechte an dem vom\nvorrangigen Gläubiger aus der Verwertung seines grundbuchlich\ngesicherten Rechts erzielten Erlös. Nach § 114 Abs. 1 ZVG besteht\ndie Besonderheit der Sicherungsgrundschuld gerade darin, daß sie im\nZwangsversteigerungsverfahren entsprechend ihrem dinglichen Bestand\nvoll geltend gemacht werden kann, auch wenn die zu sichernde\nForderung nicht mehr voll valutiert ist. Die Bestimmungen über den\nRang kommen nur gegenüber diesem dinglichen Anspruch zum\nTragen.\n\n49\n\nGerade um zu verhindern, daß vorrangige Sicherungsnehmer, die\naus der dinglich - trotz nicht mehr valutierter Forderung -\nfortbestehenden Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren einen\nÜbererlös erzielt haben, diesen entsprechend dem Sicherungsvertrag\nan den Schuldner auszahlen, haben sich die nachrangigen\nGrundpfandgläubiger im vorliegenden Fall die Ansprüche aus\nAuskehrung des Übererlöses abtreten lassen. Nach dem\n\"Prioritätsprinzip\" ist insofern die zeitliche Reihenfolge der\nAbtretungen maßgeblich (Zeller-Stöber, ZVG, 15. Aufl., § 114 Anm.\n7.8 a). Die Beklagte hat sich hier zeitlich vorrangig den Anspruch\nauf Auskehrung des Übererlöses abtreten lassen. Es ändert nichts an\nihrer Berechtigung, daß - entgegen dem Üblichen - die\nGrundbuchsituation nicht der zeitlichen Abfolge der Kreditaufnahmen\nentspricht.\n\n50\n\n2.\n\n51\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n52\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die\nKlägerin: 39.918,59 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-18/11-u-157-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 822","ref_norm":"822","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-18/11-u-157-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311774","retrieved":"2026-07-09 03:42:28.487803+00:00"}}