{"status":"available","doknr":"OLD311791","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1216.5U256.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-12-16","aktenzeichen":"5 U 256/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Rechtsvorgänger der Kläger war seit mindestens 1971 in der\nBehandlung des als praktischer Arzt in B. niedergelassenen\nBeklagten. Im Dezember 1986 war er wegen Verdachts auf\nHinterwandinfarkt in stationärer Behandlung im ...Krankenhaus B..\nVom 29. Mai bis 5. Juni 1987 wurde er erneut dort behandelt. Die\ndem Beklagten mitgeteilten Diagnosen lauteten: Angina pectoris,\nDiabetes mellitus, Hypertriglyceridämie. Vom 11. Februar bis 24.\nMärz 1988 unterzog er sich einem Kuraufenthalt in der ...-Klinik in\nK.. Im Entlassungsbericht vom 18. Mai 1988 sind folgende Diagnosen\nvermerkt: Diabetes mellitus Typ II b Retinopathia diabetica Stadium\nII (Zustand nach Laserkoagulation beidseits) Hyperlipoproteinämie\nAVK Stadium II b nach Fontaine von Ober- Unterschenkeltyp beidseits\nVerdacht auf KHK Struma diffusa Degeneratives WS-Syndrom\nHyperurikämie, Fettleber.\n\n3\n\nAls nachbehandelnde Maßnahme wurde eine Becken-BeinAngiographie\nmit Koronarangiographie vorgeschlagen. Der Patient war damals\nstarker Raucher und übergewichtig (88,2 kg bei 173,5 cm\nKörperlänge). Am 20. Juli 1990 stellte er sich bei dem Beklagten\nwegen einer Gangrän an der linken Großzehe vor, der die Erkrankung\nanschließend erfolglos behandelte. Am 4. September 1990 überwies er\nihn an einen Facharzt für Angiologie zur weiteren Diagnostik. Am 1.\nOktober 1990 wurde er Dr. G. vorgestellt, der die sofortige\nstationäre Behandlung veranlaßte. In der Folgezeit wurde er im\n...Hospital B. mehrfach operiert. Am 5. Oktober 1990 wurden die\nlinke Großzehe und die zweite Zehe links amputiert, am 9. November\n1990 der gesamte linke Vorderfuß, am 12. November 1990 der linke\nUnterschenkel. Am 20. Dezember 1990 wurden der Unterschenkel, das\nKnie und ein Teil des Oberschenkels links amputiert.\n\n4\n\nIm Jahre 1993 bildete sich eine Gangrän an der mittleren\nGroßzehe des rechten Fußes, was am 03.03.1993 zur Amputation dieser\nZehe führte. Im April 1995 wurde der rechte Unterschenkel\namputiert. Am 2. Juli 1995 verstarb er an Lungenkrebs.\n\n5\n\nEr hat den Beklagten für den Verlust des linken Beines\nverantwortlich gemacht und ihn auf Zahlung von Schmerzensgeld und\nFeststellung der Ersatzpflicht wegen aller materiellen und\nimmateriellen Schäden in Anspruch genommen. Er hat behauptet, der\nBeklagte habe ihn jedenfalls seit Bekanntwerden der arteriellen\nVerschlußkrankheit nicht richtig behandelt. Er habe es versäumt,\nden Diabetes optimal einzustellen und das Cholesterin in den\nNormbereich zu bringen. Art und Umfang der AVK seien nicht\nabgeklärt worden. Deshalb sei es schließlich zum Auftreten einer\nGangrän gekommen, die der Beklagte völlig unsachgemäß behandelt\nhabe. Bei richtiger Behandlung wäre es nicht zu den Amputationen\ngekommen. Er hat beantragt,\n\n6\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes\nSchmerzensgeld für den Zeitraum vom 20. Dezember 1990 bis zum 10.\nOktober 1992 nebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, dessen\nHöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, 2. festzustellen,\ndaß der Beklagte verpflichtet sei, ihm alle materiellen und\nimmateriellen Schäden, letztere, soweit sie nach dem 10. Oktober\n1992 entstünden, aus der Behandlung der Durchblutungsstörungen des\nlinken Beines und Fußes zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf\nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen\nseien.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. Er hat seine Maßnahmen als richtig\nverteidigt und die Schadensursächlichkeit in Abrede gestellt.\nSchließlich hat er behauptet, daß der Patient durch seine ungesunde\nLebensweise (Nikotinabusus) und sein Übergewicht die entscheidenden\nUrsachen für die Erkrankung gesetzt habe. Trotz eindringlicher\nHinweise habe er sich nicht umgestellt. Eine Angiographie habe er\nabgelehnt. Auch die von Dr. B. am 4. September 1990 vorgeschlagene\nTherapie habe er abgelehnt.\n\n9\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, der Klage zum Teil\nstattgegeben.\n\n10\n\nDagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er\nbehauptet, der Erblasser habe sich wegen der Gangrän erstmals bei\nihm am 20. Juli 1990 vorgestellt. Eine von ihm vorgeschlagene\nÜberweisung an einen Facharzt (Angiologe oder Chirurg) habe er\nabgelehnt und um konservative Behandlung gebeten. Anfang September\n1990 habe er ihn dann an Dr. B. verwiesen, der eine konservative\nstationäre Rheotherapie vorgeschlagen habe. Der Erblasser habe dies\njedoch abgelehnt. Nach weiterer konservativer Therapie habe er ihn\nam 1. Oktober 1990 an Dr. G. verwiesen. Seither sei er nicht mehr\nbei ihm erschienen.\n\n11\n\nDie von ihm in der Zeit vom 20. Juli bis 1. Oktober 1990\nangewandte konservative Therapie habe zwar nicht der gängigen\nSchulmedizin entsprochen; sie habe aber auch nicht geschadet. Es\nhabe keine andere Therapie gegeben, die den Zustand der Gangrän\ngebessert hätte. Die Folgen - letztlich Amputation auch eines Teils\ndes Oberschenkels - seien unvermeidlich gewesen. Irgendwelche\nBehandlungsfehler hätten sich demgemäß nicht schadensursächlich\nausgewirkt.\n\n12\n\nIm übrigen sei er, der Beklagte nicht beweisbelastet, weil ihm\nkeine groben Behandlungsfehler vorzuwerfen seien und den Erblasser\njedenfalls selbst wegen dessen ungesunder Lebensweise und des\nstarken Rauchens ein erhebliches Mitverschulden treffe, das sich\nauf die Aufklärung des Krankheitsgeschehens ausgewirkt habe. Seit\nMai 1988 sei bekannt gewesen, daß der Erblasser unter einer\narteriellen Verschlußkrankheit (Micro- und Macroangiopathie) des\nlinken Beines gelitten habe, die operativ nicht behebbar gewesen\nsei. Eine Angiographie habe der Erblasser abgelehnt, sie hätte auch\nkeine neuen Erkenntnisse erbracht. Er, der Beklagte, habe den\nPatienten stets gegen Diabetes mellitus und Hyperlipoproteinämie\nmedikamentös eingestellt. Erfolge seien aber durch ungesunde\nLebensweise (zu fettes und vieles Essen) und starkes Rauchen\nverhindert worden, obwohl er immer wieder auf die Gefährlichkeit\nhingewiesen habe. Er beantragt,\n\n13\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweisen.\n\n14\n\nDie Kläger haben als Erben den Rechtsstreit aufgenommen. Sie\nbeantragen,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlußberufung den\nBeklagten nach den vom Erblasser in erster Instanz zuletzt\ngestellten Schlußanträgen zu verurteilen.\n\n16\n\nSie treten der Berufung entgegen und verteidigen das\nangefochtene Urteil, soweit es ihnen günstig ist. Sie meinen, die\ngrobe Fehlbehandlung des Beklagten sei insgesamt schadensursächlich\ngeworden.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Anschlußberufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n20\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens. Wegen der Beweisanordnung wird auf den\nBeschluß vom 2. Februar 1995, wegen des Ergebnisses auf das\nschriftliche Gutachten von Prof. Dr. R./PD Dr. D. vom 13. Mai 1996\nverwiesen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nI. Die form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Der\nBeklagte hat aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung\n(§§ 611, 242 BGB) und unerlaubten Handlung (§§ 823, 847 BGB) dafür\neinzustehen, daß es beim Erblasser im Juli 1990 zu einer nicht\nbeherrschbaren Gangrän an der linken Großzehe gekommen ist, was\nschließlich zur Amputation von Fuß, Unterschenkel und eine Teils\ndes Oberschenkels links geführt hat.\n\n23\n\n1. Dem Beklagten sind mehrere Behandlungsfehler vorzuwerfen.\n\n24\n\na) Der Senat hat zu Lasten des Beklagten davon auszugehen, daß\njener die zur Abklärung der in der ...-Klinik K. festgestellten\narteriellen Verschlußkrankheit erforderliche Diagnostik weder\nselbst durchgeführt noch entsprechende Maßnahmen durch einen\nFacharzt für Angiologie veranlaßt hat. Nach den überzeugenden\nDarlegungen der Sachverständigen Prof. R./ Dr. D., deren\nRichtigkeit von beiden Parteien ausdrücklich akzeptiert worden ist,\nwäre eine Angiographie zur Feststellung von Strombahnhindernissen\nim Becken-, Ober- und Unterschenkelbereich angezeigt gewesen, um\neventuell mittels perkutaner Angioplastie eine\nPerfusionsverbesserung zu erreichen. Mindestens hätte in\nhalbjährlichen oder wenigstens jährlichen Abständen der Pulsstatus\nerhoben sowie die peripheren Dopplerdrücke gemessen werden müssen,\num rechtzeitig eine Progredienz der Erkrankung zu erkennen. Ferner\nhätten regelmäßige Inspektionen der Füße hinsichtlich Hautfärbung,\nTrophik und Entzündungszeichen vorgenommen werden müssen sowie\nPalpationen, um rechtzeitig Mykosen, Rhagaden, Druckstellen oder\nNekrosen zu erkennen, zumal die wahrscheinlich schon damals\nvorhanden gewesene Polyneuropathie die Empfindlichkeit des\nPatienten herabgesetzt habe.\n\n25\n\nDaß der Beklagte die klinische Diagnostik durchgeführt oder\nveranlaßt hat, behauptet er selbst nicht. Soweit er behauptet, er\nhabe den Patienten erfolglos aufgefordert, eine Angiographie\ndurchführen zu lassen, ist dies weder unter Beweis gestellt noch in\nden Krankenunterlagen dokumentiert. Das gereicht ihm zum Nachteil,\nweil die Nichtdokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme\nderen Unterbleiben indiziert (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl.\nzuletzt VersR 1992, 1231). Die in Rede stehenden Maßnahmen waren\nals wichtige diagnostische Anordnungen aus medizinischen Gründen\nzweifellos dokumentationspflichtig.\n\n26\n\nb) Als therapeutische Fehler sind dem Beklagten im Zeitraum\nzwischen Feststellung der arteriellen Verschlußkrankheit und\nAuftreten der Gangrän die mangelnde optimale Einstellung der\nDiabetes mellitus und das Unterlassen, das Cholesterin,\ninsbesondere die LDL-Fraktion, in den Normbereich zu bringen,\nanzulasten. Seine Behauptung, er habe dem Patienten geeignete\nMedikamente zur Bekämpfung der Risikofaktoren verordnet, er müsse\ndavon ausgehen, daß der Patient diese nicht oder nicht regelmäßig\neingenommen habe, ist unerheblich. Der Dokumentation ist nicht zu\nentnehmen, daß die Medikation lege-artis war, weil es an jeglicher\nLaborkontrolle fehlt. Dies geht beweisrechtlich zu Lasten des\nBeklagten, wie oben bereits dargelegt. Außerdem fehlt es an der\nVerordnung von Blutplättchenhemmer-Präparaten, die geeignet sind,\ndie Progression einer Arteriosklerose zu hemmen.\n\n27\n\nc) Schließlich sind dem Beklagten ab Erkennen der Gangrän in\nmehrfacher Hinsicht Behandlungsfehler unterlaufen. Das hat das\nLandgericht bereits zutreffend festgestellt, so daß der Senat\ndarauf Bezug nehmen kann (§ 543 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus ist auf\ndie Darlegungen der Sachverständigen Prof. R./ Dr. D. zu verweisen,\nwonach spätestens am 20. Juli 1990 neben der lokalen Wundbehandlung\nnoch eine angiologische Diagnostik hätte durchgeführt werden\nmüssen, um Möglichkeiten zur Perfusionsverbesserung aufzuspüren.\nNachdem sich die Gangrän ausgebreitet hatte, wäre dies noch\ndringlicher gewesen. Ferner hätten jedenfalls jetzt (am 24. August\n1990) durch instrumentelle Exploration die Eiterretention,\nFistelungen und die Nieschenbildungen festgestellt werden müssen,\num die Behandlungsvoraussetzungen abzuklären. Die Überweisung des\nPatienten an den Angiologen Dr. B. erst am 4. September 1990 war\ndanach eindeutig zu spät.\n\n28\n\n2. Als aus den Behandlungsfehlern resulierende Schadensfolgen\nsind dem Beklagten der Verlust des linken Beines bis auf einen\nOberschenkelstumpf sowie die mehrfachen Amputationsoperationen\nanzulasten. Auf weitere Körperschäden kommt es nicht an, weil die\nKläger ihre Ansprüche ausdrücklich insoweit begrenzt haben.\n\n29\n\na) Allerdings weist der Beklagte mit Recht darauf hin, es stehe\nnach den Darlegungen der Sachverständigen nicht fest, daß dem\nErblasser der Verlust des linken Beines erspart geblieben wäre,\nwenn ihm die Behandlung zuteil geworden wäre, wie\nsachverständigenseits gefordert. Es müsse nämlich, so die\nSachverständigen Prof. R./ Dr. D., offen bleiben, ob die\nAmputationen ab Oktober 1990 verhinderbar gewesen wären. Die\nSachverständigen haben aber andererseits auch keinen Zweifel\ngelassen, daß bei suffizienter Diagnostik und Therapie\nmöglicherweise das Auftreten der Gangrän verhindert worden wäre,\njedenfalls aber die Chance bestanden hat, die Gangrän durch eine\ndie Anhebung des Perfusionsdrucks bewirkende lumeneröffnende\nMaßnahme im Bereich der Beckenstrombahn bzw. der Arteria profunda\nfemoris zur Abheilung zu bringen oder zumindest die Amputation auf\ndie linke Großzehe oder den linken Vorfuß zu beschränken.\n\n30\n\nDie Nichtaufklärbarkeit gereicht dem Beklagten zum Nachteil,\nweil er im Streitfall zu beweisen hat, daß sich auch im Falle einer\nlege-artis-Behandlung kein dem Erblasser günstigerer\nBehandlungsverlauf ergeben hätte. Nach gesicherter Rechtsprechung\n(vgl. etwa BGH VersR 1995, 46) kommen dem Geschädigten\nBeweiserleichterungen bis zur Kausalitätsvermutung zugute, wenn ein\ngrober Behandlungsfehler festgestellt wird mit der Folge, daß sich\ndie Arztseite zu entlasten hat. So liegt es hier. Der Beklagte hat\ngegen elementare Behandlungsregeln verstoßen und damit Fehler\nbegangen, die aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr\nverständlich sind. Der erstinstanzlich hinzugezogene\nSachverständige hat die vom Beklagten zur Behandlung der Gangrän\nergriffenen Maßnahmen als unvertretbar bezeichnet. Die\nSachverständigen Prof. R./ Dr. D. haben auf der Grundlage des\ndokumentierten Behandlungsverlaufs ebenfalls keinen Grund zu finden\nvermocht, der geeignet sein könnte, die Unterlassungen und die\nfehlerhafte Therapie aus medizinischer Sicht verständlich zu\nmachen.\n\n31\n\nc) Der Beklagte meint zu Unrecht, den Klägern seien\nBeweiserleichterungen zu versagen, weil der Erblasser entgegen\närztlicher Anordnung nicht das Rauchen eingestellt habe. Zwar ist\nrichtig, daß es zu Einschränkungen oder zum Fortfall von\nBeweiserleichterungen kommen kann, wenn der Patient die\nUnklarheiten, worauf der Kausalverlauf letztlich beruht, durch\nMißachtung ärztlicher Anordnungen wesentlich mitbestimmt hat (vgl.\nBGH VersR 1991, 926); das gilt aber nur dann, wenn die sachgerechte\nBehandlung einer Erkrankung die Beachtung mehrerer grundsätzlich\netwa gleichrangiger Komponenten erfordert und der Patient selbst\ndurch eigenes schuldhaftes Verhalten den ärztlichen\nBehandlungsbemühen durch Vereitelung einer dieser Komponenten\nzuwiderhandelt. So liegt es hier schon deshalb nicht, weil sich zum\nNachteil des Beklagten im wesentlichen keine zur Bekämpfung der\nGrunderkrankung oder der Gangrän geeigneten Behandlungsbemühungen\nfeststellen lassen. Es stellt sich mithin auch gar nicht die Frage\neiner Zuwiderhandlung gegen solche Maßnahmen mit der Folge, daß\ndeswegen eine (zusätzliche) Unsicherheit in die Aufklärbarkeit des\nKausalverlaufs eingebracht worden sein könnte.\n\n32\n\n3. Als Schadensfolge haftet der Beklagte auf Schmerzensgeld, das\nvom Landgericht nicht zu hoch festgesetzt worden ist, wie noch\ndarzulegen sein wird.\n\n33\n\nAuch die Haftungsquote im Rahmen der Feststellung der\nErsatzpflicht für den materiellen Zukunftsschaden hat das\nLandgericht nicht zu niedrig bemessen. Es hat zutreffend von § 254\nAbs. 1 Satz 2 BGB Gebrauch gemacht, weil der Erblasser dadurch, daß\ner entgegen ärztlicher Anordnung und in Kennntis der Schädlichkeit\ndes Nikotinabusus für die ihm seit Mai 1988 bekannte arterielle\nVerschlußkrankheit nicht vom Rauchen Abstand genommen hat, die\nSorgfalt außer acht gelassen hat, die nach Lage der Sache\nerforderlich schien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Ein\nsolches Verschulden gegen sich selbst führt zur Kürzung des\nSchadensersatzanspruchs (so schon BGHZ 9, 318). Die vom Landgericht\ninsoweit in der Sache angestellten Erwägungen treffen zu. Der Senat\nschließt sich dem auch in bezug auf die ausgeworfene Haftungsquote\nan (§ 543 Abs. 1 ZPO). Auch die Sachverständigen Prof. R./ Dr. D.\nhaben den schädlichen Einfluß des Nikotinabusus auf Entstehung und\nProgredienz der arteriellen Verschlußkrankheit betont, der\nÜbergewichtigkeit aber weniger Bedeutung zugemessen.\n\n34\n\nII. Die zulässige Anschlußberufung ist teilweise\ngerechtfertigt.\n\n35\n\nDen Klägern steht ein höheres Schmerzensgeld zu als\nausgeurteilt, weil der Beklagte auch für den Verlust des\nOberschenkels bis auf den verbliebenen Stumpf einzustehen hat. Die\nKriterien für die Schmerzensgeldbemessung hat das Landgericht an\nsich zutreffend dargelegt und angewendet, so daß der Senat zur\nVermeidung unnötiger Wiederholungen darauf Bezug nehmen kann, zumal\ndie Parteien insoweit auch nichts erinnern. Den\nMitverursachungsbeitrag des Patienten hat das Landgericht entgegen\nder Ansicht der Klägerin angemessen berücksichtigt. In Ansehung des\ngrößeren Schadensumfangs und des Umstandes, daß der Geschädigte im\nJuli 1995 an einer Erkrankung verstorben ist, die mit der hier in\nRede stehenden nichts zu tun hat, erscheint ein Schmerzensgeld von\ninsgesamt 40.000,-- DM angemessen.\n\n36\n\nWegen des Feststellungsantrags verbleibt es beim\nerstinstanzlichen Erkenntnis. Ein immaterieller Zukunftsschaden des\nErblassers wegen des Verlustes des linken Beines ist\nausgeschlossen. Soweit das Landgericht die Ersatzpflicht des\nmateriellen Schadens auf die Zeit ab Schluß der mündlichen\nVerhandlung beschränkt hat, hat der Kläger dies nicht substantiiert\nangegriffen.\n\n37\n\nDer Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.\n\n38\n\nStreitwert des Berufungsrechtszugs: bis 11. November 1996:\n27.500,-- DM, danach: 60.000,-- DM.\n\n39\n\nWert der Beschwer für sämtliche Parteien: unter 60.000,--\nDM.\n\n40\n\nDr. Rumler-Detzel Dr. Schmitz-Pakebusch Rosenberger** - 13 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-16/5-u-256-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-16/5-u-256-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311791","retrieved":"2026-07-09 03:42:29.988466+00:00"}}