{"status":"available","doknr":"OLD311789","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1216.12U141.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-12-16","aktenzeichen":"12 U 141/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte, die ihn\nanwaltlich beraten und vertreten hat, auf Herausgabe der Handakten\nund Schadensersatz wegen behaupteter Vertragsverletzung in\nAnspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n3\n\nDurch Urkunde des Notars Dr. C. vom 15.\nJuni 1990 veräußerte der Neffe der Ehefrau des Klägers, M. St.,\nInventargegenstände aus der bis dahin von ihm betriebenen\nGaststätte \"C. I.\" am K. in K. zum Kaufpreis von 125.000,00 DM an\ndie Herren K. und Ka. A.. Diese betrieben die Gaststätte in der\nFolgezeit weiter. Die Erwerber waren bei Vereinbarung eines\nEigentumsvorbehalts für den Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis ab\nAugust 1990 in monatlichen Raten zu je 2.500,00 DM zu begleichen.\nBei Zahlungsverzug von mehr als 3 Monaten war jedoch der gesamte\nRestkaufpreis nebst Zinsen fällig. Wegen der Zahlung des\nKaufpreises unterwarfen sich die Erwerber als Gesamtschuldner der\nsofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.\n\n4\n\nDer Kläger hatte zuvor erhebliche\nMietrückstände des Veräußerers beglichen, woraus für ihn ein\nDarlehensanspruch in Höhe von 160.000,00 DM resultierte. Aus diesem\nGrunde trat Herr St. seinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises\ngegen die Herren A. an den Kläger ab, der fortan auch die\nmonatlichen Kaufpreisraten einzog.\n\n5\n\nEnde des Jahres 1991 gerieten die\nErwerber sowohl mit der Zahlung des Kaufpreises als auch mit der\nBegleichung des monatlichen Mietzinses für die Gaststätte in\nRückstand. Dies führte dazu, daß der Kläger, der sich für die\nMietzahlungen verbürgt hatte, vom Vermieter der Gaststätte in Höhe\neines Betrages von 9.000,00 DM in Anspruch genommen wurde. Aus\ndiesem Grunde wurde die Beklagte eingeschaltet. Beabsichtigt war zu\ndiesem Zeitpunkt, die Mieter zur Aufgabe der Gaststätte zu bewegen,\ndenn es stand zu dieser Zeit eine Gruppe von 4 Interessenten als\nNachmieter bereit, welche vom Vermieter akzeptiert worden wären.\nDie Mietinteressenten hatten dem Kläger 80.000,00 DM als Vorschuß\ndafür übergeben, daß sie den Mietvertrag und das Inventar\nübernehmen konnten. Der Beklagten, die den Veräußerer St.\npersönlich nicht kannte, wurde im Rahmen einer Besprechung eine von\nHerrn St. unterzeichnete schriftliche Erklärung übergeben, mit der\nsie beauftragt wurde, \"auf die Erfüllung des Vertrages zu\nverzichten und die Erfüllung abzulehnen, die möglichst schnelle\nHerausgabe und Sicherung des Inventars in die Wege zu leiten und\nnach Absprache sonstige Rechte aus dem Vertrag geltend zu\nmachen\". \"Insbesondere\" sollte sie aber \"auch eine\nvollstreckbare Ausfertigung beim Notar anfordern und die\nVollstreckung betreiben\".\n\n6\n\nNamens und im Auftrage des Veräußerers\nSt. meldete sich die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 28.\nDezember 1991 bei den Erwerbern A.. In dem Schreiben heißt es u.a.\nwörtlich:\n\n7\n\n\"Namens und im Auftrage meines\nMandanten erkläre ich, daß mein Mandant die Annahme der Erfüllung\ndes Kaufvertrages vom 15. Juni 1990, geschlossen vor Notar Dr. Hans\nC. zu UR Nr.: x für 1990 ablehnt.\n\n8\n\nBinnen einer Frist bis zum 10. Januar\n1992 haben sie daher die in obiger Urkunde bezeichneten Gegenstände\nan meinen Mandanten herauszugeben, d.h., ihm den Besitz zu\nüberlassen und sich sämtlicher Verfügungen über die Gegenstände zu\nenthalten.\"\n\n9\n\nIn einem weiterem Schreiben vom 17.\nJanuar 1992 setzte die Beklagte namens des Veräußerers den\nErwerbern bei Vermeidung einer Strafanzeige eine Frist bis zum 23.\nJanuar 1992 für die Bereitstellung der Inventargegenstände zur\nAbholung. Vor Ablauf der Frist kündigte sie den Erwerbern im\nSchreiben vom 21. Januar 1992 an, daß nunmehr wegen des Kaufpreises\ndie Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde betrieben\nwerde. Diesem Schreiben widersprach der zwischenzeitlich von den\nErwerbern beauftragte Rechtsanwalt Dr. W. im Schreiben vom\n22.1.1992 u.a. mit dem Einwand, die Erfüllung des Kaufvertrages sei\nvon der Verkäuferseite zuvor endgültig abgelehnt worden.\n\n10\n\nGleichwohl beantragte die Beklagte mit\nSchreiben vom 17. Februar 1992 bei dem Notar für den Kläger und\nHerrn St. die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der\nUrkunde; der Notar erteilte diese Ausfertigung dem Kläger am 19.\nFebruar 1992. Die Beklagte ließ den Erwerbern unter dem 14. März\n1992 die notarielle Urkunde zustellen und beantragte ein\nvorläufiges Zahlungsverbot. Die Erwerber erhoben daraufhin unter\ndem Aktenzeichen 23 O 230/92 LG Köln gegen den Kläger, der die\nBeklagte zu seiner Prozeßbevollmächtigten bestellte,\nVollstreckungsabwehrklage. Diese wurde neben der behaupteten\nSittenwidrigkeit des Veräußerungsvertrags vom 15.6.1990 von Anfang\nan auch darauf gestützt, daß der Vertrag in Folge des wirksamen\nRücktritts nicht mehr durchgeführt werden könne. Die\nVollstreckungsabwehrklage hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg,\nwobei ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag vom Landgericht und\nvom Oberlandesgericht mit unterschied-licher Begründung verneint\nworden ist. Auf die Revision des Klägers hin hat der VIII.\nZivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 19. Oktober 1994\ndie Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Zwangsvollstreckung\naus der notariellen Urkunde vom 15. Juni 1990 für unzulässig\nerklärt. Dabei hat das Gericht die Frage der Sittenwidrigkeit des\nVertrages offen gelassen, da jedenfalls die Schreiben der Beklagten\nvom 28. Dezember 1991 und 17. Januar 1992 mit Rücksicht auf den\nvereinbarten Eigentumsvorbehalt an den Inventargegenständen als\nRücktritt vom Kaufvertrag anzusehen seien.\n\n11\n\nAus diesem Rechtsstreit und einem\nzusätzlich von der Beklagten unter dem 16.7.1992 gegen die Erwerber\ngestellten Konkursantrag sind dem Kläger Gerichts- und\nAnwaltskosten entstanden, die er auf 55.734,13 DM beziffert. Diese\nsowie weitere eventuell entstehende finanzielle Belastungen sind\nGegenstand der am 30. März 1995 eingereichten vorliegenden Klage\ngegen die Beklagte, die mit Schreiben vom 31. März 1995 bis zum 31.\nOktober 1995 auf die Erhebung der Verjährungseinrede hinsichtlich\nbis dahin noch nicht verjährter Forderungen verzichtet hat.\nZusätzlich verlangt der Kläger von der Beklagten die Herausgabe der\nHandakten zu der Angelegenheit Pugge ./. Ahmadzadeh.\n\n12\n\nEr hat der Beklagten vorgeworfen, ihre\nPflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt zu haben, indem sie in\nwidersprüchlicher Weise zunächst den Rücktritt vom Kaufvertrag vom\n15. Juni 1990 erklärt, anschließend daraus aber die\nZwangsvollstreckung betrieben habe. Außerdem habe sie dessen\nWirksamkeit nach dem Abzahlungsgesetz nicht geprüft. Dadurch habe\nsie die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage durch den Erwerber\nKa. A. und die daraus entstandenen Prozeßkosten schuldhaft\nverursacht. Ferner habe sie ihn, den Kläger, während der gesamten\nersten Instanz nicht hinreichend über den Prozeßverlauf informiert,\nwas zur Folge gehabt habe, daß 37.500,00 DM unstreitig als gezahlt\nangesehen worden seien, obwohl die Erwerber lediglich 25.000,00 DM\ngezahlt hätten.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n1.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihre\ngesamten Handakten der Auseinandersetzung Pugge ./. A.\neinschließlich der Vollstreckungsakte und des Konkursverfahrens\nherauszugeben;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n2.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n55.734,13 DM nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n3.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihm über den im Klageantrag zu 2) hinaus geltend\ngemachten Betrag den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der\nfehlerhaften Sachbearbeitung der Rechtssachen Pugge ./. A. durch\ndie Beklagte entstanden ist und noch entsteht.\n\n27\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nSie hat eingewendet, sie sei vor dem\nHintergrund der beabsichtigten Neuvermietung der Gaststättenräume\nzu dem von ihr eingeschlagenen Vorgehen ausdrücklich angewiesen\nworden. Im Schreiben vom 28. Dezember 1991 habe sie im übrigen\nnicht den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt, sondern lediglich\neine Ablehnung der Leistung im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB.\nSchließlich hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung\nberufen.\n\n31\n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem\nUmfang stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, die Beklagte\ndürfe die Herausgabe der Handakten nicht von einer Kostenerstattung\nabhängig machen. Hinsichtlich des Zahlungs- und\nFeststellungsantrags hat das Gericht ausgeführt, die Beklagte hafte\ndiesbezüglich aufgrund einer positiven Vertragsverletzung des\nAnwaltsvertrags, wobei das pflichtwidrige Verhalten in dem\nanwaltlichen Schreiben vom 28.12.1991 zu sehen sei. Dieses sei\nnicht eindeutig formuliert worden, so daß es als\nRücktrittserklärung hätte ausgelegt werden können. Die Einrede der\nVerjährung greife nicht ein, da zumindest der sogenannte sekundäre\nSchadensersatz-anspruch mit einer weiteren Verjährungsfrist bis zum\n28.12.1997 bestehe.\n\n32\n\nGegen dieses am 21. März 1996\nzugestellte Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten\nverwiesen wird, hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung\neingelegt und diese auch fristgerecht begründet.\n\n33\n\nSie wendet gegenüber dem\nHerausgabeanspruch ein, der Kläger habe über seinen\nBevollmächtigten G. sämtliche prozessualen Unterlagen erhalten. Was\nden Zahlungs- und Feststellungsanspruch betrifft, rügt die\nBeklagte, daß in dem angefochtenen Urteil ein Pflichtenverstoß\nnicht eindeutig festgestellt worden sei. Sie wiederholt ihr\nerstinstanzliches Vorbringen, daß ihr anwaltliches Schreiben vom\n28.12.1991 eine Rücktrittserklärung nicht beinhalte. Jedenfalls sei\nihr ein schuldhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen, da die\nVorgehensweise mit dem Mandanten abgestimmt worden sei. Die\nBeklagte wiederholt im übrigen die Einrede der Verjährung, da auch\ndie vom Landgericht angenommene Sekundärhaftung vorliegend nicht\neingreife. Die jetzigen Prozeßbevoll-mächtigten des Klägers seien\nnämlich mit der Prüfung der Haftungsfrage seit dem Jahreswechsel\n1994/1995 beauftragt gewesen. Damit habe sich eine Aufklärung des\nAuftraggebers über die Regreßforderung durch die Beklagte erübrigt.\nGegenüber dem Feststellungsantrag wendet die Beklagte schließlich\nein, ein schutzwürdiges rechtliches Interesse sei nach dem\nmittlerweile 2 Jahre zurückliegenden rechtskräftigen Abschluß des\nStreitverfahrens 23 O 230/92 LG Köln nicht mehr zu bejahen.\n\n34\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n37\n\nDer Kläger, der um Zurückweisung des\nRechtsmittels bittet, tritt den Ausführungen der Beklagten im\nEinzelnen entgegen und verteidigt das landgerichtliche Urteil. In\nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er - mit Zustimmung\nder Beklagten - den Zahlungsantrag in Höhe eines Teilbetrags von\n2.016,00 DM nebst Zinsen zurück-genommen.\n\n38\n\nWegen weiterer Einzelheiten des\nVorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt\nder gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n39\n\nDie Akte des Verfahrens über die\nVollstreckungsabwehrklage 23 O 230/92 LG Köln war Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung.\n\n40\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n41\n\nDie Berufung der Beklagten ist\nzulässig, jedoch - nach der teilweisen Klagerücknahme - nicht\nbegründet. Das Landgericht hat den Anträgen des Klägers in dem\njetzt noch verfolgten Umfang zu Recht stattgegeben.\n\n42\n\nI.\n\n43\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf\nHerausgabe der Handakten der Beklagten zu, die diese im Rahmen\nihrer gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeit für den Kläger\nim Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Rechte aus dem\nnotariellen Vertrag mit den Brüdern A. angelegt hat.\n\n44\n\n1. Das Herausgabeverlangen des Klägers\nist hinreichend bestimmt. Der Kläger hat in seinem Antrag\numschrieben, auf welche rechtliche Angelegenheit sich die\nherausverlangten Handakten der Beklagten beziehen. Da davon\nauszugehen ist, daß die Beklagte ihrer Berufspflicht zur Führung\nvon Handakten nachgekommen ist, besteht für sie folglich keine\nUngewißheit darüber, auf welche Schriftstücke sich das Verlangen\ndes Klägers bezieht, und es ist zu erwarten, daß im Rahmen einer\netwa erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung aus dem\nHerausgabetitel nicht erst in der Kanzlei der Beklagten noch\nSchriftstücke aus unterschiedlichen Behältnissen mühsam\nzusammengesucht und zugeordnet werden müssen, sondern daß eine\ngeordnete Sammlung von Schriftstücken vorhanden ist, die unschwer\nals einschlägige Handakte qualifiziert werden kann.\n\n45\n\n2. Der Herausgabeanspruch des Klägers\nfolgt aus § 667 BGB nach Maßgabe des § 50 BRAO, wobei dahinstehen\nkann, ob die durch das Gesetz vom 2.9.1994 geschaffene neue Fassung\nder BRAO oder die alte Fassung anzuwenden ist, da eine Änderung der\nmateriellen Rechtslage in den hier maßgebenden Punkten nicht\nerfolgt ist. Der Anwaltsvertrag ist entgeltlicher\nGeschäftsbesorgungsvertrag; die Handakten des Rechtsanwalts gehören\nzu den nach § 667 BGB herauszugebenden Unterlagen (BGHZ 109, 260,\n263 = NJW 1990, 510). Da das Mandat der Beklagten in dieser\nAngelegenheit unzweifelhaft beendet ist, schuldet sie grundsätzlich\ndie Herausgabe der Handakten.\n\n46\n\nVorsorglich wird zur Klarstellung\ndarauf hingewiesen, daß gem. § 50 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 BRAO a.F. bzw.\n§ 50 Abs. 4 BRAO n.F. zu den Handakten allerdings nicht die\nSchreiben gehören, die der Rechtsanwalt an seinen Mandanten selbst\ngerichtet hat. Eine dahingehende Einschränkung des Tenors erscheint\ndem Senat aber nicht erforderlich, da sie sich zum einen aus dem\nGesetz ergibt und derartige Schreiben im Rahmen einer etwaigen\nZwangs-vollstreckung ohne weiteres ausgesondert werden könnten, zum\nanderen aber die Beklagte selbst nicht vorträgt, daß ihre Akte\nderartige Schreiben enthält; nach ihrem Vorbringen ist der Kontakt\nzum Kläger nicht schriftlich begründet und aufrecht erhalten\nworden, sondern über Besprechungen, insbesondere unter Einschaltung\nvon Herrn G..\n\n47\n\nNach § 50 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 BRAO a.F.\nbzw. § 50 Abs. 4 BRAO n.F. gehören zu den (herausgabepflichtigen)\nHandakten des Rechtsanwalts auch nicht die Schriftstücke, die\ndieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. Dafür, in\nwelchem Umfang der Mandant die bei Bearbeitung seiner\nRechtsangelegenheit angefallenen Schriftstücke bereits erhalten\nhat, ist der Rechtsanwalt darlegungs- und beweisbelastet, da es\ndarum geht, inwieweit der Herausgabeanspruch bereits durch\nErfüllung erloschen ist (vgl. BGHZ 109, 260, 265 = NJW 1990, 510,\n511). Dem Mandanten kann diesbezüglich auch deshalb nicht die\nDarlegungs- und Beweislast auferlegt werden, weil ihm damit\nunmögliches abverlangt würde, da er aus eigener Kenntnis nicht weiß\nund nicht wissen kann, welche Schriftstücke der Rechtsanwalt für\nihn gefertigt oder erhalten hat. Die Beklagte hat ihrer\nDarlegungslast nicht genügt. Sie hat sich lediglich darauf berufen,\nder Kläger habe über seinen damaligen Beauftragten, Herrn G., \"alle\nzu beanspruchenden Schriftstücke\" zugeleitet bekommen. Jegliche\nKonkretisierung dahin, um welche Schriftstücke es sich dabei\ngehandelt haben soll und wann diese übergeben worden sein sollen,\nlassen die Schriftsätze der Beklagten jedoch vermissen. Auch die\nErörterung dieses Komplexes in der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat hat nicht zu einer Ergänzung des Sachvortrags geführt. Eine\nBeweiserhebung zu diesem Punkt kommt nicht in Betracht; die Frage,\nob der Kläger \"alle Schriftstücke\" erhalten hat, kann der Zeuge G.\noffensichtlich nicht beantworten; ein konkreter Sachvortrag, der\neine gezielte und sachgerechte Befragung des Zeugen ermöglichen\nwürde, ist nach wie vor nicht erfolgt. Eine Einschränkung\ndahingehend, daß bestimmte Schriftstücke von der Herausgabepflicht\nausgenommen sind, kann deshalb nicht ausgesprochen werden. Eine\nvöllige Abweisung der Herausgabeklage käme aufgrund des Einwandes\nder Beklagten ohnehin nicht in Betracht, denn in der Handakte\nbefindet sich, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 9. Januar\n1996 (GA 38) einräumt, \"eine Fülle von Unterlagen\", die der Kläger\nihr zur Verfügung gestellt hat; daß diese zurückzugeben sind, kann\nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zweifelhaft sein.\n\n48\n\n3. Ein Zurückbehaltungsrecht der\nBeklagten gem. § 50 Abs. 1 S. 1 BRAO a.F. bzw. § 50 Abs. 3 BRAO\nn.F. besteht nicht. Nach den genannten Bestimmungen ist ein\nZurück-behaltungsrecht des Rechtsanwalts nur so lange gegeben, bis\ner wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Wie zwischen\nden Parteien unstreitig ist, hat der Kläger die von der Beklagten\nim Rahmen ihrer Tätigkeit verdienten Gebühren bzw. die ihr\nzustehenden Auslagenerstattungsbeträge aber an diese gezahlt, so\ndaß für eine Zurückbehaltung der Handakten nach den genannten\nVorschriften von vornherein kein Raum ist. Die Beklagte ist\naugenscheinlich der Auffassung, der Kläger müsse ihr darüberhinaus\nauch die Auslagen ersetzen, die ihr entstehen, wenn sie vor der\nHerausgabe der Handakten an ihn Fotokopien hiervon fertigt. Ein\ndiesbezüglicher Ersatzanspruch besteht jedoch nicht. Wenn die\nBeklagte die Handakten an den Kläger herausgibt, ist sie naturgemäß\nvon einer weiteren Aufbewahrung befreit, auch wenn die\nAufbewahrungsfrist gem. § 50 Abs. 2 S. 1 BRAO a.F. = n.F. noch\nnicht abgelaufen ist. Die vorherige Fertigung von Kopien erfolgt\nsomit ausschließlich für den eigenen Gebrauch der Beklagten; dies\nhat sie auch dadurch verdeutlicht, daß sie geltend gemacht hat, sie\nbenötige eine Kopie der Handakte, um sich im vorliegenden\nRechtsstreit zu verteidigen. Die Kosten ihrer Rechtsverteidigung\nhat der Kläger der Beklagten aber allenfalls dann zu erstatten,\nwenn sie obsiegt; ein derartiger Erstattungsanspruch - der\nvorliegend nicht besteht - hat zudem nichts mit den Ansprüchen zu\ntun, die durch das Zurückbehaltungsrecht gem. § 50 Abs. 2 BRAO\ngeschützt werden.\n\n49\n\nSelbst wenn aber der Beklagten ein\nErstattungsanspruch wegen der Schreibauslagen gegen den Kläger gem.\n§ 27 BRAGO zustehen würde, wäre sie zur Zurückhaltung der Handakten\nnicht berechtigt, da dies nach den Umständen unangemessen wäre.\nEine Unangemessenheit der Vorenthaltung der Handakten ist\ninsbesondere dann zu bejahen, wenn die von dem Mandanten\ngeschuldeten Beträge verhältnismäßig geringfügig sind, er aber an\nder Aushändigung er Handakten ein gewichtiges Interesse hat. Eine\nderartige Situation ist hier gegeben, da der Kläger alsbald\nGelegenheit haben muß, zwecks Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber\nder Beklagten und den Erwerbern des Gaststätteninventars die\nHandakten auswerten zu können, die Schreibauslagen gem. § 27 Abs. 2\nBRAGO i.V.m. Nr. 9000 KV GKG aber von untergeordneter Bedeutung\nsind, da sie für die ersten 50 Kopien 1 DM/Stück und für weitere\nKopien 0,30 DM/Stück betragen, also allenfalls wenige hundert DM\nausmachen.\n\n50\n\nII.\n\n51\n\nDer mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte\nZahlungsanspruch ist in Höhe von 53.718,13 DM begründet. Dem Kläger\nsteht insoweit ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen\nSchlechterfüllung des Anwaltsvertrags zu.\n\n52\n\n1.\n\n53\n\nDie Beklagte hat bei der Wahrnehmung\nder rechtlichen Interessen des Klägers ihr obliegende\nSorgfaltspflichten verletzt.\n\n54\n\na) Soweit das Landgericht ausführt, das\npflichtwidrige Verhalten der Beklagten sei darin zu erblicken, daß\nsie das Schreiben vom 28. Dezember 1991 nicht unmißverständlich\nformuliert und deshalb die Möglichkeit bestanden habe, das\nSchreiben als Rücktritt zu werten, kann dem allerdings nicht\ngefolgt werden.\n\n55\n\naa) Dieser Ansatzpunkt erscheint schon\ndeshalb zumindest zweifelhaft, weil fraglich ist, ob die Beklagte\nmit diesem Schreiben überhaupt im Auftrag des Klägers handelte.\nDies deshalb, weil aus dem Vortrag des Klägers nicht hinreichend\ndeutlich wird, ob er zu dieser Zeit die Beklagte schon mit seiner\nInteressenwahrnehmung gegenüber den Erwerbern des Inventars\nbeauftragt hatte. Zwar heißt es in der Klageschrift (GA 2), der\nKläger habe die Beklagte \"im Dezember 1991 mit der Wahrnehmung\nseiner Interessen gegen die Käufer beauftragt\". In seinem weiteren\nSchriftsatz vom 14. Dezember 1995 (GA 26) hat der Kläger jedoch\nausgeführt, \"zunächst\" habe der Verkäufer St. die Beklagte\nbeauftragt, und schließlich im Schriftsatz vom 22. Januar 1996 (GA\n44), die Beklagte sei sowohl für ihn als auch für Herrn St. tätig\ngeworden. Ausweislich ihres Schreibens vom 28. Dezember 1991 gab\ndie Beklagte die dort enthaltenen Erklärungen im Namen des Herrn\nSt. ab. In ihrem Schriftsatz vom 18. November 1996 macht die\nBeklagte dann auch geltend, sie habe zunächst nur den Verkäufer St.\nvertreten und die Beauftragung durch den Kläger sei erst erfolgt,\nals die Aktivlegitimation des Herrn St. vom Bevollmächtigten der\nKäufer mit seinen Schreiben vom 20. und 22. Januar 1992 bestritten\nworden sei. Gegenteiliges ist nicht festzustellen, zumal es auch in\nder von St. unterzeichneten Erklärung (AH 44) heißt, daß er die\nBeklagte mit der Wahrnehmung und Geltendmachung seiner Rechte aus\ndem Kaufvertrag, insbesondere wegen der Nichtzahlung des\nKaufpreises, beauftragt habe. Wenn die Beklagte mit dem Schreiben\nvom 28. Dezember 1991 aber nur für den Verkäufer St. tätig geworden\nsein sollte, dann würde auch die Abtretung von dessen\nSchadensersatzansprüchen gegen die Beklagte an den Kläger nicht\nweiterhelfen, da der hier geltend gemachte Schaden nicht bei St.\neingetreten ist.\n\n56\n\nbb) Der Vorwurf der mißverständlichen\nFormulierung des Schreibens vom 28. Dezember 1991 wäre aber\ninsbesondere nur dann gerechtfertigt, wenn die \"richtige\"\nBearbeitung des der Beklagten erteilten Auftrags nur darin bestehen\nkonnte, einen Rücktritt nicht zu erklären. Davon kann aber nicht\nausgegangen werden. Denn im Hinblick darauf, daß die\nInteressentengruppe um Herrn G. dem Kläger bereits 80.000 DM\ngezahlt hatte und bei Überlassung der Gaststätte an sie weitere\n80.000 DM zahlen wollte, konnte es durchaus den wirtschaftlichen\nInteressen des Klägers entsprechen, die bisherigen\nGaststättenpächter zum Verlassen der Räumlichkeiten zu bewegen. Der\nRücktritt vom Kaufvertrag über das Inventar und dessen Rücknahme\naufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts wäre aber durchaus\nein geeigneter Schritt in diese Richtung gewesen, da ein\nWeiterbetreiben der Gaststätte ohne das Inventar zumindest\nerheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gewesen wäre.\nBezeichnenderweise sind diese Maßnahmen in der von dem Verkäufer\nSt. unterzeichneten Erklärung auch ausdrücklich erwähnt und der\nKläger hat sowohl im vorliegenden Rechtsstreit eingeräumt, daß er\ndaran interessiert war, daß die Mieter das Lokal räumen (GA 27),\nals auch im Rechtsstreit 25 O 247/95 LG Köln mit Schriftsatz vom\n22. September 1995 vorgetragen, er habe ein Interesse daran gehabt,\n\"das Vertrags-verhältnis zu beenden und einen solventen Mieter in\ndas Objekt zu setzen\" (AH 39).\n\n57\n\nb) Es ist aber der vom Kläger erhobene\nVorwurf (vgl. Schriftsätze vom 14. Dezember 1995, GA 27, und 22.\nJanuar 1996, GA 43) gerechtfertigt, daß die Beklagte sich in der\nFolgezeit widersprüchlich verhalten und hierdurch ihre Pflichten\ngegenüber dem Kläger verletzt hat. Wie zwischen den Parteien\nunstreitig ist, hat die Beklagte (auch) namens und im Auftrag des\nKlägers eine vollstreckbare Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde\nbei Notar Dr. C. beantragt und nach deren Erteilung im Namen des\nKlägers die Zwangsvoll-streckung gegen die Käufer eingeleitet.\nHiermit hat sie sich in Widerspruch zu den zuvor ergriffenen\nSchritten gesetzt. Durch die voraufgegangenen Schreiben vom 28.\nDezember 1991 und 17. Januar 1992 hatte sie nämlich bewirkt, daß\nErfüllungsansprüche aus dem Vertrag vom 15. Juni 1990 nicht mehr\ngeltend gemacht werden konnten, wozu die Zwangs-vollstreckung,\ndurch die die zwangsweise Erfüllung herbeigeführt werden sollte, in\nunüberbrückbarem Gegensatz stand.\n\n58\n\naa) Wie der Bundesgerichtshof in seinem\nRevisionsurteil über die Vollstreckungsgegenklage der Käufer des\nInventars ausgeführt hat, sind die Ausführungen der Beklagten in\nden genannten Schreiben als Rücktritt zu werten. Dem folgt der\nSenat. Denn die Beklagte hat in dem Schreiben vom 28. Dezember 1991\nnamens des Verkäufers St. ausdrücklich erklärt, daß die Annahme der\nErfüllung des Kaufvertrages abgelehnt werde und die im Besitz der\nErwerber befindlichen Inventargegenstände herauszugeben seien. Von\nder Möglichkeit, gemäß § 325 BGB Schadensersatz zu verlangen, ist\ndagegen keine Rede. Auch wenn das Wort Rücktritt nicht ausdrücklich\nerwähnt worden ist, mußten die Pächter der Gaststätte insbesondere\nvor dem Hintergrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts das\nSchreiben so verstehen, daß der Kaufvertrag nicht weiter\ndurchgeführt, sondern rückgängig gemacht werden sollte. Daß sie es\nso verstanden haben, folgt auch aus dem vorprozessualen Schriftsatz\nihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. W. vom 22. Januar 1992 (AH\n15), worin auf die Widersprüchlichkeit des Vorgehens der Beklagten\nausdrücklich hingewiesen worden ist. Daß die Pächter der Gaststätte\nin der Folgezeit sich nicht entsprechend der Aufforderung der\nBeklagten verhalten haben, besagt in diesem Zusammenhang nichts, da\nein derartiges Verhalten eines Schuldners keineswegs ungewöhnlich\nist.\n\n59\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht mit\nErfolg darauf berufen, der Bundesgerichtshof habe in dieser\nAuslegungsfrage seine Rechtsprechung geändert. Richtig ist zwar,\ndaß wegen der Gestaltungswirkung des Rücktritts und des damit\nverbundenen Erlöschens der Wahlmög-lichkeiten aus § 325 BGB für den\nGläubiger die Rechtsprechung wegen dieser nachteiligen Folge im\nZweifel nicht von einer Rücktrittserklärung ausgeht (so Überblick\nbei Soergel-Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 325 RN 26 m.w.N.;\nPalandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 325, RN 8). Dabei\nunterscheiden sich die von der Rechtsprechung in diesem\nZusammenhang entschiedenen Fälle von dem hier vorliegenden\nSachverhalt aber dadurch, daß in den betreffenden\nWillenserklärungen der Gläubiger der Rücktritt entweder nur\nangedroht wurde (so BGH NJW-RR 1989, 201, 202) oder aber das\nGestaltungsrecht kumulativ mit dem Schadensersatzbegehren geltend\ngemacht worden ist, so daß nicht klar war, was gemeint war (so BGH\nNJW-RR 1988, 1100; OLG Hamm NJW 1987, 2089). So lag der Fall hier\nnicht, denn die Erklärung der Beklagten war im Sinne einer\nRückgängigmachung des Kaufvertrages eindeutig. Mit der Erklärung\ndes Rücktritts erlosch aber - was auch die Beklagte nicht in\nZweifel zieht - der Erfüllungsanspruch.\n\n60\n\nbb) Selbst wenn aber das Schreiben vom\n28. Dezember 1991 nicht eindeutig als Rücktritt auszulegen wäre,\nwürde dies der Rechtsverteidigung der Beklagten nicht zum Erfolg\nverhelfen. Sie müßte sich dann nämlich vorhalten lassen, daß sie\nfür ihren Mandanten eine Erklärung abgegeben hat, der es an der\nerforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit fehlte, was ohne weiteres\ndaraus erhellt, daß sie vom Bundesgerichtshof (und zuvor auch schon\nvom anwaltlichen Vertreter der Käufer sowie vom mit der\nVollstreckungsgegenklage in erster Instanz befaßten Landgericht)\nals Rücktrittserklärung gewertet worden ist, obwohl die Beklagte\nnach ihrem Prozeßvortrag etwas anderes zum Ausdruck bringen wollte\n(zur Pflicht des Anwalts zur präzisen Formulierung\nrechtsgeschäftlicher Erklärungen vgl. nur BGH NJW 1996, 2649, 2650\n= BB 1996, 2218).\n\n61\n\ncc) Schließlich wäre der Beklagten\nselbst dann der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zu machen,\nwenn das Schreiben vom 28. Dezember 1991 zweifelsfrei nicht als\nRücktritt zu werten, sondern so zu verstehen wäre, wie es nach dem\nProzeßvortrag der Beklagten gemeint gewesen sein soll. Die Beklagte\nmacht insoweit geltend, sie habe in dem Schreiben nur die Erfüllung\nabgelehnt (gem. § 286 Abs 2 BGB) und Herausgabe des Inventars\naufgrund des Eigentumsvorbehalts verlangt; ob nachfolgend der\nRücktritt erklärt oder Schadensersatz verlangt werden sollte, sei\nbewußt offen gelassen worden. Sie verkennt hierbei jedoch, daß\ndamit der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens nicht ausgeräumt\nwird. Denn in der notariellen Urkunde haben sich die Erwerber nur\n\"wegen des Kaufpreises nebst Zinsen\" der sofortigen\nZwangsvollstreckung unterworfen (AH 3), nicht hinsichtlich\nirgendwelcher Ansprüche auf Schadensersatz oder Rückabwicklung. Ein\nErfüllungsanspruch besteht aber nicht nur dann nicht mehr, wenn der\nVerkäufer zurückgetreten ist, sondern bereits dann, wenn er sich\nnach § 286 Abs. 2 BGB erklärt hat; der Verkäufer hat damit die\nErfüllung abgelehnt und zu erkennen gegeben, daß er Erfüllung nicht\nmehr verlangen will (Palandt/Heinrichs a.a.O. § 286 RN 13;\nStaudinger/Löwisch, BGB, 13. Aufl. 1995, § 286 RN 66; MK-Thode,\nBGB, 3. Aufl., § 286 RN 14). Daß die Ablehnung der Erfüllung\ninsoweit dieselbe Wirkung hat wie der Rücktritt, läßt sich auch\nunschwer der Vorschrift des § 286 Abs. 2 S. 2 BGB entnehmen, wo für\ndiese Erklärung die Bestimmungen über den Rücktritt als\nentsprechend anwendbar erklärt werden. Dasselbe gilt, wenn der\nVerkäufer die Erfüllung nach § 326 Abs. 2 BGB ablehnt und\nSchadensersatz verlangt (Palandt/Heinrichs a.a.O. § 326 RN 22;\nStaudinger-Otto a.a.O. § 326 RN 131; MK/Emmerich a.a.O. § 326 RN\n66; Soergel-Wiedemann, a.a.O. § 326 RN 60, 69; Erman-Battes, BGB,\n9. Aufl., § 326 RN 40). Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat\nder Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen;\nausweislich ihres Schriftsatzes vom 18. November 1996 beurteilt die\nBeklagte die Rechtslage in diesem Punkt nunmehr auch in diesem\nSinn.\n\n62\n\nc) Die Beklagte kann sich schließlich\nauch nicht unter Hinweis auf die Entscheidung BGH NJW 1990, 1785,\n1787 darauf berufen, sie habe in Vollmacht des Verkäufers St.\ngehandelt und der in dessen Namen erklärte Rücktritt (bzw. die\nAblehnung der Erfüllung) habe als Verfügung über das abgetretene\nRecht gemäß §§ 398, 407 BGB dem Kläger nicht zugerechnet werden\ndürfen. Der vom BGH seinerzeit entschiedene Sachverhalt ist mit dem\nhier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Denn nach dem\neigenen Vortrag der Beklagten war der Kläger mit der von ihr\ngewählten Vorgehensweise einverstanden. Das ergibt sich aus ihrem\nVorbringen in der Klageerwiderung (GA 20) und dem Schriftsatz vom\n9. Januar 1996 (GA 38), wonach die schriftliche Erklärung des\nVerkäufers St. betreffend ihre Beauftragung (Anlage B 2; AH 44) ihr\n\"über den Kläger zugeleitet wurde\" bzw. ihr \"bei der gemeinsamen\nBesprechung mit dem Kläger\" übergeben wurde und ihrem Vortrag, ein\nKontakt zu St. habe \"nur seitens des Klägers bestanden, der für\nHerrn St. voll umfänglich eingetreten war und so dessen Interessen\nzu seinen gemacht hatte\".\n\n63\n\nIn der erwähnten schriftlichen Äußerung\ndes Verkäufers St. ist aber ausdrücklich davon die Rede, daß die\nBeklagte \"auf die Erfüllung des Vertrags verzichten\" und \"die\nErfüllung ablehnen\" solle. Wußte der Kläger daher von der\nbeabsichtigten Vorgehensweise und erfolgte der Rücktritt bzw. die\nAblehnung der Erfüllung in seinem Einverständnis, so ist für die\nAnwendung von §§ 398, 407 BGB kein Raum, denn der Verkäufer St. hat\ndann nicht als Nichtberechtigter verfügt.\n\n64\n\n2.\n\n65\n\nDie Beklagte hat auch schuldhaft\ngehandelt. Wie sich aus ihrem Prozeßvortrag ergibt, hat sie bei\nEinleitung der Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde\nnicht bedacht, daß ihr Schreiben vom 28. Dezember 1991 als\nRücktrittserklärung verstanden werden konnte, obwohl dieses\nVerständnis - wie bereits ausgeführt - keineswegs fern lag. Dies\nreicht zur Bejahung eines Verschuldens völlig aus, zumal die\nBeklagte durch das Schreiben des von den Käufern bevollmächtigten\nRechtsanwalts Dr. W. bereits auf die Problematik aufmerksam gemacht\nworden war. Dasselbe gilt, wenn das Schreiben entsprechend den\nVorstellungen der Beklagten noch nicht als Rücktritt, sondern als\nbloße Ablehnung der Erfüllung angesehen wird, denn wie sich aus dem\nVorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit ergibt, war\nsie bis zuletzt der Auffassung, durch eine solche Erklärung würden\ndie Erfüllungsansprüche des Verkäufers nicht berührt. Daß diese\nAnnahme nicht zutrifft, wurde oben bereits dargestellt; da hierüber\nin Rspr. und Schrifttum keinerlei Streit besteht, wie sich aus den\nzahlreichen Zitaten unschwer ersehen läßt, hätte die Beklagte dies\nbei sorgfältiger Bearbeitung des Mandats auch seinerzeit bereits\nerkennen können.\n\n66\n\nDer Umstand, daß die schriftliche\nErklärung des Veräußerers St. betreffend die Beauftragung der\nBeklagten insoweit widersprüchliche Anweisungen enthält, vermag die\nBeklagte nicht zu entlasten. Zum einen ist nach dem Vortrag der\nBeklagten dazu, wie sie in den Besitz dieser Erklärung gelangt ist\nsowie nach Formulierung und Schriftbild der Erklärung bereits nicht\nauszuschließen, daß diese von der Beklagten selbst entworfen worden\nist, um sich im Hinblick darauf abzusichern, daß sie den Verkäufer\nSt. nie persönlich gesprochen hat. Aber auch wenn diese Erklärung\nnicht von der Beklagten verfaßt worden sein sollte, würde dies\nnicht zu einer anderen Beurteilung führen, denn der Rechtsanwalt\ndarf als juristischer Fachmann nicht Anweisungen eines juristischen\nLaien im Rahmen eines im übertragenen Mandats ungeprüft ausführen,\nsondern es obliegt ihm, die Vorstellungen seines Auftraggebers\ndaraufhin zu überprüfen, ob sie mit der Rechtslage in Einklang\nstehen und ggfls. von der Weiterverfolgung bestimmter Ziele\nabzuraten oder Alternativvorschläge zu unterbreiten.\n\n67\n\n3.\n\n68\n\nDurch die Einleitung der Vollstreckung\naus der notariellen Urkunde ist die von den Pächtern erhobene\nVollstreckungsgegenklage veranlaßt worden, was die Ursache für die\nEntstehung der Kosten ist, die dem Kläger durch die Prozeßführung\nin drei Instanzen entstanden sind. Diese Kosten, hinsichtlich deren\nHöhe nach der teilweisen Klagerücknahme keine Bedenken und zwischen\nden Parteien kein Streit bestehen, hat die Beklagte dem Kläger zu\nersetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die im 2. und 3.\nRechtszug entstandenen Kosten auch auf eine fehlerhafte Beratung\noder Prozeßvertretung der jeweiligen Instanzanwälte zurückzuführen\nsind. Derartige Fehler wären nur als Mitursache zu bewerten, die an\nder Schadensursächlichkeit des Fehlverhaltens der Beklagten nichts\nändern würden.\n\n69\n\nDesweiteren hat die Beklagte dem Kläger\ndie Kosten zu ersetzen, die durch die Vollstreckungsmaßnahmen\neinschließlich der Stellung des Konkursantrags entstanden sind, da\ndiese Maßnahmen wegen der erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage\nnicht zu einer ihm verbleibenden Einnahme führen konnten, für ihn\nalso wertlos waren. Auch insoweit besteht hinsichtlich der Höhe\nkein Streit.\n\n70\n\n4.\n\n71\n\nEine Kürzung des\nSchadensersatzanspruchs des Klägers aus dem Gesichtspunkt des\nMitverschuldens der für ihn im zweiten und dritten Rechtszug der\nVollstreckungsgegen-klage tätig gewesenen Rechtsanwälte (§§ 278,\n254 BGB) kommt nicht in Betracht, ohne daß es auch insoweit darauf\nankommt, ob diesen Anwälten eine fehlerhafte Beratung vorzuwerfen\nist. Grundsätzlich werden Fehler eines zweiten Rechtsanwalts, der\nvon dem Mandanten zugezogen wird, nachdem der erste Berater seine\nPflichten in schadensstiftender Weise bereits verletzt hat, nicht\ndem Mandanten schadensmindernd zugerechnet (BGH NJW 1993, 1779,\n1781; 1993, 2797, 2799). Eine Zurechnung erfolgt nur dann, wenn der\nzweite Rechtsanwalt gerade dazu eingeschaltet worden ist, um den\nFehler des ersten auszugleichen (BGH NJW 1994, 1211, 1212; 1994,\n2822, 2824 = WM 1994, 2162, 2185). Dies ist im Verhältnis zwischen\nden in verschiedenen Instanzen desselben Rechtsstreits tätig\nwerdenden Rechtsanwälten regelmäßig nicht der Fall. Für abweichende\nVereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen damaligen\nProzeßbevollmächtigten ist nichts dargetan.\n\n72\n\n5.\n\n73\n\nDie von der Beklagten erhobene\nVerjährungseinrede greift nicht durch. Gemäß § 51 BRAO a.F. = § 51\nb BRAO n.F. verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf\nSchadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt\nbestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an,\nin dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei\nJahren nach der Beendigung des Auftrags. Die Verjährungsfrist für\nden sog. Primäranspruch beginnt zu laufen, wenn sich die\nVermögenslage des Betroffenen infolge des schädigenden Ereignisses\nobjektiv verschlechtert hat, da dann der Schaden und mit ihm der\nErsatzanspruch entstanden ist. Solange nur das Risiko eines\nVermögensnachteils aus der Pflichtverletzung besteht, ist der\nSchaden noch nicht entstanden (BGH NJW 1996, 661 = WM 1996, 540;\nNJW 1996, 2929, 2930 = WM 1996, 1832).\n\n74\n\nWie oben ausgeführt, liegt das der\nBeklagten vorzuwerfende Fehlverhalten nicht in der Abfassung des\nSchreibens vom 28. Dezember 1991, sondern in dem anschließenden\nBetreiben der Zwangsvollstreckung und weiterhin in der\nProzeßaufnahme der Vollstreckungsgegenklage. Der Beginn der\nZwangsvollstreckung gegen die Käufer A. lag Mitte März 1992; in ihr\nhat sich die pflichtwidrige Vorgehens-weise der Beklagten zwar\nhinreichend manifestiert. Durch diese Handlung ist dem Kläger aber\nnoch kein Schaden entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich noch\nnicht mit hinreichender Sicherheit abzusehen, wie die Käufer\nreagieren würden. Es war nicht ausgeschlossen, daß sie im Wege der\nZwangsvollstreckung die fälligen Monatsraten zahlen würden um so zu\nerreichen, daß der Kaufvertrag weiter abgewickelt und eine\nHerausgabe des Inventars, die die Fortführung des\nGaststättenbetriebs ernsthaft gefährdet hätte, vermieden werden\nkonnte. Der vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend\ngemachte Schaden entstand frühestens und nur dann, wenn die Käufer\nsich gegen die Zwangsvoll-streckung durch Erhebung der Abwehrklage\ngem. §§ 767, 797 Abs. 4 ZPO zur Wehr setzten; solange dies nicht\ngeschah, konnte der Kläger ungehindert weiter vollstrecken. Die bis\ndahin nur gegebene Gefahr einer Vermögenseinbuße hat sich\nfrühestens mit der Einreichung der Vollstreckungsgegenklage am 29.\nApril 1992 in einen Schaden umgewandelt. Da die Beklagte am 31.\nMärz 1995 für die Zeit bis zum 31. Oktober 1995 auf die Erhebung\nder Verjährungseinrede verzichtet hat (AH 47/48), hat die\nZustellung der vorliegenden Klage am 7. September 1995 (GA 15 R)\ndie Verjährung rechtzeitig unterbrochen. Es bedarf deshalb keiner\nweiteren Erörterung, ob der Verjährungsbeginn nicht noch später\nanzusetzen ist, nämlich etwa auf den Tag, an dem die Käufer den\nGerichtskostenvorschuß für die Vollstreckungsgegenklage eingezahlt\nhaben, da ohne die Zahlung dieses Vorschusses eine Bearbeitung der\nKlage durch das Landgericht nicht erfolgt wäre; diese Einzahlung\nerfolgte erst am 20.7.1992 (Bl. I BA).\n\n75\n\nIII.\n\n76\n\nDas Feststellungsbegehren des Klägers\nist zulässig und begründet.\n\n77\n\nDas Feststellungsinteresse des Klägers\nergibt sich schon daraus, daß er Vorsorge treffen muß, um zu\nverhindern, daß bezüglich bislang noch nicht bezifferter Schäden\nVerjährung eintritt. Daß dem Kläger noch weitere bislang nicht\nbezifferte Schäden entstanden sind oder noch entstehen können,\nerscheint aber keineswegs fernliegend.\n\n78\n\nDie Begründetheit des\nFeststellungsbegehrens ergibt sich aus den Ausführungen unter\nII.\n\n79\n\nIV.\n\n80\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n81\n\nBeschwer der Beklagten: mehr als 60.000\nDM\n\n82\n\nBerufungsstreitwert: 66.234,13 DM (s.\nBeschluß vom 2.7.1996 -19 U 82/96, GA 110).\n\n83\n\nGleichzeitig wird die Wertfestsetzung\ndes Landgerichts vom 12.4.1995 (GA 9) abgeändert und der Streitwert\nfür die erste Instanz ebenfalls auf 66.234,13 DM festgesetzt, § 25\nAbs. 2 S. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-16/12-u-141-96","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-16/12-u-141-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311789","retrieved":"2026-07-09 03:42:29.818119+00:00"}}