{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1213.6U191.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"1996-12-13","aktenzeichen":"6 U 191/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Brutto UWG §§ 1, 13, 25; PAngVO § 1 VI 3 1. Ein Wettbewerber ist nicht verpflichtet, eine Diskette, auf der er bestimmte Wettbewerbswidrigkeiten vermutet, auf alle möglichen Verstöße von sich aus zu untersuchen. Entdeckt er bei späterer Durchsicht einen anderen als den ursprünglich angenommenen Verstoß und verfolgt er diesen alsdann zügig, wird durch das Zuwarten mit der Durchsicht die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht widerlegt. 2. Der Anforderung in § 1 Abs. 2 S. 3 PAngVO, bei einer Aufspaltung von Preisen die Endpreise hervorzuheben, wird nicht genügt, wenn der Werbende den Endpreis in gleicher Weise wie die Preisbestandteile angibt und (lediglich) vor den Endpreis ein Gleichheitszeichen und dahinter das Wort ,Brutto\" setzt.","text_plain":"E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\nZu Recht hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil die am\n8.5.1996 im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung - 31 O\n302/96 - bestätigt. Denn der Antrag auf deren Erlaß war zulässig\nund aus § 1 Abs.6 S.3 PAngVO i.V.m. §§ 1, 13 Abs.2 Ziff.1 UWG auch\nbegründet.\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war zulässig.\nInsbesondere ist die sich aus § 25 UWG ergebende Vermutung seiner\nDringlichkeit durch das Verhalten der Antragstellerin nicht\nwiderlegt. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, erst in der\nMitte der 17.Kalenderwoche des Jahres 1996, also um den 24.4.1996,\nvom Inhalt der Datei ,liesmich.txt\", die u.a. die im vorliegenden\nVerfahren angegriffenen Preisangaben enthielt, Kenntnis genommen zu\nhaben. Die Antragstellerin hat anschließend in ersichtlich nicht\ndringlichkeitsschädlicher Zeit unter dem 26.4.1996 die erfolglose\nAbmahnung ausgesprochen und am 8.5.1996 den Verfügungsantrag bei\nGericht eingereicht. Allein, daß die Antragstellerin nicht früher\nvon dem Inhalt der Datei Kenntnis genommen und die Antragsgegnerin\ndann nicht dementsprechend früher in Anspruch genommen hat, nachdem\nder von ihr beauftragte Zeuge N. die erste an ihn übersandte\nDiskette, die auch bereits die Datei ,liesmich.txt\" enthalten\nhatte, schon am 23.3.1996 von der Post abgeholt hatte, vermag die\nVermutung der Dringlichkeit nicht zu widerlegen. Denn die\nAntragstellerin war nicht verpflichtet, von sich aus die Diskette\nauf mögliche Wettbewerbsverstöße zu untersuchen. Eine Pflicht, das\nVerhalten von Konkurrenten darauf zu beobachten, ob diese sich\nwettbewerbskonform verhalten, besteht grundsätzlich nicht (vgl.\nBaumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18.Aufl., § 25 UWG RZ 12\nm.w.N.). Die Antragstellerin konnte daher nach Erhalt der ersten\nDiskette mit deren Durchsicht zuwarten, ohne sich später dem\nVorwurf auszusetzen, es sei ihr mit der Verfolgung des erst bei der\nspäteren Durchsicht des Inhalts der Diskette entdeckten\nWettbewerbsverstoßes nicht eilig. Hieran ändert es schließlich auch\nnichts, daß die Antragstellerin sich beide Disketten, also auch die\nschon am 23.3.1996 von ihrem Mitarbeiter N. in Empfang genommene,\nmit dem Ziel beschafft hat, diese auf eventuelle\nWettbewerbsverstöße durchzusehen. Der Antragstellerin war es dabei\nnicht um Verstöße gegen die Preisangabenverordnung und die Datei\n,liesmich.txt\", sondern darum gegangen, ob die in der anderen Datei\naufgeführten Daten über Zwangsversteigerungen entsprechend der\nWerbung der Antragsgegnerin vollständig waren.\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war auch\nbegründet. Die angegriffenen Preisangaben verstoßen gegen § 1 Abs.6\nS.3 PAngVO und stellen damit zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG\ndar. Dieser ist auch geeignet, im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG\nden Wettbwerb auf dem betroffenen Markt wesentlich zu\nbeeinträchtigen. Nach § 1 Abs.6 S.3 PAngVO sind bei einer\nAufgliederung von Preisen die Endpreise hervorzuheben. Diesen\nAnforderungen des Gesetzes wird die Gestaltung der Preisangaben,\nwie sie sich im Rahmen der von der Antragsgegnerin verwendeten AGB\nauf der Diskette in der Datei ,liesmich.txt\" finden, nicht gerecht.\nEs trifft zwar zu, daß die von der Verordnung geforderte\nHervorhebung nicht unbedingt drucktechnisch erfolgen muß (vgl.die\nbereits von dem Landgericht hierzu angeführten Belege), die\nAntragsgegnerin hat jedoch auch nicht auf andere Weise - etwa durch\nEinrückung - sichergestellt, daß die Endpreise hervorgehoben\nerscheinen. Die Endpreise finden sich vielmehr ohne irgendwie\ngeartetete Abweichung im Erscheinungsbild gleichrangig neben den\nübrigen Preisangaben. Eine Hervorhebung durch das Schriftbild liegt\ndamit nicht vor. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin reicht\nes in vorliegenden Fall auch nicht aus, daß sich jeweils vor dem\nEndpreis ein Gleichheitszeichen und hinter der Angabe des\nEndpreises das Wort ,brutto\" befinden. Denn es ist nicht glaubhaft\ngemacht, daß der Leser auf diese Weise die Endpreise leicht als\nsolche erkennt und die Angaben daher die Funktion einer\nHervorhebung übernehmen. Preisangaben werden üblicherweise schnell\ngelesen, weil der Verbraucher eine klare und übersichtliche\nInformation über die Preisgestaltung gewohnt ist und erwartet. Der\nVerbraucher wird die Angaben daher nur oberflächlich zur Kenntnis\nnehmen. Bei einer derartigen Sicht gewährleisten aber das\nGleichheitszeichen und die Angabe ,brutto\" nicht, daß der\nVerbraucher innerhalb der Preisinformationen, die einen Umfang von\n3 1/2 (,Bezugspreise) bzw. sogar 4 1/2 (,Abonnement\") im Fließtext\nverfaßten Zeilen haben, den so bezeicheten Betrag als Endpreis\nerkennt. Daran ändert es weder etwas, daß der gesamte die\nPreisangaben enthaltende Text sich ohne Hervorhebung und damit\nrelativ unauffällig auf der dritten Seite der nur durch Absätze\nunterteilten AGB befindet, noch, daß es sich bei den betroffenen\nVerbrauchern um solche handelt, die durch die Verwendung von\nDisketten und ihr Interesse für Zwangsversteigerungen eine gewisse\nWendigkeit erkennen lassen. Die angeführte Einbindung der\nPreisangaben in die äußerlich nicht besonders strukturierten AGB\nmag dazu führen, daß nicht viele Bezieher der Diskette die\nPreisangaben überhaupt wahrnehmen. Hierauf kommt es indes nicht an.\nEntscheidend ist vielmehr allein, ob für diejenigen Verbraucher,\ndie die aufgegliederten Preisangaben lesen, die Endpreise genügend\nhervorgehoben sind. Das ist indes aus den vorstehenden Gründen\nnicht der Fall. Auch und gerade Kunden, die die angesprochene\nWendigkeit aufweisen, werden die Preisangaben eher oberflächlich\nlesen und ihnen werden sich die Preisangaben trotz des\nGleichheitszeichen und des Zusatzes ,brutto\" nicht ohne weiteres\nals Angabe des Endpreises erschließen. Bezüglich der Angabe\n,brutto\" kommt noch hinzu, daß nicht glaubhaft gemacht ist, daß\nauch im Geschäftsleben nicht unerfahrene Kunden - von wenigen zu\nvernachlässigenden Ausnahmen abgesehen - damit die Vorstellung der\nSumme von Nettopreis und Mehrwertsteuer verbinden, zumal bei\nflüchtigem Lesen das Wort ,brutto\" auch - wenn auch fälschlich -\ndahin verstanden werden kann, daß der Preis auch die Verpackungs-,\nPorto- und sonstigen Versandkosten erfasse, die ebenfalls in den\nPreisangaben aufgeführt sind. Schließlich ändert es an dem Verstoß\nnichts, daß sich die Angaben in der zu beanstandenden Form nur auf\nder Diskette selbst finden und daher den Kunden im Regelfall erst\nerreichen, wenn dieser das Produkt bereits gekauft hat. Denn es ist\nnicht ausgeschlossen, daß jemand erst nach Kenntnisnahme der\nPreisangaben von der Diskette (weitere) Bestellungen bei der\nAntragsgegnerin tätigt. Dies kommt nicht nur in dem - bereits von\ndem Landgericht angeführten - Fall der Bestellung zunächst einer\nEinzeldiskette und erst anschließend des Abonnements, sondern auch\ndann in Betracht, wenn ein Kunde etwa bei einem Dritten, der die\nDiskette bereits bezogen hat, von dieser Kenntnis erlangt und sich\ndurch einen Blick in die Datei ,liesmich.txt\" über die\nBezugsbedingungen informieren will.\n\nDer mithin vorliegende Verstoß gegen § 1 Abs.6 S.3 PAngVO stellt\nauch einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Es trifft zwar zu, daß es\nsich nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bei den\nBestimmungen der Preisangabenverordnung um wertneutrale\nVorschriften handelt, sodaß nicht jeder Verstoß per se\nwettbewerbswidrig ist (vgl.z.B. BGH GRUR 92,856 - ,Kilopreise IV\";\n94,224 ,Teilzahlungspreis III\" und die Nachweise bei\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O, Anhang 2 zu § 3 UWG, RZ 17). Es ist\njedoch glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegnerin durch die\nVerwendung der unzulässigen Preisangaben in ihren AGB bewußt und\nplanmäßig gegen die vorstehende Bestimmung der\nPreisangabenverordnung verstößt und sich im übrigen einen\nungerechtfertigten Vorsprung vor ihren rechtstreuen Konkurrenten zu\nschaffen sucht (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH a.a.O., ,Kilopreis\nIV\", S. 857).\n\nEs kann schließlich offenbleíben, ob - wofür allerdings viel\nspricht - die Antragstellerin als unmittelbare Verletzte ohne\nweiteres aktivlegitimiert ist. Denn auch wenn man dies verneinen\nwollte, wäre der Verfügungsanspruch gegeben, weil die\nAntragstellerin dann jedenfalls gem. § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG\nanspruchberechtigt wäre. Der Verstoß ist auch geeignet, im Sinne\ndieser Vorschrift den Wettbwerb auf dem betroffenen Markt erheblich\nzu beeinträchtigen. Diese Voraussetzung ist deswegen gegeben, weil\nes sich um einen Verstoß gegen eine Vorschrift handelt, die\nunmittelbar die Interessen der Verbraucher schützen soll. Überdies\nist mit der zu beanstandenen Vorgehensweise eine nicht zu\nunterschätzende Nachahmungsgefahr verbunden.\n\nNach alledem ist der Berufung der Erfolg zu versagen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\n- 3 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-13/6-u-191-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-13/6-u-191-96","retrieved":"2026-10-25 20:21:16.134409+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1996-12-13/6-u-191-96","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. Zivilsenat","date":"1996-12-13","dockets":["6 U 191/96"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1213.6U191.96.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1213.6U191.96.00"},"cite_as":"OLG Köln, Urteil vom 13.12.1996 – 6 U 191/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-13/6-u-191-96","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Brutto UWG §§ 1, 13, 25; PAngVO § 1 VI 3 1. Ein Wettbewerber ist nicht verpflichtet, eine Diskette, auf der er bestimmte Wettbewerbswidrigkeiten vermutet, auf alle möglichen Verstöße von sich aus zu untersuchen. Entdeckt er bei späterer Durchsicht einen anderen als den ursprünglich angenommenen Verstoß und verfolgt er diesen alsdann zügig, wird durch das Zuwarten mit der Durchsicht die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht widerlegt. 2. Der Anforderung in § 1 Abs. 2 S. 3 PAngVO, bei einer Aufspaltung von Preisen die Endpreise hervorzuheben, wird nicht genügt, wenn der Werbende den Endpreis in gleicher Weise wie die Preisbestandteile angibt und (lediglich) vor den Endpreis ein Gleichheitszeichen und dahinter das Wort ,Brutto\" setzt.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/545","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"545","label":"§ 545 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:21:16.134409+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}