{"status":"available","doknr":"OLD311798","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1213.19U114.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-12-13","aktenzeichen":"19 U 114/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe\nvon 85.371,50 DM wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung mit der\nBegründung, sie als ihre Prozeßbevollmächtigten hätten in einem am\n6.7.1994 vor dem Familiengericht abgeschlossenen\nScheidungsfolgenvergleich (316 F 332/93 AG Köln, Bl. 23 d.A.) beim\nZugewinn nicht berücksichtigt, daß ihr Ehemann eine Abfindung von\nnetto 170.743,-- DM von seiner Arbeitgeberin erhalten habe.\n\n3\n\nDer Auflösungsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis des\ndamaligen Ehemannes der Klägerin zum 31.12.1993 beendet wurde,\ndatiert vom 28.10.1993 (AH Bl. 9). Aufgrund dieser Vereinbarung hat\nder Ehemann der Beklagten im Dezember 1993 netto 30.000,--DM und am\n30.1.1994 weitere 141.275,-- DM netto (Bl. 3 d.A.) erhalten. Der\nScheidungsantrag ist der Klägerin am 12.1.1994 zugestellt worden.\nBei Abschluß des Scheidungsfolgenvergleichs war die\nAbfindungsvereinbarung allen Beteiligten bekannt; sie gingen davon\naus, daß die Abfindungssumme beim Unterhalt zu berücksichtigen sei.\nZu diesem Zeitpunkt verfügte der Ehemann der Klägerin noch über\n141.933,-- DM aus der Abfindung. In einem am 9.5.1995 vor dem AG\nKonstanz abgeschlossenen Vergleich einigten sich die Klägerin und\nihr geschiedener Ehemann dahingehend, daß die Klägerin zur\nAbgeltung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs 18.000,-- DM\nerhalte.\n\n4\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten sie nicht auf\ndie Möglichkeit hingewiesen, im Wege des Zugewinnausgleichs an der\nAbfindung teilzuhaben.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu Zahlung von 85.371,50 DM\nnebst 4 % Zinsen seit dem 2.8.1995 an die Klägerin zu\nverurteilen.\n\n7\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie haben behauptet, die Parteien des Scheidungsverfahrens\nhätten sich nicht über die Zahlung eines um den anteiligen\nAbfindungsbetrag erhöhten Zugewinnausgleichsbetrages geeinigt, da\nder Ehemann der Klägerin den Abfindungsbetrag immer als\nunterhaltspflichtiges Einkommen angesehen habe. Es wäre deshalb an\ndiesem Tag nicht zur Scheidung gekommen, sondern zu einem\nwesentlich späteren Zeitpunkt. Daß dann überhaupt noch etwas von\nder Abfindung vorhanden gewesen wäre, habe die Klägerin nicht\nnachgewiesen. Sie haben bestritten, die Klägerin nicht auf die\nMöglichkeit des Zugewinnausgleichs hingewiesen zu haben und haben\ndie Ansicht vertreten, die Geschäftsgrundlage für den Vergleich sei\nweggefallen, weshalb die Klägerin den Vergleich nachbessern\nkönne.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils\nBezug genommen.\n\n11\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die\nKlägerin könne den Abfindungsbetrag noch im Wege des Zugewinns\ngeltend machen, so daß es an einem Schaden fehle. Wegen der\nweiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der\nangefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n12\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht die Klägerin geltend:\n\n13\n\nSie habe im Rahmen der Vorbereitung des Berufungsbegründung am\n10.7.1996 nachmittags mit ihrem früheren Ehemann eine Unterredung\ngeführt, in der dieser ihr auf ihre Frage, ob er von der Abfindung\nnoch etwas habe, erklärt habe, das Geld sei ausgegeben und weg.\nDamit sei ein durch die Beklagten verursachter Schaden eingetreten.\nDie Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, es liege auch kein\nWegfall der Geschäftsgrundlage vor, sie sei lediglich von den\nBeklagten verkannt worden. Es treffe auch nicht zu, daß beide\nEhegatten davon ausgegangen seien, daß die Abfindung nur\nunterhaltsrechtliche Relevanz haben solle; sie, die Klägerin, habe\ngegenüber den Beklagten in Beratungsgesprächen immer wieder darauf\nhingewiesen, sie gehe davon aus, daß alles zwischen den Ehegatten,\nwas diese während der Ehe an Vermögen erhalten hätten, zwischen\nihnen im Rahmen des Zugewinns geteilt werde, auch die Abfindung\nihres Mannes. Indem die Beklagten nur von einer\nunterhaltsrechtlichen Relevanz ausgegangen seien, dokumentierten\nsie ihren Beratungsfehler. Dieser sei auch kausal für den Schaden\ngeworden; ihr früherer Ehemann habe ihr anläßlich der mündlichen\nVerhandlung vor dem Familiengericht in Konstanz am 9.5.1995\nerklärt, daß er die Abfindung u.a. verspielt habe. Im dortigen\nUnterhaltsvergleich sei die Abfindung nicht berücksichtigt\nworden.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten\ngesamtschuldnerisch zu Zahlung von 85.371,50 DM nebst 4 % Zinsen\nseit dem 2.8.1995 an die Klägerin zu verurteilen.\n\n16\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n17\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie behaupten, die Abfindung sei bei der im Scheidungsverfahren\ngetroffenen Vereinbarung vom 6.7.1994 deshalb nicht im Endvermögen\ndes Ehemannes berücksichtigt worden, weil beide Ehegatten,\ninsbesondere auch der Ehemann, davon ausgegangen seien, daß der\nAbfindungsbetrag nur unterhaltsrechtliche Relevanz habe. Zu diesem\nZeitpunkt seien noch 141.933,-- DM vorhanden gewesen. Mit Schreiben\nvom 21.7.1994 habe die Klägerin das Mandatsverhältnis gekündigt;\nspätestens am 26.7.1994 habe Rechtsanwalt H. die\nInteressenvertretung der Klägerin gegenüber ihrem geschiedenen\nEhemann übernommen. Die Beklagten sind der Ansicht, eine mögliche\nPflichtverletzung ihrerseits sei deshalb bereits im Juli 1994 von\nihm und der Klägerin erkannt worden; zu dieser Zeit sei die\nAbfindung noch vorhanden gewesen. Gleichwohl habe sie nichts\nunternommen, um den drohenden Schaden abzuwenden. Im übrigen fehle\nes auch deshalb an der Kausalität, weil der geschiedene Ehemann\nsich niemals freiwillig auf eine Einbeziehung der Abfindung in den\nZugewinnausgleich eingelassen hätte. Ein deshalb unausweichliches\nProzeßverfahren hätte wenigstens zwei Jahre gedauert; danach hätte\ndie Klägerin ihren Anspruch nicht mehr realisieren können. Die\nBeklagten bestreiten, daß der geschiedene Ehemann der Klägerin\nnicht mehr zahlungsfähig sei. Sie sind der Ansicht, daß jedenfalls\ndie Zahlungen aus dem Unterhaltsvergleich berücksichtigt werden\nmüßten. Auch treffe die Klägerin ein Mitverschulden, weil sie ihre\nAnsprüche nicht unverzüglich gegenüber dem Ehemann geltend gemacht\nhabe.\n\n19\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die\nSchriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n22\n\nDie von den Beklagten in Zweifel gezogene Auffassung der\nKlägerin, die Abfindungssumme hätte im Rahmen des Zugewinns bei der\nBerechnung des Endvermögens berücksichtigt werden müssen,\nist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend. Der\nBGH (NJW 1982, 279 f.) hat in einem vergleichbaren Fall, in dem die\nHaftpflichtversicherung eine abgezinste\nVerdienstausfallentschädigung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit\ngezahlt hatte, die bei Zustellung des Scheidungsantrags noch\nvorhanden war, diese als zum Endvermögen (§ 1375 BGB) gehörend und\ndamit im Rahmen des Zugewinnausgleichs als ausgleichspflichtig (§\n1378 BGB) angesehen. Er hat hierzu ausgeführt, daß § 1375 I BGB\nallein darauf abstelle, ob dem Ehegatten gehörendes Vermögen zum\nStichtag (§ 1384 BGB) vorhanden war oder nicht. Deshalb könnten\nkünftiges Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis und dementsprechend\ndie wiederkehrenden noch nicht fällig gewordenen Rentenleistungen\nfür künftig entgehenden Arbeitsverdienst nicht berücksichtigt\nwerden; dagegen sei die am Stichtag vorhandene Abfindung für\nkünftige Leistungen, wie auch das Schmerzensgeld, zum Endvermögen\nzu rechnen (a.a.O. S. 280). Zur Begründung hat er weiter\nausgeführt, daß die schematische und starre Regelung der §§ 1372\nff. BGB bestimme, daß der Ehegatte an allem teilhaben solle, was im\nErbgang auf andere übergehen könne; beim Zugewinn unter Lebenden\ngehörten deshalb alle objektivierbaren Werte zum Endvermögen, die\nbei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall auf die\nErben übergehen würden (BGHZ 68, 163). Das treffe auch für die bis\nzum Stichtag gezahlte und noch vorhandene Abfindung zu. Aus der\nNatur der abgefundenen Ansprüche könne nichts hergeleitet werden.\nZum Stichtag am 12.1.1994 war die Abfindungssumme noch vorhanden,\nwenn auch noch nicht in vollen Umfang ausgezahlt; insoweit besaß\nder Ehemann aber eine durchsetzbare Forderung in Höhe der\nRestsumme, deren Wert dieser gleichzusetzen ist.\n\n23\n\nDie Beklagten waren auch grundsätzlich gehalten, der Klägerin zu\nraten, die Abfindung in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Denn\nihre alleinige Berücksichtigung im unterhaltsrechtlichen Verfahren\nverschaffte der Klägerin möglicherweise keinen gleichwertigen\nAusgleich. Zwar entspricht es durchaus unterhaltsrechtlicher\nPraxis, eine Abfindung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des\nUnterhaltsschuldners zu berücksichtigen und als\nunterhaltspflichtiges Einkommen zu behandeln (vgl. etwa\nKalthoener/Büttner Rn. 794 f. = AH Bl. 23 und die dort angeführten\nBerechnungsmethoden). Die dann die auf die einzelnen Monate zu\nverteilende Abfindung kann aber vom Schuldner bereinigt werden um\nAusgaben, die zur Deckung eigener Bedürfnisse unabweisbar sind;\nauch hat der Unterhaltsgläubiger nur Anspruch auf eheangemessenen\nUnterhalt und muß sich seine eigenen ganz oder teilweise Einkünfte\nhierauf anrechnen lassen. Daraus folgt, daß das, was der\nUnterhaltsgläubiger im Wege des Unterhalts erhält, in der Summe\nhinter dem hälftigen Anteil zurückbleiben kann, den er im Wege des\nZugewinns erhalten hätte. Da der Rechtsanwalt nach gefestigter\nRechtsprechung seinen Auftrag so zu erledigen hat, daß die Belange\ndes Auftraggebers in jeder Hinsicht beachtet und Nachteile für ihn\nmöglichst vermieden werden (BGH NJW 1994, 3295 [3297] m.w.N.),\nhätten die Beklagten die Klägerin deshalb grundsätzlich raten\nmüssen, die Abfindung in den Zugewinnausgleich einzubeziehen; taten\nsie dies nicht , verletzten sie ihre anwaltlichen\nAufklärungspflichten.\n\n24\n\nAuch wenn man unterstellt, daß die Beklagten nicht aufgeklärt\nhaben, haften sie der Klägerin nicht für den von ihr behaupteten\nSchaden. Das ergibt sich aus ihrem eigenen unter Beweis gestellten\nVortrag im Berufungsverfahren, sie sei in den Beratungsgesprächen\nimmer davon ausgegangen, daß die Abfindung unabhängig von der\nRegelung im Unterhaltsverfahren beim Zugewinn zu berücksichtigen\nsei, sie habe die Beklagten auch hierauf hingewiesen (Bl. 125, 126\nd.A.). Damit macht die Klägerin einmal deutlich, daß sie umfassend\ninformiert war, also keiner Aufklärung bedurfte, so daß den\nBeklagten auch keine Pflichtverletzung anzulasten wäre, weil sie\nnicht aufgeklärt haben. Wenn die Klägerin somit um die richtige\nBehandlung der Abfindung wußte, aber gleichwohl einen Vergleich\nakzeptierte, in dem die Abfindung nicht in den Zugewinnausgleich\neinbezogen wurde, so dokumentiert sie damit auch, daß sie sich bei\nzutreffender Beratung durch die Beklagten nicht anders, also nicht\n\"aufklärungsrichtig\" (vgl. hierzu Palandt - Heinrichs, BGB, 54.\nAufl., § 282 Rn 15) verhalten hätte; der Schaden wäre somit auch\nbei pflichtgemäßem Verhalten entstanden, es fehlt an dem kausalen\nZusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden.\n\n25\n\nAber auch wenn die Klägerin sich in einem Irrtum darüber\nbefunden hätte, wie die Abfindung letztlich zu behandeln sei, kann\nsie keinen Schadensersatz von den Beklagten verlangen, weil dann,\nda ihr geschiedener Ehemann unstreitig nur von der\nunterhaltsrechtlichen Relevanz ausging, ein gemeinsamer Irrtum\nbeider Vertragsparteien vorlag, auf den die Grundsätze des Wegfalls\nder Geschäftsgrundlage anzuwenden sind (vgl. Palandt - Heinrichs,\nBGB, 54. Aufl., § 119 Rn 21 und § 242 Rn 149), wie schon das\nLandgericht ausgeführt hat; hierauf wird zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug genommen. Die Klägerin hätte deshalb eine\nAnpassung des Vergleichs durch Fortsetzung des alten Verfahrens vor\ndem Amtsgericht geltend machen müssen. Der Vergleich ist am\n6.7.1994 abgeschlossen worden, zu diesem Zeitpunkt waren noch\n141.933,-- DM vorhanden (AH Bl. 10); spätestens am 26.7.1994 ist\ndas Mandat von Rechtsanwalt Hollacher übernommen worden. Mangels\nanderslautendem Vortrag ist zu unterstellen, daß Rechtsanwalt H.\nund die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der\nPflichtversäumnis hatten. Dann hätte sie auch ab diesem Zeitpunkt,\nals unstreitig noch Geld in ausreichender Menge vorhanden war, ihre\nAnsprüche gegenüber dem Ehemann durchsetzen können. Das hat die\nKlägerin nicht versucht, wie überhaupt konkrete Darlegungen dazu\nfehlen, daß sie sich jemals nachdrücklich vergeblich um die\nRealisierung ihrer Ansprüche bemüht hat. Die von ihr mitgeteilten\nbeiden Gespräche mit ihrem geschiedenen Ehemann sind\nwidersprüchlich; denn welche Veranlassung sollte die Klägerin\nhaben, ihn am 10.7.1996 nach dem Verbleib der Abfindung zu fragen\n(Bl. 101 d.A.), wenn er ihr doch schon am 9.5.1995 mitgeteilt\nhatte, er habe das Geld verspielt (Bl. 127 d.A.). Die mitgeteilten\nÄußerungen sind aber auch unerheblich, weil sie nichts darüber\nbesagen, ob dem geschiedenen Ehemann nicht andere Mittel zur\nVerfügung stehen, mit denen er einen möglichen weiteren\nZugewinnanspruch der Klägerin erfüllen könnte.\n\n26\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.\n1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das\nUrteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n27\n\nBeschwer für die Klägerin: 85.371,50 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-13/19-u-114-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1375","ref_norm":"1375","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1372","ref_norm":"1372","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-13/19-u-114-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311798","retrieved":"2026-07-09 03:42:30.600676+00:00"}}