{"status":"available","doknr":"OLD311806","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1211.11U94.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-12-11","aktenzeichen":"11 U 94/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten\nhat in der Sache keinen Erfolg.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Beklagten schulden der Klägerin die\ngeforderten 19.845,-- DM nicht als Schadensersatz, aber gemäß § 8\nNr. 1 Abs. 2 VOB in Verbindung mit § 649 S. 2 BGB als nicht durch\nAufwendungsersparnis kompensierten Werklohn.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nMit der Auftragsbestätigung der\nKlägerin vom 20.09.1994 ist zwischen den Parteien ein wirksamer\nWerkvertrag zustande gekommen. Auf die diesbezüg- lichen\nzutreffenden Ausführungen des landgericht- lichen Urteils wird\nBezug genommen. Das Vorbringen der Berufung gibt lediglich Anlaß zu\neinigen ergänzenden Bemerkungen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Beklagten haben den \"Antrag auf\nAbschluß eines Vertrages über die Errichtung eines K.-Hauses\" am\n31.08.1994 unterschrieben, um \"die Sache ins Rollen zu bringen\"\n(Klageerwiderung, Bl. 21 d.A.), um \"die Dinge\" bei der Firma K. -\nauch im Hinblick auf die mehrmonatige Lieferzeit - \"anzuschieben\".\nMit dem Antrag wurde also bezweckt, daß die Klägerin oder eines\nihrer Schwester- unternehmen die zur späte-ren Vertragsausführung\nerforderlichen vorbereiten-den Maßnahmen bereits einleiten, z.B.\ndas Haus in den Produktionsplan einstellen sollte, auch wenn dessen\nAusgestaltung noch nicht in allen Einzelhei-ten feststand. Unter\nsolchen Umständen konnten die Beklagten nicht im Zweifel darüber\nsein, daß ihr Antrag auf Vertrags- schluß vom 31.08.1994 nicht\nlediglich eine für sie unverbindliche Interessenbe-kundung, sondern\neine bindende Vertragsofferte war.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDer Vorwurf der Beklagten, der ihnen\nvon dem Vertreter L. zugesagte und in den Antrag vom 31.08.1994\neingetragene Vorbehalt sei bei der An-nahme des Antrags nicht\nberücksichtigt worden, ist unberechtigt. Der letzte Satz auf S. 2\nder Auf-tragsbestätigung läßt die von den Beklagten ins Au-ge\ngefaßten Änderungen ohne Einschränkung zu.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nIm Hinblick auf diesen\nÄnderungsvorbehalt ist auch der Hinweis, daß der ausgewiesene\nEndpreis nicht uneingeschränkt verbindlich sei, zu verstehen und\nsachgerecht.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nUngerechtfertigt ist ferner der\nEinwand, die Än-derungsplanung L.s vom 03.09.1994 würde zu einer\nerheblichen Überschreitung des Kostenlimits der Beklagten geführt\nhaben. Den Beklagten ist auch nach ihrer eigenen Darstellung von L.\nnicht ver-sprochen worden, ihre in den Antrag vom 31.08.1994 noch\nnicht eingearbeiteten Sonderwünsche seien ohne Mehrkosten\nzusätzlich zu verwirklichen. Es war vielmehr vorgesehen, die\nunvermeidlichen Mehrkosten durch Abstriche an der sonstigen\nAusstattung auszu-gleichen. Es wäre nun Sache der Beklagten\ngewesen, zu entscheiden und der Klägerin mitzuteilen, ob sie\nangesichts der Kostenausrechnung vom 03.09.1994 an den Sonder-\nwünschen festhalten wollten und wie der Kosten- ausgleich\ngegebenenfalls erreicht werden sollte. Dafür benötigte Preislisten\nkonnten sie anfordern oder auch erneut die Beratung durch L. in\nAnspruch nehmen. Stattdessen blieben sie untätig. Daß die\nvorbehaltene Ausführungsänderung in ihren Vertrag nicht\neingearbeitet werden konnte, lag also wesentlich an den Beklagten\nselbst.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Höhe der der Klägerin nach dem\nRücktritt der Beklagten zustehenden Forderung gemäß §§ 8 Nr. 1 Abs.\n2 VOB/B, 649 BGB läßt sich nicht aus einer Pauschalisierungsklausel\nder Allgemeinen Vertrags- bedingungen der Klägerin ableiten.\nAbschnitt 8 der Bedingungen betrifft Schadensersatzansprüche, ist\nalso nicht einschlägig. Abschnitt 7.1, auf den die Klägerin in der\nBerufungserwiderung ergänzend verweist, behandelt den Rücktritt des\nAuftrag- gebers in einem speziellen Fall der Undurchführbar- keit\ndes Bauvorhabens und regelt die dann zu zahlende Vergütung für eine\nbereits erbrachte Bau- genehmigungsplanung und Statik. Auch darum\ngeht es hier nicht.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf den\nvollen vertrag- lichen Werklohn abzüglich aller infolge der\nVertragsstornierung ersparten Aufwendungen, die sie darzulegen hat.\nIn der praktischen Ausgestaltung, insbesondere unter\nBerücksichtigung der neueren Rechtsprechung des 7. Zivilsenats des\nBundes- gerichtshofs (Urt. v. 29.06.1995 - VII ZR 184/94 -; Urt. v.\n21.12.1995 - VII ZR 198/94 -; Urt. v. 08.02.1996 - VII ZR 219/94 -;\nUrt. v. 04.07.1996 - VII ZR 227/93 -) bedeutet das, daß sie eine\nPreiskalkulation offenlegen muß, aus der sich, da unstreitig noch\nkeinerlei Vertragsleistungen erbracht waren, der entgangene\nRohgewinn - ein- schließlich Vertriebs- und Gemeinkostenanteil -\nentnehmen läßt, bezogen auf das konkrete Bau- vorhaben. Die Angaben\nder Klägerin zu ihrer Preisbildung und Gewinnerwartung genügen\ndiesen Anforderungen, obwohl der Bezug auf das individuel- le\nProjekt der Beklagten fehlt. Das folgt aus den Besonderheiten des\nFertighausvertrages.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie Klägerin hat die Kalkulation für\ndie Standard- ausführung des von den Beklagten gewählten Haustyps E\n5011 L vorgelegt und die Preisliste, aus denen sich der Aufpreis\nfür Sonderwünsche ergab. Schon die Grundspreiskalkulation belegt\neine kalkulierten Gewinn, der den von den Beklagten geforderten\nBetrag deutlich übersteigt. Eine weitergehende Aufschlüsselung der\nKalkulation ist nicht zu verlangen. Daß die Ansätze für\nMaterialkosten, Produktionsaufwand und Montageaufwand realistisch\nsind, kann bei einer solchen Typenhauskalkulation unterstellt\nwerden. Kalkulatorische Mißgriffe, wie sie bei individuellen\nBauvorhaben denkbar sind, werden bei der auf vielfache Verwendung\nangelegten Preisgestaltung von vornherein ausgeschaltet oder auf\nGrund praktischer Erfahrung alsbald erkannt und korrigiert. Ein\nberechtigtes Interesse der Beklagten, die Kalkulation der Klägerin\ninnerhalb der aufgeführten Kostenkategorien nach Gewerken und\nEinzelleistungen entsprechend den bei Individual- verträgen\nüblichen Leistungsverzeichnissen auf- gespaltet zu bekommen, ist\nnicht ersichtlich.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDer Ansatz eines Gewinnanteils von 16 %\ndes End- preises steht nicht im Widerspruch dazu, daß die Klägerin\nnach eigener Angabe 1994/95 einen Gesamt- gewinn von nur 8 %\nerwirtschaftet hat. Der Jahres- gewinn ist nicht die Summe der\nGewinne aus den durchgeführten Bauvorhaben, sondern von zahlreichen\nweiteren Faktoren abhängig. Deshalb ist ein Rück- schluß aus dem\nVerhältnis der genannten Prozent- zahlen von 1 : 2 auf 50 % ohne\nGewinn oder gar mit Verlust abgeschlossene Bauvorhaben\nverfehlt.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nUnberechtigt ist schließlich auch die\nForderung der Beklagten nach einer auf die Besonderheiten ihres\nindividuellen Bauvorhabens eingehenden Kosten- berechnung. Zu einer\nIndividualplanung hatte die Klägerin bis zu dem frühzeitigen\nRücktritt der Beklagten von dem Vertrag noch keine Gelegenheit. Sie\n- auf Kosten der Beklagten - nur zum Zwecke der Abrechnung noch\nvorzunehmen, wäre unsinnig. Ohnehin sind es nur wenige\nKostenfaktoren, die etwa durch die Lage des Baugrundstücks und die\ndort anzutreffenden Verhältnisse beeinflußt werden können. Vor\nallem sind das die mit 7.600,-- DM als Durchschnittswert\nveranschlagten Transportkosten und der Montageaufwand. Diese\nUmstände sind aber gerade solche, die bislang nur die Beklagten\nkennen. Es wäre deshalb an ihnen gewesen, auf etwaige\nüberdurchschnittliche Ausführungserschwer- nisse hinzuweisen, die\ngeeignet gewesen wären, die Herstellungskosten der Klägerin zu\nerhöhen und ihren erwarteten Gewinn zu schmälern. Nicht nur, aber\nbesonders auch weil der Beklagte zu 1) selbst im Baugeschäft tätig\nist, kann unterstellt werden, daß die Beklagten damit nicht\nüberfordert und deshalb auch nicht im Sinne der oben angeführten\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch Verschärfung der\nDarlegungslast der Kägerin schutz- bedürftig sind.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie Klägerin hat außerdem Anspruch auf\nErsatz des ihr in Gestalt der Honorarforderung des Rechts- anwalts\nH. in D. erwachsenen Verzugs- schadens (§ 286 BGB). Auch hierzu\nkann auf das landgerichtliche Urteil verwiesen werden. Aus dem\nSchreiben des Rechtsanwalts H. vom 02.01.1995 (Bl. 64 ff. AH), auf\ndas die Beklagten hinweisen, geht zwar die Ab-sicht der Klägerin\nhervor, ihren Anspruch notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Ein\nRechtsanwalt H. erteilter Prozeßführungs- auftrag ist dem Schreiben\naber nicht zu entnehmen. Damals ging es zunächst noch um die\nKlärung der Vorfrage, vor welchem Gericht ein solcher Prozeß\nüberhaupt geführt werden könne. Auf die Verein- barung des\nGerichtsstandes D., die ihm die Übernahme der Prozeßvertretung der\nKläger ermöglicht hätte, haben die Beklagten sich nicht\neingelassen. Für eine honorarpflichtige Mit-wirkung des\nRechtsanwalts H. an der Prozeßführung in K., die den zuvor\nentstandenen Honoraranspruch als selbständig einklagbaren\nSchadensposten ganz oder teilweise entfallen ließe, gibt es keinen\nkonkreten Anhaltspunkt. Es sind auch keine Umstände vorgetragen\noder aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, die die\nBeauftragung eines Anwalts, der nicht ohne weiteres auch einen etwa\nnötig werdenden Rechtsstreit für die Klägerin führen konnte, mit\nder anfänglichen Auseinandersetzung mit den Beklagten als\nVerletzung einer der Klägerin obliegenden Schadensminderungspflicht\n(§ 254 BGB) erscheinen ließen. Die Klägerin brauchte nicht von\nvornherein damit zu rechnen, daß die Beklagten sich auch nach\nentsprechender Belehrung durch einen Rechtskundigen ihrer\nberechtigten Forderung wider- setzen würden.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nAbs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-\nbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil\ndie Entscheidung im Hinblick auf die tatsächlichen Besonderheiten\ndes Falles keine Abweichung von der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs beinhaltet und es sich auch nicht um eine\nRechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Beschwer der Beklagten: 20.593,80 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311806","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-11/11-u-94-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311806","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311806","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-11/11-u-94-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311806","retrieved":"2026-07-09 03:42:31.198344+00:00"}}