{"status":"available","doknr":"OLD311805","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1211.11U114.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-12-11","aktenzeichen":"11 U 114/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nIm Januar 1995 vereinbarte die Klägerin mit dem Beklagten, der\neinen Autohandel mit Oldtimern betreibt, von diesem einen 30 Jahre\nalten Porsche 356 B zu einem Kaufpreis von 29.500,00 DM zuzüglich\nweiterer 500,00 DM zwecks Überprüfung des Fahrzeugs, eventueller\nMängelbeseitigung sowie TÜV-Abnahme, zu erwerben. Zum endgültigen\nVertragsabschluß sollte es erst mit Erhalt der TÜV-Plakette sowie\neiner positiven Fahrzeugbewertung durch den TÜV kommen.\n\n3\n\nVereinbarungsgemäß ließ der Beklagte das Fahrzeug vor Übergabe\nan die Klägerin durch den TÜV abnehmen sowie eine Fahrzeugbewertung\nerstellen. Nach dieser war das streitbefangene Fahrzeug \"technisch\nund optisch in einem befriedigenden Zustand\". Es wurde ein\nTachostand von 65.140 Meilen (99.273 Kilometer) festgestellt.\n\n4\n\nAm 20. Januar 1995 übergab der Beklagte der Klägerin das\nFahrzeug.\n\n5\n\nDen vereinbarten Kaufpreis von 30.000,00 DM zahlte die Klägerin\nin drei Raten am 6., 11. und 20. Januar 1995, jeweils in Höhe von\n10.000,00 DM.\n\n6\n\nIm Juni 1995 verlangte die Klägerin von dem Beklagten durch\nAnwaltsschreiben die Wandlung des Kaufvertrages mit Frist zum\n23.06.1995. Die Klägerin war insgesamt 1.790,7 Kilometer mit dem\nPorsche gefahren.\n\n7\n\nDie Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe ihr zugesichert,\ndas Fahrzeug sei unfallfrei. Hingegen sei am Vorderwagen des\nFahrzeugs ein Vorschaden, der sich auch auf tragende Teile beziehe\nund im übrigen auf einen schweren Unfall zurückzuführen sei. Dieser\nVorschaden sei derart schlecht repariert worden, daß das Fahrzeug\nauf einer Seite ca. 3 cm kürzer sei.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die\nKlägerin 30.000,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 24.06.1995 Zug um\nZug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Porsche 356 B mit der\nFahrgestell-Nr.: .............. zu zahlen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat behauptet, die Parteien hätten einen\nvollständigen Gewährleistungsausschuß vereinbart. Er habe die\nKlägerin darauf hingewiesen, daß das Fahrzeug unrenoviert sei.\nDarüber hinaus habe er mehrfach betont, daß er für den Zustand des\nFahrzeugs keine Haftung übernehmen könne, da es ihm selbst nur\noberflächlich bekannt sei.\n\n15\n\nIm übrigen hat sich der Beklagte auf das TÜV-Gutachten\nberufen.\n\n16\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll\nvom 13.11.1995 (Bl. 51 ff. d.A.) Bezug genommen.\n\n17\n\nFerner ist mit Beschluß vom 15.12.1995 Dr. B. H. zum\nSachverständigen bestimmt worden.\n\n18\n\nNach Maßgabe dieses Gutachtens (Bl. 67 ff. d.A.) war der Porsche\n356 B schon im Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin mit einem\nderart schweren Vorschaden behaftet, daß das Fahrzeug \"in einem\nerschreckenden Maße weder betriebs- noch verkehrssicher\" war.\n\n19\n\nDurch Urteil vom 22.04.1996 das Landgericht Aachen der Klage in\nüberwiegendem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt,\nder Klägerin stehe ein Wandlungsanspruch aus §§ 346 Satz 1, 467,\n465, 462, 459 BGB zu.\n\n20\n\nGegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 26.04.1996 zugestellt\nworden ist, hat dieser mit einem am 23.05.1996 bei dem\nOberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt\nund diese - nach Fristverlängerung bis zum 25.09.1996 - mit einem\nam 12.07.1996 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen\nSchriftsatz begründet.\n\n21\n\nDer Beklagte nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug.\nDarüber hinaus ist er der Ansicht, die von der Kammer zur\nEntscheidung herangezogene Rechtsprechung des BGH sei im\nvorliegenden Fall nicht anwendbar: Er behauptet, er sei kein\nKfz-Händler mit eigener Werkstatt, in der auch Reparaturarbeiten\ndurchgeführt werden könnten; in seinem Betrieb würden lediglich\nkleinere Arbeiten durch geführt werden, die allenfalls dazu\ndienten, ein Fahrzeug in optischer und zum Verkauf aufzubereiten,\njedoch nicht in technischer Hinsicht.\n\n22\n\nFerner ist der Beklagte der Ansicht, das Risiko der fehlerhaften\nTÜV-Abnahme habe die Klägerin zu tragen, aufgrund der Tatsache, daß\nein vollständiger Gewährleistungsausschluß vereinbart worden\nsei.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nunter teilweiser Abänderung der\nangefochtenen Entscheidung die Klage in vollem Umfange\nabzuweisen.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\ndie Berufung des Beklagten\nzurückzuweisen.\n\n29\n\nDie Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug.\nDes weiteren behauptet sie, der Betrieb des Beklagten entspräche\neiner vollausgerüsteten Kfz-Werkstatt, die mit Gruben, Hebebühne,\nsämtlichem Reparatuewerkzeug und einem besonderen Raum mit\nErsatzteilen ausgestattet sei.\n\n30\n\nHierzu behauptet der Beklagte, Halle und Gelände seines\nBetriebes würden von mehreren Fahrzeug-Firmen genutzt werden.\nSoweit die Halle einer Kfz-Werkstatt entspräche, beträfe dies die\nBetriebe der anderen Fahrzeug-Unternehmen. Sein Betrieb habe nur\neinen Angestellten und verfüge lediglich über ein Büro,\nStellflächen für Pkw sowie eine kleine Hallle ohne Grube und\nHebebühne, die von den anderen Firmen mitbenutzt werde.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu\nden Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n33\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n34\n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten ein Wandlungsanspruch in\nHöhe von 29.500,00 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Porsche 356 B\nzu, §§ 346 Satz 1, 467, 465, 462, 459 BGB.\n\n35\n\nDie Parteien schlossen unstreitig einen Kaufvertrag im Sinne des\n§ 433 BGB.\n\n36\n\nZwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, daß das Fahrzeug\nim Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem schweren Mangel behaftet\nund daher verkehrsuntauglich war.\n\n37\n\nHingegen ist zwischen den Parteien streitig, ob ein\nGewährleistungsausschluß vereinbart worden ist.\n\n38\n\nEin schriftlicher Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen. Zwar\nlegte der Beklagte der Klägerin bei Vertragsabschluß einen\nschriftlichen Kaufvertrag, der einen vollständigen\nGewährleistungsausschluß beinhaltete, zur Unterschrift vor. Diesen\nwollte die Klägerin aber mangels Brille nicht vor Ort ungelesen\nunterschreiben, und leistete auch im nachhinein keine Unterschrift,\nso daß schriftlich kein Gewährleistungsausschluß zwischen Parteien\nvereinbart wurde.\n\n39\n\nOb nach dem bestrittenen Vortrag des Beklagten ein mündlicher\nGewährleistungsausschluß vereinbart wurde, kann dahinstehen, da der\nBeklagte gemäß § 459 Abs. 2 BGB der Klägerin zugesichert hat, daß\ndas Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe \"TÜV geprüft\" ,respektive\nverkehrstauglich ist.\n\n40\n\nDie Haftung des Verkäufers für das Fehlen zugesicherter\nEigenschaften besteht völlig unabhängig davon, ob die\nVertragsparteien daneben einen vollständigen\nGewährleistungsausschluß vereinbart haben (Palandt-Putzo Vorbem. v.\n§ 459, Rz. 25). Anderenfalls würde die Bedeutung der Zusicherung\nbeseitigt werden. Die Zusicherung einer Eigenschaft schließt\ninsoweit einen Gewährleistungsausschluß begrifflich aus.\n\n41\n\nUnstreitig hat der Beklagte der Klägerin zugesagt, den\nverkauften Pkw vor der Fahrzeugübergabe noch zu einer\nHauptuntersuchung nach § 29 StVZO vorzustellen und eine neue\nTÜV-Plakette zu beschaffen.\n\n42\n\nNach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH Z 103, 275 = NJW\n1988, 1378) liegt in einem solchen Fall in der Abrede \"TÜV neu\" die\nZusicherung einer Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB,\nnämlich daß der Pkw bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung\nerforderlichen Zustand entsprechen werde. Dies gilt nach der\nzitierten Entscheidung jedenfalls dann, wenn ein Kfz-Händler mit\neigener Werkstatt die TÜV-Abnahme verspricht.\n\n43\n\nAuch wenn der Abrede \"TÜV neu\" keine ausdrückliche Zusicherung\nentnommen werden kann, ergibt die Auslegung, wie sie der Käufer -\nhier die Klägerin - als Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung\nder Interessen beider Vertragspartner verstehen durfte, doch eine\nverbindliche Zusage des Inhalts, das Fahrzeug werde sich bei\nÜbergabe in einem verkehrssicheren und gemäß § 29 Abs. 2a StVZO\nvorschriftsmäßigen Zustand befinden, und zwar auch dann, wenn die\nMängelgewährleistung im übrigen ausgeschlossen worden ist.\n\n44\n\nDer Käufer, respektive die Käuferin, der im Betrieb eines\nKfz-Händlers mit eigener Werkstatt einen Gebrauchtwagen erwirbt,\nwill nämlich in aller Regel selbstverständlich ein\nverkehrssicheres, den Vorschriften der StVZO entsprechendes\nFahrzeug erhalten. Wird ihm zugesagt, bis zum Zeitpunkt der\nÜbergabe werde die Hauptuntersuchung von Seiten des Verkäufers\ndurchgeführt, erwartet er nicht nur deren formale Erledigung,\nsondern ein ihren Vorschriften tatsächlich entsprechendes Fahrzeug.\nDiese Erwartung richtet sich nicht an die amtliche Prüfstelle, die\nmit Ausnahme von Fällen des Amtsmißbrauchs dem Halter gegenüber\nnicht unmittelbar für die Erfüllung ihrer Prüfpflichten haftet,\nsondern direkt an den Verkäufer.\n\n45\n\nNichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Soweit der Beklagte in\ndiesem Zusammenhang einwendet, in seiner Werkstatt könnten keine\nReparaturarbeiten durchgeführt werden, sondern lediglich kleinere\nArbeiten, die allenfalls dazu dienten, ein Fahrzeug zum Verkauf\naufzubereiten, so ist dieses Vorbringen unbeachtlich.\n\n46\n\nDer Beklagte hat selber vorgetragen, daß das Gelände seines\nBetriebs von mehreren Autofirmen genutzt wird und entsprechend\neiner Kfz-Werkstatt mit Hebebühne, Grube sowie einem\nErsatzteillager ausgerüstet ist. Dann kann er aber nicht erwarten,\ndaß Außenstehende, insbesondere die Klägerin, diese\nBesitzverhältnisse ohne weiteres durchschauen. Im übrigen erscheint\nes auch nicht lebensfremd anzunehmen, daß - wenn seine Werkhalle\nvon den anderen Firmen mitbenutzt wird - auch der Beklagte\nseinerseits die vollständig ausgerüstete Kfz-Werkstatt der\nNachbarfirmen ebenfalls mitgebraucht.\n\n47\n\nDes weiteren wurde in der zitierten Entscheidung ausdrücklich\noffengelassen, welche Anforderungen an den Werkstattbetrieb in\nsachlicher und personeller Hinsicht zu stellen sind. Unter\nBerücksichtigung dessen wurde in neueren Entscheidungen ein\nKfz-Meister ohne eigene Werkstatt (LG Bielefeld NJW-RR 1989, 561)\nsowie ein Händler mit \"kleiner Wartungshalle\" (LG Köln DAR 1994,\n160) als ausreichend angesehen.\n\n48\n\nEntscheidend bleibt aber, wie die Klägerin als\nErklärungsempfängerin die Zusage des Beklagten verstehen durfte,\nwobei zu beachten ist, daß nach der zitierten Entscheidung des BGH\nim Gebrauchtwagenhandel mit Rücksicht auf dessen besondere\nMarktverhältnisse an die Annahme einer Zusicherung generell keine\nhohen Anforderungen zu stellen sind (BGH Z 103, 275 (280).\n\n49\n\nAus Sicht der Klägerin verfügte der Beklagte über eine\numfassende, gut ausgestattete Kfz-Werkstatt. Ferner war bei einem\n30 Jahre alten Kfz grundsätzlich damit zu rechnen, daß bei der\namtlichen Prüfung Mängel, die die Verkehrssicherheit betreffen,\nfestgestellt werden, so daß die Erwartung der Klägerin dahin ging,\nder für die Veranlassung der Hauptuntersuchung verantwortliche\nBeklagte und Verkäufer, der nach § 31 Abs. 2 StVZO ohnehin für die\nVerkehrssicherheit zu sorgen hatte, werde die Voraussetzungen für\neine erfolgreiche Abnahme schaffen.\n\n50\n\nEben aus diesem Grund hatte sich die Klägerin geweigert, das\nFahrzeug \"blind\" zu kaufen, sondern erklärte sich erst dann zum\nKauf bereit, als ihr der Beklagte die TÜV-Abnahme und die\nFahrzeugbewertung vorlegen konnte.\n\n51\n\nIm übrigen steht nach dem Gutachten des Sachverständigen\nDr.-Ing. H. (Bl. 66 ff. d.A.) fest, daß u.a. die Mängel am\nUnterboden des Fahrzeugs derart gravierend waren, daß sie schon für\neinen Laien ohne weiteres mittels einer Grube oder Hebebühne\nerkennbar waren.\n\n52\n\nFerner werden auch nicht berechtigte Interessen des Beklagten\nunbeachtet gelassen.\n\n53\n\nDer Beklagte hat der Klägerin vor Abschluß des Kaufvertrages\nselbst angeboten, die TÜV-Abnahme vor Übergabe durchzuführen. Dabei\nmußte er aber damit rechnen, daß etwaige Mängel des Fahrzeugs in\nder Hauptuntersuchung durch den TÜV erkannt und beanstandet\nwerden.\n\n54\n\nDa er in diesem Fall für die Mängelbeseitigung verantwortlich\ngewesen wäre, wird er nicht übermäßig belastet, wenn die Zusage\n\"TÜV neu\" zugleich als Haftungsübernahme für den verkehrssicheren\nZustand verstanden wird.\n\n55\n\nEntsprechend trägt der Verkäufer die Gefahr für einen Fehler des\nTÜV, ungeachtet der Frage, ob ein Gewährleistungsausschluß\nvereinbart wurde oder nicht.\n\n56\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-11/11-u-114-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":4},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-11/11-u-114-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311805","retrieved":"2026-07-09 03:42:31.105151+00:00"}}