{"status":"available","doknr":"OLD311815","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1209.17W262.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-12-09","aktenzeichen":"17 W 262/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n3\n\nDa ein Antrag nach § 10 Abs. 1 BRAGO bisher nicht gestellt ist,\ngeht der Senat davon aus, daß die von Amts wegen im angefochtenen\nBeschluß erfolgte Wertfestsetzung lediglich die Gerichtsgebühren\nbetrifft. Nur hierüber ist vom Beschwerdegericht zu\nentscheiden.\n\n4\n\nGemäß § 15 GKG in seiner - hier maßgeblichen - seit dem 1. Juli\n1994 geltenden Fassung ist für die Wertberechnung der\nGerichtsgebühren grundsätzlich der Zeitpunkt der die Instanz\neinleitenden Antragstellung maßgeblich. Geht - wie im hier zu\nentscheidenden Fall - das gerichtliche Mahnverfahren in das\nProzeßverfahren über, richtet sich der Streitwert für die Gebühr\nnach GKG KV Nr. 1201 nach dem Wert des Gegenstandes, der in die\nStreitinstanz gelangt ist. Diese Instanz wird in dem Zeitpunkt\neröffnet, in dem nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid der Antrag\nauf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 Satz 1\nZPO) gestellt wird (OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 102; Hartmann,\nKostengesetze, 26. Auflage, Rn. 5 zu GKG KV Nr. 1201). Wird dieser\nAntrag vorsorglich bereits mit dem Mahnantrag gestellt, beginnt das\nProzeßverfahren mit dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid\n(Hartmann, a.a.O.). Dabei ist der Umfang des Widerspruchs dafür\nmaßgeblich, inwieweit der im Mahnverfahren geltend gemachte\nAnspruch Gegenstand des Prozeßverfahrens wird.\n\n5\n\nIn der hier betreffenden Sache, in der der Kläger bereits mit\ndem Mahnantrag den Antrag nach § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt\nhatte und von der Beklagten Gesamtwiderspruch erhoben worden ist,\nist der Gegenstand des Mahnverfahrens - die Forderung wegen\nWarenlieferungen zum Betrage vom 89.832,25 DM - uneingeschränkt in\ndas streitige Verfahren übergegangen. Die mit Schriftsätzen vom 28.\nNovember 1995 und 18. März 1996 vorgenommenen Reduzierungen der\ngeltend gemachten Forderung haben den für die Wertberechnung der\nProzeßverfahrensgebühr maßgeblichen Streitwert nicht vermindert\n(Hartmann, a.a.O., Rn. 26). Eine Teilerledigung des Gegenstandes\nist für die gerichtliche Verfahrensgebühr ohne Bedeutung.\n\n6\n\nSoweit das Landgericht für die Zeit ab 28. März 1996 einen\nStreitwert von 3.361,25 DM festgesetzt hat, ist dieser Streitwert\nfür die Gerichtsgebühren unerheblich. Er hat nur für die\nVerhandlungsgebühr des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach §\n33 Abs. 1 BRAGO Bedeutung. Angemerkt sei, daß sich die anwaltliche\nProzeßgebühr nach dem Umfang des dem Anwalt erteilten\nProzeßauftrages richtet.\n\n7\n\nDie Entscheidung über die Gebührenfreiheit des\nBeschwerdeverfahrens und die Nichterstattung von Kosten beruht auf\n§ 25 Abs. 4 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311815","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-09/17-w-262-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311815","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311815","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-09/17-w-262-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311815","retrieved":"2026-07-09 03:42:32.055045+00:00"}}