{"status":"available","doknr":"OLD311816","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1206.6U26.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-12-06","aktenzeichen":"6 U 26/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\n(abgekürztes Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)\n\n3\n\nDie Berufungen der Kläger und des Beklagten sind jeweils\nzulässig. Begründet ist jedoch nur das Rechtsmittel des Beklagten,\nwährend die Berufung der Kläger zurückzuweisen war.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDer Beklagte wehrt sich mit seiner Berufung erfolgreich gegen\ndas Unterlassungsbegehren der Kläger, dem das Landgericht mit dem\nangefochtenen Urteil entsprochen hat. § 1 UWG in Verbindung mit §\n18 RettG NW vermag diese Unterlassungsklage nicht zu rechtfertigen.\nAndere Anspruchsgrundlagen, die das Verlangen der Kläger stützen\nkönnten, sind aber nicht ersichtlich; sie werden von den Klägern\nauch nicht geltend gemacht.\n\n6\n\nEin Anspruch der Kläger gegen den Beklagten aus §§ 18 RettG NW,\n1 UWG es zu unterlassen, Aufgaben der Notfallrettung ohne die dafür\nnach § 18 RettG NW erforderliche Genehmigung wahrzunehmen bzw.\nwahrnehmen zu lassen, scheitert bereits an der für ein\nUnterlassungsbegehren erforderlichen Begehungsgefahr. Die Kläger\nhaben weder dargelegt, daß der Beklagte in der Vergangenheit\nderartige Aufgaben wahrgenommen hat, noch sind dem Sachvortrag der\nKläger Umstände zu entnehmen, aus denen sich eine\nErstbegehungsgefahr für eine solche Tätigkeit des Beklagten\nergibt.\n\n7\n\nDie Unterlassungsklage ist jedoch ebenfalls unbegründet, soweit\ndie Kläger damit von dem Beklagten verlangen es zu unterlassen,\nAufgaben des Krankentransports wahrzunehmen bzw. wahrnehmen zu\nlassen, ohne im Besitz einer nach dem Rettungsgesetz NW gültigen\nGenehmigung für die jeweiligen Krankenkraftwagen zu sein.\n\n8\n\nDie Kläger leiten die Begehungsgefahr für die vom Beklagten zur\nUnterlassung geforderten Tätigkeiten aus den Fahrten mit den\nKrankentransportwagen mit den Kennzeichen ....... und .........\nher, die der Beklagte nach Behauptung der Kläger im Jahre 1995\ndurchgeführt haben soll. Selbst wenn man aber zugunsten der Kläger\ndavon ausgeht, daß die im einzelnen von den Klägern vorgetragenen\nund unter Beweis gestellten Krankentransporte mit diesen beiden\nFahrzeugen stattgefunden haben, ergibt sich daraus nicht gemäß §§\n18 RettG NW, 1 UWG der von den Klägern geltend gemachte\nUnterlassungsanspruch.\n\n9\n\nFest steht allerdings, daß der Beklagte bis heute nicht im\nBesitz der nach § 18 des am 16. Dezember 1992 in Kraft getretenen\nRettungsgesetz NW geforderten Genehmigung ist, deren ein\nUnternehmer für die Durchführung von Aufgaben des Krankentransports\nbedarf, wenn er - wie der Beklagte - nicht am Rettungsdienst nach\ndem zweiten Abschnitt des Rettungsgesetzes NW beteiligt ist. Die\nentsprechenden Genehmigungsanträge des Beklagten vom 7. Januar\n1993, 8. September 1993 und 26. Oktober 1993 waren von der Stadt B.\nals der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen\nKreisordnungsbehörde mit Ordnungsverfügung vom 8. März 1994\nabschlägig beschieden worden. Die Ordnungsverfügung der Stadt B.\nist zwar auf den Widerspruch des Beklagten hin durch Bescheid der\nBezirksregierung K. vom 4. Juli 1996 aufgehoben und die\nGenehmigungsanträge des Beklagten sind wieder an die Stadt B. zur\nerneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Diese Entscheidung\nder Stadt B. nach § 18 RettG NW steht aber derzeit noch aus. Der\nBeklagte vermag sich hinsichtlich der im Jahre 1995 durchgeführten\nFahrten auch nicht mit Erfolg auf die Übergangsregelung im Erlaß\ndes Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes\nNordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (V C 6 - 0712.11 A)\nberufen. Nach Ziffer 2 dieser Übergangsregelung können Unternehmer,\ndie - wie der Beklagte - den Krankentransport mit Krankenkraftwagen\nerstmals nach dem 1. Januar 1992 aufgenommen haben, diesen in dem\nbisherigen Umfang bis zur Entscheidung über ihren Antrag nach dem\nRettungsgesetz NW unter Beachtung der übrigen Anforderungen des\nErlasses weiter ausüben. Unstreitig hat jedoch der Beklagte bei\nInkrafttreten dieses Erlasses Krankentransporte nur mit einem\nFahrzeug durchgeführt. Ihm war deshalb vom Verwaltungsgericht Köln\nmit Beschluß vom 14. November 1994 (9 L 576/94) die Durchführung\nvon Krankentransporten nur mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen\nKennzeichen ...... gestattet worden; insoweit war auch die\naufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beklagten gegen die\nOrdnungsverfügung der Stadt B. vom 8. März 1994 in dem\nvorbezeichneten Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln\nwiederhergestellt worden.\n\n10\n\nDennoch läßt sich ein unlauteres Handeln des Beklagten im Sinne\nvon § 1 UWG bei den ihm von den Klägern zur Last gelegten\nKrankentransporten mit den beiden in Rede stehenden Fahrzeugen im\nJahre 1995 nicht feststellen. Ausweislich der vom Senat\nbeigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung\ngemachten Akte 11 L 1495/94 VG Köln war der Stadt B seit 1994\nbekannt, daß der Beklagte nicht nur das Fahrzeug ....... für\nKrankentransporte einsetzt, sondern ebenfalls die beiden im\nvorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Fahrzeuge, nachdem\ndiese zuvor von der Stadt B. als Sonderkraftfahrzeuge, d.h. als\nFahrzeuge mit der für Krankentransporte erforderlichen\nSonderausstattung, zugelassen worden waren. Wie sich aus der Akte\n11 L 1495/94 VG Köln ebenfalls ergibt hat die Stadt B. zunächst mit\nOrdnungsverfügung vom 24. Juli 1994 unter Hinweis auf ihre mit der\nOrdnungsverfügung vom 8. März 1994 angeordneten Schließung des\nBetriebs des Beklagten die Abrüstung der beiden Fahrzeuge als\nKrankentransportfahrzeuge angeordnet unter gleichzeitiger Anordnung\nder sofortigen Vollziehung dieser Verfügung. Auch diese\nOrdnungsverfügung der Stadt B. vom 24. Juli 1994 wurde jedoch nicht\nbestandskräftig. Der Beklagte legte hiergegen Widerspruch ein und\nstrengte ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem\nVerwaltungsgericht Köln zur Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung seines Widerspruchs an. In diesem Verfahren - 11 L 1495/94\nVG Köln - kam es sodann nach entsprechender Anregung durch das\nVerwaltungsgericht unter Hinweis auf die noch ausstehende\nEntscheidung über die vom Beklagten am 15. März 1995 gegen die\nStadt B. eingeleitete Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO mit dem Ziel\nder Erteilung einer Genehmigung gemäß § 18 RettG NW für die\nFahrzeuge ........., .......... und .......... am 23. Januar 1996\nzu einem Vergleich des Beklagten und der Stadt B.. Die Stadt B.\nverpflichtete sich darin, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im\nVerfahren 9 K 1774/95 VG Köln nicht die Abrüstung des Fahrzeugs\n.......... zu verlangen, während sich der Beklagte unter Rücknahme\nseines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Stadt B. vom\n26. Juli 1994 verpflichtete, das Fahrzeug .......... abzurüsten\noder stillzulegen. Mit dem bereits erwähnte Widerspruchsbescheid\nder Bezirksregierung Köln vom 4. Juli 1996 wurden schließlich nicht\nnur die Ordnungsverfügung der Stadt B. vom 8. März 1994 aufgehoben\nund die Genehmigungsanträge des Beklagten zur erneuten Bescheidung\nan die Stadt B. zurückgewiesen. Vielmehr wurde in diesem Bescheid\nvom 4. Juli 1996 auch ausdrücklich davon Abstand genommen, die\nSchließung des Unternehmens des Beklagten bis zur endgültigen\nEntscheidung über die Genehmigung nach § 18 RettG NW anzuordnen,\nweil eine derartige Untersagung des weiteren Betriebs trotz dessen\nformeller Illegalität wegen \"erheblicher Zweifel an der materiellen\nIllegalität\" des Unternehmens des Beklagten von er Bezirksregierung\nKöln als unverhältnismäßig angesehen wurde.\n\n11\n\nNach alledem hat somit der Beklagte seit 1994 bis zumindest zum\n23. Januar 1996 die beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge mit\nWissen der gemäß § 18 RettG NW zuständigen Behörde als\nKrankentransportwagen eingesetzt, ohne daß dies ihm durch einen\nbestandskräftigen Bescheid untersagt worden ist, sei es durch einen\nBescheid, der das Unternehmen des Beklagten insgesamt einstellte,\nsei es auch nur durch einen Bescheid, der dem Beklagten\nausdrücklich oder mittelbar über die Anordnung der Abrüstung der\nFahrzeuge als Krankentransportwagen zumindest den Einsatz der\nFahrzeuge ........ und ........ für Krankentransporte untersagte.\nDie vom Landgericht angeführten Erwägungen legen zwar nahe, § 18\nRettG NW als sog. wertbezogene Norm zu verstehen, deren Verletzung\ngrundsätzlich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllt, ohne daß weitere\nUmstände hinzutreten müssen (vgl. dazu Baumbach, Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 18. Auflage, § 1 UWG Randnummer 610, 613 ff.).\nWenn aber - wovon bislang auszugehen ist - das dem Beklagten von\nden Klägern zur Last gelegte unlautere Verhalten allein darin\nberuht, daß dieser Krankentransporte ohne die nach § 18 RettG NW\nerforderliche Genehmigung durchführt, andererseits der Beklagte\ndiese Tätigkeiten mit Wissen gerade der für die Erteilung dieser\nGenehmigung und ihrer Beachtung zuständigen Behörde vornimmt, ohne\ndaß ihm dies bestandskräftig untersagt wird, vermag der Senat trotz\ndes formalen Verstoßes des Beklagten gegen § 18 RettG NW ein\nunlauteres Handeln des Beklagten im Sinne von § 1 UWG nicht\nfestzustellen, auch wenn § 18 RettG NW eine sog. westbezogene Norm\ndarstellen sollte.\n\n12\n\nFehlt es jedoch am Tatbestand des § 1 UWG, kann das\nUnterlassungsbegehren der Kläger keinen Erfolg haben; der Berufung\ndes Beklagten war deshalb stattzugeben.\n\n13\n\n2.\n\n14\n\nDaraus ergibt sich zugleich, daß der mit der Berufung der Kläger\nvon diesen geltend gemachte Antrag auf Feststellung der\nSchadensersatzpflicht des Beklagten wegen der Wahrnehmung von\nAufgaben der Notfallrettung und/oder des Krankentransportes ohne\nentsprechende Genehmigung nach dem Rettungsgesetz NW ebenfalls\nunbegründet ist. Ein Verstoß des Beklagten gegen § 18 RettG NW, der\ngemäß § 1 UWG zu einer Schadensersatzpflicht des Beklagten\ngegenüber den Klägern führen könnte, ist aus den vorstehend unter\nder Ziffer 1 der Entscheidungsgründe angeführten Erwägungen nicht\nersichtlich.\n\n15\n\n3.\n\n16\n\nDem Antrag der Kläger im Schriftsatz vom 25. Juli 1996 auf\nAussetzung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zum\nAbschluß des verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahrens nach §\n18 RettG NW, war nicht stattzugeben. Nach dem bisherigen\nSachverhalt, wie er von den Klägern zur Begründung ihrer Klage\nvorgetragen worden ist, ist die Klage insgesamt abweisungsreif,\nohne daß es darauf ankommt, ob die Stadt B. nunmehr dem Beklagten\nwiederum die Genehmigung nach § 18 RettG verweigern wird oder\nnicht. Die nach § 148 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit des\nverwaltungsbehördlichen Verfahrens für den vorliegenden\nRechtsstreit ist damit nicht gegeben.\n\n17\n\n4.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n19\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht\ngemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\nDie Beschwer der Kläger war gemäß § 546 Abs. 2 festzusetzen und\nentspricht dem Wert des Unterliegens der Kläger im\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311816","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-06/6-u-26-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311816","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311816","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-06/6-u-26-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311816","retrieved":"2026-07-09 03:42:32.134894+00:00"}}