{"status":"available","doknr":"OLD311822","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1204.26U1.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-12-04","aktenzeichen":"26 U 1/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt\ndas Rechtsmittel ohne Erfolg. Dem Kläger steht der gegen den\nBeklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch auch in dem in 2.\nInstanz eingeschränkten Umfang unter keinem rechtlichen\nGesichtspunkt zu.\n\n3\n\n1. Der Anspruch ist nicht aus einem zwischen den Parteien\ngeschlossenen außergerichtlichen Vergleich, § 779 BGB, herzuleiten.\nDazu ist im einzelnen folgendes auszuführen:\n\n4\n\na) Für seine von dem Beklagten bestrittene Behauptung, die\nParteien hätten am 27.1.1995 fernmündlich einen Vergleich\ngeschlossen, wonach der Beklagte an den Kläger 2/3 der\nursprünglichen Klagesumme, nämlich 11.466,82 DM, zu zahlen habe,\nhat der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht. Als\nBeweismittel hat er nur seine eigene Vernehmung als Partei\nangeboten (Bl. 192). Eine dahingehende Beweiserhebung kam jedoch\nnicht in Betracht, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach\n§§ 447, 448 ZPO fehlt.\n\n5\n\nAbgesehen davon ergibt sich - die Sachdarstellung des Klägers\nals richtig unterstellt - aus seinem weiteren Vorbringen, daß die\nmündliche Vereinbarung jedenfalls nicht formlos wirksam sein\nsollte. Der Kläger hat nämlich im Schriftsatz vom 2.6.1995 selbst\nvorgetragen, es sei ein mündlicher Vergleich geschlossen worden,\n\"...der noch schriftlich durch den Beklagten bestätigt werden\nmüsse.\" (Bl. 232 d.A). Die Bestätigung durch den Beklagten war\ndanach Wirksamkeitserfordernis für den Vergleich. Daß die\nBestätigung erfolgt sei, behauptet der Kläger indes selbst\nnicht.\n\n6\n\nb) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich bereits, daß ein\nVergleich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht nach den\nGrundsätzen über das Schweigen auf ein kaufmännisches\nBestätigungsschreiben zustande gekommen sein kann. Denn wenn die\nWirksamkeit der Vereinbarung von der schriftlichen Bestätigung\neiner Partei abhängen soll, ist für einen Vertragsschluß durch\nSchweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kein Raum\n(vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl. 1995, Rdn. 11 zu §\n148).\n\n7\n\nIm übrigen fehlt es hier an weiteren Voraussetzungen für die\nAnwendung der Grundsätze über das kaufmännische\nBestätigungsschreiben. Unabhängig von der strittigen Frage des\npersönlichen Anwendungsbereichs und vom Streit der Parteien über\nden Zugang der beiden Telefaxe vom 30.1. und 7.2.1995, mit welchen\nder Kläger die nach seiner Darstellung mündlich getroffene\nVereinbarung bestätigte, ist jedenfalls nicht der Nachweis\nerbracht, daß die Parteien tatsächlich zuvor mündliche\nVerhandlungen geführt haben, die Gegenstand der\nBestätigungsschreiben hätten sein können. Der in einem\nBestätigungsschreiben niedergelegte Vertragsinhalt kann nämlich nur\ndann zwischen den Beteiligten verbindlich werden, wenn dem\nSchreiben entsprechende Vertragsverhandlungen vorausgegangen sind,\nund zwar nicht irgendwelche, sondern solche über den Inhalt des\nBestätigungsschreibens. Daß solche Verhandlungen stattgefunden\nhaben, ist aber gerade - wie oben ausgeführt - zwischen den\nParteien streitig und nicht bewiesen. Für eine Vernehmung des\nKlägers als Partei sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht\ngegeben. Andere Beweismittel hat der beweispflichtige Kläger nicht\nangeboten.\n\n8\n\nc) Ebenfalls nicht erwiesen ist die von dem Beklagten\nbestrittene Behauptung des Klägers, bei einem Telefongespräch der\nParteien am 11.9.1995 sei (erneut) vereinbart worden, daß der\nBeklagte zum Ausgleich der Klageforderung an den Kläger 2/3 der\nursprünglichen Klagesumme von 17.200,23 DM zahlen und 2/3 der\nVerfahrenskosten tragen sollte. Die hierzu von dem Kläger benannte\nund gemäß Beweisbeschluß des Senats vom 8.5.1996 vernommene Zeugin\nH. hat zwar bestätigt, am 11.9.1995 im Büro des Klägers anwesend\ngewesen zu sein und bei dieser Gelegenheit ein von dem Kläger\nentgegengenommenes Telefongespräch über den eingeschalteten\nLautsprecher mitgehört zu haben. Sie hat weiter bekundet, auf\nBitten des Klägers Stichpunkte aus dem mitgehörten Gespräch notiert\nzu haben, ebenso wie der ebenfalls anwesende Zeuge D.. Aus diesen\nNotizen habe der Kläger dann eine schriftliche Gesprächsnotiz\nerstellt, die sie - die Zeugin - noch am selben Tage unterschrieben\nhabe. Es handele sich dabei um das auf Bl. 348 d.A. befindliche\nSchriftstück. Diese Aussage reicht aber als Nachweis für die\nbehauptete Vereinbarung nicht aus. Dabei hat der Senat keinen\nAnlaß, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin H. und am Wahrheitsgehalt\nihrer Aussage zu zweifeln. Die Zeugin hat den Geschehensablauf\nnachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert und keinerlei\nTendenz erkennen lassen, das Prozeßergebnis durch unrichtige\nAngaben zugunsten einer Partei beeinflussen zu wollen. Entscheidend\nist aber, daß der Aussage der Zeugin nicht entnommen werden kann,\nob es sich bei dem Gesprächspartner des Klägers tatsächlich um den\nBeklagten gehandelt hat. Selbst wenn man unterstellt, daß die\nZeugin damals tatsächlich den Namen \"C.\" gehört und dem Anrufer\nzugeordnet hat, was sie allerdings bei ihrer jetzigen Vernehmung\nnicht bestätigen konnte, wäre damit die Identität des Anrufers\nnicht zweifelsfrei geklärt. Es bleibt vielmehr die Möglichkeit, daß\nder Kläger die Anwesenheit unbeteiligter Zeugen ausgenutzt und den\nAnruf mit Hilfe einer anderen Person, die den Namen des Beklagten\nbenutzte, inszeniert hat, um ein Beweismittel gegen den Beklagten\nin die Hand zu bekommen. Die Zeugin H. hat jedenfalls nicht\nbestätigen können, daß es sich bei dem damaligen Anrufer\ntatsächlich um den Beklagten, mit dem sie im Beweisaufnahmetermin\nkonfrontiert worden ist, gehandelt hat. Nähere Aufschlüsse über die\ntatsächliche Identität des Anrufers ergeben sich auch nicht aus den\nvon den Zeugen D. und H. unterzeichneten schriftlichen\nBestätigungen vom 11.9.1995 (Bl. 347 f.). Da weitere Beweismittel\nnicht benannt sind, ist der Kläger beweisfällig geblieben.\n\n9\n\n2. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 326\nBGB, auf den der Kläger sich im Berufungsverfahren hilfsweise\nstützt, ist die Klage nicht begründet. Der Senat folgt im Ergebnis\nder Bewertung der Aussage des Zeugen R., aus der das Landgericht\ndie Überzeugung gewonnen hat, daß der Kläger dem Beklagten eine\nVerlängerung der Ablieferungsfrist zugestanden hat. Das Vorbringen\ndes Klägers im Berufungsverfahren in Verbindung mit dem Ergebnis\nder weiteren Beweisaufnahme ist nicht geeignet, die Aussage des\nZeugen R. zu erschüttern. Es haben sich auch keine Gesichtspunkte\nergeben, die Anlaß geboten hätten, den Zeugen nochmals zu\nvernehmen.\n\n10\n\na) Soweit der Kläger sich auf die nach seiner Darstellung per\nTelefax übermittelten Schreiben vom 4.5.1993 an den Beklagten\nberuft, aus denen sich ergeben soll, daß dem Beklagten eine\nFristverlängerung nicht gewährt wurde (Bl. 101ff, 113ff, 205ff),\nfehlt es am Nachweis des Zugangs dieser Schreiben bei dem\nBeklagten. Der Kläger weist selbst - zutreffend - darauf hin, daß\ndie von ihm vorgelegten Sendeberichte keinen Beweis für den Zugang\nder Fernkopien bei dem Beklagten liefern. Ein dahingehender\nBeweiswert kommt insbesondere auch den \"OK\"-Vermerken in den\nSendeberichten nicht zu. Solange die Möglichkeit besteht, daß die\nDatenübertragung trotz \"OK\"-Vermerks im Sendebericht infolge von\nLeitungsstörungen mißglückt ist, vermag der Sendebericht weder den\nZugang zu beweisen noch den Beweis des ersten Anscheins hierfür zu\nrechtfertigen. Er liefert allenfalls ein Indiz für den Zugang (vgl.\ndazu allgemein BGH, FamRZ, 1995, 552f.). Da auch hier die\nMöglichkeit von Leitungsstörungen nicht ausgeschlossen werden kann,\nist den Sendeberichten im vorliegenden Fall ein höherer Beweiswert\nnicht beizumessen.\n\n11\n\nb) Entgegen der Auffassung des Klägers läßt sich der Zugang der\nFernkopien vom 4.5.1993 bei dem Beklagten auch nicht aus dessen\nSchreiben vom 5.5.1993 (Bl. 209) herleiten. Der Kläger verkennt\noffenbar, daß der Beklagte mit dem vorgenannten Schreiben nicht auf\ndie erwähnten Schreiben des Klägers vom 4.5.1993 Bezug nimmt,\nsondern auf die seitens des Klägers erklärte Kündigung vom\n5.5.1993.\n\n12\n\nc) Was das von dem Kläger vorgelegte weitere Schreiben des\nBeklagten vom 7.5.1993 (Bl. 210) angeht, aus welchem sich ergeben\nkönnte, daß es nicht zu der von dem Zeugen R. bekundeten\nFristverlängerung gekommen ist, hat der Kläger nicht den ihm\nobliegenden Beweis dafür erbringen können, daß dieses Schreiben als\nTelefax von dem Beklagten an den Kläger gesandt worden ist, was der\nBeklagte bestreitet. Das hierzu auf Antrag des Klägers eingeholte\nGutachten des Sachverständigen Dr. St. vom 31.1.1996 hat nicht zu\nFeststellungen im Sinne des Klägervortrags geführt (Bl. 362 ff.).\nWeiterer Beweis hierzu ist nicht angeboten worden.\n\n13\n\nd) Die Aussage des Zeugen R. wird auch nicht durch die letzte\nSeite des zunächst von dem Beklagten per Telefax an den Kläger\nversandten Schreibens vom 4.5.1993 (Bl. 285 ff.) erschüttert. Zwar\nhat der Beklagte eingeräumt, daß der Kläger ihm die erste Seite\ndieses Schreibens, versehen mit einem handschriftlichen Zusatz (BL.\n285), per Telefax zurückübermittelt hat. Bestritten hat der\nBeklagte jedoch, daß er außer dem Deckblatt auch die von dem Kläger\nkorrigierten Anlagen, insbesondere die letzte Seite (Bl. 290 = Bl.\n305), aus der sich ergeben könnte, daß eine Fristverlängerung nicht\ngewährt worden war, erhalten hat. Insoweit fehlt es wiederum am\nNachweis des Zugangs, was zu Lasten des beweispflichtigen Klägers\ngeht.\n\n14\n\ne) Schließlich lassen sich auch keine Rückschlüsse aus dem\nSchreiben des Klägers vom 6.5.1993 (Bl. 383) dahingehend ziehen,\ndaß eine Fristverlängerung entgegen der Aussage des Zeugen R. nicht\ngewährt worden war. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, das ihm\nübermittelte Telefax enthalte nicht den Text des von dem Kläger\nvorgelegten Exemplars, es fehle der wesentliche Absatz 2 (Bl. 391,\n399). Den ihm obliegenden Beweis für seine Sachdarstellung hat der\nKläger nicht angetreten.\n\n15\n\n3. Nach alledem war die Berufung mit den prozessualen\nNebenentscheidungen beruhen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO (Kosten\nund vorläufige Vollstreckbarkeit) zurückzuweisen.\n\n16\n\nStreitwert für die Berufung: 11.466,82 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-04/26-u-1-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-04/26-u-1-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311822","retrieved":"2026-07-09 03:42:32.663434+00:00"}}