{"status":"available","doknr":"OLD311826","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1203.SS595.96.198.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-12-03","aktenzeichen":"Ss 595/96 - 198 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28. Februar 1996 ist der\nAngeklagte wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 6\nMonaten verurteilt worden.\n\n3\n\nDer damalige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt W., hat\nnach der Verhandlung vor dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 29.\nMärz 1996 sein Mandat niedergelegt.\n\n4\n\nIn dem auf die Berufung des Angeklagten hin anberaumten\nHauptverhandlungstermin vor dem Landgericht Köln hat der zu diesem\nZeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Angeklagte, die Berufung auf\nden Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat sodann\nmit Urteil vom 1. Juli 1996 die Berufung des Angeklagten\nverworfen.\n\n5\n\nDagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\n6\n\nDas Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.\n\n7\n\nEs führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der\nSache an die Vorinstanz. Dabei muß das Verfahren - wie darzulegen\nsein wird - vom Berufungsgericht trotz der in der Hauptverhandlung\nerklärten Rechtsmittelbeschränkung in vollem Umfang, also auch zum\nSchuldspruch, neu verhandelt und entschieden werden.\n\n8\n\nDie Aufhebung des Urteils erfolgt bereits aufgrund der\nordnungsgemäß erhobenen Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO in\nVerbindung mit § 140 Abs. 2 StPO.\n\n9\n\nDer Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO setzt voraus, daß die\nHauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer\nPerson, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden\nhat. Vorliegend hat die Berufungsverhandlung ohne Verteidiger\nstattgefunden, obwohl die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der\nSchwere der Tat geboten war (§ 140 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\n10\n\nOb eine Tat im Sinne dieser Vorschrift als schwer zu beurteilen\nist, richtet sich im wesentlichen nach der zu erwartenden\nRechtsfolge (vgl. BGHSt 6, 199; BayObLG VRS 89, 211; SenE vom 24.\nSeptember 1996 - Ss 468/96 -; KK-Laufhütte, StPO, 3. Aufl., § 140\nRdnr. 21 m.w.N.). Dabei geht die Tendenz in der Rechtsprechung\ndahin, dies bei einer Straferwartung ab einem Jahr Freiheitsstrafe\noder Jugendstrafe zumindest dann anzunehmen, wenn die Strafe nicht\nzur Bewährung ausgesetzt wird (BayObLG, a.a.O. OLG Düsseldorf, VRS\n88, 42; SenE a.a.O.; KK-Laufhütte a.a.O. m.w.N.).\n\n11\n\nVorliegend ist der Angeklagte durch das angefochtene Urteil zwar\nnur zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.\nEs kommt aber hinzu, daß er aufgrund dieses Urteils mit dem\nWiderruf der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat sowie hinsichtlich\nvon Reststrafen aus Verurteilungen zu zehn Monaten Freiheitsstrafe\nund zwei Jahren Jugendstrafe rechnen muß. Derartig schwerwiegende\nNachteile durch Widerruf ausgesetzter (Rest) Strafen sind bei der\nBeurteilung der Schwere der Tat zu berücksichtigen und gebieten die\nBeiordnung eines Pflichtverteidigers (vgl. BayObLG a.a.O.; Senat\nStV 1993, 402; KK Laufhütte a.a.O. m.w.N.).\n\n12\n\nDie Strafkammer hätte daher die Berufungshauptverhandlung nicht\nohne Verteidiger durchführen dürfen. Dies hat das Landgericht nicht\nberücksichtigt. Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne\nMitwirkung eines Verteidigers im Falle der notwendigen Verteidigung\nstellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar,\nder zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.\n\n13\n\nNach Aufhebung des Urteils wegen des dargelegten\nVerfahrensverstoßes muß die Sache vom Berufungsgericht in vollem\nUmfang, also auch zum Schuldspruch, neu verhandelt und entschieden\nwerden.\n\n14\n\nDer Angeklagte hat zwar in der Hauptverhandlung die Berufung auf\ndas Strafmaß beschränkt. Da die gebotene Pflichtverteidigerstellung\nunterblieben ist, kann jedoch unter den gegebenen Umständen der\nerklärten Rechtsmittelbeschränkung Wirksamkeit nicht beigemessen\nwerden (vgl. OLG Hamm, NJW 1973, 381). Die nachträgliche\nBeschränkung der Berufung - wie sie vorliegend vom Angeklagten\nerklärt wurde - enthält eine Teilrücknahme des Rechtsmittels (vgl.\nLöwe-Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 24. Aufl., § 318 Rdnr. 10;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 302 Rdnr. 2). Die\nBeschränkung ist an die Voraussetzungen des § 302 StPO (Zurücknahme\nund Verzicht) und § 303 StPO (Zustimmung des Gegners) gebunden. Bei\nder Prüfung, ob eine wirksame Beschränkung vorliegt, sind wegen der\nUnwiderruflichkeit der Erklärung dieselben strengen Anforderungen\nzu stellen wie beim Rechtsmittelverzicht\n(Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, a.a.O. Rdnr. 14).\n\n15\n\nFür den Rechtsmittelverzicht ist in Rechtsprechung und Literatur\nanerkannt, daß die Rechtsmittelverzichtserklärung eines\nAngeklagten, der in der Hauptverhandlung den Beistand eines\nVerteidigers entbehren mußte, obwohl ein Fall der notwendigen\nVerteidigung vorlag, unwirksam ist (OLG Düsseldorf VRS 84, 297 und\nVRS 88, 42 = NstZ 1995, 147 m.w.N.; OLG Frankfurt NStZ 1993, 507;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 302 Rdnr. 25 m.w.N.; vgl. auch\nden ähnlich gelagerten Fall BGH St 19, 101). Die Begründung für die\nAnnahme der Unwirksamkeit - daß nämlich dem Angeklagten wegen des\nfehlenden Beistandes eines Pflichtverteidigers die Möglichkeit\ngenommen wird, Tragweite und Bedeutung einer solchen Prozeßhandlung\n(des Verzichts) zu erörtern, gilt in gleicher Weise auch für die\nProzeßhandlung der Rechtsmittelbeschränkung, die, wie dargelegt,\neine Teilrücknahme im Sinne des § 302 StPO darstellt. So konnte\nsich im vorliegenden Fall der Angeklagte - der den Tatvorwurf\nzunächst bestritten hatte (ausweislich der Urteilsgründe hat das\nLandgericht in der Berufungsbeschränkung de facto ein Einräumen des\nFehlverhaltens gesehen) - nicht mit einem Verteidiger über die\nTragweite der von ihm abgegebenen Beschränkungserklärung beraten,\ndie gerade auch im Hinblick auf die drohenden Bewährungswiderrufe\nvon erheblicher Bedeutung war. Die fehlende\nPflichtverteidigerbestellung hat damit auch Auswirkungen auf diese\nin der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung; der erfolgreich\ngerügte Verfahrensmangel erfaßt die von Amts wegen (KK-Ruß, StPO,\n3. Aufl., § 318 Rdnr. 11 m.w.N.) auf ihre Wirksamkeit zu\nüberprüfende Rechtsmittelbeschränkung durch den Angeklagten und\nführt dazu, daß ihr eine Rechtswirkung nicht zukommt (vgl. OLG\nHamm, NJW 1973, 381 (382); anders für die Rechtsmittelbeschränkung\naußerhalb der Hauptverhandlung OLG Hamm, JZ 1957, 759 m. zust. Anm.\nEb. Schmidt).\n\n16\n\nDas Berufungsgericht wird daher auch zum Schuldspruch neu zu\nentscheiden haben.\n\n17\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\n18\n\nWill der Tatrichter Vorbelastungen zum Nachteil des Angeklagten\nberücksichtigen, sind neben den Angaben über die Zeitpunkte der\nVerurteilungen sowie über die Art und Höhe der Strafen (vgl. Senat\nVRS 74, 210, 212) in der Regel die den einzelnen Vorverurteilungen\nzugrundeliegenden Sachverhalte zwar knapp, aber doch so deutlich\nmitzuteilen, daß nachprüfbar ist, ob die Vorstrafen im Hinblick auf\nihre Bedeutung und Schwere für die Strafzumessung richtig bewertet\nworden sind (vgl. SenE vom 24. September 1996 - Ss 483/96 -;\nständige Senatsrechtsprechung).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-03/ss-595-96-198","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-03/ss-595-96-198","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311826","retrieved":"2026-07-09 03:42:32.986711+00:00"}}