{"status":"available","doknr":"OLD311825","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1203.SS585.96.197.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-12-03","aktenzeichen":"Ss 585/96 - 197 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten \"wegen Diebstahls\ngeringwertiger Sachen\" zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu\nje 90,-- DM verurteilt.\n\n3\n\nZum Schuldspruch hat das Amtsgericht folgendes festgestellt:\n\n4\n\n\"Am 6.9.1995, also ca. einen Monat nach seiner letzten\nVerurteilung wegen Diebstahls, entwendete der Angeklagte aus den\nGeschäftsräumen der Firma S. Markt in der V. Straße in K. eine\nPackung Fischfutter zum Preise von 8,99 DM. Er kaufte andere Waren\nund steckte das Fischfutter in eine mitgeführte Tasche und verließ\nnach Bezahlung der anderen Ware die Geschäftsräume, ohne daß\nFischfutter zu bezahlen.\"\n\n5\n\nIm Urteil sind Vorverurteilungen des Angeklagten angeführt, zu\ndenen das Amtsgericht die jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte\nnicht mitgeteilt hat.\n\n6\n\nDen Strafausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:\n\n7\n\n\"Zur Einwirkung auf den Angeklagten hält das Gericht diesmal\nletztmalig eine Geldstrafe für schuldangemessen. Diese Geldstrafe\nmuß jedoch fühlbar sein und muß in Anbetracht der Tatsache, daß der\nAngeklagte kurz vor der Tat zu einer erheblichen Geldstrafe\nverurteilt worden ist, auch höher sein als die letzte Geldstrafe.\n120 Tagessätze erschienen schuldangemessen und sachgerecht. Bei den\nEinkommensverhältnissen des Angeklagten erscheint der Tagessatz mit\n90,-- DM durchaus angemessen.\"\n\n8\n\nDie (Sprung-)Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen\nund materiellen Rechts.\n\n9\n\nDas Rechtsmittel hat einen (vorläufigen) Teilerfolg.\n\n10\n\nWas den Schuldspruch angeht, ist die Revision entsprechend dem\nAntrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als\noffensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des\nangefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\n11\n\nIm Strafausspruch hat das angefochtene Urteil hingegen wegen\nmateriell-rechtlich unvollständiger Feststellungen zu den\nVorstrafen des Angeklagten keinen Bestand.\n\n12\n\nWenn der Tatrichter Vorbelastungen zum Nachteil eines\nAngeklagten berücksichtigt, muß er in der Regel auch die den\neinzelnen Vorverurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte zwar\nknapp, aber doch so deutlich mitteilen, daß nachprüfbar wird, ob\ndie Vorstrafen im Hinblick auf ihre Bedeutung und Schwere für die\nStrafzumessung richtig bewertet worden sind (ständige\nSenatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 15.3.1996 - Ss\n29/96 und vom 29.10.1996 - Ss 538/96; OLG Frankfurt StV 1989, 155;\nOLG Koblenz StV 1994, 291; vgl. auch Gribbohm in Leipziger\nKommentar, StGB, 11. Aufl., § 46 Rdnr. 158). Ohne eine\nnachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Gewicht der Vortaten,\ndas sich regelmäßig erst durch eine knappe Sachverhaltsdarstellung\nerschließt, ist eine vollständige Strafzumessung zumindest dann\nnicht möglich, wenn es um die Verhängung einer im Verhältnis zur\näußerst geringfügigen Diebesbeute empfindlichien Geldstrafe oder\nFreiheitsstrafe geht. Gerade in solchen Fällen bedarf es der\nbesonders eingehenden Prüfung, ob die verhängte Strafe in dem\nRahmen liegt, innerhalb dessen sie noch als gerecht anerkannt\nwerden kann, oder ob sie bei Berücksichtigung des zur Verfügung\nstehenden Strafrahmens als so unvertretbar hoch erscheint, daß dem\nTatrichter ein offensichtlich grober Fehlgriff vorzuwerfen ist\n(vgl. BGH NJW 1990, 846; Senatsentscheidungen a.a.O.;\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 42. Aufl., § 337 Rdnr. 34\nm.w.N.).\n\n13\n\nHier fehlt im angefochtenen Urteil die Mitteilung der den\nVorverurteilungen jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte, so daß\nnicht überprüft werden kann, ob die im Verhältnis zur äußerst\ngeringfügigen Diebesbeute verhängte hohe Geldstrafe noch als\ngerecht anerkannt werden kann.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-03/ss-585-96-197","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-03/ss-585-96-197","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311825","retrieved":"2026-07-09 03:42:32.910694+00:00"}}