{"status":"available","doknr":"OLD311831","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1202.10UF146.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-12-02","aktenzeichen":"10 UF 146/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Familiengericht hat durch Verbundurteil vom 13.06.1996 die\nEhe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich\ndurchgeführt.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat in der maßgeblichen Ehezeit - 01.02.1972\nbis 30.06.1995 - beim Landesamt für Besoldung und Versorgung\nNordrhein-Westfalen beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften in\nHöhe von monatlich 2.704,33 DM und Rentenanwartschaften bei der\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin in Höhe von\n4,09 DM erworben. Die vom Antragsgegner in dieser Zeit beim\nLandesamt für Besoldung und Versorgung NW erworbenen Anwartschaften\nbelaufen sich auf mtl. 2.831,13 DM und die bei der BfA auf mtl.\n245,47 DM. Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich in der\nWeise durchgeführt, daß es zunächst monatliche Rentenanwartschaften\nin Höhe von 120,69 DM übertragen und sodann weitere Anwartschaften\nin Höhe von monatlich 63,40 DM begründet hat.\n\n4\n\nDie hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des\nLandesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ist\nzulässig und begründet.\n\n5\n\nDer Versorgungsausgleich ist im Falle der Parteien nicht im Wege\ndes Splittings und Quasi-Splittings, sondern alleine im Wege des\nQuasi-Splittings gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB vorzunehmen. Die\nDurchführung des Splitting-Verfahrens setzt voraus, daß der\n(gesamt) ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit (dynami-sche)\nAnwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat\nund daß diese Anwartschaften die Summe der ehezeitlichen Anrechte\nübersteigen, die der Berechtigte in der gesetzlichen\nRentenversicherung und/oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften\nerlangt hat. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch\nÜbertragung dürfen demnach auf der Seite des ausgleichspflichtigen\nEhegatten nur Anwartschaften aus der gesetzlichen\nRentenversicherung berücksichtigt werden, denn nur diese Anrechte\nsind einem Splitting zugänglich. Auf der Seite des\nAusgleichsberechtigten hingegen werden sämtliche Versorgungstitel\nim Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB in den Wertvergleich\neingestellt. Dies unabhängig davon, ob nur gesetzliche, nur\nbeamtenrechtliche oder gesetzliche und beamtenrechtliche\nVersorgungsanrechte erworben wurden (vgl. Palandt/Diederichsen,\nBGB, 55. Auflage, § 1587 b Rn. 14).\n\n6\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für eine\nÜbertragung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung kein\nRaum. Es fehlt an einem Wertüberschuß zugunsten des\nausgleichspflichtigen Antragsgegners. Seine Anrechte aus der\ngesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 245,47 DM übersteigen\nnicht die von der ausgleichsberechtigten Antragstellerin hier\nerworbenen Gesamtanwartschaften in Höhe von 2.708,42 DM.\n\n7\n\nDer Gesamtausgleich ist demnach allein durch Umwandlung von\nBeamtenversorgungsanrechten in Anrechte der gesetzlichen\nRentenversicherung zu vollziehen (§ 1587 b Abs. 2 BGB).\n\n8\n\nWertmäßig errechnet er sich wie folgt:\n\n9\n\nAnwartschaften des Antragsgegners insgesamt: 3.076,60 DM\n\n10\n\nAnwartschaften der Antragstellerin insgesamt: 2.708,42 DM\n\n11\n\nDifferenz: 368,18 DM.\n\n12\n\nDer Antragstellerin steht somit die Hälfte\n\n13\n\nder Wertdifferenz in Höhe von 184,09 DM zu.\n\n14\n\nDementsprechend war das angefochtene Urteil hinsichtlich des\nAusspruches über den Versorgungsausgleich abzuändern.\n\n15\n\nDie Anwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in\nEntgeltpunkte umzurechnen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 8 GKG, 93 a ZPO.\n\n17\n\nBeschwerdewert: 1.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-02/10-uf-146-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-02/10-uf-146-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311831","retrieved":"2026-07-09 03:42:33.410730+00:00"}}