{"status":"available","doknr":"OLD311843","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1129.6U181.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-29","aktenzeichen":"6 U 181/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\nInsbesondere handelt es sich bei der durch den obigen Tenor\nvorgenommenen Ergänzung nicht um eine inhaltliche Beschränkung der\nvon dem Landgericht mit dem angefochtenen Urteil erlassenen\neinstweiligen Verfügung, sondern lediglich um deren sprachliche\nAnpassung an die konkret angegriffene Form der\nVerletzungshandlungen. Die in dem vorliegenden Urteil enthaltene\nErgänzung des Verfügungstenors führt weder zu einer teilweisen\nZurückweisung des Antrags noch zu einer teilweisen Belastung des\nAntragstellers mit Verfahrenskosten. Der Antragsteller hat nämlich,\nwas sich u.a. aus Ziffer 2) seines Verfügungsantrages ergibt, von\nBeginn des Verfahrens an - von der Unterlassung der weiteren, zu\nZiffer 1 b) bis d) des Antrags aufgeführten Äußerungen abgesehen -\nkein weitergehendes Ziel als die Unterlassung der Äußerungen in dem\ndeswegen nunmehr ausdrücklich in den Tenor der einstweiligen\nVerfügung aufgenommenen Zusammenhang erstrebt.\n\n3\n\nDie Berufung ist zurückzuweisen, weil der Antrag auf Erlaß einer\nEinstweiligen Verfügung zulässig und in dem von dem Landgericht\nausgesprochenen Umfang auch begründet ist.\n\n4\n\nDer Antragsteller ist zunächst gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG\nantragsbefugt. Aufgrund seines unwidersprochen gebliebenen\nerstinstanzlichen Vortrags über seine Mitgliederstruktur und seinen\nsich aus § 3 der Satzung ergebenden Vereinszweck ist davon\nauszugehen, daß ihm im Sinne dieser Bestimmung eine erhebliche Zahl\nvon Gewerbetreibenden angehört, die auf demselben Markt, nämlich\nbundesweit, gewerbliche Leistungen gleicher Art wie der\nAntragsgegner, nämlich Solaranlagen, vertreibt. Daß auch der\nAntragsgegner wie die Mitglieder des Antragstellers Solaranlagen\nvertreibt, wird sogleich im Zusammenhang mit dem zwischen ihm und\nden Mitgliedern des Antragstellers bestehenden\nWettbewerbsverhältnis näher auszuführen sein.\n\n5\n\nEs besteht auch der Verfügungsgrund der Dringlichkeit, weil die\nsich aus § 25 UWG ergebende Vermutung der Dringlichkeit nicht\nwiderlegt ist. Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen,\nerst am 30.1.1996, also einen Monat vor Einreichung des Antrags auf\nErlaß einer einstweiligen Verfügung, dem eine Abmahnung\nvorausgegangen ist, Kenntnis von dem Schreiben erlangt zu haben.\nDas ist unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Falles nicht\ndringlichkeitsschädlich.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat auch in dem von dem Landgericht\nausgesprochenen Umfang die Voraussetzungen eines\nVerfügungsanspruches aus § 3 UWG glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nSchon aus seinem eigenen Vorbringen und den von ihm vorgelegten\nUnterlagen ergibt sich zunächst, daß der Antragsgegner mit dem im\nvorliegenden Verfahren angegriffenen, als Bl.91 f in Fotokopie\nvorgelegten Schreiben zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Der\nAntragsgegner ist nämlich, und zwar durch das von ihm betriebene\nProjekt \"Phönix\", an dem Vertrieb von Solaranlagen beteiligt und\nsteht daher im Wettbewerb mit den Mitgliedern des Antragstellers.\nDurch das Schreiben hat er auch zugunsten der über das Projekt\n\"Phönix\" vertreibenden Anbieter in den Wettbewerb der Hersteller\nund Vertreiber von Solaranlagen eingegriffen.\n\n8\n\nDaß der Antragsgegner neben dem Schulungsprojekt auch das\nProjekt \"Phönix\" betreibt, räumt er selbst ein und ist dem Senat\nüberdies aus den Verfahren 6 U 169/96 (= 9 O 158/96 LG Bonn) und 6\nU 173/96 (= 9 O 112/96 LG Bonn) bekannt. Durch das \"Phönix\"-Projekt\nberät der Antragsgegner entgegen seiner Behauptung nicht nur die\nInteressenten, sondern ist er auch - sogar maßgeblich - an dem\nVerkauf von Solaranlagen an diese beteiligt. Das ist seiner von dem\nAntragsteller mit der Antragsschrift als Anlagen A 12 und A 12 a in\nFotokopie vorgelegten Vereinbarung mit der \"SE-S. GmbH\" (Bl.88 f)\nohne weiteres zu entnehmen. Dort hat sich die \"SE-S. GmbH\", eine\nHerstellerin von Solaranlagen, nämlich dazu verpflichtet, nur an\nPhönix-Berater zu verkaufen. Der Erwerb der Anlagen jener\nHerstellerin ist damit nur über einen Phönix-Berater möglich, so\ndaß das Projekt \"Phönix\", und damit der Antragsgegner, zumindest\nbei wirtschaftlicher Sicht, die insoweit maßgeblich ist, mit\nerheblichem Einfluß auf die Vertragsgestaltung an dem Verkauf\nbeteiligt ist. Im übrigen werden in dem von dem Antragsteller als\nAnlage A 8 mit der Antragsschrift vorgelegten, von \"Phönix\"\nherausgegebenen Prospekt (Bl.153 ff) z.B. auf der aus Bl.173 d.A.\nersichtlichen Seite konkrete im Handel erhältliche Solaranlagen mit\nder Angabe von Preisen und technischen Einzelheiten beschrieben,\nalso beworben.\n\n9\n\nIn dem angegriffenen Schreiben liegt deswegen ein Eingriff in\nden mithin zwischen dem Antragsgegner und den nicht an seinem\n\"Phönix\"-Projekt beteiligten Herstellern und Vertreibern von\nSolaranlagen bestehenden Wettbewerb, weil in dem Schreiben für\nSchulungsmaßnahmen geworben wird und im Rahmen dieser Schulungen\nPhönix-Anlagen vorgestellt, also beworben werden. Letzteres ergibt\nsich schon aus der dem Schreiben beigefügten Mitteilung über\n\"Schulungsinhalte\" (Bl.93), wo unter \"Block 5\" u.a. ein Überblick\nüber das \"Phönix\"-Projekt angekündigt wird. Diese Ankündigung wird\nim übrigen aber auch erfüllt, wie sich an mehreren Stellen, nämlich\nauf den Seiten 9 und 10 (= Bl.363,364 d.A.) des \"Beraterteils\" der\nvon dem Antragsgegner verwendeten und von ihm als Anlage BB 2\n(Bl.279 ff) vorgelegten Schulungsunterlage \"Solarschule\" zeigt.\n\n10\n\nSowohl die Äußerung \"ein vertiefendes Ausbildungsangebot dazu\ngibt es kaum\", als auch die Bezeichnung des von dem\nAntragsgegner betriebenen Schulungsprojektes als \"Deutsche\nSolarschule\"\n\n11\n\nsind in dem konkreten Zusammenhang des in dem obigen Tenor durch\nFotokopie wiedergegebenen Schreibens in wettbewerblich relevanter\nWeise irreführend und geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der\nHersteller und Vertreiber von Solaranlagen wesentlich zu\nbeeinträchtigen. Sie sind daher gem. §§ 3, 13 Abs.2 Ziff.2 UWG zu\nverbieten.\n\n12\n\nDurch den auf Solaranlagen bezogenen Satz \"ein vertiefendes\nAusbildungsangebot dazu gibt es kaum\" und die nachfolgende\nSchilderung der von ihm \"gestarteten Ausbildungsinitiative\" nimmt\nder Antragsgegner eine Vorzugsstellung in Anspruch, die ihm\nzumindest auf der Grundlage der im vorliegenden Verfügungsverfahren\nglaubhaft gemachten Tatsachen nicht zukommt. Hierin liegt die nicht\nhinzunehmende Irreführung des Verkehrs im Sinne des § 3 UWG (vgl.\nzur Irreführung durch die Beilegung besonderer Vorzüge allgemein\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl., § 3 UWG RZ 402\nm.w.N.).\n\n13\n\nDer Antragsgegner beansprucht durch die angegriffene Passage für\ndie von ihm im Rahmen der \"Deutschen Solarschulen\" betriebenen\nSchulungsmaßnahmen ein besonderes, auf dem Markt sonst nicht zu\nfindendes Niveau. Dieser Eindruck wird zumindest bei einem nicht\nunerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher trotz der in der\nVerwendung des Wortes \"kaum\" liegenden gewissen Relativierung\nerweckt. Denn es ist glaubhaft gemacht, daß der Satz zumindest bei\nflüchtigem Lesen im Zusammenhang mit seinem Kontext von nicht\nwenigen Interessenten dahin verstanden wird, daß allein die von dem\nAntragsgegner angebotene Schulung ein \"vertiefendes\nAusbildungsangebot\" darstelle. Das vermag der Senat, dessen\nMitglieder zu den potentiell angesprochenen Verbrauchern gehören,\naus eigener Sachkunde festzustellen.\n\n14\n\nDieser Anspruch ist indes nach den im vorliegenden Verfahren\nglaubhaft gemachten Umständen nicht gerechtfertigt. Der\nAntragsteller hat durch die als Anlage A 2 zu dem Antrag auf Erlaß\neiner einstweiligen Verfügung vorgelegte eidesstattliche\nVersicherung des Vorsitzenden seines Vorstandes, Herrn T., vom\n26.2.1996 (Bl.90) glaubhaft gemacht, daß die Fa. S. D. in W., deren\nGeschäftsführer der Zeuge ist, in einem eigenen Ausbildungs- und\nSchulungszentrum und in regionalen Schulungen seit dem Jahre 1990\nbereits über 15.000 Mitarbeiter von Handwerksbetrieben ausgebildet\nhat. Überdies finden nach dieser Eidesstattlichen Versicherung bei\nverschiedenen Handwerkskammern in betrieblichen und\nüberbetrieblichen Bereichen Kurse über Solartechnik statt. Vor\ndiesem Hintergrund stellt es bereits eine Irreführung dar, zum\nAusdruck zu bringen, ein \"vertiefendes Ausbildungsangebot\"\nexistiere neben dem von dem Antragsgegner betriebenen Projekt\nnicht. Erst recht ist der Irreführungstatbestand durch die\nangegriffene Äußerung deswegen erfüllt, weil aus dem Vortrag des\nAntragsgegners nicht hervorgeht und dementsprechend auch nicht\nglaubhaft gemacht ist, inwiefern die von ihm vertretene Schulung in\nSolartechnik gegenüber den von dem Antragsteller glaubhaft\ngemachten sonstigen, von anderen, insbesondere der Fa. D.,\nangebotenen Schulungen in höherem Maße für sich in Anspruch nehmen\nkönnen soll, ein \"vertiefendes Ausbildungsangebot\" darzustellen. Es\ntrifft insbesondere nicht zu, daß die Äußerung deswegen\ngerechtfertigt wäre, weil die von dem Antragsteller dargelegten\nSchulungsmaßnahmen nicht herstellerunabhängig seien. Darauf kommt\nes nämlich nicht an. Auch eine von einem Hersteller durchgeführte\nSchulung kann eine vertiefende Ausbildung darstellen. Außerdem ist\nnicht dargelegt, daß die von den Handwerkskammern durchgeführten\nSchulungen \"herstellerabhängig\" seien und ist - ohne daß es hierauf\nfür die Entscheidung ankäme - auch die von dem Antragsgegner\ndurchgeführte Schulung durch die Bezugnahme auf die von seinem\n\"Phönix\"-Projekt vertriebenen Anlagen nicht\nherstellerunabhängig.\n\n15\n\nIrreführend ist auch die Bezeichnung \"Deutsche Solarschule\" für\ndas von dem Antragsgegner betriebene Schulungsprojekt. Durch diesen\nBegriff und die Auflistung der \"fünf Deutschen Solarschulen\" wird\nim Kontext des Schreibens zumindest bei einem erheblichen Teil der\nangesprochenen Interessenten der Eindruck erweckt, alle in dem\nSchreiben aufgeführten Institutionen beschäftigten sich\nausschließlich mit der Problematik der Solarenergie und stünden in\nder Trägerschaft des Antragsgegners. Beides trifft indes nicht zu.\nWie der Vorstandsvorsitzende des Antragsgegners in der mündlichen\nVerhandlung dargelegt hat, vermittelt nur der an erster Stelle der\nAuflistung stehende \"Sonnenkraft F. e.V.\" ausschließlich Kurse für\nden Antragsgegner. Demgegenüber handelt es sich bei den übrigen\ndort aufgeführten Institutionen um Einrichtungen, die ein größeres\nSpektrum von Lehrgängen - auch zu anderen Themen - abhalten und in\ndiesem Rahmen auch von dem Antragsgegner veranstaltete Kurse\nanbieten. Sie stehen überdies nicht in der Trägerschaft des\nAntragsgegners, sondern, wie dieser schon in der Antragserwiderung\neingeräumt hat, verschiedener anderer Institutionen.\n\n16\n\nSteht damit fest, daß die von dem Antragsgegner betriebene\nSchulungseinrichtung die durch die Bezeichnung \"Deutsche\nSolarschule\" bei dem Verbraucher geweckten Erwartungen einer\neinheitlichen, wesentlich größeren Institution schon aus den\nvorstehenden Gründen nicht erfüllt und diesen damit irreführt, so\nkann im vorliegenden Verfahren die Frage offenbleiben, ob - wofür\neiniges spricht - die Bezeichnung \"Deutsche Solarschule\" nicht\ndarüber hinaus den ebenfalls unzutreffenden Eindruck erweckt, es\nhandele sich um eine behördliche oder sonst öffentlich-rechtlich\ngeführte Institution.\n\n17\n\nDie in den beiden angegriffenen Passagen des Schreibens\nenthaltene Irreführung ist auch von wettbewerblicher Relevanz. Der\nVerbraucher, der sich für die Solartechnik interessiert, bringt\neiner Institution, die auf ein \"vertiefendes Schulungsangebot\"\nverweist und durch 5 ihr angehörige \"Deutsche Solarschulen\" den\nEindruck einer großräumigen Verbreitung bei einheitlicher\nTrägerschaft und ausschließlicher Befassung gerade mit Fragen der\nSolarenergie erweckt, besondere Wertschätzung entgegen.\n\n18\n\nSchließlich ist der mithin glaubhaft gemachte Verstoß gegen § 3\nUWG auch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG geeignet, den\nWettbewerb auf dem Markt der Hersteller und Vertreiber von\nSolaranlagen wesentlich zu beeinträchtigen. Denn die Werbung mit\nbesonders qualifizierter Schulung und einer tatsächlich nicht\nvorhandenen Größe ist, insbesondere weil es sich um eine noch neue\nTechnik handelt, geeignet, sich erheblich auf den Wettbewerb\nauszuwirken.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n20\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\n21\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 40.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-29/6-u-181-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-29/6-u-181-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311843","retrieved":"2026-07-09 03:42:34.455337+00:00"}}