{"status":"available","doknr":"OLD311842","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1129.6U181.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-29","aktenzeichen":"6 U 181/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien sind als Hersteller und Vertreiber von Parfums und\nKörperpflegemitteln unmittelbare Wettbewerber. Die Beklagte zu 2)\nist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1). Die Klägerin\nbeanstandet die Verwendung des Schriftzuges \"Picasso\" durch die\nBeklagten in bestimmten, unten näher darzustellenden konkreten\nBenutzungsformen. Sie begehrt - nach übereinstimmender\nErledigungserklärung der Parteien bezüglich der insoweit zunächst\ndarüber hinaus geltend gemachten Unterlassungsansprüche - im\nBerufungsverfahren noch die Feststellung einer\nSchadensersatzpflicht der Beklagten und macht diesbezügliche\nAuskunftsansprüche geltend.\n\n3\n\nDie Klägerin ist u.a. Herstellerin einer Parfumserie mit der\nBezeichnung \"Paloma Picasso\". Sie stattet ihr Produkt mit einer in\nweißer Schrift auf schwarzem Grund ausgestalteten Signatur \"Paloma\nPicasso\" aus. Wegen der Einzelheiten der Ausstattung wird auf das\nals Anlage K 1 vorgelegte Produkt in Originalverpackung Bezug\ngenommen.\n\n4\n\nDie handschriftliche Signatur \"Paloma Picasso\" ist durch die\nIR-Marke Nr. 460681 (Bl.24), die Bezeichnung \"Paloma Picasso\" ist\ndarüber hinaus als Wortzeichen durch die IR-Marke Nr. 501944\n(Bl.25) geschützt. Zeicheninhaberin ist Frau Paloma Ruiz-Picasso,\neine Tochter des bekannten Malers Pablo Picasso, die als\nModedesignerin tätig ist. Die Klägerin ist hinsichtlich der\nVerwendung dieser Marken für Parfums und Körperpflegemittel\nalleinige Lizenznehmerin von Frau Picasso. Sie läßt die Serie seit\ndem Jahre 1985 in Deutschland durch die Parfums & C. GmbH\nvertreiben, der sie Unterlizenz erteilt hat.\n\n5\n\nIm Frühjahr 1994 beabsichtigte die Beklagte zu 1), ein Parfum\nunter der Bezeichnung \"Pablo\" oder \"Pablo Picasso\" in Deutschland\nauf den Markt zu bringen. Nachdem im Markenverzeichnis des\nVerbandes der Vertriebsfirmen kosmetischer Erzeugnisse (VKE) ein\nProdukt der Beklagten zu 1) unter der Bezeichnung \"Pablo Picasso\"\nangekündigt worden war (Bl.26 f), mahnte die Klägerin die Beklagte\nzu 1) mit Schreiben vom 17.6.1994 ab (Bl.28 ff). Am 29.6.1994 fand\ndaraufhin eine Besprechung leitender Mitarbeiter der Parteien\nstatt. Bei dieser Besprechung legte die Beklagte zu 1) den auf\nBl.93 (= Bl.262) in Fotokopie wiedergegebenen Entwurf einer\nVerpackung des Produktes unter der Bezeichnung \"Pablo\" mit der\nErklärung vor, bei der Veröffentlichung im Markenverzeichnis des\nVKE handele es sich insofern um einen Irrtum, als dort die\nBezeichnung \"Pablo Picasso\" angegeben worden sei. Der Entwurf\nstellte ein Motiv des Malers Picasso dar und enthielt in seinem\nFließtext einen Rundstempel mit dem Schriftzug \"Picasso\" und den\nHinweis, daß das dargestellte Motiv von Pablo Picasso stamme.\n\n6\n\nDie Parteien einigten sich darauf, daß die Beklagte zu 1) diese\nVerpackung nicht verwenden und daß das neue Produkt in anderer\nVerpackung unter der Bezeichnung \"CHAPEAU BLEU\" auf den Markt\ngebracht werde. Unter dem 12.7.1994 übersandte die Beklagte zu 1)\nsodann eine Abbildung der beabsichtigten Verpackung, wegen deren\nEinzelheiten auf Bl.42 verwiesen wird, und gab eine später von der\nKlägerin angenommene (Bl.43) gesicherte Unterlassungserklärung ab,\ndie die markenmäßige Verwendung der Bezeichnung \"Pablo Picasso\" zum\nGegenstand hatte und wegen deren Wortlauts auf Bl. 40 f Bezug\ngenommen wird.\n\n7\n\nSpäter brachte sie das Produkt in dem als Anlage K 11\nvorgelegten Flakon und der als Anlage K 12 vorgelegten Verpackung,\ndie der zuvor der Klägerin übersandten Verpackung entsprach, auf\nden Markt. Darüber hinaus brachte sie in München das Produkt auch\nin der aus Bl. 220 f ersichtlichen Ausgestaltung heraus. Diese, von\nden Beklagten in einem inzwischen für erledigt erklärten\nRechtsstreit umgekehrten Rubrums, das eine negative\nFeststellungsklage zum Gegenstand hatte, selbst als dortige \"Anlage\n1\" vorgelegte Version der Verpackung unterschied sich insofern von\nder ansonsten verwendeten, soeben beschriebenen Ausstattung, als\ndort die Signatur \"Picasso\" auf der Schauseite in dem Motiv des\nGemäldes von Picasso und auf der Rückseite in einem Rundstempel\nwiedergegeben war.\n\n8\n\nDem Produkt legte die Beklagte zu 1) in beiden\nVerpackungsvariationen ein Faltblatt bei, auf dessen Rückseite\nLebensdaten des Malers Picasso aufgeführt sind und auf dessen\nVorderseite sich ein Portrait des Malers und seine Signatur\nbefinden (Anlage K 13 = Bl.45 f).\n\n9\n\nU.a. über die Verwendung der Bezeichnung \"CHAPEAU BLEU\" war ein\nRechtsstreit zwischen Erben des Malers und der Fa. \"Museum Boutique\nIntercontinental\" (MBI) vor dem Surpreme Court in New York\nanhängig. Das Verfahren ist inzwischen durch einen Vergleich\nbeendet worden, wonach die MBI die Bezeichnung ab Juli 1995 u.a. in\nEuropa noch für 9 Monate benutzen durfte. Einzelheiten des\nVergleichs, von dessen Text lediglich im Berufungsverfahren ein\nEntwurf vorgelegt worden ist (Bl. 357 ff, Übersetzung Bl. 360 ff)\nund der auch Frau Ruiz-Picasso bindet, sind zwischen den Parteien\nstreitig.\n\n10\n\nDie Klägerin macht Ansprüche aus Markenrecht und § 1 UWG geltend\nund hat behauptet, die Beklagten verfolgten von Anbeginn die\nAbsicht, eine Serie zu vermarkten, bei der in unlauterer Weise eine\ngedankliche Verbindung zu ihrem Produkt \"Paloma Picasso\"\nhergestellt werde.\n\n11\n\nEs handele sich bei ihrem Produkt um ein solches von hoher\nBekanntheit. Sie mache mit steigender Tendenz mit dem Produkt\nUmsätze in Millionenhöhe und wende für die Werbung jährlich\nzahlreiche Millionen DM auf. Zwischen 8 und 9 Millionen Frauen in\nDeutschland sei ihr Produkt bekannt und von den ca. 7 Millionen\nFrauen, die Parfums benutzten, verwendeten es 7 Millionen. Diesem\nsehr erfolgreichen Produkt näherten sich die Beklagten in\nunlauterer Weise an. So sei schon durch die anfängliche Ankündigung\neines Produktes unter der Bezeichnung \"Pablo Picasso\" eine\nAnnäherung erfolgt. Entsprechend dieser Ankündigung verwende der\nFachhandel auch die Bezeichnung \"Pablo Picasso\". Die Annäherung\nwerde noch durch Werbekampagnen der Beklagten zu 1) gestützt. So\ngebe diese die als Anlage K 14 (= lose bei den Akten befindliche\nblaue Mappe) vorgelegte Verkaufsmappe heraus, in der eine\nVerbindung zwischen dem Produkt und Pablo Picasso hergestellt\nwerde, und unterstütze sie Werbeaktionen, in denen beide Produkte\nwie aus der Abbildung Bl.44 ersichtlich hervorgehoben präsentiert\nwürden.\n\n12\n\nSie hat sinngemäß b e a n t r a g t,\n\n13\n\ndie Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von näher\nbeschriebenen Ordnungsmitteln zu unterlassen,\n\n14\n\nim geschäftlichen Verkehr in der\nBundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs bei der\nAusstattung von Parfums und/oder Körperpflegemitteln und der\nWerbung hierfür die Signatur \"Picasso\" - wie nachstehend\nwiedergegeben - und/oder einen Rundstempel mit der Inschrift\n\"Picasso\" - wie nachstehend wiedergegeben - zu verwenden:\n\n15\n\n(es folgten sodann Ablichtungen wie Bl.\n3-5 des angefochtenen Urteils)\n\n16\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner\nverpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den\nunter Ziffer 1) bezeichneten Verletzungshandlungen entstanden ist\nund noch entstehen wird.\n\n17\n\ndie Beklagten zu verurteilen, ihr über die unter Ziffer 1 )\nnäher bezeichneten Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen und\ndabei insbesondere den erzielten Gewinn sowie die im einzelnen\naufgeschlüsselten Gestehungskosten, die Menge und den Wert der\nvertriebenen Produkte, den Abgabepreis - gegebenenfalls\ndifferenziert - sowie den Umfang der betriebenen Werbung,\naufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und\nWerbeträgern, anzugeben.\n\n18\n\nDie Beklagten haben b e a n t r a g t,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie haben die oben dargestellten Angaben zur Bekanntheit und zum\nUmsatz des klägerischen Produktes nicht bestritten und behauptet,\ndie Klägerin habe die nunmehr verwendete Verpackung, nachdem ihr\neine Ablichtung übersandt worden sei, gebilligt und auch die\nUmstände gekannt, aus denen sie jetzt eine Anlehnung herleite. Im\nübrigen haben sie die gem. § 30 MarkenG erforderliche Ermächtigung\nder Klägerin bestritten, den vorliegenden Prozeß zu führen, und die\nAnsicht vertreten, der Schriftzug werde auf dem Faltblatt und in\ndem Rundstempel nicht markenmäßig benutzt.\n\n21\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Beklagten unter Abweisung\neines Teils der Auskunftsansprüche im Wesentlichen antragsgemäß\nverurteilt. Ansprüche seien allerdings nicht aus Markenrecht\ngegeben, weil eine markenmäßige Benutzung des Namens nicht\nvorliege. Gleichwohl sei die Klage aus § 1 UWG begründet, weil die\nBeklagten sich der Bezeichnung der Klägerin genähert und so den\nguten Ruf des klägerischen Produktes ausgebeutet hätten. Dies sei\nunlauter, weil auf diese Weise Gütevorstellungen des Verkehrs auf\nsie übertragen worden seien. Abgewiesen worden ist die Klage nur\ninsoweit, als beantragt worden war, die Beklagten zur\nAuskunftserteilung auch über den erzielten Gewinn und die\nGestehungskosten zu verurteilen, weil diese Angaben für eine\nSchadensberechnung der Klägerin nicht erforderlich seien.\n\n22\n\nIhre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründen\ndie Beklagten wie folgt:\n\n23\n\nAnsprüche aus § 1 UWG wegen Rufausbeutung seien durch das neue\nMarkenrecht verdrängt. Die Voraussetzungen für eine Rufausbeute\nlägen aber auch nicht vor. So fehle es an der erforderlichen\nBekanntheit des klägerischen Produktes. Insoweit bestreiten die\nBeklagten nunmehr die Angaben der Klägerin. Außerdem liege eine\nAnnäherung deswegen nicht vor, weil die beiden\nstreitgegenständlichen Verletzungsfälle nicht außen auf der\nVerpackung aufgebracht seien. Der Schriftzug \"Picasso\" auf dem\nFaltblatt trete bei der maßgeblichen Präsentation des Produktes\nnicht in Erscheinung, zudem werde auf dem Faltblatt mit keinem Wort\nauf das Produkt der Klägerin eingegangen. Es widerspreche daher der\nLebenserfahrung anzunehmen, durch das Faltblatt werde der Verkehr\nan die Produkte der Klägerin erinnert. Es sei überdies nicht\nungewöhnlich, eine Verbindung zwischen den Bereichen Kosmetik und\nbildender Kunst herzustellen, wie die als (lose) Anlagen\nvorgelegten Produkte \"Salvator Dali\" (BB 1), \"Eau de Dali Salvator\nDali\" und \"Miro\" zeigten. Eine Rufübertragung erfolge auch deshalb\nnicht, weil eine etwaige Bekanntheit der Frau Paloma Picasso auch\naus der überragenden Bekanntheit ihres Vaters herrühre. Im übrigen\nfehle es jedenfalls an der erforderlichen subjektiven Seite der\nangeblichen Annäherung, weil sie nicht planmäßig und zielgerichtet\nvorgegangen seien, was wiederum dadurch deutlich werde, daß das\nFaltblatt nach außen nicht in Erscheinung trete. Was die\nangegriffene Signatur in dem Rundstempel angehe, so komme hinzu,\ndaß der Entwurf, der diesen Rundstempel enthalten habe, nie\nverwirklicht worden sei. Zudem weise auch der Rundstempel\nausschließlich auf den Maler Picasso hin.\n\n24\n\nEs bestehe auch kein Anspruch aus Markenrecht, weil aus den\nvorstehenden Gründen eine markenmäßige Benutzung des Namens\n\"Picasso\" nicht vorliege.\n\n25\n\nSchließlich stehe dem Anspruch der oben erwähnte\nVergleichsschluß entgegen. Dieser sei dahin zu verstehen, daß\njedenfalls Frau Picasso innerhalb der vereinbarten Frist von 9\nMonaten auch ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG nicht zustehe.\nDurch ein etwaiges gerichtliches Verbot sei daher die\n\"Verfügungsbefugnis von Frau Picasso tangiert\" (Bl.353). Diese\nhabe, so tragen die Beklagten in einem ihnen nicht nachgelassenen\nSchriftsatz vom 21.11.1996 vor, im Rahmen des Vergleiches\nzugestanden, daß das streitgegenständliche Parfum in seiner\nkonkreten Aufmachung, zu der auch das Faltblatt mit dem Namenszug\n\"Picasso\" gehöre, für einen Aufgebrauchszeitraum von 9 Monaten in\nder Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben werde.\n\n26\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien den\nRechtsstreit mit Blick auf den Ablauf dieser Aufbrauchsfrist\nbezüglich der geltendgemachten Unterlassungsansprüche\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n27\n\nDie Beklagten b e a n t r a g e n,\n\n28\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin\naufzuerlegen, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für\nerledigt erklärt worden ist, und im übrigen die Klage\nabzuweisen.\n\n29\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n30\n\nsoweit der Rechtsstreit in der\nHauptsache für erledigt erklärt worden ist, die Kosten des\nRechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen und im übrigen die\nBerufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nSie vertritt die Auffassung, daß der Unterlassungsanspruch auch\naus Markenrecht bestanden habe. Die Signatur sei zeichenmäßig\nbenutzt worden, weil durch sie die Ware gekennzeichnet worden und\ndie Art dieser Kennzeichnung auch dazu bestimmt gewesen sei, das\nProdukt von anderen gleicher oder ähnlicher Art zu unterscheiden.\nAngesichts des bereits in erster Instanz vorgetragenen hohen\nBekanntheitsgrades, zu dessen Beweis die Klägerin erneut eine\nVerkehrsbefragung anbietet, komme der Kennzeichnung \"Picasso\" auf\ndem Parfumsektor eine erhebliche und prägende Kennzeichnungskraft\nzu. Es bestehe daher die naheliegende Möglichkeit, daß ein\nerheblicher Teil der maßgebenden Verkehrskreise die Signatur\n\"Picasso\" als zusätzliche Kennzeichnung des Produktes verstehe. Das\ngelte auch für die Signatur auf dem Faltblatt, obwohl diese dem\nProdukt nur beigepackt sei. Wegen der französischsprachigen\nBezeichnung \"CHAPEAU BLEU\" würden nicht wenige Verbraucher ihre\nZuflucht zu der sich anbietenden Bezeichnung \"Picasso\" nehmen und\ndaher nach dem \"Picasso-Parfum\" oder ähnlich fragen. Es bestehe\nauch Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Bezeichnungen \"Paloma\nPicasso\" und \"Picasso\". Die klägerische Bezeichnung werde durch den\nNachnamen \"Picasso\" geprägt und daher bestehe Identität zwischen\nder von den Beklagten verwendeten Bezeichnung und dem prägenden\nTeil der Marke \"Paloma Picasso\". Zumindest seien die\nVoraussetzungen der gedanklichen Verbindung im Sinne von § 14 Abs.2\nNr.2 MarkenG erfüllt, weil eine mittelbare Verwechslungsgefahr\nvorliege. Die von den Beklagten angeführten anderen Parfum-Produkte\nmit den Namen der bekannten Künstler \"Salvatore Dali\" und \"Miro\"\nhätten schon wegen ihrer geringen Bekanntheit im Markt bei den\nVerbraucherinnen nicht zu der Vorstellung geführt, daß es\nmarktüblich sei, Parfümerie-Produkte mit den Namen bekannter Maler\nzu kennzeichnen. Es habe auch bezüglich des Verpackungsentwurfes\nWiederholungsgefahr bestanden, weil sich ihr Unterlassungsantrag\ninsgesamt einheitlich auf die Verwendung der Signatur \"Picasso\"\nallein oder in einem Rundstempel bezogen habe.\n\n32\n\nIm übrigen hätten aber auch die Voraussetzungen des § 1 UWG\nvorgelegen, weil die Beklagten im Sinne der \"Dimple\"-Rechtsprechung\nGütevorstellungen, die der Verkehr mit dem Produkt \"Paloma Picasso\"\nverbinde, für ihr Produkt ausgenutzt hätten.\n\n33\n\nDie Beklagten könnten sich schließlich aus Rechtsgründen weder\nauf den Vergleichschluß noch auf ein etwaiges\nUrheberbenennungsrecht aus § 13 UrhG berufen.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\nbis zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze, die\neinschließlich der vorgelegten Anlagen sämtlich Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung waren, und die im Termin von den Beklagten\nvorgelegten Produkte sowie den nachgelassenen Schriftsatz der\nKlägerin vom 6.11.1996 und den ihnen nicht nachgelassenen\nSchriftsatz der Beklagten vom 21.11.1996 Bezug genommen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n36\n\nDie Berufung ist zulässig und insoweit begründet, als sich die\nnoch geltendgemachten Auskunftsansprüche und der Antrag auf\nFeststellung der Schadensersatzpflicht auf diejenige Ausgestaltung\nder Verpackung beziehen, mit der das Produkt zwar ursprünglich auf\nden Markt gebracht werden sollte, auf Grund der Besprechung der\nParteien am 29.6.1994 aber nie auf den Markt gebracht worden ist.\nHinsichtlich der später tatsächlich verwendeten Verpackung ist die\nBerufung unbegründet und haben die Beklagten die Kosten des\nRechtsstreits auch insoweit zu tragen, als dieser in der Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.\n\n37\n\nUngeachtet der in der mündlichen Berufungsverhandlung bezüglich\nder Unterlassungsansprüche übereinstimmend erklärten Erledigung der\nHauptsache haben die Unterlassungsanprüche nur insoweit bestanden,\nals sie die von den Beklagten früher tatsächlich verwendete\nVerpackung betrafen. In diesem Umfange sind auch die noch\nstreitigen Auskunftsansprüche und der\nSchadensersatzfeststellungsantrag begründet. Ebenso entspricht es\naus diesem Grunde auch billigem Ermessen im Sinne des § 91 a ZPO,\ndie durch die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche\nentstandenen Kosten, über die nach dieser Vorschrift zu entscheiden\nist, insoweit, als sie die tatsächlich verwendete Verpackung\nbetrafen, den Beklagten und im übrigen der Klägerin\naufzuerlegen.\n\n38\n\nA\n\n39\n\nEin Unterlassungsanspruch - und dementsprechend auch die\nFolgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatz - haben von Beginn\ndes Rechtsstreits an nicht bestanden, soweit die Klägerin die\nUnterlassung der Verwendung der Signatur \"Picasso\" in einem\nRundstempel wie Bl. 262 (= S.5 des Urteils) wiedergegegeben\nverlangt hat. Denn die Beklagten haben das Zeichen konkret in\ndieser bezüglich des Rundstempels im vorliegenden Rechtsstreit\nallein angegriffenen Form nicht verwendet und es bestand\ndiesbezüglich auch keine Erstbegehungsgefahr.\n\n40\n\nBei der mit diesem Teil des Antrags früher angegriffenen\nVerletzungsform handelt es sich um einen bloßen Entwurf für die\nVerpackung. In dieser Ausgestaltung der Verpackung ist das Produkt\nindes nicht auf den Markt gekommen. Der Entwurf war\nVerhandlungsgrundlage anläßlich der Besprechung der Parteien am\n29.6.1994. Er bezog sich auf die damals für das neue Produkt der\nBeklagten zu 1) vorgesehene Bezeichnung \"Pablo\", die dann später\nnicht gewählt worden ist. Ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen\neines Unterlassungsanspruches stellen der bloße Entwurf der\nVerpackung und dessen Präsentation anläßlich der Besprechung\ndeswegen noch keine Verletzungshandlung dar, weil das Produkt\nallein dadurch im Verkehr nicht präsentiert worden ist. Schon aus\ndiesem Grunde kann daher die für die geltendgemachten Ansprüche\nerforderliche Verwechslungsgefahr bzw. unlautere Annäherung an das\nklägerische Produkt nicht eingetreten sein.\n\n41\n\nEs bestand auch von Beginn des Rechtsstreits an insoweit keine\nErstbegehungsgefahr. Dies gilt schon deswegen, weil das nach der\nBesprechung auf den Markt gebrachte Produkt tatsächlich nicht\n\"Pablo\", sondern \"CHAPEAU BLEU\" hieß und überdies die Beklagte zu\n1) hinsichtlich der markenmäßigen Verwendung der Bezeichnung \"Pablo\nPicasso\" eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben\nhatte.\n\n42\n\nDer Anspruch war auch nicht mit Blick darauf begründet, daß die\nBeklagten nach ihrem eigenen Vorbringen in dem Verfahren vor den\nGerichten in München ihr Produkt \"CHAPEAU BLEU\" teilweise auch -\nwie aus den Fotokopien Bl. 220 f ersichtlich - in einer Verpackung\nauf den Markt gebracht haben, bei der auf der Rückseite der\nRundstempel mit der Signatur \"Picasso\" aufgebracht war. Denn\ninsoweit handelt es sich nicht um die im vorliegenden Verfahren\nbezüglich des Rundstempels allein angegriffene, auf Bl.93 als\nAnlage B 1 und auf Bl.262 dargestellte Verpackung des Produktes\nunter der (ursprünglich beabsichtigten) Bezeichnung \"Pablo\". Wie\nder Senat bereits in der mündlichen Verhandlung eingehend dargelegt\nhat ist die aus Bl.220 f ersichtliche Ausgestaltung der Verpackung,\ndie - schon mit Blick auf die unterschiedliche Bezeichnung des\nProduktes, aber auch auf den unterschiedlichen Text und seine\ngrafische Anordnung - nicht der auf Bl.93 und Bl.262\nwiedergegebenen Gestaltung entspricht, die Gegenstand der\nBesprechung am 29.6.1994 gewesen war, zwar in dem Verfahren vor den\nGerichten in München, nicht aber in dem vorliegenden Verfahren\nGegenstand der Beurteilung.\n\n43\n\nSchließlich hat entgegen der Auffassung der Klägerin insoweit\nder Anspruch auch nicht deswegen bestanden, weil sie die Verwendung\nder Signatur insgesamt und zwar allein oder in einem Rundstempel\nangegriffen habe. Die von der Klägerin in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Landgericht konkretisierte Antragsfassung, der\nallein auch der von ihr verteidigte Tenor des landgerichtlichen\nUrteils entspricht, enthält bezüglich des Rundstempels ausdrücklich\nden Angriff nur gegen die auf Bl.93 (= Bl. 262) wiedergebene\nVerwendungsform, hinsichtlich derer indes aus den dargelegten\nGründen eine Begehungsgefahr nicht bestanden hat.\n\n44\n\nB\n\n45\n\nIm übrigen war der Unterlassungsanspruch begründet.\nDementsprechend haben die Beklagten gem. § 91 a ZPO den auf diesen\nTeil der früher geltendgemachten Unterlassungsansprüche\nentfallenden Teil der Kosten zu tragen. Außerdem besteht insoweit\nder Auskunftsanspruch und ist in diesem Umfang auch der\nSchadensersatzfeststellungsantrag begründet.\n\n46\n\nI.\n\n47\n\nDer Unterlassungsanspruch hat in dem vorbeschriebenen Umfange\nbis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung aus § 14 Abs.2\nZiff.2, Abs.5 MarkenG bestanden.\n\n48\n\nEntgegen der Auffassung der Kammer stellt die Verwendung der\nSignatur \"Picasso\" auf dem dem Parfum beigepackten Faltblatt eine\nmarkenmäßige Benutzung dieser Bezeichnung dar.\n\n49\n\nDer Senat nimmt hierzu zunächst auf die zutreffenden\nAusführungen des Landgerichts München I in dessen von der Klägerin\nals (gesondert geheftete) Anlage BE 1 vorgelegtem Beschluß vom\n24.11.1995 - 21 O 5260/95 - (dort ab S.10) Bezug. Die zeichenmäßige\nBenutzung setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH GRUR\n90,274,275 - \"Klettverschluß\"; 91,609,610 - \"SL\", jew. m.w.N.)\nlediglich voraus, daß ein nicht unerheblicher Teil der\nangesprochenen Verkehrskreise zu der Vorstellung gelangt, die\nBezeichnung diene als Hinweis auf die Herkunft der Ware. Diese\nVoraussetzung ist ungeachtet der Tatsache gegeben, daß sich der\nSchriftzug nicht auf der Verpackung selbst, sondern nur auf dem\nbeigepackten Faltblatt befindet, auf diesem Faltblatt kein\nausdrücklicher Hinweis auf das Produkt enthalten ist und\nschließlich die Bezeichnung \"CHAPEAU BLEU\" ebenfalls zeichenmäßig\nbenutzt wird.\n\n50\n\nVon maßgeblicher Bedeutung ist hierbei, daß der Schriftzug\n\"Picasso\" erkennbar jedenfalls nicht beschreibender Natur ist. Der\nSchriftzug des bekannten Malers deutet auf dessen Person hin und\nbeschreibt nicht das in dem Flakon befindliche Parfum. Dies bedarf\nangesichts der Tatsache, daß Pablo Picasso ausschließlich als\nKünstler bekannt geworden ist und deswegen im Verkehr nicht mit\nParfum in Verbindung gebracht wird, keiner näheren Darlegung. Vor\ndiesem Hintergrund werden die Teile der angesprochenen\nVerkehrskreise, die das Faltblatt überhaupt zur Kenntnis nehmen,\nzumindest in nicht unerheblicher Anzahl die Vorstellung entwickeln,\ndie Signatur sei auch deswegen auf dem Faltblatt angebracht, um die\nHerkunft der Ware anzuzeigen und ihre Identifizierung zu\nerleichtern. Dem steht die von den Beklagten in den Vordergrund\nihrer Berufungsbegründung gerückte Tatsache nicht entgegen, daß\nsich auf dem Faltblatt selbst kein Hinweis auf das Parfum befindet,\nsondern neben dem Portrait des Malers auf der Rückseite des\nFaltblattes lediglich eine Kurzdarstellung von dessen Lebensdaten\nabgedruckt ist. Denn es ist zu berücksichtigen, daß dem Verbraucher\ndieses Faltblatt nicht isoliert, sondern als Beipackung zu dem\nProdukt der Beklagten präsentiert worden ist. Es bedarf keiner\nnäheren Begründung, daß etwa das isolierte Verteilen ausschließlich\ndes Faltblattes mit dem so gestalteten Inhalt keine Verwendung der\nBezeichnung darstellen würde, die auf das Produkt der Beklagten\nhinweisen würde. Das ist aber gerade anders, wenn das Faltblatt mit\nseiner für sich genommen nicht zu beanstandenden Aufmachung dem\nProdukt der Beklagten beigepackt wird. Gerade weil eine Beziehung\nzwischen dem Produkt Parfum und dem Künstler Picasso nicht besteht,\nwerden wesentliche Teile der angesprochenen Verbraucherinnen\nannehmen, die Beipackung des Faltblattes diene als Hinweis auf die\nHerkunft des Parfums. Es wird sich daher die Vorstellung\nentwickeln, bei dem Parfum handele es sich um dasjenige, das u.a.\ndurch das Faltblatt auf den bekannten Künstler Pablo Picasso\nhinweise. Diese Vorstellung wird gerade auch durch die Signatur\nausgelöst, die die betroffenen Verkehrskreise angesichts des\nweiteren Inhaltes des Faltblattes ohne weiteres dem bekannten\nKünstler Pablo Picasso zuordnen werden. Es kommt hinzu, daß die\nVerpackung und die Bezeichnung des Produktes selbst ebenfalls\ndeutliche Hinweise auf den Künstler enthalten. So wird die\nVerpackung durch das bekannte Picasso-Motiv \"Bust of a woman with a\nBLEU hat\" geprägt, das wegen der typischen Ausdrucksformen sogar\nauch solche Verbraucherinnen an den Maler Picasso erinnert, die das\nBild selbst nicht kennen. Dasselbe gilt bezüglich des dem Motiv\nnachempfundenen Verschlusses des Flakons.\n\n51\n\nDie Hinweisfunktion ergibt sich aus diesen Gründen unabhängig\nvon dem mit Parfum nicht in Zusammenhang stehenden Text des\nFaltblattes allein daraus, daß es dem Produkt in der beschriebenen\nWeise beigepackt ist. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang,\ndaß die angesprochenen Verkehrskreise erst beim Auspacken des\nProduktes von dem Faltblatt Kenntnis nehmen können, während sich\ndas Produkt in seiner Verpackung ohne diesen Hinweis dem Verkehr\npräsentiert. Denn jedenfalls für diejenigen Verbraucherinnen, die\ndas Faltblatt bei der Benutzung des Parfums zur Kenntnis genommen\nhaben, wird sich die Herkunftsfunktion aus den dargelegten Gründen\nergeben und sie werden geneigt sein, bei einem späteren Erwerb\ndesselben Parfums dies als das \"Picasso-Parfum\" oder dasjenige mit\ndem Lebenslauf von Picasso oder ähnlich zu bezeichnen und damit zu\nidentifizieren. Das gilt auch angesichts der Tatsache, daß die\nBezeichnung des Produktes \"CHAPEAU BLEU\" lautet und dies denjenigen\nVerbrauchern, die sich überhaupt Gedanken über die Bezeichnung\nmachen, durch die blickfangmäßige Herausstellung auf der Verpackung\nauch deutlich erkennbar ist. Denn die Verwendung eines Kennzeichens\nfür das Produkt steht der Annahme nicht entgegen, daß der\nHersteller oder Händler dem Produkt unabhängig von jener\nKennzeichnung noch ein weiteres Zeichen als Hinweis auf die\nHerkunft beifügt. Dabei muß es sich nicht um ein Zweitzeichen im\nSinne eines Sortenzeichens handeln (vgl. zum Sortenzeichen\nBaumbach/Hefermehl Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 1 RZ 70, § 5 RZ\n46 m.w.N.) Es genügt, wenn für den Verkehr erkennbar ist, daß auch\ndie weitere Bezeichnung der Kennzeichnung der Herkunft der Ware\ndient. Das ist indes aus den vorstehenden Gründen für die\nKennzeichnung durch den Schriftzug \"Picasso\" der Fall. Es kommt\nhinzu, daß wegen der Fremdsprachigkeit der Bezeichnung \"CHAPEAU\nBLEU\" nicht wenige Verbraucherinnen auf die Kennzeichnung durch den\nHinweis auf den Maler Picasso zurückgreifen werden, sei es, daß sie\nselbst die Bezeichnung \"CHAPEAU BLEU\" nicht in Erinnerung haben,\netwa weil sie die französische Sprache nicht beherrschen, oder aus\nanderen Gründen, sei es, daß sie annehmen, das angesprochene\nVerkaufspersonal werde wegen der Fremdsprachigkeit das gewünschte\nProdukt leichter durch die Beschreibung als \"Picasso-Parfum\" oder\nähnlich erkennen.\n\n52\n\nEs bestand auch Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs.2\nZiffer 2 MarkenG. Ungeachtet der Frage, ob das klägerische Produkt\ndie von der Klägerin behauptete Bekanntheit erlangt hat, ist von\neiner durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Bezeichnung\n\"Paloma Picasso\" für ein Parfum auszugehen. Es ist nämlich\nungewöhnlich und daher einprägsam, ein Parfum mit dem Namen einer\nModedesignerin zu bezeichnen.\n\n53\n\nDas zusammengesetzte Wortzeichen \"Paloma Picasso\" wird\nmaßgeblich von dem Nachnamen \"Picasso\" geprägt. Das ergibt sich\nschon daraus, daß Nachnamen regelmäßig von größerer\nKennzeichnungskraft sind als der enger begrenzte Kreis von Vornamen\n(vgl. dazu BGH GRUR 91,475,477 - \"Caren Pfleger\") und gilt im\nvorliegenden Fall umso eher, als der Nachname \"Picasso\" wegen der\nBerühmtheit des Malers Pablo Picasso besonders einprägsam und dem\nGroßteil der angesprochenen Verbraucherinnen bekannt ist. Selbst\nwenn Frau Paloma Picasso als Modedesignerin oder das von der\nKlägerin unter der Bezeichnung \"Paloma Picasso\" vertriebene Produkt\neine erhebliche Bekanntheit erlangt haben sollte, wird ein nicht\nunerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucherinnen daher eher\nden Vater Pablo Picasso als seine Tochter bzw. das klägerische\nProdukt kennen.\n\n54\n\nAngesichts der Identität der Bezeichnung \"Picasso\" mit dem das\nzusammengesetzte Zeichen \"Paloma Picasso\" zumindest mitprägenden\nTeil \"Picasso\" wird ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen\nVerkehrskreise der Gefahr einer Verwechslung unterliegen. Zumindest\nwerden diese Teile des Verkehrs im Sinne einer mittelbaren\nVerwechslungsgefahr annehmen, die Produkte stammten aus Betrieben,\ndie miteinander in wirtschaftlicher Verbindung stehen.\n\n55\n\nFür die Entscheidung ohne Bedeutung ist die Frage, ob die\nBeklagte zu 1) das angegriffene Produkt mit dem Faltblatt bereits\nim Jahre 1994 oder erst später auf den Markt gebracht hat. Denn\nauch wenn das Parfum \"CHAPEAU BLEU\" schon vor dem 1.1.1995 in der\nangegriffenen Weise vertrieben worden ist, bestand bis zur\nErledigungserklärung der geltendgemachte Unterlassungsanspruch. In\ndiesem Fall ist gem. § 153 Abs.1 MarkenG erforderlich, daß der\nAnspruch auch nach dem früheren Warenzeichengesetz bereits\nbestanden hat. Das ist indes der Fall. Aus den oben im einzelnen\ndargestellten Gründen stand der Klägerin - ein Vertrieb vor dem\n1.1.1995 vorausgesetzt - ein Unterlassungsanspruch auch nach altem\nRecht aus §§ 24, 31 WZG zu.\n\n56\n\nSchließlich haben weder der oben angesprochene Vergleich, noch\nein Recht aus § 13 UrhG die markenmäßige Benutzung der Bezeichnung\n\"Picasso\" für das von den Beklagten früher vertriebene Parfum\ngerechtfertigt.\n\n57\n\nDer Vergleichsschluß stand dem Unterlassungsanspruch schon\ndeswegen nicht entgegen, weil an ihm auch nach dem Vortrag der\nBeklagten jedenfalls die Klägerin nicht beteiligt war. Dies wäre\nindes erforderlich, wenn sich aus dem Vergleich etwaige\nEinwendungen zugunsten der Beklagten gerade gegen die Klägerin\nergeben sollen. Eine Bindung von Frau Paloma Ruiz-Picasso, von der\ndie Parteien übereinstimmend ausgehen, hat die Rechte der Klägerin,\ndie schon seit einem lange vor dem Abschluß des Vergleiches\nliegenden Zeitpunkt, nämlich zumindest seit 1985, in Lizenz den\nNamen von Frau Ruiz-Picasso für Parfum verwendet, nicht\ngeschmälert. Mangels einer Beteiligung der Klägerin an dem\nVergleich können die Beklagten daher allenfalls das Recht gehabt\nhaben, von Frau Ruiz-Picasso zu verlangen, daß diese den Vertrieb\ndulde bzw. die Klägerin zu einer Duldung veranlasse. Demgegenüber\nkönnen ihnen keine unmittelbar gegen die Klägerin bestehenden\nRechte verschafft worden sein. Zur Beurteilung dieser Frage hat der\nSenat nicht näher untersucht, nach dem Recht welchen Landes der\nInhalt des in den Vereinigten Staaten geschlossenen Vergleiches zu\nbeurteilen ist. Denn zum einen ergibt bereits der von den Beklagten\nim Berufungsverfahren zum Inhalt des Vergleiches ausschließlich\nvorgelegte \"überarbeitete Entwurf der Vergleichsbedingungen\"\n(Anlagen BB 2 a und 2 b) eine Bindung der dort nicht erwähnten\nKlägerin nicht und zum anderen könnte diese Frage ohnehin nur nach\nVorlage des endgültig verbindlichen Textes der Vereinbarung\nabschließend geklärt werden. Von der Vorlage des vollständigen\nVergleichstextes haben die Beklagten jedoch auch im\nBerufungsrechtszug abgesehen, obwohl die Vereinbarung bereits im\nSommer 1995 geschlossen worden und die Beklagte zu 1) an ihr\nbeteiligt gewesen sein soll.\n\n58\n\nÜberdies haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht\nvorgetragen, daß der Vergleich auch die Erlaubnis beinhalte, das\nProdukt innerhalb der Aufbrauchfrist gerade mit dem\nstreitgegenständlichen Faltblatt zu versehen, wofür wiederum auch\nder dem Senat von ihnen vorgelegte Text des überarbeiteten\nEntwurfes der Vergleichsbedingungen nichts hergibt. Betrifft der\nVergleich aber gerade das Faltblatt nicht, so kann er dem früher\ngeltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der\nVerwendung des Schriftzuges \"Picasso\" auf dem beigepackten\nFaltblatt von vorneherein nicht entgegengestanden haben. Die\nBeklagten waren nämlich durch diesen Unterlassungsanspruch nicht\ngehindert, das Produkt ohne das Faltblatt zu vermarkten und damit\netwaige Rechte aus dem Vergleich wahrzunehmen.\n\n59\n\nEs kann dahinstehen, ob der Vortrag der Beklagten in dem ihnen\nnicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.11.1996 (dort S.3), wonach\nFrau Picasso in dem Vergleich die Aufbrauchsfrist zu der konkreten\nAufmachung des Produktes gewährt hat und zu dieser Aufmachung auch\ndas Faltblatt mit dem Namenszug \"Picasso\" gehörte, dahin zu\nverstehen ist, daß Gegenstand des Vergleiches auch das Faltblatt\ngewesen sein soll, was dem hierzu allein vorgelegten Entwurf der\nVergleichsbedingungen indes nicht zu entnehmen ist. Denn selbst\nwenn das so sein sollte, scheitert ein Gegenrecht der Beklagten -\nwie soeben dargelegt worden ist - jedenfalls daran, daß die\nKlägerin an dem Vergleich nicht beteiligt war. Aus diesem Grunde\ngibt der erwähnte Schriftsatz auch keinen Anlaß, die mündliche\nVerhandlung gem. § 156 ZPO wieder zu eröffnen.\n\n60\n\nEbenso stand den Beklagten nicht § 13 UrhG zur Seite. Nach\ndieser Norm kann der Urheber bestimmen, ob das Werk mit einer\nUrheberbezeichnung zu versehen ist. Die Beklagten haben schon nicht\nvorgetragen, daß die Erben des Malers Picasso oder dieser selbst\nbestimmt habe, daß die Verwendung des Bildes nur mit einem\nUrhebervermerk gestattet sei. Überdies stellt die Signatur auf dem\nFaltblatt aber auch nicht die Kennzeichnung dar, daß das auf der\nVerpackung - und damit gerade nicht auf dem Faltblatt -\nwiedergebene Bild von dem Maler Pablo Picasso stamme. Selbst wenn\nschließlich eine Verpflichtung zur Bezeichnung von Pablo Picasso\nals Urheber des Bildes bestünde, hätten die Beklagten nicht das\nRecht gehabt, die Bezeichnung in der Weise wie dies geschehen ist\nmarkenmäßig zu benutzen, um ihre Ware von anderen zu\nunterscheiden.\n\n61\n\nWar der früher geltendgemachte Unterlassungsanspruch mithin aus\nden vorstehenden Gründen bereits aus § 14 Abs.2 Ziff.2, Abs.5\nMarkenG begründet, so kann der Senat die - zweifelhafte - Frage\noffenlassen, ob daneben auch - worauf das Landgericht seine\nEntscheidung allein gestützt hat - ein Anspruch aus § 1 UWG unter\ndem Gesichtspunkt der Rufausbeutung bestanden hat.\n\n62\n\nII.\n\n63\n\nDa der Unterlassungsanspruch bezüglich der von den Beklagten\nfrüher in Verkehr gebrachten Verpackung des Produktes aus den\nsoeben unter I.) dargelegten Gründen zu Beginn des Rechtsstreits\nbestanden hat, ist in diesem Umfange auch der Antrag auf\nFeststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten begründet.\nDer Schadensersatzanspruch, den die Klägerin der Höhe nach vor der\nErteilung der sogleich zu erörternden Auskunft durch die Beklagten\nnoch nicht beziffern kann, ist dem Grunde nach aus § 14 Abs.6\nMarkenG begründet. Die Beklagten, denen spätestens bei der\nBesprechung am 29.6.1994 bewußt geworden ist, daß die Klägerin\nhinsichtlich der Bezeichnung \"Paloma Picasso\" über Markenrechte\nverfügt, haben durch die beschriebene markenmäßigen Verwendung des\nSchriftzuges \"Picasso\" zumindest fahrlässig diese Rechte verletzt.\nAngesichts des drohenden Eintrittes der Verjährung besteht auch das\nfür das Feststellungsbegehren gem. §§ 256 Abs.1, 523 ZPO\nerforderliche Feststellungsinteresse. Schließlich ist das\nFeststellungsbegehren auch insoweit begründet, als es Verletzungen\ndurch die Ausstattungen nicht nur von Parfums, sondern auch von\nKörperpflegemitteln erfaßt. Insoweit handelt es sich - ebenso wie\nbei dem nachfolgend zu begründenden Auskunftsanspruch - um eine\ngeringfügige Verallgemeinerung des Anspruches über die konkret\nfestgestellte Verletzungsform hinaus, die insbesondere angesichts\nder Tatsache, daß sie von den Beklagten nicht angegriffen wird,\nnoch als zulässig angesehen werden kann.\n\n64\n\nZur Vorbereitung der Bezifferung des Schadensersatzanspruches\nbesteht in dem oben tenorierten Umfang gem. § 242 BGB auch der\ngeltendgemachte Auskunftsanspruch. Die Klägerin ist ohne eigenes\nVerschulden nicht in der Lage, die Höhe des ihr zustehenden\nSchadensersatzanspruches zu beziffern, weil sie die Anzahl und den\nUmfang der Verstöße nicht kennt, und den Beklagten ist es als deren\nVerursacher unschwer möglich, die Auskünfte in dem zuerkannten\nUmfange zu erteilen (vgl. zu diesen Voraussetzungen z.B. Teplitzky,\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Auflage, Kap. 38 RZ 8 m.w.N.).\nDer Senat sieht hierzu von näheren Darlegungen ab, weil die\nBeklagten speziell gegen den Auskunftsanspruch besondere Einwände\nnicht vorgebracht haben.\n\n65\n\nInhaltlich ist der Umfang des Anspruches auf die Menge der\nvertriebenen Produkte und den Umfang der betriebenen Werbung zu\nbeschränken, obwohl der Wortlaut des verlangten und von dem\nLandgericht tenorierten Auskunftsanspruches weiter reicht. Die\nFormulierung, wonach die Beklagten verurteilt werden (sollen),\n\"der Klägerin über die ... Verletzungshandlungen Auskunft zu\nerteilen\", wofür - wie die anschließende Verwendung des Wortes\n\"insbesondere\" zeigt - die Absatzmenge und der Umfang der Werbung\nnur Beispiele sein sollen, ist zu unbestimmt, als daß eine so\ngefaßte Verurteilung vollstreckungsfähig sein könnte. Der Senat\ngeht nach dem gesamten Akteninhalt aber davon aus, daß die Klägerin\nder Sache nach die Auskunft lediglich in dem oben tenorierten\nUmfange begehrt, weswegen es sich bei dieser Einschränkung des\nWortlautes der Verurteilung nur um eine Klarstellung ohne\nKostenfolge handelt.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a Abs.1, 92 Abs.1, 97\nAbs.1 ZPO.\n\n67\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n68\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Parteien\nentspricht mit (4.000 DM + 4.000 DM =) 8.000 DM bzw.(16.000 DM +\n16.000 DM =) 32.000 DM dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit,\nund zwar bemessen ausschließlich nach dem Wert der Ansprüche, die\nnach der mündlichen Berufungsverhandlung noch streitig sind (vgl.\nzu der Höhe dieser Werte die nachfolgende Streitwertfestsetzung).\nDen Werten desjenigen Teiles des Auskunftsanspruches und desjenigen\nTeiles des Feststellungsantrages, bezüglich deren die Parteien im\nBerufungsverfahren unterlegen sind, ist für ihre im Hinblick auf\ndie Zulässigkeit einer Revision festzusetzende Beschwer nicht etwa\nder jeweils von ihnen zu tragende Teil der Kosten hinzuzurechnen,\nder auf den übereinstimmend für erledigt erklärten\nUnterlassungsansprüchen beruht. Denn mit Blick auf die Regelung des\n§ 567 Abs. 3 ZPO endet der Instanzenzug hinsichtlich der Kosten,\ndie sich auf den erledigten Teil der Klageansprüche erstrecken,\nauch im vorliegenden Fall einer Kostenmischentscheidung bei dem\nerkennenden Senat (vgl. näher BGH NJW 89, 2052 f; MüKo-Lindacher,\nZPO, § 91 a RZ 106).\n\n69\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n70\n\nbis zur Erledigungserklärung der Parteien bezüglich des\nUnterlassungsanspruches am 23.10.1996: 290.000 DM, nämlich:\n\n71\n\nUnterlassung bezüglich Faltblatt\n200.000,00 DM\n\nUnterlassung bezüglich Verpackungsentwurf\n50.000,00 DM\n\nAuskunft bezüglich Faltblatt\n16.000,00 DM\n\nAuskunft bezüglich Verpackungsentwurf\n4.000,00 DM\n\nFeststellungsantrag bezüglich Faltblatt\n16.000,00 DM\n\nFeststellungsantrag bezüglich\nVerpackungsentwurf\n4.000,00 DM\n\nGesamtstreitwert\n290.000,00 DM\n\n72\n\nanschließend: 40.000 DM.\n\n73\n\nMangels näherer Angaben schätzt der Senat gem. §§ 12 Abs.1 GKG,\n3 ZPO das für die Festsetzung des Streitwertes maßgebliche\nInteresse der Klägerin an den einzelnen Ansprüchen, soweit diese\ndas Faltblatt betreffen, auf jeweils 4/5, und soweit sie den\nursprünglichen Verpackungsentwurf betreffen, auf jeweils 1/5 der\nvon dem Landgericht in dessen Beschluß vom 10.10.1995 unangefochten\nfestgesetzten Werte.\n\n74\n\nDer Streitwert für die Zeit nach der Abgabe der\nübereinstimmenden Erledigungserklärungen setzt sich aus der Summe\nder vorstehend im einzelnen aufgeführten insgesamt 4 Werte für die\nAuskunftsansprüche und die Anträge auf Feststellung der\nSchadensersatzpflicht zusammen. Der Betrag der Kosten, die durch\ndie Geltendmachung der nunmehr für erledigt erklärten\nUnterlassungsansprüche im vorliegenden Verfahren angefallen sind,\nerhöht den Streitwert nicht. Zu den Kosten, die im Einzelfall gem.\n§§ 12 Abs.1 GKG, 4 Abs.1 2.Hs. ZPO den Streitwert erhöhen können,\ngehören in Fällen der nur teilweisen Erledigung der Hauptsache\nnämlich nur die vor oder neben dem Rechtsstreit zur Verfolgung der\nAnsprüche angefallenen Kosten, nicht aber die Prozeßkosten selbst\n(vgl. BGH Rpfleger 55,12 f, Stein-Jonas-Roth, ZPO, 21. 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