{"status":"available","doknr":"OLD311839","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1129.19U54.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-29","aktenzeichen":"19 U 54/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.\n\n3\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Globalabtretung\nund einer Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem\nBestand. Das Landgericht hat den Sicherungsübereignungsvertrag vom\n21.1./13.41994 (Bl. 59 ff. AH) wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gestz\nfür unwirksam erachtet, weil er durch die Einbeziehung des nicht\nausgenutzten Kreditrahmens und die Nichberücksichtigung von\nForderungen gegen ausländische Abnehmer zu einer Übersicherung der\nBeklagten führe; die in der Rechtsprechung anerkannte\nDeckungsgrenze von 120 % werde hierdurch überschritten.\n\n4\n\nEntgegen dem angefochtenen Urteil stehen dem Kläger\nBereicherungsansprüche gegen die Beklagte nach § 816 Abs. 2 BGB\nnicht zu, da der zwischen den Parteien geschlossene\nSicherungsübereignungsvertrag vom 21.1.1994 nicht unwirksam ist.\nDie Beklagte ist daher nicht verpflichtet, den aufgrund der\nGlobalabtretung eingezogenen Betrag von 38.077,10 DM sowie den\nErlös aus dem Verkauf der ihr sicherungsübereigneten Waren von\n13.000,-- DM an den Kläger herauszugeben.\n\n5\n\nZutreffend ist die vom Landgericht vertretene Ansicht, die\nGrenze, ab welcher beim verlängerten Eigentumsvorbehalt des\nWarenkreditgebers eine im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG unangemessene\nÜbersicherung vorliegt, im Regelfall, sofern hierbei auf den\nrealisierbaren Wert der Sicherheiten abgestellt wird, mit 120 %\nanzusetzen. Das entspricht der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGHZ 120, 300 = MDR 1993,1060 = DRsp-ROM\n1995/5287), der hierzu ausgeführt hat:\n\n6\n\n\"Da jede Form der Übersicherung den Sicherungsgeber in der\nfreien Verwendung seines Vermögens beeinträchtigt und seine\nTeilnahme am Geschäftsverkehr behindert, ist eine Übersicherung\ngrundsätzlich als unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG zu\nbewerten, falls nicht zumindest gleichwertige Interessen des\nSicherungsnehmers diese Benachteiligung zu rechtfertigen vermögen\n(M. Wolf in Festschrift Baur 1981 S. 147, 166); die Zulässigkeit\neiner Übersicherung ist daher auf die Wertgrenze zu beschränken,\ndie zur Absicherung des Sicherungsnehmers einschließlich etwaiger\nRisiken der Verwertung unerläßlich ist.... . Bei einem zugunsten\ndes Lieferanten ausbedungenen verlängerten Eigentumsvorbehalt muß\ndaher grundsätzlich, um eine unangemessene Benachteiligung des\nVorbehaltskäufers auszuschließen, zugleich eine Freigabepflicht des\nVorbehaltsverkäufers bei einer Übersicherung von mehr als 20 %\nvereinbart sein.\n\n7\n\nDiesen Kriterien genügt der Vertrag vom 21.1.1994. Die\nGlobalabtretung sieht sowohl eine Freigabepflicht der Klägerin als\nauch eine objektive, konkrete, an die Höhe der gesicherten\nForderungen angepaßte Deckungsgrenze vor. Insbesondere entsteht\nkeine potentielle Übersicherung dadurch, daß in Ziffer 2 des\nVertrages bei der Ermittlung der Deckungsgrenze auch nicht\nausgenutzte Kreditzusagen berücksichtigt werden, wie das\nLandgericht gemeint hat. Diese Einbeziehung hat der\nBundesgerichtshof (XI. Senat) in seiner Entscheidung v. 12.12.1995\n(= NJW 1996, 847) gebilligt. Er hat ausgeführt, daß es nicht zu\nbeanstanden sei, daß als gesicherte Ansprüche auch nicht\nausgenutzte Kreditzusagen berücksichtigt werden, da sich das\nberechtigte Sicherungsinteresse der Bank grundsätzlich nach dem\neingeräumten Kreditrahmen und nicht lediglich nach dessen aktueller\nInanspruchnahme bestimme (a.a.O. S. 848).\n\n8\n\nAuf der gleichen Linie liegt die Nichtberücksichtigung von\nForderungen gegen ausländische Abnehmer; sie auszuklammern\nerscheint wegen der mit der Durchsetzung einhergehenden Risiken\nnicht unangemessen; im übrigen hat der Kläger keinerlei Darlegungen\ndazu gemacht hat, ob und in welcher Höhe solche Forderungen\nüberhaupt bestanden haben.\n\n9\n\nAllerdings ist nicht zu verkennen, daß die Beklagte sich alle\nwesentlichen Vermögensstücke hat übereignen lassen und, geht man\nallein von den Zahlen aus, maßlos übersichert gewesen wäre, was in\nder Gesamtschau zu einer unangemessenen Abhängigkeit und damit\nebenfalls zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen könnte. Denn\nsie hat sich das gesamte Warenlager im angenommenen Wert von\n780.000,-- DM, Einrichtungsgegenstände für 100.000,-- DM und\nFestgelder in Höhe von gut 80.000,-- DM übereignen sowie\nBürgschaften über 400.000,-- DM stellen lassen, während sie\nandererseits die Kreditlinie zunächst auf 400.000,-- DM und\nschließlich auf 250.000,-- DM zurückgeführt hat. Demgegenüber war\ndie Gemeinschuldnerin aber berechtigt, die sicherungsübereigneten\nWaren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im eigenen\nNamen zu verkaufen und das Eigentum an den verkauften Waren zu\nübertragen sowie die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen\neinzuziehen (Ziffer 11); so ist auch verfahren worden. Das zeigt,\ndaß die Beklagte ihre formelle Machtstellung nicht ausgenutzt, der\nGemeinschuldnerin vielmehr ihre Handlungsfreiheit belassen hat. Das\nzeigt sich auch darin, daß es der Gemeinschuldnerin möglich war,\nden Kreditrahmen wesentlich auszuweiten, im Januar 1994\nbeispielsweise bis auf 607.038,29 DM (AH Bl. 30). Auch waren die\nüberlassenen Sicherheiten offensichtlich nicht so werthaltig, wie\ndie Zahlen glauben machen; im Konkursverfahren anerkannten\nForderungen der Beklagten in Höhe von 371.856,42 DM standen\nrealisierbar nur die hier streitigen rund 51.000,-- DM\ngegenüber.\n\n10\n\nUnbeschadet dessen führte auch die Unwirksamkeit einzelner\nKlauseln jedenfalls nach der Rechtsprechung des XI. Senats des\nBundesgerichtshofs nicht zur Unwirksamkeit der\nSicherungsübereignung und Globalabtretung insgesamt, so daß die\nBeklagte auch in diesem Fall nicht ungerechtfertigt bereichert\nwäre. Denn die Frage, ob der Gemeinschuldnerin ein Festhalten an\nder Globalabtretung zuzumuten ist (§ 6 Abs. 3 AGBG), ist nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (MDR 1995, a.a.O.) \"nicht für\nden Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern den der Geltendmachung\nvon Ansprüchen aus der Abtretung zu beurteilen ist\n(Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 6 Rdn. 53; H. Schmidt in:\nUlmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. § 6 Rdn. 47; Soergel/U. Stein,\nBGB 12. Aufl. § 6 AGBG Rdn. 24). Das ist hier ein Zeitpunkt nach\nEröffnung des Konkursverfahrens. Nachteile der aufgelösten\nGemeinschuldnerin aus dem Fortbestand der Globalabtretung sind\nindes nicht ersichtlich. Nutznießer der Unwirksamkeit der\nGlobalzession wären vielmehr vor allem die (ungesicherten)\nKonkursgläubiger. Deren Schutz bezweckt das AGBG aber nicht (vgl.\nSenatsurteil vom 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93, WM 1994, 1283 ,\n1284)\".\n\n11\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers kommt dem Sicherungsvertrag vom\n21. Januar 1994, mit dem der vom 3.8.1993 rückwirkend abgelöst\nwurde, auch nicht der Charakter einer unentgeltlichen Verfügung\nnach §§ 20, 30 Nr. 1 KO zu. Hierzu hat der Bundesgerichtshof\nbereits in seiner Entscheidung vom 12.7.1990 [BGH - IX ZR 245/89 -\n12.07.90; DRsp-ROM Nr. 1992/1097] ausgeführt:\n\n12\n\n\"In der Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine\nentgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit liegt keine\nzur Schenkungsanfechtung berechtigende unentgeltliche Verfügung\"...\nDie bloße Sicherung einer bestehenden Forderung kann nicht in\nweitergehendem Umfang gemäß § 32 KO angefochten werden als die\nErfüllung selbst. Die Schenkungsanfechtung bezweckt nämlich nicht\ndie verselbständigte Rückabwicklung bloßer Hilfsgeschäfte wie\nZahlung, Anerkennung (vgl. dazu RGZ 62,38) oder Sicherstellung, die\nnur der Verstärkung oder Abwicklung anderweitiger\nRechtsverhältnisse dienen .. . Als unentgeltlich anfechtbar können\nsolche Hilfsgeschäfte allenfalls zusammen mit Hauptgeschäften sein,\ndie ihrerseits den Rechtsgrund für eine Übertragung von\nVermögensgütern bilden. Deren Rechtsnatur bestimmt zugleich die\nEntgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Hilfsgeschäfte mit:\n»...\n\n13\n\nSchließlich kann der Kläger den Sicherungsübereignungsvertrag\nauch nicht nach § 30 Nr. 2 KO anfechten, weil die Voraussetzungen\ndieser Vorschrift nicht vorliegen. Die Sicherungsübereignung des\nWarenlagers und die Globalabtretung der Forderungen der\nGemeinschuldnerin an die Beklagte sind weder nach\nZahlungseinstellung oder dem Antrag auf Eröffnung des\nKonkursverfahrens noch in den letzten 10 Tagen vor der\nZahlungseinstellung oder dem Konkurseröffnungsantrag erfolgt.\nSicherungsübereignung und Globalabtretung erfolgten bereits am 3.\nAugust 1993, die von der Gemeinschuldnerin am 21.1.1994\nunterzeichnete Vereinbarung perpetuierte diesen Zustand lediglich\nund ließ, wie die darin enthaltene Rückwirkung auf den 3.8.1993\nzeigt, beides unberührt. Darüber hinaus wurde die neue Vereinbarung\nbereits im Januar 1994 und damit ebenfalls weit vor dem Antrag auf\nKonkurseröffnung vom 19.4.1994 wirksam und nicht erst am 13.4.1994,\nwie der Kläger meint, auch wenn sich über der Unterschrift der\nBeklagten dieses Datum findet. Denn unstreitig hat die\nGemeinschuldnerin den Sicherungsübereignungsvertrag am 21.1.1994\nunterzeichnet und unmittelbar danach der Beklagten übersandt. Da es\nbei diesem Vertrag um die Absicherung von Krediten ging, die die\nBeklagte der Gemeinschuldnerin bereits gewährt hatte, der\nVertragsinhalt als Ergebnis von Vorverhandlungen ebenfalls\nfeststand und zudem auf einem von der Beklagten gestellten\nVertragstext beruhte, bedurfte es keiner ausdrücklichen Annahme\nseitens der Beklagten, um den Vertrag wirksam werden zu lassen\n(vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 148 Rn 3); die\nBeklagte hätte sich vielmehr nur dann unverzüglich äußern müssen,\nwenn sie vom Vertragstext abweichen wollte, während sie im übrigen\ndurch ihr Schweigen gebunden war; der Schriftform nach § 16\nbedurfte nur jede nachfolgende Änderung, Ergänzung oder Aufhebung\ndieses Vertrages.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n15\n\nBeschwer für den Kläger: 51.077,10 DM\n\n16\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder\ngrundsätzliche Bedeutung hat noch Divergenz vorliegt (§ 546 Abs. 1\nZPO); die tragenden Gründe des Urteils stehen in Übereinstimmung\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie die zitierten\nEntscheidungen belegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-29/19-u-54-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-29/19-u-54-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311839","retrieved":"2026-07-09 03:42:34.104521+00:00"}}