{"status":"available","doknr":"OLD311838","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1129.19U212.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-29","aktenzeichen":"19 U 212/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung\nder Beklagten führt in der Sache zum Erfolg. Die Klägerin hat\nkeinen Anspruch auf Zahlung der mit Rechnung vom 23. September 1991\nabgerechneten Soft- und Hardware, da die Beklagten mit Erfolg die\nWandelung des Kaufvertrages erklärt haben.\n\n3\n\nDer Klägerin oblag nach den vertraglichen Vereinbarungen neben\nder Lieferung eines Kassengehäuses nebst Tastatur, Monitor und\nDrucker und der dazugehörigen Software \"shop control\" auch die\nLieferung einer Schnittstellenkarte. Letzteres Bauteil sollte es\nder Endkundin und Betreiberin der Kassenanlage, der M. Glashütte\nGmbH ermöglichen, jederzeit Zugriff auf den sogenannten GZS-Rechner\nzu nehmen, der seinerseits an das Fernmeldnetz der Telekom AG zur\nDatenfernübertragung angeschlossen ist. Das einwandfreie\nFunktionieren der Schnittstellenkarte war Voraussetzung für einen\nzügigen und reibungslosen Ablauf der Kassiervorgänge und deren\ndatenmäßig differenzierte Erfassung nach Zahlungsmitteln\n(Kreditkarten, Schecks, bar). Die durch die Zugriffsmöglichkeit auf\nden Zentralrechner überflüssig gewordenen Tagesabrechnungen waren\nunstreitig ausschlaggebend für den Entschluß der M. Glashütte GmbH,\ndas Kassensystem als solches installieren zu lassen.\n\n4\n\nDer Zugriff auf den auswärtigen Rechner war wegen der Zerstörung\nbzw. des Ausfalls der von der Klägerin während der Betriebszeit der\nKassenanlage von Anfang Oktober 1991 bis Mitte Januar 1992\ngelieferten Schnittstellenkarten in dauerhafter Weise gestört. Dies\nhatte zur Folge, daß die gesamte Kassenanlage zu dem nach dem\nVertrag vorausgesetzten Zweck nicht genutzt werden konnte. Dieser\nZustand ist auch durch die Nachbesserungen bzw. -lieferungen der\nKlägerin nicht beseitigt worden, so daß sowohl die M. Glashütte\nGmbH als Vertragspartnerin der beiden Beklagten, als auch diese im\nVerhältnis zur Klägerin als Lieferantin der defekten Bauteile zur\nWandelung der jeweiligen Kaufverträge berechtigt waren.\n\n5\n\nDie konstruktionsbedingte Mangelhaftigkeit der von der Klägerin\ngelieferten Schnittstellenkarten steht aufgrund des in erster\nInstanz eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. E.\nK. vom 25. April 1995 fest. Nach den Feststellungen des Gutachters\nwaren alle von ihm untersuchten Schnittstellenkarten, die von der\nKlägerin geliefert worden sind, mit einem Schaltkreis (CHIP) vom\nTyp UM 82 C 452 L ausgerüstet. Hinsichtlich der Karte mit der\nSerienendnummer 439 ergibt sich dies zwar nicht aus den\nschriftlichen Ausführungen des Gutachters, er hat dies jedoch in\nseiner mündlichen Anhörung im Verhandlungstermin vom 12. Juli 1996\nbestätigt. Der integrierte Schaltkreis ist im Jahre 1990 auf den\nMarkt gekommen, war jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht\nausgereift und wies in häufigen Fällen nicht erklärbares\nFehlverhalten auf. Aufgrund der späterer Untersuchungen ist\nfestgestellt worden, daß z.B. geringe statische Aufladungen oder\ndas Entfernen und Anschließen von Verbindungskabeln einer seriellen\nSchnittstelle bereits zu einem Defekt der Chips und damit zum\nAusfall der Funktion der Schnittstellenkarten führten.\n\n6\n\nWie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiter feststeht,\nführten die defekten Schaltkreise auch in der Kassenanlage bei der\nM. Glashütte GmbH zu dauernden Ausfällen der Schnittstellenkarten.\nDer Sachverständige hat die Funktionsuntüchtigkeit bezüglich der\nBauteile mit den Serienendnummern 423 und 426 durch Einsatz des\nTestprogrammes \"CheckIt\" zuverlässig feststellen können. Bei der\nKarte mit der Endnummer 423 funktionierte keine Schnittstelle, bei\nder Karte mit der Endnummer 426 waren nur eine serielle und eine\nparallele Schnittstelle funktionstüchtig, während die zweite\nserielle Schnittstelle defekt war. Der Funktionsausfall der Karte\ninfolge des defekten Schaltkreises ist äußerlich nicht sichtbar.\nZwar hat der Sachverständige beim Test der - vermutlich von der\nKlägerin als letzte nachgelieferten - Karte mit der Endnummer 439\nalle drei Schnittstellen auffinden können. Wie zur Überzeugung des\nSenats feststeht, hat sich aber auch bei dieser Karte der\nkonstruktive Mangel durch die Verwendung des störanfälligen\nSchaltkreises UM 82 C 452 L ausgewirkt. Der Funktionsausfall war\nbei dem vom Sachverständigen durchgeführten Testprogramm lediglich\nnicht feststellbar. Der Senat hat zur Frage der\nFunktionstüchtigkeit sämtlicher Schnittstellenkarten gemäß § 377\nAbs. 3 ZPO schriftliche Aussagen der Zeugen H.-J. Sch. und P. K.\neingeholt. Beide haben in ihren Bekundungen bestätigt, daß auch\nnach der Installation der dritten Schnittstellenkarte beim\nDauerbetrieb, d. h. nach 1 - 2 Stunden, dieselben typischen\nAusfallerscheinungen wie beim Einsatz der ersten beiden Karten\naufgetreten sind. Der Zeuge Sch., der seinerzeit im Auftrage der\nKlägerin für den Verkauf und die Installation der Anlage der M.\nGlashütte zuständig war, hat sich folgendermaßen geäußert (Bl. 242\nd.A.):\n\n7\n\n\"Nachdem das System nun einwandfrei arbeitete, tauchten nach\nkurzer Zeit die bekannten Probleme mit der Schnittstellenkarte auf.\nH. lieferte eine Ersatzkarte aus, da die Vermutung bestand, daß es\nsich um ein Problem mit dieser speziellen Karte handelte. Nachdem\ndie nachgelieferte Karte ebenfalls nach kurzem Betrieb ausfiel,\nlieferte H. aufgrund des Termindrucks direkt eine weitere Karte\ngleichen Typs und bemühte sich um eine Ersatzkarte bei einem\nanderen Lieferanten, die auch an die Glashütte Monschau\nausgeliefert wurde. Über den Einsatz und Verbleib dieser Karte von\nder Firma P. ist mir nichts bekannt.\n\n8\n\nInsgesamt lieferte H. 4 Schnittstellenkarten, wobei die drei\nbaugleichen Typs nach kurzer Laufzeit sämtlich ausfielen. Ob die\nvierte gelieferte Karte einwandfrei funktionierte , ist mir nicht\nbekannt.\"\n\n9\n\nIn ähnlicher Weise hat sich auch der Zeuge K., seinerzeit\nGeschäftsführer der M. Glashütte, geäußert:\n\n10\n\n\"Es gab ständig Probleme mit der Orgatechnikkasse, wenn bei\nZahlung mit Krediten oder EC-Karten eine Datex-Leitung über Telefon\nmit der GZS aufgebaut werden mußte, und zwar kam die Verbindung\nnicht zustande. Das Kassenprogramm fiel aus und eine Abrechnung\nüber das Programm wurde unmöglich...\n\n11\n\nEs wurden verschiedene Schnittstellenkarten eingesetzt, aber\nnach kurzer Zeit trat wieder der gleiche Fehler auf, so daß wir uns\ngezwungen sahen, schließlich ein anderes Produkt einzusetzen.\"\n\n12\n\nAngesichts dieser klaren und eindeutigen Bekundungen der Zeugen\nsteht zur Überzeugung des Senats fest, daß alle drei\nSchnittstellenkarten baugleichen Typs, die von der Klägerin\ngeliefert worden sind, zumindest im Dauerbetrieb nicht\nfunktionstüchtig waren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß\ndie Angaben der Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen könnten.\nBeide waren während der Laufzeit des Vertrages intensiv mit der\nInstallation bzw. dem Betrieb der Anlage befaßt. Dabei kommt\ninsbesondere den Äußerungen des Zeugen Sch. eine erhebliche\nBedeutung zu, weil dieser im Auftrage der Klägerin als\nseinerzeitiger technischer Mitarbeiter die Kassenanlage betreut\nhat. Angesichts des eindeutigen Beweisergebnisses sieht der Senat\nweder Veranlassung, den weiteren von den Beklagten zu diesem\nBeweisthema benannten Zeugen H. zu hören, noch die Zeugen Sch. und\nK., so wie die Klägerin beantragt hat, mündlich zu befragen. Eine\nwiederholte Vernehmung von Zeugen liegt gemäß § 398 Abs. 1 ZPO\nallein im Ermessen des Prozeßgerichts. Die Klägerin hat aber nicht\ndargelegt, welche anders gearteten Erkenntnisse sie sich von der\nnochmaligen Vernehmung der Zeugen verspricht. Sie hat im\nSchriftsatz vom 27. Januar 1994 in erster Instanz (Bl. 55 d. A.)\nselbst eingeräumt,\n\n13\n\ndaß \"mehrere Karten durchgebrannt seien\", daraus jedoch den -\nvom Sachverständigen widerlegten - Schluß gezogen, daß die Bauteile\ndeswegen gerade keine Produktionsfehler aufgewiesen hätten. Für\nderen Fehlerhaftigkeit spricht aber ferner der Umstand, daß die\nKlägerin im Januar 1994 eine vierte Schnittstellenkarte eines\nanderen Herstellers, nämlich vom Typ \"Peacock\", geliefert hat, ohne\ndiese gesondert in Rechnung zu stellen. Hierzu hätte keine\nVeranlassung bestanden, wenn die Kassenanlage zumindest mit einer\nder zuvor gelieferten Schnittstellenkarten dauerhaft funktioniert\nhätte.\n\n14\n\nSteht aber fest, daß die von der Klägerin gelieferten\nSchnittstellenkarten allesamt fehlerhaft waren und beim Betrieb\nausfielen, so ist die Berechtigung der Beklagten zur Wandelung des\nKaufvertrages mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen. Zwar ist\nes theoretisch möglich, daß der Ausfall der Bauteile durch die\nEinflüsse von anderen, nicht von der Klägerin gelieferten\nKomponenten der Kassenanlage mittelbar herbeigeführt worden sein\nkönnte; dies läßt sich im nachhinein nicht mehr nachvollziehen, da\ndie entsprechende Konfiguration nicht mehr zusammengestellt werden\nkann und die Festplatte des Servers zwischenzeitlich anders\nformatiert worden ist. Für das Vorliegen eines Fehlers außerhalb\nder von der Klägerin gelieferten Komponenten gibt es vorliegend\njedoch keine greifbaren Anhaltspunkte. Solche sind während der\ngesamten Betriebszeit der Anlage trotz Überprüfungen und\nAbhilfemaßnahmen nicht gefunden worden. Die Ausfälle traten die\nAusfälle unstreitig auch nach dem Austausch der Netzwerksoftware\nauf. Dementsprechend hat auch der Sachverständige in seinem\nschriftlichen Gutachten die Verantwortlichkeit anderer Komponenten\nals der von der Klägerin gelieferten Schnittstellenkarten als\n\"höchst unwahrscheinlich\" angesehen. Im Ergebnis kommt es hierauf\naber auch nicht an. Aufgrund ihrer nachgewiesenen Störanfälligkeit\ninfolge der Verwendung eines unzuverlässigen Chips, die sich im\nAusfall sämtlicher Karten während des Betriebes dokumentiert hat,\nsteht fest, daß diese weder geeignet noch tauglich waren, in einer\nEDV-Konfiguration wie der vorliegenden betrieben zu werden. Nachdem\ntrotz mehrerer Nachlieferungen durch die Klägerin die\nZugriffsmöglichkeit über die Schnittstelle nicht dauerhaft\nhergestellt werden konnte, waren die Beklagten zur Wandelung des\ngesamten Kaufvertrages berechtigt. Sie brauchten sich auf weitere\nNachbesserungsgesuche nicht einzulassen und mußten insbesondere\nauch die weitere Schnittstellenkarte vom Typ \"Peacock\" nicht mehr\nzum Einsatz bringen. Ein weiteres Nachlieferungsrecht der Klägerin\nfindet schon in dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag\nkeine hinreichende Grundlage; jedenfalls wäre es nach dem Rücktritt\nder Endabnehmerin der Kassenanlage, der M. Glashütte GmbH, im\nJanuar 1992 endgültig entfallen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n16\n\nBeschwer der Klägerin: 9.858,55 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-29/19-u-212-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-29/19-u-212-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311838","retrieved":"2026-07-09 03:42:34.022661+00:00"}}