{"status":"available","doknr":"OLD311853","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1127.5U39.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-27","aktenzeichen":"5 U 39/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte mit dem Vorwurf\nvon Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit ihrer Geburt am 19.\nApril 1981 in der Frauenklinik der Beklagten, deren Leiter der\nStreithelfer zu 1) war, auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n3\n\nDie am 12. Juni 1946 geborene Mutter der Klägerin wurde am 12.\nApril 1981 wegen vorzeitiger Wehen auf der geburtshilflichen\nStation der Frauenklinik der Beklagten ohne Vereinbarung\nwahlärztlicher Leistungen stationär aufgenommen, nachdem die von\ndem behandelnden Arzt am Wohnort der Mutter verabreichte orale\ntokolytische Behandlung keinen Erfolg gezeigt hatte. Auf der Basis\nder letzten Monatsblutung im Oktober 1980 war für die Klägerin als\nGeburtstermin der 16. Juli 1981 errechnet. 1977 war bei der Mutter\nder Klägerin in der Frauenklinik der Beklagten eine sog. Konisation\n(Entnahme eines konusförmigen Gewebestückes aus dem Scheidenteil\ndes Gebärmutterhalses) zwecks histologischer Abklärung eines\nCervixkarzinom- Verdachts vorgenommen worden, was ein erhöhtes\nFehl- und Frühgeburtsrisiko für nachfolgende Schwangerschaften\nbegründete. Die Schwangerschaft der Mutter der Klägerin war am 14.\nJanuar 1981 bei einer ambulanten Untersuchung in der Frauenklinik\nder Beklagten festgestellt worden. Bei den Wiedervorstellungen am\n4. Februar 1981 und 24. Februar 981 hatte sich ein normgerechter\nBefund ohne Auffälligkeiten gezeigt. Die weitere\nSchwangerschaftsvorsorge fand bei Gynäkologen am Wohnort statt.\n\n4\n\nAm 12. April 1981 befand sich die Schwangerschaft rechnerisch am\n2. Tag der 27. Woche. Mit Rücksicht auf den Aufnahmebefund, der im\nCardiotokogramm (nachfolgend: CTG) eine unregelmäßige\nWehentätigkeit in Abständen von 3 bis 6 Minuten und bei der\nvaginalen Untersuchung u.a. ergeben hatte, daß der Muttermund \"für\nFingerkuppe einlegbar\" war, wurde eine intravenöse Tokolyse mittels\nDauertropfinfusion aufgenommen, die von zunächst 30ml/h wegen\nanhaltender Wehentätigkeit in den Folgetagen auf 50ml/h gesteigert\nwurde. Die bei einer am 16. April 1981 von dem Streithelfer zu 2) -\nder als Oberarzt in der Frauenklinik der Beklagten tätig war-\ndurchgeführten Ultraschalluntersuchung ermittelten Maße des Kindes\n- BPD 6,5 cm, THU 18,5 cm, BU 20,2 cm- entsprachen der 25. bis 26.\nSchwangerschaftswoche und wurden im Sinne einer\nWachstumsretardierung um ca. 2 Wochen interpretiert. In der Nacht\nvom 17. April 1981 auf den 18. April 1981 war die Mutter der\nKlägerin wegen verstärkter Wehen trotz fortlaufender Tokolyse zur\nBeobachtung im Kreißsaal. Am 18. April 1981 - Karsamstag- wurde sie\nnach vorzeitigem Blasensprung um 23.30 Uhr erneut in den Kreißsaal\nverlegt, wo die Streithelferin zu 6) als Hebamme Nachtdienst hatte.\nAls diensttuende Ärztin war in dieser Nacht für diesen Kreißsaal\ndie Streithelferin zu 4) eingeteilt. Sie befand sich im dritten\nJahr ihrer Facharztausbildung in der Frauenklinik und war seit ca.\nsechzehn Monaten in der Geburtshilfe tätig. Bei dem Kreißsaal der\nFrauenklinik handelt es sich um eine Funktionseinheit, die unter\nanderem aus dem Operations- bzw. Entbindungsraum sowie sog.\nWehenzimmern besteht, in welche Patientinnen verlegt zu werden\npflegen, bei denen mit Rücksicht auf ihre Wehen eine Beobachtung\nerforderlich ist. In einen solchen Raum wurde die Mutter der\nKlägerin gebracht. Bereits bei ihrer Untersuchung auf der Station\num 23.15 Uhr war der Abgang von reichlich klarem Fruchtwasser\ndokumentiert worden, der sich nach den um 23.30 Uhr von der\nStreithelferin zu 6) getroffenen Feststellungen fortsetzte.\nBezüglich der von ihr bei der Aufnahme im Kreißssal vorgenommenen\nvaginalen Untersuchung notierte die Streithelferin zu 6) ferner:\n\"MM (Muttermund) 3 cm, dünnsaumig. V.T. (vorangehender Teil) fest\ni. B.E.\" (Beckeneingang). An weiteren Untersuchungsbefunden für\ndiese Nacht findet sich in dem Krankenblatt eine für 5.00 Uhr am\nMorgen des 19. April 1981 von der Streithelferin zu 6)\ndokumentierte Untersuchung, nach der die Patientin angegeben haben\nsoll, stärkere Wehentätigkeit zu haben. Mit Rücksicht hierauf wurde\nder Mutter der Klägerin Dolantin spezial injiziert, wobei die\nDosierung zwischen den Parteien streitig ist. Die vaginale\nUntersuchung durch die Streithelferin zu 6) ergab zu diesem\nZeitpunkt eine Weite des \"dünnsaumigen\" Muttermundes von 4- 5 cm,\nder vorangehende Teil wurde als \"fest i. BE.\" notiert. Für 6.50 Uhr\nist in dem Krankenblatt mit der Handschrift der Streithelferin zu\n6) eine Blutdruck-, Puls und Temperaturmessung und die Anlegung\neines CTG dokumentiert. Zuletzt war ein CTG am 18. April 1981 um\n6.30 Uhr ebenfalls von der Streithelferin zu 6) bei dem erstmaligen\nAufenthalt der Mutter der Klägerin im Kreißsaal abgeleitet worden.\nFerner trug die Streithelferin zu 6) bezüglich der Untersuchung um\n6.50 Uhr \"H.T. (Herztöne) +\" ein. Ob um 7.30 Uhr eine weitere\nvaginale Untersuchung stattgefunden hat, bei der die\nMuttermundsweite 5 - 6 cm betrug und der Kopf des Kindes fest im\nBeckeneingang war- wie es in der von dem Streithelfer zu 1) in der\nmündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 1995 zu den Gerichtsakten\ngereichten Originalakte dokumentiert ist- ist streitig. In den bis\nzu der am 4. Dezember 1995 durchgeführten Beweisaufnahme als\nalleiniger Beleg des Behandlungsgeschehens bei den Gerichtsakten\nbefindlichen Fotokopien ist eine um 7.30 Uhr erfolgte Untersuchung\nnicht dokumentiert.\n\n5\n\nUm 7.33 Uhr wurde die CTG- Aufzeichnung beendet, wie sich aus\ndem CTG- Originalstreifen ergibt. Wer das CTG abschaltete, ist\nungeklärt. Um 7.00 Uhr findet üblicherweise der Schichtwechsel\nzwischen den Hebammen statt. Zum Tagesdienst war am 19. April 1981\ndie Streithelferin zu 5) eingeteilt. Bei der von ihr für 8.00 Uhr\ndokumentierten Untersuchung war der Muttermund vollständig. Um 8.14\nUhr wurde die Klägerin spontan aus der II. vorderen\nHinterhauptslage geboren. Sie maß bei ihrer Geburt 38 cm, als\nGeburtsgewicht wurden in allen Behandlungsunterlagen 1.114 g, als\nApgarwerte- die sich üblichwerweise auf die Zeitpunkte der Geburt\nsowie jeweils 5 bzw. 10 Minuten danach beziehen- zum Teil \"1\", zum\nTeil auch \"1-1-1\" eingetragen. Die Klägerin war bei ihrer Geburt\nschlaff und ohne Spontanatmung, an Vitalitätszeichen war allein ein\nHerzschlag festzustellen, dessen Frequenz mit \"unter 100\"\ndokumentiert ist. Zu einem nicht genau feststehenden Zeitpunkt nach\nder Geburt wurde die Kinderklinik der Beklagten informiert, die\ndaraufhin ein von einem Arzt geleitetes Team entsandte. Die\nStreithelferin zu 4) unternahm eine Reanimation der Klägerin, wobei\nstreitig ist, ob sie die Klägerin auch intubierte oder ob dies erst\ndurch den herbeigerufenen Pädiater geschah. In dem Aufnahmebefund\nder Kinderklinik vom 19. April 1981 ist der Zustand der Klägerin\nals \"blau, ohne Spontanmotorik, nach Intubation rosig\" beschrieben.\nDarüber hinaus sind dort \"ausgeprägte Ödeme im Bereich der rechten\nGesichtshälfte und des rechten Oberarmes\" dokumentiert worden.\n\n6\n\nDie Klägerin wurde auf der Intensivstation der Kinderklinik\nwegen eines Hyalinmebransyndroms (Neugeborenen- Atemnotsyndrom) vom\nStadium III apparativ beatmet. Wegen rezidivierender Atelektasen\nwurde die Beatmung bis zum 19. Mai 1981 fortgeführt. Danach kam es\nverschiedentlich noch zu Apnoe- Anfällen. Wegen des vorzeitigen\nBlasensprungs sowie des Nachweises von E.- Coli- Bakterien im\nOhrabstrich der Klägerin wurde eine antibiotische bzw. eine Sepsis-\nTherapie, wegen einer anfänglichen Hyperbilirubinämie eine\nPhototherapie durchgeführt. Eine wiederholt auftretende\nNeugeborenenanämie machte diverse Transfusionen, das Auftreten\namorpher Neugeborenenkrämpfe eine Luminal- Therapie erforderlich.\nAm 22. Mai 1981 wurde die Klägerin auf die Neugeborenen- Station\nder Kinderklinik verlegt, von der sie am 11. August 1981 in die\nhausärztliche Behandlung entlassen wurde. Die im Entlassungsbericht\ngestellte Diagnose lautete u.a. \" leichte Tonus- und\nKoordinationsstörungen\". Am 4. Januar 1982 wurden nach Feststellung\neiner totalen Netzhautablösung links der Glaskörper und die Linse\ndes linken Auges entfernt, was zu einer Mikrophthalmie links\ngeführt hat.\n\n7\n\nDie Klägerin ist mehrfachbehindert. Sie hat eine Cerebralparese\nmit spastischer links- und beinbetonter Tetraplegie, die sie\nrollstuhlpflichtig macht. In ihrer geistigen Entwicklung ist sie\nretardiert. Sie besucht eine Behindertenschule. Nach ihren\nKrankenunterlagen liegt ein Anfallsleiden in Form einer Epilepsie\nvor, die sich nach einem anfallfreien Intervall erstmals 1984\nwieder mit Krämpfen bemerkbar machte. In den letzten zwei Jahren\nwar die Klägerin anfallfrei.\n\n8\n\nDie Klägerin hält die sie behandelnden Ärzte der Beklagten für\nihren Hirnschaden für verantwortlich. Nachdem ihre Eltern mit\nAnwaltsschreiben vom 26. August 1985 erfolglos gegenüber der\nBeklagten Behandlungsfehler angemahnt und Schadensersatzansprüche\ngeltend gemacht hatten, hat die Klägerin am 25. Februar 1987 Klage\nbei dem Landgericht Köln eingereicht, welche der Beklagten am 12.\nJuni 1987 zugestellt worden ist. Unter dem 3. Oktober 1985 hatte\ndie Beklagte der Klägerin die sie betreffenden Krankenunterlagen in\nFotokopie zugesandt.\n\n9\n\nDie Klägerin hat den Ärzten der Beklagten eine Reihe von\nVersäumnissen vorgeworfen. Unter anderem hat sie behauptet, es\nseien unzureichende Maßnahmen zur Verhinderung einer Frühgeburt\ngetroffen worden. Auch sei die Geburtsleitung unzureichend gewesen.\nEs hätte frühzeitig ein Arzt hinzugezogen, zumal nach dem\nBlasensprung medizinisch die Frage einer Sectio hätte abgeklärt\nwerden müssen. Wäre die Mutter der Klägerin darüber aufgeklärt\nworden, so hat die Klägerin behauptet, daß die Sectio eine echte\nAlternative mit wesentlich besseren Überlebenschancen für das Kind\ngewesen wäre, hätte sie im Interesse des Kindes die mit der Sectio\nfür sie verbundenen Risiken bereitwillig in Kauf genommen. Mit\nfortschreitendem Geburtsfortgang hätte auch ein Dammschnitt erwogen\nwerden müssen, um die Austreibungsphase zu beschleunigen und zu\nerleichtern. Die Überwachung der Geburt mit Hilfe des CTG sei in zu\ngeringem Umfang erfolgt. Die am Morgen vor ihrer Geburt um 5.00 Uhr\nerfolgte Verabreichung von Dolantin Spezial sei kontraindiziert\ngewesen, da Dolantingaben bei Frühgeborenen die Gefahr von\nAtemdepressionen verursachten. Zudem sei die Dosis überhöht\ngewesen; ursprünglich sei in den Krankenakten die injizierte Menge\nmit 150 mg angegeben gewesen; diese sei auch tatsächlich\nverabreicht worden, wie sich daran zeige, daß ihre Mutter\nanschließend eingeschlafen sei. Offensichtlich habe man sich in der\nFrauenklinik der Beklagten auf eine Totgeburt eingestellt und\ndeshalb ein möglichst schadensfreies Überleben der Klägerin nicht\ngesichert. Auch die Reanimationsmaßnahmen nach ihrer Geburt seien\nunzureichend gewesen; dies zeige sich daran, daß der Apgar- Wert\nauch noch nach zehn Minuten konstant bei 1 blieb. Die bei ihr von\nden Kinderklinikern festgestellten Hämatome und Ödeme seien, so hat\ndie Klägerin weiter vorgetragen, entweder durch den Geburtsvorgang\nselbst infolge fehlerhafter Maßnahmen, wie etwa den Verzicht auf\neine Episiotomie, oder auch durch einen Sturz von der Waage\nbedingt. Ein solcher sei als klinischer Befund in den unter dem 22.\nMai 1981 erstellten Unterlagen der Kinderklinik vermerkt. Auf einen\nsolchen Sturz- eventuell auch in der Kinderklinik- deuteten die die\nchemischen Untersuchungen der Liquor- und der Gehirnflüssigkeit am\n19. April und 18. Mai 1981 hin, die jeweils stark xanthochrome\nBefunde enthielten und damit auf eine Hirnblutung hindeuteten. Die\nKlägerin hat im übrigen weitere Behandlungsfehler während ihrer\nstationären Behandlung in der Kinderklinik behauptet und unter\nanderem den Verlust ihres Sehvermögens auf dem linken Auge dem\ndortigen Behandlungspersonal angelastet.\n\n10\n\nSeit dem Ende ihres ersten Lebensjahres, so hat die Klägerin\nvorgetragen, falle bei ihr ein schädigungsbedingter Pflege-\nMehraufwand von monatlich mindestens 1.800,- DM an, den sie bis zum\n31. Dezember 1986 mit dem Klageanatrag zu 1) geltend gemacht\nhat.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n1) die Beklagte zu verurteilen,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nan sie zu Händen ihrer gesetzlichen\nVertreter 100.800,- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu\nzahlen,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n2) an sie zu Händen ihrer gesetzlichen\nVertreter ab 1. Januar 1987 eine monatliche Mehrbedarfsrente von\nz.Z. 1.800,- DM abzüglich der von Sozialversicherungsträgern als\nPflegegeld geleisteten Beiträge zu zahlen,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n3) an sie zu Händen ihrer gesetzlichen\nVertreter ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des\nGerichts gestelltes Schmerzensgeld , mindestens jedoch 100.000,- ,\nnebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n4) festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr\nanläßlich des stationären Aufenthalts ihrer Mutter vom 12. April\n1981 bis zu ihrer Geburt am 19. April 1981 und anläßlich ihrer\nGeburt am 19. April 1981 in der Frauenklinik der Beklagten sowie\nanläßlich ihres stationären Aufenthaltes vom 19. April bis 11.\nAugust 1981 in der Kinderklinik der Beklagten entstanden sei und\nnoch entstehen werde, soweit solche Ansprüche nicht auf\nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien\noder noch übergehen.\n\n27\n\nDie Beklagte und die Streithelfer haben beantragt,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDie Beklagte hat die Vorwürfe der Klägerin zurückgewiesen und\nvorgetragen, die der Mutter der Klägerin zuteil gewordene\nBehandlung habe dem im Jahre 1981 herrschenden medizinischen\nStandard entsprochen. Nach dem vorzeitigen Blasensprung sei die\nÜberwachung der Mutter der Klägerin durch die Streithelferin zu 6)\nmit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt. Zu häufigeren\nUntersuchungen habe angesichts der regelrecht verlaufenden\nEröffnungs- und Austreibungsperiode kein Anlaß bestanden. Um 5.00\nUhr sei wegen der Schmerzäußerungen der Patientin Dolantin in einer\nDosis von 50mg injiziert worden. Die ständige Anwesenheit eines\nArztes sei nicht erforderlich gewesen. Die ärztliche Versorgung sei\nan jenem Osterwochenede im übrigen gewährleistet gewesen: Für\nNacht- und Feiertagsdienste stünden vier Ärzte einschließlich des\nOberarztes jederzeit zur Verfügung. 1981 habe allerdings ein\nBlasensprung in der 26./27. Schwangerschaftswoche als Grenzfall\nbezüglich des Überlebens eines als hochgradig unreif anzusehenden\nNeugeborenen gegolten. Aufgrund der Ultraschalluntersuchung vom 16.\nApril 1981 sei von einem Gewicht der Klägerin von ca. 935g als\nMittel zwischen 700 g und 1350g auszugehen gewesen. Tatsächlich\nhabe das Geburtsgewicht der Klägerin auch nicht 1140g, sondern 200\nbis 300g weniger betragen, weil der Infusionskatheter und das\nIntubationsgerät mitgewogen worden seien. Die damals medizinisch\nmöglichen Intensivmaßnahmen am Neugeborenen seien mit den heutigen\nnicht vergleichbar. Eine abdominale Schnittentbindung in der\n26./27. Schwangerschaftswoche habe 1981 wegen der schlechten\nPrognose kein übliches Geburtsmanagement dargestellt. Die\nEntscheidung, ob auf vaginalem oder auf abdominalem Wege entbunden\nwerden solle, sei 1981 weitgehend von dem CTG abhängig gemacht\nworden, welches indes bei der Klägerin keine pathologischen\nAuffälligkeiten gezeigt habe. Eine Episiotomie hätte den\nGeburtsvorgang nicht beschleunigen können. Bei der Geburt der\nKlägerin seien sowohl die Streithelferin zu 5) als auch die\nStreithelferin zu 4) anwesend gewesen. Unmittelbar nach ihrer\nGeburt sei die Klägerin in wärmende Tücher gewickelt und zur\nReanimationseinheit gebracht worden, wo die Streithelferin zu 4)\nsie reanimiert habe. Jeder diensthabende Arzt im Kreißsaal der\nFrauenklinik beherrsche die Reanimationstechniken sowohl bei reifen\nals auch bei unreifen Neugeborenen. Einen Sturz von der Waage habe\nes nicht gegeben. Die Blutgefäße Frühgeborener seien sehr\nvulnerabel, so daß es schon auf geringen Druck zu Blutungen komme\nkönne. Während des Geburtsvorganges sei das Kind dem Druck des\nGeburtskanals ausgesetzt, was die Hämatome bei der Klägerin\nerkläre. Auch die Tetraplegie der Klägerin sei hierbei durch eine\nBlutung aus den vulnerablen Hirngefäßen in das benachbarte Gewebe\nverursacht worden. Der schlechte Zustand der Klägerin trotz sofort\ndurchgeführter Intensivmaßnahmen (Intubation und Beatmung) müsse im\nZusammenhang mit der hochgradigen Unreife insbesondere des\nkardiopulmonalen Systems des Kindes gesehen werden. Auch die\nweitere Behandlung der Klägerin sei lege artis verlaufen.\nVorsorglich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und\ndarüber hinaus die Ansprüche der Klägerin auch der Höhe nach\nbestritten.\n\n35\n\nDie Streithelfer haben sich dem Vorbringen der Beklagten\nangeschlossen und im übrigen ihre Verantwortlichkeit jeweils\nverneint. Der Streithelfer zu 1) hat unter anderem vorgetragen, die\nMutter der Klägerin sei von der Streithelferin zu 4) über beide\nGeburtsmodi aufgeklärt worden; gleiches gelte für die anderen\nÄrzte, die in den Tagen zuvor die Mutter der Klägerin\nbehandelten.\n\n36\n\nNach 7.30 Uhr sei eine Not- Sectio nicht mehr möglich gewesen,\nweil der kindliche Kopf bereits tief in den Geburtskanal\neingetreten gewesen sei. Er hat - ebenso wie die Streithelfer zu 2)\nund 4) - ferner vorgetragen, daß ein Pädiater zu der Geburt nicht\nhinzugerufen worden sei, weil die Austreibungsperiode einen\nunerwartet raschen Verlauf genommen habe.\n\n37\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines\npädiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. von H. und\neines gynäkologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. M. sowie\ndurch Vernehmung der Streithelferinnen zu 4) und 5) als\nZeuginnen.\n\n38\n\nDurch Teil- und Grund- Urteil vom 24. November 1992 hat das\nLandgericht die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1), 2) und 3) dem\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der materielle\nSchaden der Klägerin auf den frühkindlichen Hirnschaden\nzurückzuführen ist. Darüber hinaus hat es festgestellt, daß die\nBeklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu\nersetzen, der ihr aufgrund des am 19. April 1981 unter der Geburt\nerlittenen Hirnschadens entstanden ist und noch entstehen wird,\nsoweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder\nsonstige Dritte übergegangen sind. Im übrigen hat es die Klage\nabgewiesen. Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt,\ndaß die Beklagte der Klägerin für den ihr entstandenen Hirnschaden\nsowohl nach Vertrags- als auch nach deliktischem\nSchadensersatzrecht aufzukommen habe, weil es den behandelnden\nÄrzten der Beklagten bzw. dem Streithelfer zu 1) als dem für die\nKlinikorganisation verantwortlichen Leiter - für deren Verschulden\ndie Beklagte aufzukommen habe- als Organisationsfehler anzulasten\nsei, daß die Geburt der Klägerin nicht - wie in solchen\nRisikofällen erforderlich- von einem Facharzt geleitet wurde, der\ndie Klägerin hätte fachgerecht reanimieren und ihr die für\nFrühgeborene erforderliche spezielle Erstversorgung hätte zukommen\nlassen können. Die Tatsache, daß die Geburtsleitung in die Hände\nder - wie sich bei der Zeugenvernehmung ergeben habe- noch in der\nFacharztausbildung befindlichen Streithelferin zu 4), weitgehend\nsogar lediglich in die Hände einer Hebamme gelangt sei, stelle\neinen groben Behandlungsfehler dar. Da dieser als solcher geeignet\ngewesen sei, den Hirnschaden der Klägerin herbeizuführen, komme der\nKlägerin eine Beweislastumkehr zugute mit der Folge, daß von einer\nUrsächlichkeit auszugehen sei. Die von der Beklagten erhobene\nEinrede der Verjährung hat das Landgericht für nicht durchgreifend\nerachtet. Hinsichtlich der Höhe hat es das Klagebegehren für noch\nnicht entscheidungsreif gehalten. Als unbegründet hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin mit ihr\nErsatz für solchen materiellen bzw. immateriellen Schaden begehrt\nhat, der nicht auf den frühkindlichen Hirnschaden zurückzuführen\nist, was insbesondere für die Netzhautablösung gelte. Mit einem\nzugleich mit dem Grund- und Teilurteil verkündeten Beweisbeschluß\nhat das Landgericht Beweiserhebung mit Rücksicht auf die Höhe der\nKlageforderung angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf das\nUrteil Bl. 581- 592 d.A. sowie den Beweisbeschluß Bl. 606 d.A.\nverwiesen.\n\n39\n\nGegen dieses ihr am 20. Januar 1993 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am Sonntag, den 21. Februar 1993 Berufung eingelegt und\nihr Rechtmsittel mit einem am Montag, den 24. Mai 1993\neingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die\nBerufungsbegründungsfrist auf ihren Antrag bis zum 22. Mai 1993\nverlängert worden war. Die Streithelfer zu 1) und 5) haben\nebenfalls form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihre\nRechtsmittel jeweils in prozeßordnungsgemäßer Weise begründet. Die\nStreithelfer zu 2), 3) und 4) haben sich dem Berufungsvorbringen\nder Beklagten angeschlossen. Die Streithelferin zu 6) hat sich am\nBerufungsverfahren nicht beteiligt.\n\n40\n\nDie Beklagte und die Streithelfer zu 1) bis 5) machen geltend,\ndaß das Landgericht mit dem Hinweis auf die fehlende Qualifikation\nder Streithelferin zu 4) eine Überraschungsentscheidung getroffen\nund verfahrensfehlerhaft entgegenstehende Beweisanträge übergangen\nhabe. Die Streithelferin zu 4) sei keineswegs in der Geburtshilfe\nunerfahren gewesen. Sie habe bereits vor der Geburt der Klägerin\neine Vielzahl von Geburten einschließlich Risikogeburten\nverantwortlich geleitet. In dem angefochtenen Urteil sei auch in\nkeiner Weise dargetan, was denn ein Facharzt anders als die\nStreithelferin zu 4) hätte tun können. Die Streithelferin zu 4)\nhabe die Klägerin sofort nach der Abnabelung intubiert. 1981 habe\nes an der Universität noch keine Kinderärzte gegeben, die in der\nBehandlung extrem unreifer Kinder erfahrener gewesen wären als die\nÄrzte der Universitäts- Frauenklinik. Das Vorgehen der Ärztin sei\nzudem sachgerecht gewesen. Es habe auch kein Anlaß bestanden, an\neine überstürzte Geburt zu denken. Um 7.30 Uhr sei der Muttermund\nerst um 5 bis 6 cm geöffnet und der Kopf noch fest im Geburtskanal\ngewesen, so daß davon auszugehen gewesen sei, daß die Geburt noch\nStunden dauern werde. Darüber hinaus fehle es am\nUrsachenzusammenhang zwischen angeblichen Behnadlungsfehlern und\ndem eingetretenen Schaden. Dieser sei allein auf die mangelhafte\nLungenfunktion infolge der Lungenunreife zurückzuführen, was\nmedizinisch nicht hätte beeinflußt werden können. Der Druck des\nGeburtskanals sei für die späteren Gesundheitsschäden der Klägerin\nohne, allenfalls von minimaler Bedeutung, weil der Kopf der\nKlägerin noch so klein gewesen sei, daß der den Geburtskanal\nschnell und ohne Druckeinwirkung habe passieren können. Im übrigen\nhaben die Beklagte und die Streithelfer erneut vorsorglich die\nEinrede der Verjährung erhoben.\n\n41\n\nDie Beklagte und die Streithelfer zu 1) bis 5) beantragen,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen,\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nhilfsweise,\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nder Beklagten Vollstreckungsschutz zu\ngewähren und ihr zu gestatten, erforderliche Sicherheit auch durch\nBürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlichen\nSparkasse zu erbringen.\n\n51\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\ndie gegnerische Berufung\nzurückzuweisen.\n\n55\n\nDie Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und ihrer\nStreithelfer entgegen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil,\nindem sie ihr erstinstanzliches Vorbringen zum Teil vertieft.\n\n56\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß seinen Beweisbeschlüssen vom\n10. November 1993 (Bl. 766- 768), 13. Juli 1995 (Bl. 1040- 1042),\n17. Januar 1996 (Bl. 1079- 1081) und 22. April 1996 (Bl. 1185)\ndurch Einholung von Sachverständigengutachten sowie durch\nVernehmung der Streithelferinnen zu 4) und 5) als Zeuginnen. Wegen\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche\nGutachten der Sachverständigen Prof. Dr. G. und Prof. Dr. S. vom\n29. November 1994 (Bl. 808- 820), das Protokoll der Beweisaufnahme\nvom 4. Dezember 1995 (Bl. 1052- 1067), das schriftliche Gutachten\ndes Sachverständigen Prof. Dr. Sc. vom 26. Februar 1996 (Bl.\n1096-1117) sowie das Protokoll über die mündlichen Erläuterungen\ndieses Gutachtens in der Sitzung vom 12. Juni 1996 (Bl. 1190- 1196)\nverwiesen.\n\n57\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen\nverwiesen.\n\n58\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n59\n\nDie Berufung der Beklagten und ihrer Streithelfer zu 1) und 5)\nist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt\nund in der rechten Weise begründet worden. In der Sache hat das\nRechtsmittel jedoch keinen Erfolg.\n\n60\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Einstandspflicht\nder Beklagten für den frühkindlichen Hirnschaden der Klägerin\nbejaht und in verfahrensrechtlich zulässiger Weise insoweit durch\nGrund- und Teilurteil (soweit es das Feststellungsbegehren der\nKlägerin betrifft) entschieden, §§ 301, 304 ZPO. Die gleichfalls im\nWege des Teilurteils erfolgte Klageabweisung, welche die nicht\ndurch den Hirnschaden bedingten weiteren Schädigungen der Klägerin\n- wie insbesondere die Netzhautablösung - betrifft, ist von der\nKlägerin nicht angefochten und somit nicht Gegenstand des\nBerufungsverfahrens geworden.\n\n61\n\nAuch nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten\nBeweisaufnahme ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin\nSchadensersatz zu leisten, weil ihre mit der Geburtsvorbereitung\nund der Leitung der Geburt der Klägerin befaßten Ärzte ihre\nPflichten aus dem Behandlungsvertrag verletzt haben und die\nBeklagte für den bei der Klägerin eingetretenen frühkindlichen\nHirnschaden nach den für grobe Behandlungsfehler entwickelten\nGrundsätzen einzustehen hat. Die Haftung für materielle Schäden\ngründet sich zum einen auf vertragliche Ansprüche wegen sog.\npositiver Vertragsverletzung in Verbindung mit §§ 31, 89 bzw. 278\nBGB, zum anderen auf §§ 823, 831 BGB in Verbindung mit §3 31, 89\nBGB. Ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden besteht nach §\n847 BGB in Verbindung mit den vorbezeichneten Zurechnungsnormen.\nDer zwischen der Mutter der Klägerin und der Beklagten\nzustandegekommene Behandlungsvertrag entfaltete Schutzwirkung auch\nzugunsten der Klägerin mit der Folge einer unmittelbaren\nvertraglichen Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin für\nschuldhaft verursachte Schäden (BGH NJW 1989, 1541). Mit der\nVollendung der Geburt steht der Klägerin ein deliktischer\nSchadensersatzanspruch auch wegen solcher Gesundheitsschäden zu,\ndie ihr noch im Mutterleib zugefügt wurden (BGH NJW 1989, 1539).\nDie von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift\ngegenüber den deliktischen Schadensersatzansprüchen nicht\ndurch.\n\n62\n\nI.)\n\n63\n\nIm Zusammenhang mit der Leitung der Geburt der Klägerin und\nihrer Versorgung unmittelbar nach der Geburt sind den Ärzten der\nFrauenklinik der Beklagten schwerwiegende Organisations- und\nBehandlungsfehler unterlaufen. Dabei kann dahinstehen, ob im Jahre\n1981 zumindest an geburtshilflichen Zentren- wie es die\nFrauenklinik der Beklagten zweifellos ist und war- eine primäre\nSectio bereits die Methode der Wahl bei extrem kleinen\nFrühgeborenen war oder ob nach den seinerzeitigen Erkenntnissen die\nvaginale Entbindungsmethode wegen des damals bei Kaiserschnitt als\nerheblich höher eingeschätzten Mortalitätsrisikos als vorzugswürdig\ngalt, wie die Sachverständigen Prof. Dr. G. und Prof. Dr. S. in\nihrem Gutachten vom 29. November 1994 ausgeführt haben. Ebenso kann\ndahinstehen, ob im Jahre 1981 die von dem erstinstanzlich\nbestellten Sachverständigen Dr. M. erhobenen Anforderungen an eine\nvaginale Entbindung sehr kleiner Frühgeborener - als da sind:\nPeriduralanästhesie, breite Episiotomie und Einlage eines Spiegels,\num eine Traumatisierung insbesondere des kindlichen Schädels zu\nverhindern- Allgemeingut an den mit der Frauenklinik der Beklagten\nvergleichbaren Zentren war oder ob diese Forderungen auf die F.\nSchule, der der Sachverständige Dr. M. angehörte, beschränkt waren\nund sind.\n\n64\n\nJedenfalls entsprach es bei weitem nicht dem geburtshilflichen\nStandard einer Universitätsklinik, die sich als Risikogeburt\nankündigende Geburt der Klägerin wie eine durchschnittliche Geburt\nohne jegliche Anweisungen der noch in der Facharztausbildung\nbefindlichen, mit Entbindungen vergleichbar kleiner Frühgeborener\nund deren postpartaler Versorgung noch nicht verantwortlich betraut\ngewesenen Streithelferin zu 4) und einer Hebamme anzuvertrauen;\ndenn dies hatte- ungeachtet der sachverständigerseits nicht\nabschließend geklärten Frage, ob das Geburtsmanagement nicht auch\naus anderen Gründen fehlerhaft war, zumindest zur Folge, daß der\nschwer apshyktische Zustand der Klägerin bei ihrer Entbindung über\neinen Zeitraum von mindestens 10 Minuten prolongiert wurde.\n\n65\n\n1) Wie die Vernehmung der Streithelferin zu 4), Frau Dr. Re.,\nals Zeugin durch den Senat ergeben hat, ist eine sach- und\nfachgerechte Reanimation der Klägerin durch Intubation nicht vor\nAblauf von mindestens 10 Minuten nach ihrer Geburt erfolgt. Frau\nDr. Re. hat eingeräumt, daß es ihr bis zum Eintreffen der\nKinderkliniker nicht gelungen sei, die Klägerin erfolgreich zu\nintubieren; sie habe vielmehr zunächst versucht, der Klägerin\nSauerstoff im Wege der \"Bebeutelung\" zuzuführen, und sodann den\nVersuch unternommen, die Klägerin zu intubieren. Dies habe sich\nallerdings unter den gegebenen Bedingungen - ebenso wie bereits die\nBeatmung mit dem Beutel- schwierig gestaltet, so daß die Ärztin zu\ndem Zeitpunkt, als die hinzugeholten Pädiater erschienen, erst\nsoweit war, den Tubus zu schieben und die Reanimation von den\nKinderklinikern übernommen wurde. Hieraus wird im Gegensatz zu der\nunbestimmten erstinstanzlichen Aussage, bei der Frau Dr. Re. noch\nangegeben hatte, sie habe die Klägerin intubiert, deutlich, daß die\nReanimationsbemühungen bis zu dem Eintreffen der Kinderkliniker im\nbloßen Versuch stecken geblieben waren und der asphyktische Zustand\nder Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt angedauert hatte. Daran, daß\ndie Streithelferin zu 4) bei ihrer Vernehmung durch den Senat die\nUmstände der Reanimation der Klägerin insoweit glaubhaft\ngeschildert hat, besteht für den Senat kein Zweifel. Die\nStreithelferin zu 4) hatte zum einen nach ihrer eigenen Darstellung\nnoch recht deutliche Erinnerungen an die Geburt der Klägerin; zum\nanderen kann vorausgesetzt werden, daß die Streithelferin zu 4)\nnicht unnötig Belastendes geschildert haben wird. Bestätigt wird\nihre Aussage durch den in dem Aufnahmebogen der Kinderklinik vom\n19. April 1981 enthaltenen Befund: \"Nach Intubation rosig\", sowie\ndurch die Dokumentation in dem für diesen Tag erstellten\nVerlaufsbogen der Kinderklinik: \"von Dr. N. intubiert... ,\ndaraufhin rosig\".\n\n66\n\nDie hierzu im Gegensatz stehende Bekundung der Streithelferin zu\n5), Frau Dr. Re. habe die Klägerin \"sofort intubiert\", kann deshalb\nnicht den Tatsachen entsprechen, wobei dahinstehen mag, ob die\nStreithelferin zu 5) insoweit von ihrem Erinnerungsvermögen im\nStich gelassen worden ist oder ob ihre Bekundung auch subjektiv\nunwahr war.\n\n67\n\nWie der Sachverständige Prof. Dr. Sc., von dessen hoher\nfachlicher Qualifikation sich der Senat bereits wiederholt in\nfrüheren Prozessen hat überzeugen können, verdeutlicht hat, hat die\nvon Frau Dr. Re. vorgenommene Bebeutelung der Klägerin keinen\nVorteil gebracht. Darüber hinaus war es auch verfehlt, die\nBebeutelung über einen so langen Zeitraum - die Streithelferin zu\n4) hat ihn auf ca. zehn Minuten geschätzt- zu unternehmen. Zulässig\nist nach Prof. Dr. Sc.s Darlegungen allenfalls eine Bebeutelung von\nein bis zwei Minuten. Richtigerweise hätte zudem zunächst der\noberflächlich erkennbare Schleim abgesaugt werden müssen, bevor mit\nder Bebeutelung begonnen wurde. Daß dies geschehen sei, hat die\nStreithelferin zu 4) nicht bekundet und ergibt sich auch nicht aus\nden Dokumentationen.\n\n68\n\nDer schwer asphyktische Zustand der Klägerin hat infolgedessen\nmindestens zehn Minuten, keinesfalls weniger, über die Geburt\nhinaus angedauert. Dies folgert der Senat zum einen aus der\nebenfalls ohne weiteres glaubhaften Bekundung der Streithelferin zu\n4), sie habe sich bis zu dem Erscheinen der Kinderkliniker\nschätzungsweise ca. zehn Minuten mit der Klägerin beschäftigt. Die\ngleiche Einschätzung hatte Frau Dr. Re. bereits bei ihrer Aussage\nvor dem Landgericht geäußert. Hiermit steht in Einklang, daß die\nStreithelferin zu 5) in dem Neugeborenen- Formblatt den dritten\nApgar- Wert, der 10 Minuten nach der Geburt vergeben zu werden\npflegt, ebenso mit \"1\" angegeben hat wie die beiden ersten,\nunmittelbar nach der Geburt bzw. fünf Minuten danach,\nfestzustellenden Werte. Die Vorbehalte, die die Streithelferin zu\n5) insoweit bei ihrer Vernehmung gemacht hat- daß nämlich von ihr\nlediglich der erste Wert festgestellt worden sei, während es sich\nbei den übrigen Apgar- Benotungen, auch hinsichtlich des\nZeitpunktes, nur um unmaßgebliche schätzungen gehandelt habe-,\nvermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Es kann im\nGegenteil aus den Bekundungen von Frau Dr. Re. und den Befunden der\nKinderkliniker darauf geschlossen werden, daß die damaligen\nEintragungen der Streithelferin zu 5) zu den Apgar- Werten auf\nzutreffenden- wenn auch nachträglich vorgenommenen- schätzungen\nberuhten.\n\n69\n\nDie Tatsache, daß es der Streithelferin zu 4) über die Dauer von\nca. zehn Minuten nicht gelungen ist, die Klägerin sachgerecht zu\nreanimieren, stellt objektiv einen Behandlungsfehler,\ngegebenenfalls auch ein Übernahmeverschulden der Streithelferin zu\n4) dar, da ihr bekannt war, daß sie ein Frühgeborenes in der 28.\nSchwangerschaftswoche noch nicht reanimiert hatte und ihr die\nSchwierigkeit der Intubation bei solch extrem kleiner Kindern hätte\nbekannt sein müssen. Von daher hätte sie selbst frühzeitiger die\nKinderklinik oder den angeblich dienstbereiten Oberarzt rufen\nmüssen, der nach der Darstellung der Beklagtenseite zu einer\nfachgerechten Reanimation in der Lage gewesen sein soll.\n\n70\n\nDer Einwand, man sei von der Geburt überrascht worden,\nverschlägt nicht. Zum einen wäre um 8.00 Uhr, als die\nStreithelferin zu 5) festgestellt hatte, daß der Muttermund\nvollständig eröffnet war, noch Zeit gewesen, die Kinderkliniker\nrechtzeitig herbeizurufen, die - wie der Sachverständige Prof. Dr.\nSc. in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 996 erläutert hat-\nrund zehn Minuten gebraucht haben werden, bis sie nach ihrer\nBenachrichtigung im Kreißsaal waren. Zweifelhaft kann insofern\nallenfalls sein, ob die Streithelferin zu 4) tatsächlich\nunmittelbar nach 8.00 Uhr durch die Streithelferin zu 5) von dem\nStand der Geburt unterrichtet worden war- ihre Aussage, sie sei\nhinzugekommen, als das Kind \"quasi aus der Vulva herausgetreten\"\nsei, könnte dafür sprechen, daß bis dahin noch einige Minuten\nverstrichen waren.\n\n71\n\nDie von der Beklagtenseite bemühte Dokumentation für 7.30 Uhr,\nwonach um diese Zeit der Muttermund erst auf 5 bis 6 cm eröffnet\nund der Kopf des Kindes \"fest i. BE\" (Beckeineingang) gewesen sein\nsoll, ist nicht geeignet, das Argument der überraschenden Geburt zu\nstützen. Eine Untersuchung zu diesem Zeitpunkt hat tatsächlich\nnicht stattgefunden. Die in der Original- Krankenakte der\nFrauenklinik enthaltene Eintragung ist offensichtlich nachträglich,\nnach der Aussage der Streithelferin zu 4) zudem von einer an dem\nGeburtsvorgang nicht beteiligten Person, hinzugefügt worden. Bis\nzur Berufungsbegründung des Streithelfers zu 1), dessen\nProzeßbevollmächtigter in der Sitzung vom 4. Dezember 1995 das\nOriginal- Krankenblatt erstmals zu den Gerichtsakten gereicht hat,\nwar von einer Untersuchung der Mutter der Klägerin um 7.30 Uhr nie\ndie Rede, vielmehr wurde auch von der Beklagtenseite stets\nvorgetragen, die Hebammen- zunächst die Streithelferin zu 6), dann\ndie Streithelferin zu 5)- hätten um 23.30 Uhr, um 5.00 Uhr , um\n6.50 Uhr und um 8.00 Uhr Untersuchungen vorgenommen (vgl. u.a. den\nSchriftsatz der Beklagten vom 14. September 1987, Bl. 80 d.A.).\nDies stimmt mit dem Inhalt der bis zum 4. Dezember 1995 einzig bei\nden Gerichtsakten befindlichen Fotokopie des Krankenblattes\nüberein, auf welcher ersichtlich ist, daß die Streithelferin zu 6)\num 6.50 Uhr den Blutdruck , den Puls und die Temperatur der Mutter\nder Klägerin gemessen, ein CTG angelegt und Herztöne der Klägerin\nfestgestellt hat. Die in der linken Spalte des Original-\nKrankenblattes enthaltene Eintragung \"7.30\" ist auf der Fotokopie\nebenso wenig abgelichtet wie der in der rechten Spalte notierte\nBefund , der auch ganz offensichtlich weder von der Hand der\nStreithelferin zu 6) noch von der Streithelferin zu 5) stammt. Die\nStreithelferin zu 4) kommt als Urheberin ebenfalls nicht in Frage.\nDer Gedanke, daß diese Dokumentation bei der Ablichtung der\nKrankenunterlagen abgedeckt worden sein könnte, ist zu verwerfen,\nda in diesem Fall zumindest Teile der Uhrzeit- Eintragung auf der\nFotokopie hätten ersichtlich sein müssen, was indes nicht der Fall\nist.\n\n72\n\nHatte aber die letzte vaginale Untersuchung der Mutter der\nKlägerin durch die Streithelferin zu 6) um 5.00 Uhr stattgefunden,\nkönnte sich das Argument der überraschenden Geburt sogar gegen die\nBeklagte umkehren: Ein Zeitraum von immerhin drei Stunden erscheint\nals Untersuchungsintervall bei einer Frühgeburt wie hier reichlich\nlang.\n\n73\n\n2) Daß es zu den unsachgemäßen Reanimationsmaßnahmen der\nStreithelferin zu 4) kommen konnte, ist zumindest zu einem ganz\nerheblichen Teil- über die Quote im Innenverhältnis der\nStreithelfer braucht hier nicht entschieden zu werden- auf\nOrganisationsfehler zurückzuführen, wobei in diesem Prozeß\nebenfalls nicht entschieden zu werden braucht, inwieweit dieser\nVorwurf den Streithelfer zu 1) oder einen seiner verfassungsmäßig\nberufenen Vertreter im Amt treffen würde. Es entsprach nicht dem\nmedizinischen Standard an deutschen Universitäten im Jahre 1981,\neine Risikogeburt verantwortlich in die Hände einer noch in der\nFacharztausbildung befindlichen Ärztin zu legen; zumindest hätten\nnach den in der Frauenklinik der Beklagten üblichen Gepflogenheiten\nkonkrete Direktiven an den diensthabenden Arzt für den Fall des\nvorzeitgen Blasensprunges bei der Mutter der Klägerin in den\nKrankenakten niedergelegt bzw. auf sonstige Weise existent sein\nmüssen.\n\n74\n\nBei der Frühgeburt eines Kindes in der 28. Schwangerschaftswoche\nhandelt es sich um ein erhebliches Risiko für das Kind, welches\neine besondere ärztliche Fürsorge erfordert. Dazu gehören einmal\nwährend des Geburtsvorganges - abhängig von den Gegebenheiten des\nEinzelfalles- geburtshilfliche Kontroll- und\nUnterstützungsmaßnahmen, wobei hier offen bleiben kann, inwieweit\nsolche Maßnahmen- wie etwa eine Fortschreibung des CTG über 7.33\nUhr hinaus oder eine Episiotomie zwecks erleichterten Austretens\ndes Köpfchens- bei der Geburt der Klägerin erforderlich gewesen\nwären, um ein möglichst schadensfreies Überleben der Klägerin zu\nermöglichen. Zum anderen ist für eine fachkundige postpartale\nBetreuung zu sorgen, weil es, wie der Sachverständige Prof. Dr. Sc.\nin seinem schriftlichen Gutachten vom 26. Februar 1996 einleuchtend\nausgeführt hat, bei Frühgeborenen entscheidend darauf ankommt,\ndurch eine sofortige und effiziente- d.h. innerhalb weniger Minuten\neinsetzende- Reanimation die aus der Unreife resultierenden\nAnpassungs- und Versorgungsstörungen auszugleichen, die ohne eine\nsolche Atem- und Kreislaufunterstützung zu irreversiblen\nHirnSchädigungen führen können. Ein geübter Praktiker ist, wie\nProf. Dr. Sc. bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat\nverdeutlicht hat, auf Anhieb in der Lage, ein unreifes\nFrühgeborenes wie die Klägerin zu intubieren; wenn alle Geräte\nvollständig seien, dauere es bis zum Einsetzen einer effizienten\nReanimation nur Sekunden, maximal eine Minute.\n\n75\n\nDie Zusammenhänge zwischen den Mechanismen, die zu\nVersorgungsstörungen des kindlichen Gehirns vor und während der\nGeburt führen, und der unabweisbaren Notwendigkeit einer innerhalb\nweniger Minuten erfolgreich einsetzenden Atemhilfe bei Kindern mit\neinem Apgarwert 1 waren den überzeugenden Darlegungen Prof. Dr.\nSc.s in seinem schriftlichen Gutachten zufolge bereits in den\n70iger Jahren in zahlreichen wissenschaftlichen Veröffentlichungen\ndiskutiert worden und jedenfalls an deutschen Universitäts-Frauen-\nund Kinderkliniken als bekannt vorauszusetzen. Die Dringlichkeit\neiner effizienten Atemhilfe bei einem Kind mit den Apgarwerten 1\nsei im übrigen, so hat der Sachverständige weiter in seinem\nschriftlichen Gutachten ausgeführt, auch aus den Lehrbüchern und\nMonographien hervorgegangen, die für das Jahr 1981 in Deutschland\nund in allen zivilisierten, medizinisch entwickelten Ländern\nGültigkeit gehabt hätten. Wenn sich hieraus nach Auffassung Prof.\nSc.s auch wohl bis heute nicht die prinzipielle Forderung ableiten\nlasse, zu jeder Risikogeburt einen Pädiater und einen geschultenn\nNeonatologen hinzuzuziehen, so erfordere aber die unabdingbare\nIndikation zur sofortigen, d.h. innerhalb weniger Minuten\nerfolgreich einsetzenden Atemhilfe den Einsatz eines in der\nReanimation unreifer Frühgeborener versierten Geburtshelfers; nur\ndann sei es erlaubt, auf die Hinzuziehung eines Pädiaters zu\nverzichten, wobei auch berücksichtigt werden müsse, daß der\nGeburtshelfer im Einzelfall durch eine gleichzeitig notwendig\nwerdende Versorgung von Mutter und Kind überfordert sein könne.\nEntsprechende Einsichten haben nach Prof. Sc.s überzeugenden\nDarlegungen bereits 1981 an den deutschen Universitätskliniken\ngeherrscht und ihrem Standard entsprochen. Zwischenzeitlich seien\ninsoweit keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse gesammelt\nworden, sondern lediglich dieser Standard weitgehend bis in alle\nBereiche der Geburtshilfe, auch in kleinere Abteilungen,\ngedrungen.\n\n76\n\nDer von den Sachverständigen Prof. G. und Prof. S. in ihrem\nGutachten vom 29.11.1994 vertretenen Auffassung, die Geburtsleitung\nbei der Geburt der Klägerin habe dem medizinischen Standard an\ndeutschen Universitäten entsprochen, ist Prof. Dr. Sc., der sich\nansonsten bei der Beurteilung geburtshilflicher Vorgänge\nzurückhält, entschieden entgegengetreten. Der Senat hält seine\nKritik an dem Gutachten der Sachverständigen Prof.G. und Prof. S.\nfür berechtigt. Dieses Gutachten geht bereits insofern von\nunzutreffenden Voraussetzungen aus, als die generelle Aussage , es\nhabe sich im Jahre 1981 bei einer Schwangerschaftsbeendigung vor\nder 29. Schwangerschaftswoche rechtlich um einen Spätabort\ngehandelt, nicht haltbar ist, weil sie in Widerspruch zu § 29 der\nVerordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 25.\nFebruar 1977 steht. Die Tatsache, daß die Mutter der Klägerin auf\nder Entbindungsstation untergebracht war und für den Fall nicht\naufzuhaltender Frühgeburtsbestrebungen in die Zuständigkeit des\nKreißsaales fallen sollte- während es nach Aussage der\nStreithelferin zu 4) in der Frauenklinik auch eine spezielle\nStation für Fehlgeburten gab- macht im übrigen auch deutlich, daß\ndieser rechtliche Ansatz in der Frauenklinik der Beklagten nicht\ngeteilt wurde. Unzutreffend ist auch die Einschätzung des von Prof.\nG. verfaßten Gutachtens, die Chancen der Klägerin, in Gesundheit zu\nüberleben, seien \"gleich Null\" gewesen; sie widerspricht bereits\nden von ihm selbst referierten Zahlen, wonach die Überlebensrate\nvon Kindern um 1000g in den besten Zentren der Welt bei 30% gelegen\nhaben soll, wobei die Schädigungsrate solcher Kinder 40 bis 70%\nbetragen habe. Der von Prof. G. hervorgehobene Umstand, daß die\nUltraschalluntersuchung vom 16. April 1981 auf eine\nWachstumsretardierung von zwei Wochen hatte schließen lassen, war\nin keiner Weise geeignet, seine Einschätzung der Chancen des Kindes\nzu stützen: Die Ultraschalluntersuchung war - wie im Jahre 1981\nauch als bekannt vorauszusetzen- für exakte Berechnungen nicht\ngeeignet. Vorliegend hat sich die am 16. April 1981 angenommene\nWachstumsretardierung auch als Fehleinschätzung erwiesen. Die\nKlägerin war mit einer Körperlänge von 38 cm und einem\nGeburtsgewicht von 1.140g altersgerecht entwickelt. Die Behauptung\nder Beklagten, hierbei handele es sich um das \"Bruttogewicht\" der\nmit dem Infusions- und Intubationsgerät gewogenen Klägerin, ist\ndurch nichts belegt. In allen Dokumentationen ist das\nGeburtsgewicht der Klägerin mit 1140g angegeben worde, ohne daß in\nirgendeiner Weise gekennzeichnet worden wäre, daß hiervon noch ein\nAbzug von 200 bis 300 g, wie die Beklagtenseite es fordert, zu\nmachen sei. Es erscheint auch unwahrscheinlich, daß die\nKinderkliniker bei der Feststellung des Geburtsgewichts einen so\nnaheliegenden Abzug nicht berücksichtigt haben sollten, zumal die\nDokumentation des Gewichts eines solchen Kindes wichtigen Aufschluß\nüber seine Entwicklung gibt. Aus den für jeden Tag des stationären\nAufenthaltes der Klägerin in der Kinderklinik angelegten\nVerordnungsbögen geht im übrigen eine kontinuierliche Steigerung\ndes Gewichtes hervor, die insbesondere auch am Tag der Extubation\nbzw. am darauffolgenden Tag nicht- wie auf der Basis der Behauptung\nder Beklagten zwingend wäre- einschneidend unterbrochen wurde.\n\n77\n\nDem Resümee des Gutachtens der Sachverständigen Prof. G. und\nProf. S., es sei \"nachvollziehbar\", daß für die Geburt keine\nbesonderen Vorkehrungen getrofffen waren und die Geburt nicht von\neinem Facharzt, sondern von einer Assistenzärztin und einer Hebamme\ngeleitet wurde, dieses Vorgehen habe auch 1981 nicht gegen den zu\nfordernden Standard an Universitätskliniken verstoßen, kann nicht\ngefolgt werden. Konkrete Beispiele, an welchen Universtätskliniken\nderart geringe Anforderungen an die Leitung von Risikogeburten\ngestellt wurden, sind in dem Gutachten nicht genannt. Demgegenüber\nmachen die von der Klägerin außergerichtlich eingeholten\nStellungnahmen von Prof.em. B. vom 27. Februar 1995 (Bl. 870ff) und\nDr. Be. vom 16. Januar 1995 (Bl. 880ff), das erstinstanzlich\neingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. M. wie auch die auf\neine in der 27. Schwangerschaftswoche erfolgte Geburt eines 1000g\nschweren Kindes im Jahre 1979 bezogene Entscheidung des OLG\nDüsseldorf vom 13. Juli 1989 (abgedr. in AHRS Kza. 3010/ 36)\ndeutlich, daß an einer ganzen Reihe von Universitätskliniken sehr\nwohl den überaus empfindlichen Sicherheitsrisiken Frühgeborener\nRechnung getragen wurde, indem zur Geburt bereits ab Mitte bis Ende\nder siebziger Jahre grundsätzlich speziell ausgebildete Pädiater\nhinzugezogen wurden. Der Senat hat der von Prof. Sc. geäußerten\nAuffassung, die in dem Gutachten von Prof. G. und Prof. S.\ngetroffene Aussage sei angesichts der hohen Reputation von Prof. S.\nund seiner Verdienste um die moderne Entwicklung der Perinatologie\nunverständlich, nichts hinzuzufügen.\n\n78\n\nOb es - wie der Streithelfer zu 1) in seinem Schriftsatz vom 2.\nMai 1995 vorgetragen hat- in der Frauenklinik der Beklagten im\nJahre 1981 nicht üblich und auch nicht erforderlich war, bei\ndrohender Frühgeburt bzw. Spätabort einen Pädiater hinzuziehen,\nweil die speziell ausgebildeten Ärzte in der Frauenklinik\neinschließlich der Assisten über die Reanimation unreifer Kinder\nbestens orientiert und in den Primärmaßnahmen der Reanimation den\nPädiatern überlegen gewesen seien, kann dahinstehen. Die\nStreithelferin zu 4) war es, wie der Verlauf der Dinge gezeigt hat,\njedenfalls nicht, während dem herbeigerufenen Pädiater die\nIntubation offenbar auf Anhieb gelang. Aus der Aussage der\nStreithelferin zu 4) vor dem Senat wurde deutlich, daß sie über\nkeine hinreichende Erfahrung verfügt hatte: Vergleichbar kleine\nFrühgeborene wie die Klägerin hatte sie zuvor nicht reanimiert.\nHiervon hätten sich die vorgesetzten Ärzte der Streithelferin zu 4)\n- allen voran der Streithelfer zu 1) - ohne weiteres in Kenntnis\nsetzen können.\n\n79\n\nEs hätte unter diesen Umständen durch geeignete organisatorische\nMaßnahmen verhindert werden müssen, daß die Geburtsleitung\nalleinverantwortlich in die Hände der Streithelferin zu 4) geriet.\nSolche Maßnahmen sind indes nicht getroffen worden. Nach der\nglaubhaften Schilderung der Streithelferin zu 4) existierten weder\nschriftliche noch mündliche Anweisungen, wie im Falle des\nvorzeitigen Blasensprunges bei der Mutter der Klägerin zu verfahren\nsei. Die Problematik der Patientin war der Streithelferin zu 4) bis\nzu ihrer Aufnahme im Kreißsaal unbekannt, da die Mutter der\nKlägerin entgegen einer nicht- nach Aussage der Streithelferin zu\n4) ständigen Übung- in den regelmäßigen Kreißsaalvisiten\nvorgestellt und ihr Fall auch nicht Gegenstand der üblichen\nDienstbesprechungen gewesen war. Mit der völlig unvorbereiteten\nKonfrontation mit dem hier gegebenen Problemfall war die\nStreithelferin zu 4) vorhersehbar überfordert.\n\n80\n\nDie angebliche Anweisung, bei unvorhergesehenen Komplikationen\nden Oberarzt vom Dienst zu rufen, genügte nicht. Abgesehen davon,\ndaß eine solche Anweisung zu allgemein gehalten gewesen wäre, war\nsie auch gänzlich ungeeignet, in Fällen der vorliegenden Art für\ndie notwendige rasche und effiziente Hilfe zu sorgen: Was als\n\"unvorhergesehene Komplikation\" anzusehen war, war der\nInterpretation des jeweiligen im Kreißsaal diensttuenden Arztes\nüberlassen,und es bestand auf diese Weise von vornherein die\nGefahr, daß der betreffende Arzt erst einmal selbst versuchte, mit\nden auftretenden Schwierigkeiten fertig zu werden, wodurch kostbare\nZeit verloren gehen konnte. Außerdem bestand die Gefahr, die sich\nhier auch realisiert hat, daß eine unerfahrene Ärztin die volle\nProblematik nicht rechtzeitig erkannte.\n\n81\n\n3) In der Summe und mit Blick auf das mit der Geburt extrem\nkleiner Frühgeburten verbundene hohe Risiko sind diese Fehler und\nVersäumnisse als grob fehlerhaft zu bewerten. Als grob hat der\nBundesgerichtshof wiederholt solche Behandlungsfehler bezeichnet,\ndie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens und\nunter Berücksichtigung der konkreten Umstände aus objektiver\närztlicher Sicht nicht mehr verständlich sind, weil sie eindeutig\ngegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und\nErfahrungen verstoßen (Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-\nRechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 6. Aufl. \"S. 198 m.w.N.). Die\nfestgestellten Versäumnisse und Fehler, die hier in einem\ngeburtshilflichen Zentrum zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung\nder dringend erforerlichen Reanimation geführt haben, erscheinen\ndem Senat aus objektiver ärztlicher Sicht als nicht mehr\nverständlich und verantwortbar, weil ein solches Versagen in seiner\nGesamtheit schlechterdings nicht hätte geschehen dürfen.\n\n82\n\nII)\n\n83\n\n1) Bei der Klägerin liegt, wie das Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. Sc. auch ohne die Hinzuziehung\nbildgebender Verfahren überzeugend ergeben hat, ein Residualschaden\nnach einer Versorgungsstörung des Gehirns auf einer frühen\nEntwicklungsstufe vor. Die bei ihr vorhandene spastisch-\ntetraparetische Cerebralparese ist nach den Darlegungen des\nSachverständigen ein charakteristisches Restschadenssyndrom nach\nextremer Frühgeburt. Auch die aus den Krankenunterlagen der\nKlägerin hervorgehende Epilepsie, die kurz nach der Geburt in der\nKinderklinik festgestellt und mit Luminal behandelt wurde und nach\neinem längeren Intervall erstmals im Kleinkindalter wieder auftrat,\nhat der Sachverständige als typisch für einen Residualschaden\ngekennzeichnet, so daß kein Zweifel daran bestehen kann, daß die\nKlägerin nicht unter einer fortschreitenden neurometabolischen oder\ndegenerativ fortschreitenden Erkrankung leidet.\n\n84\n\n2) Ob allerdings dieser Residualschaden auf die als Folge der\nverzögerten Intubation eingetretene prolongierte Asphyxie\nzurückzuführen ist oder ob nicht allein schon die Unreife der\nKlägerin oder vorgeburtliche schicksalhafte Ursachen die\nHirnschädigung der Klägerin bewirkt haben, hat das Gutachten des\nSachverständigen Prof. Sc. nicht erbracht und läßt sich mit den zur\nVerfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auch nicht eindeutig\nfeststellen.\n\n85\n\nAufgrund der Apgarwerte der Klägerin ist, so hat der\nSachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, als\nsicher davon auszugehen, daß die Klägerin in der Zeit unmittelbar\nvor der Geburt eine hinsichtlich Ausmaß und Dauer nicht exakt\ndefinierbare, aber insgesamt schwere Versorgungsstörung\ndurchgemacht hat. Hieraus lasse sich aber nicht - wie es der\nSachverständige Prof. von H. erstinstanzlich in seinem\nschriftlichen Gutachten vom 14. Januar 1988 getan hat- folgern, daß\nder frühkindliche Hirnschaden \"mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit\" kurz vor der Geburt, in der Zeit von 6.33 bis\n8.14 Uhr , eingetreten sei. Diese These sei schon nach dem zum\nZeitpunkt der Begutachtung durch Prof. von H. gültigen\nErkenntnisstand nicht mehr vertretbar gewesen, worauf auch der\nPrivatgutachter der Klägerin, Prof. em. B. , mit gleicher\nEntschiedenheit wie Prof. Sc. hingewiesen hat. Hypoxie und Acidose\nsetzen kurz vor oder während der Geburt speziell bei einem unreifen\nKind, so hat Prof. Sc. dazu näher ausgeführt, einen\nverhängnisvollen Kreislauf in Gang, der unter Umständen bis weit in\ndie postnatale Phase hinein wirksam sein könne. Während hierdurch\nbedingte vorgeburtliche Versorgungsstörungen des kindlichen Gehirns\nnoch dadurch aufgefangen werden könnten, daß das Kind über die\nPlacenta versorgt werde, könne die nach der Geburt im weiteren\nausgelöste pathologische Umstellung von Kreislauffunktionen der\nLunge und des Gehirns Stunden oder auch Tage nach der Geburt einen\nirreversiblen Hirnschaden zur Folge haben. Im Bereich der auf einer\nso frühen Entwicklungsstufe wie bei der Klägerin noch bestehenden\nsog. germinalen Matrix (Fetalgewebe, aus der sich das Gehirn durch\nZellteilung und Auswanderung entwickelt hat) komme es besonders\nleicht als Folge von Mangeldurchblutungen oder Einblutungen zum\nGewebsuntergang. Diese Folgen könnten allerdings zumindest zu einem\nTeil verhindert werden, wenn nach der Geburt eine Unterstützung der\nAtem- und Kreislauffunktionen erfolge, die dem Sauerstoffmangel und\nder ebenso bedeutsamen Mangeldurchblutung entgegenwirkten. Die\nWahrscheinlichkeit, mit der auf diese Weise der Eintritt eines\nfrühkindlichen Hirnschadens bei Frühgeborenen verhindert werden\nkann, läßt sich den ohne weiteres nachvollziehbaren Darlegungen\nProf. Sc.s zufolge allerdings nicht beurteilen.\n\n86\n\n3) Die Klägerin trifft indes nicht die Beweislast dafür, daß der\nbei ihr eingetretene irreversible Hirnschaden auf die infolge der\nverzögerten Reanimation verlängerte Asphyxie zurückzuführen\nist.\n\n87\n\nVon dem Grundsatz, daß der Patient beweispflichtig für den\nursächlichen Zusammenhang zwischen dem ärztlichen Behandlungsfehler\nund seiner Gesundheitsschädigung ist, ist aus Billigkeitsgründen\ndann eine Ausnahme zu machen, wenn dem betreffenden Arzt ein grober\nBehandlungsfehler zur Last fällt und dieser grobe Pflichtverstoß\ngeeignet gewesen ist, den konkreten Gesundheitsschaden\nherbeizuführen. In diesem Fall treten Beweiserleichterungen bis hin\nzur Beweislastumkehr zugunsten des Patienten ein (ständige\nRechtsprechung des BGH, vgl. aus jüngerer Zeit BGH NJW 1995, 778\nund 1611). Ihre Rechtfertigung finden diese Beweiserleichterungen\ndarin, daß durch das fehlerhafte Vorgehen des Arztes das Spektrum\nder möglichen Schadensursachen erweitert und so eine Situation\nherbeigeführt worden ist, bei der sich nicht klar unterscheiden\nläßt, ob das ärztliche Versagen oder eine in der Person des\nPatienten bzw. seiner körperlichen Anlage begründete Ursache für\nden eingetretenen Schaden verantwortlich ist.\n\n88\n\nDiese Konstellation liegt hier vor: Infolge der als grob\nbehandlungsfehlerhaft zu bewertenden Verzögerungen bei der\nReanimation der Klägerin ist es zu einer prolongierten Asphyxie\ngekommen, die aus den oben dargestellten Gründen als mögliche\nUrsache für den Hirnschaden der Klägerin ebenso in Betracht zu\nziehen ist wie die bereits unmittelbar vor der Geburt einsetzenden\nVersorgungsstörungen und deren sich nach der Geburt fortsetzende\npathologische Mechanismen. Wie sich aus dem Gutachten von Prof. Dr.\nSc. entnehmen läßt, ist es durchaus auch nicht völlig\nunwahrscheinlich, daß durch eine sofortige, das heißt innerhalb\nweniger Minuten nach der Geburt einsetzende, Unterstützung der\nAtem- und Kreislauffunktionen die pathophysiologischen\nUmstellungen, die bei dem Gehirn eines extrem Frühgeborenen die\ntypischen intra- oder paraventrikulären Blutungen verursachen,\nabgefangen und ein irreversibler Hirnschaden damit vermieden hätte\nwerden können. Der Sachverständige konnte dazu auf Erhebungen in\nFinnland, Süd- Bayern und Hamburg verweisen, aus denen klar\nhervorgeht, daß etwa 50 bis 60 % der unter 1.500 g und unter 32\nWochen Gestationsalter geborenen überlebenden Kinder(bei einer ca.\n30%igen Letalitätsrate) weitgehend oder vollständig in Gesundheit\nüberleben, daß etwa 15 % dieser überlebenden Kinder eine schwere\nCerebralparese und insgesamt 40% der überlebenden Kinder schwere\nund leichtere Entwicklungsstörungen aufweisen.\n\n89\n\n4) Ob die der Klägerin zugute kommenden Beweiserleichterungen so\nweit zu gehen haben, daß die Beklagte die Beweislast für den\ngesamten Kausalverlauf zu tragen hat, ist dem Senat, als er den\nParteien seinen Vergleichsvorschlag unterbreitete, nicht zwingend\nerschienen. Der Senat hat gemeint, daß der Umstand, daß die zur\nBeweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern entwickelten\nGrundsätze letztlich auf Billigkeitserwägungen zurückzuführen sind,\ndazu berechtige, den Verursachungsbeitrag der in den\nVerantwortungsbereich der Beklagten fallenden Schädigung gemäß §\n287 ZPO zu schätzen. In den mit dem Sachverständigen in der\nmündlichen Verhandlung ausgeloteten Chancen der Klägerin, bei\nsachgerechter Reanimation in Gesundheit zu überleben, hat der Senat\ngeeignete Hilfen zur Schätzung gesehen. Er hat dabei insbesondere\nauch berücksichtigt, daß die beinbetonte Tetraparese der Klägerin\nwie auch die- im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit\nbefindliche- Retinopathie für Frühgeborene charakteristisch ist und\ndaß die anhaltend schlechten Apgarwerte auf eine Lebensschwäche des\nKindes hinwiesen. Andererseits gesellen sich nach den\nFeststellungen von Pof. Sc. zu der Tetraparese weitere schwere\nkörperliche Schädigungen, darüber hinaus eine bei Frühgeborenen im\nRegelfall nicht vorhandene schwere geistige Störung sowie eine\nEpilepsie, mithin Merkmale, die geeignet sein könnten, auf eine\nUrsächlichkeit der wegen unzureichender Behandlung verlängerten\nAsphyxie schließen zu lassen. Dies alles würde, so hat der Senat\ngemeint, eine Abwägung dergestalt rechtfertigen, daß der Beklagten\nein Verursachungsanteil an dem Hirnschaden zu 75% zuzuordnen\nsei.\n\n90\n\nDer Senat sieht sich jedoch durch die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs - vgl. zuletzt das in Sachen VI ZR 10/96 am\n1.10.1996 verkündete Urteil des VI. Zivilsenats - daran gehindert,\nseine obigen Erwägungen in die streitige Entscheidung einzubringen.\nDer Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil im Anschluß an seine\nbisherige Rechtsprechung zu Beweiserleichterungen bei groben\nBehandlungsfehlern deutlich gemacht, daß es für eine vollständige\nBeweislastumkehr zugunsten des Patienten genügt, wenn eine\nMitursächlichkeit des Behandlungsfehlers in Betracht kommt, solange\nnicht feststeht, daß dieser nur zu einem abgrenzbaren Schaden\ngeführt hat. Zum Ausschluß der Beweislastumkehr kommt es demgemäß\nnicht schon dann, wenn die Alleinverursachung durch den\nBehandlungsfehler äußerst unwahrscheinlich ist, sondern erst, wenn\njeglicher Ursachenbeitrag äußerst unwahrscheinlich ist. Der BGH hat\ndabei darauf abgehoben, daß sich- unter Anwendung von §§ 254, 287\nBGB- die Frage einer quantitativen Zerlegung des Gesamtschadens nur\ndann stellen kann, wenn feststeht, daß das geschädigte Kind auch\nbei einwandfreier Geburtshilfe mit qualitativ näher bestimmbaren\nSchäden geboren worden wäre.\n\n91\n\nDies ist vorliegend indes nicht der Fall: Die Klägerin hätte,\nwie der Sachverständige Prof. Sc. deutlich gemacht hat, bei einer\nsofortigen effizienten Reanimation auch gänzlich ohne ihre jetzigen\nSchädigungen überleben können. Wenn dies in Anbetracht unter\nanderem des bereits referierten statistischen Materials auch nicht\nals überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann, so erscheint\ndiese Möglichkeit jedenfalls aber auch nicht als gänzlich\nunwahrscheinlich, so daß eine Beweislastumkehr zugunsten der\nKlägerin für die Kausalität in vollem Umfang zum Zuge kommt.\n\n92\n\nIII.)\n\n93\n\nFür die infolge des Hirnschadens entstandenen und in der Zukunft\nnoch entstehenden materiellen schäden der Klägerin hat die Beklagte\nohne Entlastungsmöglichkeit bereits auf vertraglicher Grundlage\neinzustehen. Für die Versäumnisse des Streithelfers zu 1) bzw.\nseiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Amt haftet die\nBeklagte insoweit nach den Zurechnungsnormen der §§ 31, 89 BGB, für\ndie der Streithelferin zu 4) nach § 278 BGB. Zum Schadensersatz\nwegen der immateriellen Schäden der Klägerin ist die Beklagte nach\n§ 847 BGB in Verbindung mit §§ 31, 89 BGB bzw. 831 BGB\nverpflichtet. Einen wirksamen Entlastungsbeweis kann sie im\nHinblick auf die Streithelferin zu 4) schon deshalb nicht führen,\nweil die schadenbringende Tätigkeit auch auf einen\nOrganisationsmangel zurückzuführen war.\n\n94\n\nDie deliktischen Ansprüche der Klägerin- die sich neben der\nvertraglichen Anspruchsgrundlage auch auf die materiellen Schäden\nder Klägerin beziehen- sind nicht verjährt. Zum Zeitpunkt der\nKlageerhebung am 12. Juni 1987 war die Verjährungsfrist von drei\nJahren, § 852 BGB, noch nicht abgelaufen. Dies wäre nur dann der\nFall gewesen, wenn die Eltern der Klägerin als deren gesetzliche\nVertreter, auf deren Kenntnisstand abzustellen ist, bereits im Juni\n1984 von dem Schaden und der Person des Schädigers positive\nKenntnis gehabt hätten. Davon kann schon nach dem Vorbringen der\nBeklagtenseite nicht ausgegangen werden. Die Beklagte und ihre\nStreithelfer vermögen lediglich auf ein Anwaltsschreiben vom 26.\nAugust 1985 zu verweisen, in welchem verschiedene Vorwürfe gegen\ndie Geburtshelfer bzw. die Klinikleitung erhoben worden sind. Diese\nBeanstandungen rechtfertigen jedoch nicht den Schluß, daß die\nEltern der Klägerin bereits ein Jahr zuvor Kenntnis von dem Schaden\nund etwaigen Behandlungsfehlern erlangt hätten. Abgesehen davon,\ndaß die Klägerin unwiderlegt vorgetragen hat, daß erstmals\nZeitungsberichte im Jahre 1985 bei ihren Eltern den Verdacht hatten\naufkommen lassen, die Schädigung der Klägerin könne auf\nBehandlungsfehler zurückzuführen sein, ist auch nicht ersichtlich,\nwoher die Eltern der Klägerin 1984 bereits nähere Anhaltspunkte für\nZusammenhänge zwischen der Schädigung ihrer Tochter und einem\nfehlerhaften Vorgehen bei der Geburt gehabt haben sollten. Die für\nden Fristbeginn gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis davon, daß\nsich bei der Klägerin ein Behandlungsrisiko verwirklicht haben\nkonnte, kann bei ihren Eltern mangels anderweitiger konkreter\nAnhaltspunkte erst vorausgesetzt werden, nachdem ihrem Anwalt die\nKrankenunterlagen zugänglich gemacht worden waren. Dies geschah\nerst im Oktober 1985, so daß die Klage die Verjährungsfrist wirksam\nunterbrochen hat.\n\n95\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 26.\nNovember 1996 gibt zu einer anderweitigen Beurteilung keinen\nAnlaß.\n\n96\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 , 7o8 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n97\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:\n558.800,- DM\n\n98\n\n(100.800,- DM + 108.000,- DM +300.000,-\n\n99\n\n- insoweit in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 19. Juli\n1993- + 50.000,- DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-27/5-u-39-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-27/5-u-39-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311853","retrieved":"2026-07-09 03:42:35.309032+00:00"}}