{"status":"available","doknr":"OLD311852","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1127.5U150.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-27","aktenzeichen":"5 U 150/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch\nnicht gerechtfertigt. Demgegenüber hat die zulässige Berufung der\nKlägerin, die wegen ihrer zeitlich nach der Berufung des Beklagten\nerfolgten Einlegung als - selbständige- Anschlußberufung gilt,\nErfolg.\n\n3\n\n1.) Das Landgericht hat zu Recht eine Einstandspflicht des\nBeklagten gemäß §§ 823, 847 BGB für die Dauerschäden an der linken\nHand der Klägerin bejaht und sich dabei zutreffend auf die\nschriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom\n1.12.1994 und 7.9.1995 gestützt. Die hiergegen gerichteten\nBerufungsangriffe des Beklagten geben zu einer anderweitigen\nBeurteilung keinen Anlaß.\n\n4\n\nEs ist unstreitig, daß sich an der linken Hand der Klägerin eine\ndauerhafte Schädigung in Gestalt einer klinisch erkennbaren\nFehlform des linken Handgelenkes, einer erheblichen\nGelenkflächenschädigung mit entsprechenden arthrotischen\nposttraumatischen Veränderungen und einer Kalksalzminderung des\nGelenks eingestellt hat. Daß die von ihm am 24.12.1989\ndurchgeführte Versorgung des am Vortag von der Klägerin erlittenen\nTrümmerbruches nicht dem medizinischen Standard entsprach, wird von\ndem Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr wirksam\nbestritten. Die Reposition und Spickung mit Bohrdrähten war zur\nVersorgung der Radius- Trümmerfraktur ungeeignet; es war von\nvornherein ausgeschlossen, daß die bei dem Bruch entstandenen\nzahlreichen kleinen Fragmente mittels der von dem Beklagten\neingebrachten Spickdrähte zusammengehalten und stabilisiert werden\nkonnten; hieran vermochte die Anlegung eines Gipsverbandes nichts\nzu ändern. Die am 24.12.1989 nach der von dem Beklagten\ndurchgeführten geschlossenen Reposition angefertigten\nRöntgenaufnahmen des linken Handgelenks der Klägerin zeigten denn\nauch ausgesprengte gelenktragende Fragmente, die durch die\nBohrdrähte nicht bzw. nur unzureichend erfaßt waren; auf den\nRöntgenbildern vom 25.12.1989 stellte sich die beugeseitige\nGelenkflächenkante nach wie vor abgesprengt und weit zur Beugeseite\nhin disloziert dar. Der mit dem Bescheid der Gutachterkommission\nvom 9.2.1993 übereinstimmenden Ansicht von Prof. H., das von dem\nBeklagten eingeschlagene Verfahren sei behandlungsfehlerhaft\ngewesen- wobei Prof. H. weitergehend als die Gutachterkommission\nalternativ zu einer offenen Reposition nebst Plattenstabilisierung\neine Stabilisierung mit Hilfe eines Fixateur externe als Methode\nder Wahl bezeichnet hat-, hat der Beklagte in seiner\nBerufungsbegründung keinen substantiierten Sachvortrag mehr\nentgegengesetzt. Sein pauschales Bestreiten ist nicht geeignet, die\nvon zwei Gutachtern unabhängig voneinander getroffene Wertung in\nZweifel zu ziehen.\n\n5\n\nOhne Erfolg bleibt auch die zum Schwerpunkt seiner Berufung\ngemachte Verteidigung des Beklagten, der notwendige kausale\nZusammenhang zwischen der fehlerhaften Reposition und den von der\nKlägerin geklagten Beschwerden sei durch die Gutachten des\nSachverständigen Prof. H. nicht erwiesen.\n\n6\n\nDer Senat hält das Gutachten des Sachverständigen, von dessen\nhervorragender fachlicher Kompetenz sich der Senat wiederholt hat\nüberzeugen können, für schlüssig und nachvollziehbar und sieht sich\ndeshalb zu einer weiteren Beweiserhebung nicht veranlaßt.\n\n7\n\nSoweit der Beklagte rügt, daß Prof. H. die in dem Beweisbeschluß\ndes Landgerichts vom 13.4.1994 (Bl. 81- 83 d. A.) aufgeworfenen\nFragen nicht vollständig bzw. ungenau beantwortet habe, hat er sich\noffensichtlich nicht der Mühe unterzogen, die beiden Gutachten des\nSachverständigen einer Gesamtschau zu unterziehen und die in dem\nErgänzungsgutachten aufgelisteten Antworten dem Beweisbeschluß des\nLandgerichts zuzuordnen. Diese hat der Sachverständige zum Teil\nzwar knapp gehalten, ohne daß jedoch ihre Plausibilität und\nNachvollziehbarkeit darunter leidet.\n\n8\n\nAus den Ausführungen des Sachverständigen in den genannten\nbeiden Gutachten ergibt sich klar, daß die bei der Klägerin\naufgetretene Algodystrophie keineswegs die alleinige Ursache für\ndie heutigen Beschwerden der Klägerin ist. Lediglich im Hinblick\nauf die Kalksalzminderung des Handgelenks hat der Sachverständige\nihr Bedeutung zugesprochen, und dies auch nur im Sinne einer\nanteiligen Kausalität. Von daher kommt es nicht entscheidend darauf\nan, worauf die Algodystrophie ihrerseits zurückzuführen ist, deren\nEntstehung dem Sachverständigen zufolge sowohl durch die\nFehlbehandlung als auch durch den Unfall gefördert worden sein\nkann, ohne daß sich insoweit eine hinreichend sichere Beurteilung\ntreffen ließe.\n\n9\n\nDie klinisch feststellbare Fehlstellung des Gelenks hat der\nSachverständige eindeutig dem Behandlungsfehler zugeordnet, was\nsich anhand der nach der fehlerhaften Reposition aufgenommenen\nRöntgenbilder auch überzeugend nachvollziehen läßt. Für die\nbleibenden Bewegungseinschränkungen bei der Unterarmdrehung, im\nHandgelenk sowie im linken Daumen, die Gelenkflächenschädigung wie\nauch die Arthrose hat der Sachverständige anteilig sowohl den\nUnfall selbst als auch den Behandlungsfehler verantwortlich\ngemacht. Zu seiner Aussage, mit einer Dauerschädigung sei in jedem\nFall allein wegen der Schwere des Unfallschadens zu rechnen\ngewesen, steht dies nicht in Widerspruch, weil es sich dabei nur um\neine pauschale Prognose handelt, die einer Differenzierung nach Art\nund Ursache der einzelnen Schädigungsmerkmale zugänglich ist. Dabei\ngenügt es zur Begründung, daß der Sachverständige auf seine\närztlichen Erfahrungen verweisen konnte, die ja einen wesentlichen\nTeil der von ihm geforderten Sachkunde ausmachen. Es ist zudem auch\nfür einen Laien ohne weiteres nachvollziehbar, daß eine so\nunzureichende Versorgung eines Trümmerbruches wie hier dazu führen\nmuß, daß sich ein Dauerschaden, insbesondere auch eine Arthrose,\njedenfalls verschlimmert, wenn die verschiedenen Gelenkfragmente\nnach dem Bruch nicht ordnungsgemäß repositioniert werden und das\nGelenk in einer deutlichen Fehlstellung verheilt. Ebenso ist es\nplausibel, daß eine Verheilung in Fehlstellung dazu führt, daß eine\nKalksalzminderung eintritt, die der Sachverständige, wie schon\nerwähnt, anteilig zugleich auch der Algodystrophie zugeschrieben\nhat. Seine auf die Größenordnung der Kausalanteile bezogene\nSchätzung, daß nämlich die Fehlbehandlung zu 50 Prozent die Ursache\nfür den heutigen pathologischen Zustand sei, hat der\nSachverständige ausdrücklich mit Vorbehalten versehen und lediglich\nin diesem Zusammenhang die Einschätzung zum Ausdruck gebracht, daß\nfür den Sudeck \"mutmaßlich\" die Fehlbehandlung mitursächlich\ngewesen sei. Davon, daß das Gutachten insgesamt auf Mutmaßungen\nberuhe, wie der Beklagte in seiner Berufungsbegründung gemeint hat,\nkann deshalb keine Rede sein.\n\n10\n\nMit dem Nachweis, daß die Fehlbehandlung durch den Arzt\nzumindest mit zu der geklagten Gesundheitsbeschädigung geführt hat,\ngenügt der Patient seiner Beweislast. Der Arzt kann sich der\nHaftung in diesem Fall nur entziehen, wenn er beweist, daß der\nPatient ohne den Behandlungsfehler dieselben Beschwerden haben\nwürde (BGH NJW 1985, 676; NJW 1987, 1481,1482). Diesen Beweis kann\nder Beklagte bereits deshalb nicht erbringen, weil die\nFehlstellung, in der die Hand der Klägerin verheilt ist,\nausschließlich auf die fehlerhafte Reposition zurückzuführen ist.\nDas in der Stellungnahme der Ärztekommission enthaltene Resümee,\nder Schaden lasse sich nicht quantifizieren, weil angesichts der\nSchwere der Verletzung auch bei optimaler Primärbehandlung eine\nFunktionseinbuße zu erwarten sei, berücksichtigt diesen\nGesichtspunkt nicht, so daß es die Position des Beklagten nicht\nstärken kann.\n\n11\n\nOb der Klägerin auch eine Beweislastumkehr nach den zu groben\nBehandlungsfehlern entwickelten Grundsätzen zugute kommen könnte,\nkann unter diesen Umständen dahinstehen. Allerdings liegt es\ndurchaus nicht fern, die hier praktizierte Versorgung des Bruches\nals grob fehlerhaft anzusehen, nachdem der Sachverständige Prof. H.\ndas von dem Beklagten gewählte Verfahren klar als ungeeignet\nbezeichnet und es als von vornherein ausgeschlossen dargestellt\nhat, zahlreiche derartiger kleiner Fragmente mittels Spickung\nhalten zu wollen.\n\n12\n\n2) Die Anschlußberufung der Klägerin führt zur antragsgemäßen\nAbänderung des erstinstanzlichen Urteils. Der als Schmerzensgeld\nzuerkannte Betrag von 7.500,- DM erscheint bereits in Anbetracht\nder durch den Behandlungsfehler verursachten dauerhaften\nFehlstellung des Handgelenkes zu niedrig angesiedelt, und dies\nauch, wenn man sich vor Augen hält, daß die Klägerin wegen der\nSchwere ihrer Verletzung mit einer Gelenkflächenschädigung und\neiner arthrotischen Entwicklung in jedem Fall hätte rechnen müssen.\nFür annähernd vergleichbare Fälle sind bereits\nSchmerzensgeldbeträge von bis zu 14.000,- DM zugesprochen worden\n(dazu Hacks/ Ring/Böhm, Die Schmerzensgeldtabelle, 17. Aufl.),\nwobei zu berücksichtigen ist, daß die betreffenden Entscheidungen\nzum Teil bereits längere Zeit zurückliegen.\n\n13\n\nBei der Bemessung des Schmerzensgeldes war vorliegend- neben\nseinem Zweck, einen Ausgleich für die körperlichen\nBeeinträchtigungen der Klägerin zu schaffen- im Rahmen der dem\nSchmerzensgeld innewohnenden Genugtuungsfunktion zu\nberücksichtigen, daß der Beklagte durch sein Verhalten die\nerstinstanzliche Entscheidung hinausgezögert hat, indem er die in\ndem Beweisbeschluß vom 13. April 1994 erbetenen (damals noch bei\nder Klägerin vermuteten) Röntgenbilder, die der Sachverständige für\nseine Begutachtung dringend benötigte, erst unter dem 26. Juli 1995\nübersandt hat. Selbst wenn die Darstellung der Klägerin\nhinsichtlich ihrer vergeblichen Bemühungen um die Beschaffung der\nRöntgenaufnahmen nicht zutreffen sollte und der Beklagte\ntatsächlich zunächst nicht gewußt haben sollte, daß die Aufnahmen\nzusammen mit dem Schriftwechsel mit der Gutachterkommission\nabgelegt worden waren, hätte er spätestens aber nach den\nRöntgenaufnahmen Nachforschungen anstellen müssen, nachdem die\nKlägerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1994 die Unauffindbarkeit\nder Aufnahmen mitgeteilt hatte.\n\n14\n\nUnter Abwägung aller dieser Gesichtspunkte hält der Senat ein\nSchmerzensgeld in der von der Klägerin mindestens verlangten Höhe\nvon 15.000,- DM als Entschädigung für angemessen, so daß das\nerstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern war. Für die in dem\nVersäumnisurteil der Kammer noch zugesprochene Rente ist kein Raum,\nda diese Form der Entschädigung schwersten Schädigungen\nvorzubehalten ist.\n\n15\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin ist gemäß § 291 BGB begründet.\n\n16\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1,\n97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n17\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten:\n15.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311852","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-27/5-u-150-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311852","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311852","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-27/5-u-150-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311852","retrieved":"2026-07-09 03:42:35.210564+00:00"}}