{"status":"available","doknr":"OLD311864","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1122.HES210.96.247.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-22","aktenzeichen":"HEs 210/96 - 247 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Angeschuldigte befindet sich in dieser Sache seit dem 18.\nApril 1996 (zunächst bis zum 3. Juni 1996 und sodann nach\nUnterbrechung wegen des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe\nwieder seit dem 25. Juni 1996) in Untersuchungshaft, und zwar\nzunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Köln (502 Gs\n1734/96) vom 18. April 1996. Gegenstand dieses Haftbefehls waren\n\"mindestens\" 45 selbständige Handlungen des Betruges.\n\n4\n\nDie Staatsanwaltschaft hat unter dem 4. September 1996 Anklage\ngegen den Angeschuldigten B. A. (und gegen seine Brüder A. und O.\nA.) erhoben. Entsprechend den Tatvorwürfen in der Anklageschrift\nhat die 10. große Strafkammer des Landgerichts Köln (110 - 13/96)\nam 23. Oktober 1996 in Abänderung des Haftbefehls vom 18. April\n1996 neuen Haftbefehl erlassen. Hierin werden dem Angeschuldigten\nB. A. (in wechselnder Tatbeteiligung gemeinschaftlich mit seinen\nBrüdern) insgesamt 326 Fälle des Betruges, begangen zwischen Anfang\nJanuar 1995 und dem 5. Januar 1996, zur Last gelegt.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO führt zur Aussetzung des\nVollzuges des Haftbefehls vom 23. Oktober 1996 gemäß § 116 Abs. 1\nStPO.\n\n7\n\nAllerdings ist der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten\nTaten - Bestellungen von Fleisch-, Obst- und Gemüselieferungen mit\ndem bedingten Vorsatz, bei Fälligkeit der Rechnungen nicht Zahlung\nleisten zu können - aufgrund der in der Anklageschrift vom 4.\nSeptember 1996 im einzelnen aufgeführten Beweismittel dringend\nverdächtig. Die Tatbeteiligung speziell des Angeschuldigten B. A.\nfolgt insbesondere auch aus der mit Verteidigerschriftsatz vom 28.\nAugust 1996 abgegebenen Einlassung, wonach es gerade der\nAngeschuldigte B.A. war, der \"faktisch\" für die Firma B. Obst- und\nGemüse GmbH gehandelt hat.\n\n8\n\nIn Ansehung der wegen der Vielzahl der Taten und der Höhe des\nSchadens erheblichen Straferwartung, ferner des Umstandes, daß sich\nder Angeklagte als türkischer Staatsangehöriger in sein Heimatland\nzurückbegeben könnte und schließlich der Tatsache, daß der Verbleib\nder Einnahmen aus den in der Anklage aufgeführten Warengeschäften\nteilweise (wenn auch schon nach der Anklageschrift nicht etwa in\nvoller Höhe der Rechnungsbeträge) ungeklärt geblieben ist, besteht\nauch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2\nStPO.\n\n9\n\nDer Grad der Fluchtgefahr ist aber nicht so hoch, als daß ihr\nnicht durch eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116\nAbs. 1 StPO unter den Auflagen und Weisungen, wie sie in dem Tenor\ndieses Beschlusses genannt sind, begegnet werden könnte.\n\n10\n\nMaßgeblich hierfür sind die persönlichen und sozialen\nVerhältnisse des Angeschuldigten. Er ist familiär in Köln\nverwurzelt und lebt in intakter Ehe mit seiner Ehefrau und den drei\nKindern im Alter von 12, 10 und 1 Jahr; in der ehelichen Wohnung in\nder R.straße in K. konnte der Angeschuldigte unproblematisch\nfestgenommen werden. Auch seine Eltern (der Vater ist oder war\nLehrer) wohnen in K. in der B. Straße . Ebenso leben die\nGeschwister des Angeschuldigten in K.. Angesichts dieser\npersönlichen Verhältnisse kommt dem Umstand, daß der Angeschuldigte\nvor seiner Festnahme auch Reisen in die Türkei unternahm (nach\nAngaben der Verteidigung, um seinen erkrankten Großvater zu\nbesuchen), nicht die Bedeutung zu, daß - insbesondere nach\nErfüllung der Auflagen zu 3. und 4. gemäß dem vorliegenden Beschluß\n- in hohem Maße eine Rückkehr des Angeschuldigten in sein\nGeburtsland zu besorgen wäre. Auch der teilweise ungeklärt\ngebliebene Verbleib der Einnahmen aus den Geschäften der Firma B.\nGmbH - auf den die Strafkammer in ihrem Haftfortdauerbeschluß vom\n1. Oktober 1996 und in dem neuen Haftbefehl vom 23. Oktober 1996\nabstellt - steht der Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht\ndurchgreifend entgegen, wenn man die Umstände der angebotenen\nSicherheitsleistung in Betracht zieht: Diese soll ausweislich der\nSchriftsätze der Verteidigung vom 26. Juli 1996 und vom 13.\nSeptember 1996 durch die Eltern und andere Verwandte des\nAngeschuldigten aufgebracht werden. Es erscheint schwer\nvorstellbar, daß sich der Angeschuldigte nach Stellung der Kaution\ndem weiteren Verfahren entziehen und hierdurch den Verfall der\nSicherheit nach § 124 Abs. 1 StPO wirtschaftlich zu Lasten seiner\nFamilienangehörigen riskieren würde.\n\n11\n\nEs kann somit insbesondere durch die Leistung der Sicherheit in\nder beträchtlichen Höhe von 200.000,00 DM und durch die Abgabe des\nReisepasses gemäß dem Anbieten aus dem Verteidigerschriftsatz vom\n13. November 1996 der Fluchtgefahr hinreichend entgegengewirkt\nwerden. Wenn der Zweck der Untersuchungshaft auch durch weniger\neinschneidende Maßnahmen als den Vollzug des Haftbefehls erreicht\nwerden kann, dann muß nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von\nder Möglichkeit des § 116 Abs. 1 StPO auch tatsächlich Gebrauch\ngemacht werden (Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., §\n116 Rdnr. 1).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-22/hes-210-96-247","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-22/hes-210-96-247","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311864","retrieved":"2026-07-09 03:42:36.183445+00:00"}}