{"status":"available","doknr":"OLD311863","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1122.6U69.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-22","aktenzeichen":"6 U 69/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N\nD E\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDas zulässige Rechtsmittel der\nAntragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n4\n\nDas Landgericht hat auch nach dem\nBerufungsvorbringen der Parteien zu Recht der Antragsgegnerin mit\nZif-fer 1.1. der einstweiligen Verfügung vom 22. Dezember 1995 die\nVerwendung des Hinweises \"in Kooperation mit der\nBundesrechtsanwaltskammer\" in der von der Antrag-stellerin konkret\nbeanstandeten und in der erwähnten Beschlußverfügung\nwiedergegebenen Gestaltung untersagt und dieses Unterlassungsgebot\nmit dem angefochtenen Ur-teil bestätigt.\n\n5\n\nIn Übereinstimmung mit dem Landgericht\nist davon aus-zugehen, daß die angegriffene Form der Verwendung des\nHinweises \"in Kooperation mit der Bundesrechtsanwalts-kammer\" gemäß\n§ 3 UWG unzulässig ist, denn ein nicht unbeachtlicher Teil der\ndavon angesprochenen Verkehrs-\n\n6\n\nkreise wird dadurch in relevanter Weise\nüber die Art und den Umfang der Kooperation der Antragsgegnerin mit\nder Bundesrechtsanwaltskammer getäuscht. Die - durch die\nWettbewerbshandlung der Antragsgegnerin unmittelbar verletzte und\ndamit auch ohne Rückgriff auf § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG klagebefugte\nund aktivlegitimierte - An-tragstellerin kann deshalb von der\nAntragsgegnerin ge-mäß § 3 UWG Unterlassung verlangen, wie mit dem\nAntrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung geltend\nge-macht.\n\n7\n\n\"Kooperation\" bedeutet\n\"Zusammenarbeit\". Welcher Art diese Zusammenarbeit ist, wie\nintensiv sie ist, welche Rechte den beteiligten Partnern zustehen,\nob z.B. beide Partner gleichberechtigt sind oder ein Partner nur\nein Recht auf Anhörung hat sowie welche Bereiche von der\nZusammenarbeit erfaßt werden, wird allein durch die Angabe\n\"Kooperation\" noch nicht vermittelt. Eine ge-setzliche Definition\ndieses Begriffs gibt es unstreitig nicht. Angesichts der\nzahlreichen Möglichkeiten, wie eine Zusammenarbeit/Kooperation im\nEinzelfall jeweils gestaltet sein kann, liegt es auf der Hand, daß\nes auch keinen einheitlichen Sprachgebrauch für diesen Begriff\ngeben kann. Handelt es sich danach bei \"Kooperation\" um eine\nmehrdeutige Angabe, muß die Antragsgegnerin als Verwenderin des\nBegriffs alle Vorstellungen gegen sich gelten lassen, die nicht\nunbeachtliche Teile der von ihr angesprochenen Verkehrskreise mit\ndiesem Hinweis in dem angegriffenen Werbeschreiben sowie in der\nbeanstan-deten Visitenkarte verbinden.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nWeder dieses Werbeschreiben noch die\nVisitenkarte der Antragsgegnerin enthalten eine ausdrückliche\nErläute-rung dazu, was dort jeweils unter der \"Kooperation\" der\nAntragsgegnerin mit der Bundesrechtsanwaltskammer zu verstehen ist.\nDurch die konkrete Anordnung und Gestaltung des Hinweises \"in\nKooperation mit der Bundesrechtsanwaltskammer\" wird jedoch dem\nLeser der Eindruck vermittelt, der in dem Werbeschreiben und in der\nVisitenkarte jeweils herausgestellte \"Anwalt-Suchs-ervice\" werde\nvon der Antragsgegnerin und der Bundes-rechtsanwaltskammer\ngemeinsam \"getragen\". Dies gilt einmal aus der Sicht derjenigen\nRechtssuchenden, an die sich die Antragsgegnerin, wie von der\nAntragstellerin durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft\ngemacht, mit den beanstandeten Handlungen wendet. Dies gilt aber\ngleichermaßen aus der Sicht der Rechtsanwälte, die von der\nAntragsgegnerin nach ihrem eigenen Vorbringen mit dem beanstandeten\nWerbeschreiben und der Visitenkarte angesprochen werden. Zu der\naufgezeigten Vorstellung und Erwartung der Rechtssuchenden von der\nmaßgeblichen Beteiligung der Bundesrechtsanwaltskammer bei dem\n\"Anwalt-Suchservice\" trägt insbesondere bei, daß der Hinweis auf\ndie Kooperation der Antragsgegnerin jeweils unmittelbar im Anschluß\nan die Firmenbezeichnung erscheint, wobei er sowohl durch diese\nPlazierung als auch durch den Anschluß mit dem klein geschriebenen\n\"in\" gleichsam als deren Fortsetzung - als weiterer\nFirmenbestandteil - wirkt. Die Unternehmensbezeichnung der\nAntragsgegnerin mit dem Zusatz über die Kooperation der\nAntragsgegnerin mit der Bundesrechtsanwaltskammer erweckt dadurch\nden Eindruck einer \"Gesamtbezeichnung\"\n\n10\n\nderjenigen Anbieter, die hinter dem\n\"Anwalt-Suchservi-ce\" stehen. In dem Werbeschreiben wird dieser\nEindruck noch dadurch verstärkt, daß die \"Gesamtfirmierung\" im Kopf\ndes Schreibens aufgeführt ist, also an der üblicherweise für die\nFirmierung des Verfassers eines Schreibens verwandten Stelle, wobei\nsowohl der Bestand-teil \"Anwalt-Suchservice\" der\nUnternehmensbezeichnung der Antragsgegnerin als auch der Hinweis\n\"Bundesrechts-anwaltskammer\" durch Fettdruck grafisch gleichwertig\nbetont werden. In der Visitenkarte wird eine im wesent-lichen\nvergleichbare Wirkung des durch die Plazierung der\n\"Gesamtbezeichnung\" unterhalb des Hinweises \"An-walt-Suchservice\"\nund dessen Logo erzielt.\n\n11\n\nVor dem Hintergrund, daß es sich bei\ndem Anwalt-Suchs-ervice um eine Leistung handelt, die der Sache\nnach zum unmittelbaren Tätigkeitsbereich der\nBundesrechts-anwaltskammer gehört und damit aus der Sicht der\nRechtssuchenden und Anwälte auch ohne weiteres von der\nBundesrechtsanwaltskammer allein angeboten werden könnte, wird\ndeshalb nicht nur ein nicht unbeachtlicher Teil der von den\nbeanstandeten Handlungen der Antrags-gegnerin angesprochenen\nVerkehrskreise den Grund für die beschriebene Herausstellung des\nZusammenwirkens der Antragsgegnerin mit der\nBundesrechtsanwaltskammer darin sehen, daß die\nBundesrechtsanwaltskammer mit der Antragsgegnerin bei dieser\nDienstleistung gleichbe-rechtigt zusammenarbeitet und der\n\"Anwalt-Suchservice\" somit von beiden gemeinsam \"getragen\" werde.\nAus der Sicht der von der Antragsgegnerin angesprochenen\nRechtsanwälte mag dabei eher fernliegen, daß dies\n\n12\n\nauch die Vorstellungen von\nwirtschaftlichen Verflech-tungen zwischen der Antragsgegnerin und\nder - öffent-lich-rechtlichen - Bundesrechtsanwaltskammer umfaßt.\nZumindest werden aber auch die Rechtsanwälte ebenso wie die\nRechtssuchenden erwarten, daß der Bundesrechts-anwaltskammer in\nbezug auf den \"Anwalt-Suchservice\" der Antragsgegnerin jedenfalls\nrechtlich eine maßgebliche Einwirkungsmöglichkeit auf die\nAntragsgegnerin und de-ren Leistungsangebot eingeräumt ist, die die\ndurch die beanstandeten Handlungen hervorgerufene Erwartung von der\nZusammenarbeit der Antragsgegnerin mit der\nBundes-rechtsanwaltskammer rechtfertigt.\n\n13\n\nDie tatsächliche Zusammenarbeit der\nAntragsgegnerin mit der Bundesrechtsanwaltskammer, wie sie im\nvorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht worden ist, genügt jedoch\nnicht den aufgezeigten Erwartungen der Rechtssuchenden und\nRechtsanwälte von der Art und Weise dieser Koope-ration. Der -\nohnehin nur zwischen der Verlag S. KG und der\nBundesrechtsanwaltskammer geschlos-sene - Kooperationsvertrag vom\n27./28. April 1994 räumt der Bundesrechtsanwaltskammer keine\nentsprechenden Mit-wirkungsrechte in bezug auf den\n\"Anwalt-Suchservice\" ein. Vielmehr wird dort in der Präambel\nausdrücklich festgestellt, daß die Bundesrechtsanwaltskammer mit\ndem Abschluß des Kooperationsvertrags \"keine wirtschaftli-che\nVerantwortung oder Mitverantwortung\" für den An-walt-Suchservice\noder die Antragsgegnerin übernimmt und der Kooperationsvertrag\nlediglich sicherstellen soll, daß die Bundesrechtsanwaltskammer \"im\nInteresse der Anwaltschaft auf berufsrechtliche und\nberufspolitische\n\n14\n\nEntscheidungen durch Beteiligung in den\nentsprechenden Gremien\" des Anwalts-Suchservice einwirken kann. § 2\ndes Kooperationsvertrags, in dem die \"Rechte und Pflichten der\nVertragspartner\", wenn auch nur pauschal, genannt werden, bestätigt\ndiese Zielrichtung des Ver-trags und ist ebenso wie der\nVertragsinhalt im übrigen nicht geeignet, den Schluß zu begründen,\ndie Bundes-rechtsanwaltskammer sei in bezug auf den\n\"Anwalt-Suchs-ervice\" gleichberechtigte Partnerin der\nAntragsgeg-nerin.\n\n15\n\nDas ebenfalls am 27./28. April 1994\nzwischen der Verlag S. KG und der Bundesrechtsanwaltskammer\nvereinbarte \"Statut für den Beirat und den\nGeschäfts-führungs-Ausschuß\" führt ungeachtet der Beteiligung der\nBundesrechtsanwaltskammer an diesen beiden Gremien, die nach dem\nerwähnten Kooperationsvertrag und nach dem \"Statut\" bei der\nAntragsgegnerin zu bilden sind, zu keiner anderen Beurteilung. § 6\nAbs. 1 des \"Statuts\" gewährt dem Beirat nur ein Anhörungsrecht; § 7\nAbs. 1 spricht lediglich davon, daß der Geschäftsführungs-Aus-schuß\ndie Geschäftsführung der Antragsgegnerin berät und die Sitzungen\ndes Beirats vorbereitet. § 6 Abs. 2 des Statuts nennt zwar\nAngelegenheiten, bei denen die Geschäftsführung der Antragsgegnerin\nder Zustimmung des Beirats bedarf. Diese Angelegenheiten umfassen\naber neben der hier nicht interessierenden anwaltlichen\nGemeinschaftswerbung nur berufsrechtliche und berufs-politische\nFragen \"genereller Art\" bzw. den \"Inhalt und Umfang des Katalogs\nder Interessenschwerpunkte\", damit Fragen, die zwar für die\ngenerelle Gestaltung\n\n16\n\ndes \"Anwalt-Suchservice\" von Bedeutung\nsein können, je-doch nichts daran ändern, daß der\n\"Anwalt-Suchservice\" eine allein von der Antragsgegnerin angebotene\nund zu verantwortende Dienstleistung bleibt, die nicht, wie es die\nbeanstandeten Wettbewerbshandlungen der Antrags-gegnerin\nsuggerieren, mitverantwortlich auch von der\nBundesrechtsanwaltskammer getragen wird. Nichts anderes ergibt sich\nschließlich aus § 6 Abs. 3 des \"Statuts\", wonach der Beirat in\nallen grundsätzlichen berufsrecht-lichen Fragen an die Auffassung\ndes Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer gebunden ist, oder aus\n§ 7 Abs. 1 des \"Statuts\" der festlegt, daß der\nGeschäfts-führungs-Ausschuß die Geschäftsführung der\nAntragsgeg-nerin berät und die Sitzungen des Beirats vorbereitet.\nEbenso enthält die von der Antragsgegnerin vorgelegte\neidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers E. der\nBundesrechtsanwaltskammer vom 4. Juni 1996 keine Umstände, die den\nSchluß auf eine weitergehende tatsächliche Einflußnahme der\nBundesrechtsanwaltskammer auf die Antragsgegnerin in bezug auf den\n\"Anwalt-Suchs-ervice\" und damit die aufgezeigten Vorstellungen der\nRechtssuchenden und Rechtsanwälte von der Kooperation der\nAntragsgegnerin mit der Bundesrechtsanwaltskammer rechtfertigen\nkönnten.\n\n17\n\nDie von der Antragsgegnerin\nangesprochenen Verkehrs-kreise werden daher durch die mit dem\nVerfügungsantrag beanstandeten Handlungen der Antragsgegnerin im\nSinne von § 3 UWG irregeführt.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDiese Irreführung ist auch relevant,\ndenn sie ist ge-eignet, sowohl die Rechtssuchenden als auch die von\nder Antragsgegnerin umworbenen Rechtsanwälte zu veranlas-sen, sich\nder Dienstleistung der Antragsgegnerin zu be-dienen bzw. - als\nAnwalt - sich dem \"Anwalt-Suchservi-ce\" der Antragsgegnerin\nanzuschließen. Es liegt auf der Hand, daß ein \"Anwalt-Suchservice\",\nder von der Bundes-rechtsanwaltskammer zumindest mitgetragen wird,\naus der Sicht beider Verkehrskreise ungleich attraktiver ist als\neine entsprechende Dienstleistung eines Wettbewer-bers der\nAntragsgegnerin, der nicht auf eine derarti-ge Beteiligung der\nBundesrechtsanwaltskammer verweisen kann. Der Rechtssuchende wird\nbei einem \"Anwalt-Such-\n\n20\n\nservice\", an dem die\nBundesrechtsanwaltskammer als Standesorganisation der Anwälte in\nder von der Antrags-gegnerin suggerierten Weise maßgeblich\nbeteiligt ist, eine erhöhte Seriösität erwarten, was die\nGenauigkeit, Sicherheit und Aktualität der Angaben zu den Anwälten\nund ihren Schwerpunkten und Interessengebieten angeht. Der\nRechtsanwalt wiederum wird davon ausgehen, daß ihm bei einer\nBeteiligung am \"Anwalt-Suchservice\" der An-tragsgegnerin die nicht\nimmer einfache Frage abgenommen wird, mit welchen Angaben er\n\"werben\" darf, ohne eine berufsrechtliche Beanstandung befürchten\nzu müssen, und im übrigen auch erwarten, daß ein von der\nBundes-rechtsanwaltskammer verantwortlich mitgetragener\n\"An-walt-Suchservice\" auf eine gesteigerte Resonanz bei den\nRechtssuchenden stoßen wird mit entsprechenden positi-ven\nAuswirkungen für die sich an einem derartigen Ser-vice\nbeteiligenden Rechtsanwälte.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDie beanstandeten Handlungen der\nAntragsgegnerin erfüllen danach den Tatbestand des § 3 UWG, so daß\ndie Antragsgegnerin die Antragsgegnerin zu Recht auf Unterlassung\nin Anspruch nimmt. Dies gilt auch nach der im Rahmen des § 3 UWG\ngebotenen Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der\nParteien. Gegenstand des Unterlassungsbegehrens der Antragstellerin\nist nur die konkret beanstandete Form der Verlautbarung über die\nZusammenarbeit der Antragsgegnerin mit der\nBun-desrechtsanwaltskammer. Der Antragsgegnerin bleibt es daher\nauch nach dem Unterlassungsgebot des Landgerichts unbenommen, auf\ndiese Zusammenarbeit hinzuweisen, wenn dies - wie es ohne weiteres\nmöglich ist - in zutreffen-der Weise geschieht.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n24\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO\nmit der Verkün-dung rechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-22/6-u-69-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-22/6-u-69-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311863","retrieved":"2026-07-09 03:42:36.098345+00:00"}}