{"status":"available","doknr":"OLD311861","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1122.19W41.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-22","aktenzeichen":"19 W 41/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nUnbeschadet der vom Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung\nvom 9.7.1996 ausgeführten Gründe, denen der Senat sich anschließt,\nwar der Klägerin Prozeßkostenhilfe auch deshalb nicht zu\nbewilligen, weil ihre Klage mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Denn\nsie konnte die hier geltend gemachten Ansprüche im Rahmen des\nzwischen den Parteien vor dem Amtsgericht Wipperfürth anhängigen\nZugewinnausgleichsverfahren geltend machen, worauf der Beklagte zu\nRecht hingewiesen hat. Diesen kostengünstigeren Weg hätte eine\nPartei, die den Rechtsstreit aus eigenen Mitteln finanzieren muß\ngewählt. Die ihr während der Ehe zugeflossenen Schmerzensgeld- und\nRentenzahlungen sind Gegenstand des Zugewinns (vgl. zum\nSchmerzensgeld BGH DRsp-ROM Nr. 1994/5022 = BGHZ 80,384 = FamRZ\n1981, 755) und damit in die Vermögensauseinandersetzung mit\neinzubeziehen, für die das Familiengericht zuständig ist (§ 621 Nr.\n8 ZPO). Träfe ihre Behauptung zu, der Beklagte habe ihr zustehende\nGelder in Benachteiligungsabsicht beiseite geschafft, so würde dies\nden Tatbestand des § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllen, was für die\nBerechnung des Endvermögens des Beklagten maßgeblich wäre und sich\nerhöhend auf den Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin auswirkte.\nSo, wie es mutwillig ist, wenn eine Partei eine Folgesache\n(Zugewinn) ohne wichtigen Grund außerhalb des Verfahrensverbundes\ngeltend macht (vgl. OLG Hamm DRsp-ROM 1993/4008 = FamRZ 1992, 576),\nist es auch mutwillig, wenn sie Ansprüche, die sie im laufenden\nZugewinnausgleichsverfahren geltend machen kann, außerhalb dieses\nVerfahrens und in einem anderen Rechtszug geltend macht, um so\nmöglicherweise eine schnellere Beendigung des familiengerichtlichen\nVerfahrens zu erreichen (Bl. 157 d.A.).\n\n3\n\nBeschwerdewert: 17.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-22/19-w-41-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1375","ref_norm":"1375","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-22/19-w-41-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311861","retrieved":"2026-07-09 03:42:35.941205+00:00"}}