{"status":"available","doknr":"OLD311878","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1120.26WF147.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-20","aktenzeichen":"26 WF 147/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n1. Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs.3 Satz 1 ZPO statthaft.\nNach dieser Vorschrift steht der Staatskasse gegen die Bewilligung\nvon Prozeßkostenhilfe ein Beschwerderecht zu, wenn weder\nMonatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt\nworden sind. Die Beschwerde kann gemäß § 127 Abs.3 Satz 2 ZPO nur\ndarauf gestützt werden, daß die Partei Zahlungen zu leisten hat. Ob\nauf die Beschwerde bei hinreichender Leistungsfähigkeit der Partei\ndie Bewilligungsentscheidung auch ganz aufgehoben werden kann\n(verneinend BGH NJW 1993, 135 ff.; Wax in Münchener\nKommentar zur ZPO, 1992, Rdn. 41 u. 47 zu § 127; a.A. Stein/Jonas\n(Bork), ZPO, 21. Aufl. 1994 Rdn. 9 u. 24 zu § 127 und - für den\nFall des § 115 Abs. 3 ZPO - Schoreit/Dehn, Beratungshilfe,\nProzeßkostenhilfe, 5.Aufl. 1995, Rdn. 14 zu 4 127, jeweils mit\nweiteren Nachweisen), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der\nBeschwerdeführer hat die Beschwerde ausdrücklich nur mit der\njedenfalls zulässigen Zielrichtung erhoben, die\nZahlungsverpflichtung der Antragstellerin entsprechend der\nBeschlußformel festzustellen.\n\n3\n\n2. Die Beschwerde ist auch begründet. Denn die Antragstellerin\nbesitzt Vermögen, daß sie gemäß § 115 Abs.2 ZPO für die\nProzeßkosten einzusetzen hat.\n\n4\n\nDie Antragstellerin verfügt gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem\nAntragsgegner, über ein Bausparguthaben von rund 47.000,--DM (Stand\n31.12.1995) und hält -ebenfalls mit gemeinsam mit dem Antragsgegner\n- Anteile am Allianz Rentenfonds über rund 20.000,--DM. Derartige\nFondsanteile können jederzeit veräußert werden. Die Tatsache der\ngemeinschaftlichen Berechtigung ändert daran nichts; die\nAntragstellerin macht selbst nicht geltend, daß deswegen oder aus\nanderen Gründen der baldigen Veräußerung der Anteile Hindernisse\nentgegenstehen oder der Verkauf mit unzumutbaren Verlusten\nverbunden wäre. Allerdings mag ihr zugestanden werden, den ihr\nzustehenden Teil des Erlöses aus dem Verkauf der Fondsanteile zur\nAbdeckung des Darlehens zu verwenden, zu dessen Aufnahme sie\nzwischenzeitlich nach ihrer Darstellung im Schriftsatz vom\n1.10.1996 genötigt war.\n\n5\n\nAls Vermögenswert bleibt dann aber jedenfalls das anteilige\nBausparguthaben. Bausparguthaben sind seit der bereits 1981\nerfolgten Änderung des § 88 Abs.2 Nr.2 BSHG nicht mehr\ngrundsätzlich geschützt und daher, soweit der Schonbetrag nach § 88\nAbs.2 Nr.8 BSHG überschritten wird, zur Bestreitung der\nProzeßkosten heranzuziehen, wenn dies nicht unzumutbar erscheint\n(vgl. BGH NJW-RR 1991, 1532f ##blob##lt; 1533 ##blob##gt;; Kalthoener/Büttner,\nProzeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 1988, Rdn. 297; Zöller/\nPhilippi, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl. 1995, Rdn. 54 zu § 115).\nSoweit die Antragstellerin darauf verweist, daß der Bausparvertrag\nerst 1999 zuteilungsreif sei, steht dies dem Zugriff auf das\nGuthaben nicht entgegen, da Bausparverträge in der Regel -\nGegenteiliges ist nicht vorgetragen - jederzeit kündbar sind. Es\nkann auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine vorzeitige\nBeendigung des Vertrages mit unzumutbaren Verlusten\n(Wohnungsbauprämie pp.) für die Antragstellerin verbunden wäre. Die\nAntragstellerin hat dazu auch selbst nichts vorgetragen. Soweit sie\n- was auf der Hand liegt - ihren Anspruch auf Zuteilung eines\nDarlehens mit günstigem Zins einbüßt, ist dies hinzunehmen, zumal\nsich die mit dem Abschluß des Bausparvertrages verbundene\ngemeinsame Planung aufgrund der Trennung der Eheleute ohnehin\nzerschlagen haben dürfte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-20/26-wf-147-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-20/26-wf-147-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311878","retrieved":"2026-07-09 03:42:37.250330+00:00"}}